OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 45/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1211.1AGH45.15.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die zum Erhalt einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllende jährliche Fortbildungsverpflichtung ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Die für den Widerruf zuständige Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt nicht gestatten, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen, um so die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen (unzulässige Rückrechnung von Fortbildungen auf das Vorjahr).

Tenor

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zum Erhalt einer Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllende jährliche Fortbildungsverpflichtung ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Die für den Widerruf zuständige Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt nicht gestatten, die Fortbildung im Folgejahr nachzuholen, um so die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen (unzulässige Rückrechnung von Fortbildungen auf das Vorjahr). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Mit Widerrufsverfügung vom 23.09.2015 hat die Beklagte die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht" gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO widerrufen mit der Begründung, dass er die ihm gemäß § 15 FAO obliegende Fortbildung für das Kalenderjahr 2014 nicht nachgewiesen habe. Der Kläger ist als Einzelanwalt mit dem Kanzleisitz B dem H ##, ##### I, tätig. Mit Beschluss vom 14.05.2002 hat die Rechtsanwaltskammer Hamm ihm die Berechtigung zuerkannt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht" zu führen. Bereits in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2008 und 2011 hat der Kläger den ent-sprechenden Fortbildungsnachweis nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Kalender-jahres, sondern erst nachträglich - nach Einräumung entsprechender Fristverlängerungen - geführt. Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er für das Jahr 2014 wiederum gem. § 15 FAO Fortbildung mit einer Dauer von mindestens 10 Zeitstunden bis zum 31.12.2014 nachzuweisen habe. Im gesamten Kalenderjahr 2014 hat der Kläger keine Fortbildung betrieben, bzw. diese der Beklagten jedenfalls nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 29.12.2014 hat der Kläger zunächst beantragt, die Frist zum Nachweis der erbrachten Fortbildung für das Jahr 2014 bis zum 30.06.2015 zu verlängern. Mit Schreiben vom 08.01.2015 hat die Beklagte dem Kläger nach-gelassen, den Fortbildungsnachweis durch den Besuch von Fortbildungsver-anstaltungen mit einer Zeitdauer von noch mindestens 10,0 Zeitstunden bis zum 31.03.2015 zu erbringen und der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Mit weiterem Schreiben vom 30.03.2015 hat der Kläger erneut beantragt, die Frist zum Nachweis über die Fortbildung für das Jahr 2014 zu verlängern, nunmehr jedoch ohne einen konkreten Zeitraum zu benennen. Gleichzeitig teilte der Kläger mit, dass er sich „für die beiden noch vakanten Seminare" angemeldet habe, jedoch bereits wieder eine Verhinderung absehbar sei. Mit Schreiben vom 02.04.2015 hat die Beklagte dem Kläger „Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis zum 10.04.2015" eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.04.2015 hat der Kläger dann „Buchungsbestätigungen" für eine am 25.04.2015 sowie eine am 23.10.2015 stattfindende Fortbildungsveranstaltung eingereicht. Mit Schreiben vom 15.04.2015 hat die Beklagte dem Kläger dann „ausnahmsweise" gestattet, die noch fehlende Fortbildung auf dem Fachgebiet des Strafrechts „für das Jahr 2014 bis zum 31.05.2015 zu absolvieren und gegenüber der Rechtsanwalts-kammer nachzuweisen". In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass „ab sofort auch direkt eine Anhörung unter Hinweis auf den drohenden Widerruf der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung" erfolgen könne. Als der Kläger auch diese Frist hat verstreichen lassen, hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.07.2015 „letztmalig" Gelegenheit gegeben, den Nachweis bis zum 31.07.2015 zu führen. Da auch auf dieses Schreiben keinerlei Resonanz des Klägers erfolgte, hat die Kammer mit Bescheid vom 23.09.2015 die dem Kläger erteilte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Strafrecht widerrufen. Begründet hat die Beklagte den Widerruf damit, dass der Kläger seiner Nachweisverpflichtung gemäß § 15 FAO über eine Fortbildung im Umfang von mindestens 10 Zeitstunden (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für das Kalenderjahr 2014 nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 11.11.2015 hat der Kläger der Beklagten daraufhin eine Teil-nahmebescheinigung über seine Teilnahme an einer strafrechtlichen Fortbildungs-veranstaltung am 23.10.2015 über 5,0 Zeitstunden überreicht. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Widerrufsbescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine weiteren Nachweise für eine im Kalenderjahr 2014 erbrachte Fortbildung beibringen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen sowie den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug ge-nommen. Gründe: Die Anfechtungsklage vom 26.10.2015 gegen den Widerrufsbescheid vom 23.09.2015 ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 25.09.2015 zugestellt worden. Die Klagefrist für die Anfechtungsklage beträgt gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw., soweit ein solcher nicht erforderlich ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Klagefrist berechnet sich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des § 222 ZPO. Vorliegend fiel der Fristablauf mit dem 25.10.2015 auf einen Sonntag mit der Folge, dass die Klagefrist gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag, dem 26.10.2015, endete. Die insoweit statthafte Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, 46 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässig. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat vor dem Widerruf der Erlaubnis, einen Fachanwaltstitel zu führen, eine förmliche Rüge im Sinne von § 74 BRAO nicht ausgesprochen. Nach herrschender Auffassung ist § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO jedoch lex spezialis, mit der Folge dass eine Verletzung der Fortbildungspflicht bereits nicht mit einer Rüge geahndet werden kann (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43). Dieser Auf-fassung folgt auch der Senat. Doch selbst wenn man eine andere Auffassung für vertretbar hielte, wäre eine Rüge jedoch entbehrlich, da nicht geeignet, den Rechts-anwalt zur Vornahme einer Fortbildungsmaßnahme anzuhalten, wenn dieser vor dem Widerruf in ausreichender Form aufgefordert wurde, den Fortbildungsnachweis zu erbringen (vgl. AGH, Urt. v. 14.12.2012, 1 AGH 37/12; BGH NJW-RR 2014, 1083 Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall, der Kläger ist von der Beklagten mehrfach aufgefordert worden, den entsprechenden Fortbildungsnachweis zu erbringen. Auch die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO für den Widerruf des Fachanwaltstitels ist vorliegend eingehalten worden. Der Widerruf durch die Beklagte ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Gemäß § 15 FAO hat der Fachanwalt die Erfüllung seiner kalen-derjährlich zu erbringenden Fortbildungspflicht nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger für das Kalenderjahr 2014 nicht nachgekommen. Obwohl die Beklagte den Kläger mehrfach aufgefordert hat, die Fortbildung für das Kalenderjahr 2014 nachzuweisen, hat der Kläger bis zum Erlass des Widerrufsbe-scheides vom 23.09.2015 keinerlei Fortbildung nachgewiesen, die im Kalenderjahr 2014 erbracht worden wäre. Erst mit Schreiben vom 11.11.2015, mithin nach Zustellung des Widerrufsbescheides, hat der Kläger eine Teilnahmebescheinigung über ein Fortbildungsseminar vom 23.10.2015 über auch nur lediglich 5,0 Zeitstun-den eingereicht. Im Falle des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung ist jedoch - ebenso wie beim Vermögensverfall (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10; BGHZ 190, 187 Rn. 9) - auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens abzu-stellen (BGH, Beschl. v. 03.07.2014 - AnwZ (Brfg) 17/14). Abgesehen davon, dass der Kläger damit weder zeitlich die Fortbildungsverpflichtung des § 15 Abs. 2 FAO in der bis zum Ende des Jahres 2014 geltenden Fassung (10 Zeitstunden) erfüllt hat, noch nach der Rechtsprechung des Senates eine Rück-rechnung der erst im Jahre 2015 erbrachten Fortbildungen auf das Vorjahr möglich ist, kann der mit Schreiben vom 11.11.2015 eingereichte Fortbildungsnachweis bereits insoweit bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Berücksichtigung mehr finden. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung der Beklagten, etwa weil diese in ihrer Widerrufsentscheidung ausschließlich auf die Verletzung der Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr, nämlich im Jahr 2014, abstellt, ist nicht ersichtlich. Zwar führt eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen so entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.2014, Rz. 10). Die Frage, ob aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger nachge-lassen hat, die fehlende Fortbildung zum Zwecke der Erfüllung der Fortbildungs-pflicht für das Jahr 2014 auch noch im Jahre 2015 zu absolvieren, was der ständigen Rechtsprechung des Senates wie auch des Bundesgerichtshofes widerspricht, eine Ermessensreduktion abzuleiten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Kläger auch im Jahre 2015 die (für das Jahr 2014 noch) erforderlichen 10 Stunden Fortbildung weder erbracht noch nachgewiesen hat. Mangels dahingehenden Sachvortrags des Klägers kann auch vom Vorliegen etwaiger Härtegründe nicht ausgegangen werden, die Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.