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Urteil

1 AGH 50/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0219.1AGH50.15.00
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Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.    Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand I. Mit Widerrufsverfügung vom 23.10.2015 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der am 03.06.1949 geborene Kläger ist seit dem 14.09.1977 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in der G-Straße in Y. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels der früheren Ehefrau des Klägers über 66.457,97 EUR hat der Kläger am 20.07.2015 die Vermögensauskunft abgegeben. Auf die Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2015 mit, die von seiner früheren Ehefrau veranlasste Pfändungsmaßnahme sei ausgebracht worden, als er sich noch mit deren Bevollmächtigten in Gesprächen über eine Ablösung durch "Einmalzahlung" bzw. über Ratenzahlungen befunden habe. Es sei sowohl seiner geschiedenen Ehefrau als deren Rechtsvertreter bekannt, dass er nicht in der Lage sei, aus Vermögen bzw. laufenden Einkünften die titulierte Forderung zu bezahlen. Er beziehe "seit einigen Monaten eine Rente von nur 400,00 €“ und müsse "weiterhin Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielen", um seiner "jetzigen Ehefrau nicht vollends zur Last zu fallen". Er werde seinen Kanzleisitz in das Haus seiner Ehefrau verlegen und sich auf mündliche und schriftliche Beratungen langjähriger Mandanten be-schränken, seiner einzigen Mitarbeiterin habe er bereits mit Wirkung zum 30.09.2015 gekündigt. Er nehme schon seit Jahren keine Fremdgelder mehr an. Mit Schreiben vom 12.08.2015 teilte die P der Beklagten darüber hinaus mit, dass Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 2.938,95 € bestünden, die fällig und vollstreckbar seien und wegen derer das Finanzamt am 22.07.2015 sowie am 28.07.2015 Kontopfändungen ausgebracht habe. Nach den Drittschuldnererklärungen wiesen die gepfändeten Konten zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf. Mit Schreiben vom 17.08.2015 ergänzte der Kläger seine Stellungnahme und wies daraufhin, es gebe nur "einen einzigen Zwangsvollstreckungsvorgang", der den durch seine "Exfrau erwirkten Titel" zum Gegenstand habe. Er sei bemüht, sich mit seiner früheren Ehefrau zu einigen, es bestünde deren Bereitschaft, die Forderung gegen eine einmalige Zahlung von 18.000,00 € als erledigt anzusehen. Er lege aber als Zeichen seines guten Willens die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 und die Steuererklärung für 2014 vor. Aus dieser ergibt sich ein Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 21.046,00 € und Einkünfte seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.229,00 €. Mit Schreiben vom 01.09.2015 nahm die Beklagte Bezug auf die Zwangs-vollstreckung durch das Finanzamt und die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und wies den Kläger darauf hin, dass, wenn er nicht umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen vortrage, die Beklagte nur aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilte der Kläger mit, dass die Vollstreckungs-abteilung des Finanzamts Y bestätigen könne, dass keine Steuerverbindlichkeiten mehr bestünden, eine telefonische Rückfrage habe ergeben, dass das Finanzamt die Pfändungen aufgehoben und sein "Anwalts-Girokonto" freigegeben habe. Zum Beleg für seine Einkommensverhältnisse legte der Kläger den Ein-kommensteuerbescheid für das Jahr 2013 nebst Erklärung für diesen Ver-anlagungszeitraum vor. Er kündigte an, das ihm derzeit nicht vorliegende Exemplar seiner "Vermögensauskunft" nachzureichen. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2015 überreichte der Kläger der Beklagten folgende Unterlagen: ■ Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Y vom 22.07.2015 mit Rückstandsaufstellung ■ die Nachricht des Finanzamtes Y vom 24.07.2015 über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 22.07.2015 ■ Benachrichtigung der B vom 24.07.2015 über eine dort zugestellte Pfändung des Finanzamtes Y ■ Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Y vom 28.07.2015. ■ Nachricht der B vom 28.07.2015 über eine Pfändung des Finanzamtes Y ■ Nachricht des Finanzamtes Y vom 28.07.2015 an die Wohnanschrift X-Straße über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.07.2015 Mit Bescheid vom 23.10.2015 erging sodann der Widerruf der Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Kläger nicht umfassend zu seinen Vermögens-verhältnissen Stellung genommen habe. Es liege, entgegen der Ankündigung des Klägers, keine Kopie der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft vor. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes bestünden weiterhin, die Vermögensauskunft sei nach wie vor im Vollstreckungsportal eingetragen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung könne die Beklagte nicht von geordneten Vermögensverhältnissen ausgehen. Der Kläger hält dem in der Klageschrift entgegen, er sei der Aufforderung der Beklagten, sich zu seinen Vermögensverhältnissen zu äußern, umfassend nachgekommen. Im Ergebnis sei Anlass für die Widerrufsverfügung nur die Vollstreckungsmaßnahme seiner geschiedenen Ehefrau. Er sei in der Lage, seine Verbindlichkeiten regelmäßig zu bedienen, auch wenn es "rein zufällig" im Zusammenhang mit der Pfändungsmaßnahme seiner geschiedenen Ehefrau auch zu Pfändungen seitens der Finanzverwaltung gekommen sei. Nunmehr legt der Kläger das Vermögensverzeichnis vor. Aus diesem ergibt sich, dass er über Bargeld in Höhe von rund 5,00 € verfügt, ansonsten über keine Wertgegenstände, abgesehen von einem Fahrzeug PKW BMW 318 touring des Baujahrs 2002. Er gibt Konten bei der B (Kontostand 58,00 €), der A (110,00 €), der K (268,00 € im Soll), der C (50,93 €) und der M (3.500,51 € Soll) an. Die Interessen der Mandanten seien durch die Vorgänge nicht gefährdet. Jede Forderung, die er für seine Mandanten eintreibe, werde unmittelbar an diese ausgekehrt. Er gebe auf seinem Kopfbogen keine Bankverbindungen mehr an und beabsichtige, seine Praxis an seine 18 Jahre jüngere Ehefrau zu übergeben. Er wolle seine Berufstätigkeit nur noch so lange betreiben, bis diese die Praxis nach Aus-scheiden aus ihrer bisherigen Tätigkeit übernehmen könne. Der Kläger beantragt mit Klageschrift vom 23.11.2015, die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen sowie den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 ferngeblieben. Gründe: Die Anfechtungsklage des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Der Widerrufsbescheid vom 23.10.2015 ist dem Kläger am 26.10.2015 zugestellt worden. Die Klage vom 23.11.2015 ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes NRW am 24.11.2015 eingegangen. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 46 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, § 110 Abs. 1 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässig. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Mitwirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13). Es kann für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides, dem 23.10.2015, festgestellt werden, dass der Kläger in das vom Vollstreckungs-gericht zu führende Verzeichnis eingetragen war. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorliegen eines Vermögensverfalls vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein voll-ständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13, Rn. 4). Auf die Notwendigkeit einer konkreten Stellungnahme ist der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2015 sowie erneut mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22.12.2015 hingewiesen worden. Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, muss er in diesem Zusammenhang seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat erst mit der Klageschrift die von ihm abgegebene Vermögensauskunft vorgelegt, aus der sich weitere Konten ergeben, die teilweise Sollstände aufweisen. Zahlungsnachweise bzw. die Bestätigung des Finanzamts über die Aufhebung der Pfändungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger hat auch nicht erläutert, wie die Verhandlungen über die "Einmalzahlung" an seine Ehefrau verlaufen sind. Abgesehen von dem Hinweis darauf, dass sich seine Ehefrau mit einer Einmalzahlung in Höhe von 18.000,00 € zufriedengeben werde, enthält sein Vortrag keinen Hinweis darauf, ob seine geschiedene Ehefrau die Forderung (wenn ja mit welchen Mitteln) weiterverfolgt oder ob er Ratenzahlungen erbringt. Allein diese Forderung führt dazu, dass der Kläger, wie die Pfändungen des Finanzamts zeigen, nicht mehr in der Lage ist, seinen (sonstigen) Verbindlichkeiten geordnet nachzukommen. Der Kläger ist den Nachweis, dass sich ungeachtet der Vermutung des Vermögensverfalls seine finanzielle Situation als konsolidiert darstellen würde, schuldig geblieben. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Ver-mögensverfalls folgt, kann die Gefährdung der nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interessen der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Beschl. v. 06.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14, Rn. 10 m.w.N.). Eine derartige Ausnahme kann aber nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Interessen der Recht-suchenden erforderlichen Vorkehrungen getroffen und vom Anwalt auch eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät voraus, die nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechts-anwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Der Kläger gibt jedoch selbst an, seine Tätigkeit als Einzelanwalt fortführen zu wollen. Allein der Umstand, dass er auf dem Briefkopf keine eigene Kontoverbindung mehr aufführt und angibt, kein Fremdgeld mehr annehmen zu wollen, genügt nicht, um von einer fehlenden Gefährdung der Rechtsuchenden ausgehen zu können. Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 hindert den Senat nicht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hat der Kläger mit Faxschreiben vom 16.02.2016 mitgeteilt, dass er aufgrund einer „akuten" und „ansteckenden" Erkrankung nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Interessen angemessen zu vertreten und die Aufhebung des Termins beantragt, weder sein Schriftsatz noch das beigefügte ärztliche Attest einer Facharztpraxis für Allge-meinmedizin konkretisieren die angeführte Erkrankung jedoch. Mit Faxschreiben vom 18.02.2016 hat der Senatsvorsitzende den Kläger insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Glaubhaftmachung der Verhinderung hingewiesen, mit Faxschreiben vom gleichen Tage hat der Kläger darauf lediglich erwidert, dass er „bettlägerig" sei. Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 112 c i.V.m. § 173 S. 1 VwGO und § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsverlegungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selber zu beurteilen vermag (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14; vom 4. Juli 2009-AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012-AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12). Diese not-wendigen Angaben hat der Kläger vorliegend nicht gemacht. Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Darüber hinaus wurde er mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18.02.2016 über die strengen Voraussetzungen für eine Terminsverlegung informiert. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.