Urteil
1 AGH 46/15
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0311.1AGH46.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. 1 TATBESTAND 2 Der Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und betreibt seine Kanzlei in F. 3 Mit Bescheid vom 21.09.2015 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen des §§ 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihn zuvor mit Schreiben vom 17.07.2015 und weiterem Schreiben vom 14.08.2015 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. 4 Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger unter dem 26.09.2015 zugestellt worden. 5 Zur Begründung des Widerrufes hat sich die Beklagte auf eine dem Widerrufsbe-scheid beigefügte Übersichtsliste berufen, die belegt, dass es in den vorange-gangenen Jahren schon vermehrt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen war und dass der Kläger wegen der dort aufgeführten laufenden Nummer ##, einer Forderung in Höhe von € 4.332,77, unter dem 16.03.2015 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. 6 Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 26.10.2015, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 7 Der Kläger trägt vor, er lebe nicht in ungeordneten, schlechten finanziellen Ver-hältnissen oder in Vermögensverfall, vielmehr befinde er sich aufgrund der Häufung von unvorhersehbaren und für ihn nicht vermeidbaren Ereignissen in einem vorüber-gehenden Zahlungsengpass und, soweit Zahlungsrückstände bestünden, auf denen die Widerrufsverfügung beruhe, so seien diese entweder bereits ausgeglichen oder es werde in Kürze ein Ausgleich erfolgen oder eine Stundungs- und Ratenzahlungs-vereinbarung vereinbart. 8 Er sei hauptsächlich im Bereich des Strafrechtes deutschlandweit tätig und ins-besondere seit dem Jahre 2013 in einem großen Strafverfahren als Pflichtverteidiger vor dem Landgericht K tätig, so dass er ab Ende 2013 keine neuen Man-date hätte annehmen können, was zu Einnahmeausfällen geführt hätte. 9 Hinzugekommen seien private Probleme, die gleichfalls dazu geführt hätten, dass es zu Problemen bei der ihm obliegenden Pflicht zur Erfüllung von Steuerzahlungen sowie anderen Ansprüchen gekommen sei. 10 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei gleichwohl nicht zu gewärtigen. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 26.10.2015 verwiesen. 12 Der Kläger beantragt , 13 den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 mit den Geschäftszeichen 14 XXX aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt ihren Widerrufsbescheid als rechtmäßig. 18 Die Personalakte des Klägers und die Widerrufsakte waren in Kopie beigezogen. 19 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 20 I. 21 Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§§ 68 VwGO, 110 JustizG NW) zulässig (§§ 42 VwGO, 112 I, 112c I BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 22 Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanawalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 23 1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010-AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. 24 Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (siehe nur BGH Urteil vom 29.06.2011, NJW 2011, 3234). 25 Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ein Eintrag im zentralen Schuldnerverzeichnis, die der Kläger im Klagewege auch nicht angegriffen hat, sondern vielmehr selbst eingeräumt hat, er werde erst im Laufe des hiesigen Verfahrens dafür Sorge tragen, dass die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten entweder durch Zahlung oder durch entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt würden. 26 Damit greift im vorliegenden Fall die widerlegliche Vermutung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides sich in Vermögensverfall befand. Diese Vermutung hat der Kläger auch nicht ansatzweise zu widerlegen vermocht, da sich der Kläger darauf beschränkt hat, zu einzelnen Forderungen vorzutragen, nicht jedoch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 27 2. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbeschei-des war nicht ansatzweise sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Der Vortrag des Klägers insoweit, dass er sich nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts betätigt, ist insoweit nicht tragfähig, da es dem Kläger unbenommen ist, sich jederzeit hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeit anders zu orientieren. 28 II. 29 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 30 Der festgesetzte Streitwert folgt aus § 194 II BRAO. 31 Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. 32 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I S. 1, 124 II Nr. 2, 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Die hier entschiedenen Rechtsfragen betreffen lediglich obergerichtlich geklärte Zulässigkeitsfragen. 33 Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 34 RECHTSMITTELBELEHRUNG 35 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. 36 Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 37 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. 38 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 39 1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 42 4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschie-bende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 45 Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.