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Urteil

1 AGH 35/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH35.15.00
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Leitsätze

Zur Frage der Ermessensausübung beim Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, wenn eine Rechtsanwalt nicht bestrebt ist, versäumte Fortbildungen zeitnah nachzuholen und zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Ermessensausübung beim Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung, wenn eine Rechtsanwalt nicht bestrebt ist, versäumte Fortbildungen zeitnah nachzuholen und zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.1961 geborene Kläger ist seit dem ##.##.1996 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Auf seinen Antrag vom 26.03.2009 wurde ihm mit Urkunde vom 21.04.2009 die Berechtigung zuerkannt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen. Der Fortbildungsverpflichtung kam der Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 in vollem Umfang nach. Da der Kläger die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für das Jahr 2014 nicht nachgewiesen hatte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 22.01.2015 und vom 07.04.2015 unter Fristsetzung zum 31.03.2015 bzw. zum 31.05.2015 auf, Fortbildungsnachweise vorzulegen. In dem zuletzt genannten Schreiben wies die Beklagte zugleich darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Fristablaufs von der Möglichkeit des Widerrufs der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch gemacht werde; gleichzeitig wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit dem am 15.07.2015 zugestellten Bescheid vom 13.07.2015 widerrief die Beklagte dem Kläger deshalb die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fach-anwalt für Strafrecht“. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe für das Jahr 2014 trotz Setzung der Nachfristen zum 31.03.2015 und 31.05.2015 keine Fortbildungsnachweise erbracht. Umstände, wie etwa die unverschuldete zeitweilige Unmöglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die einem Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung entgegenstünden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Da die Nachfristen furchtlos verlaufen seien, komme eine Rüge als milderes Mittel nicht als Sanktion in Betracht. Gegen die am 15.07.2015 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Kläger am 17.08.2015 Klage erhoben. Er trägt vor, der Widerruf sei unverhältnismäßig und verletzte ihn in seinen Berufsrechten. Er sei zu Beginn des Jahres 2014 aufgrund permanenter Arbeits-überlastung in eine tiefe Sinnkrise geraten, deren Verlauf sich als schleichende, dauerhafte und schwere Erkrankung herausgestellt habe, die seine Leistungsfähig-keit beeinträchtigt habe. Dem habe folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen: Er sei als Einzelanwalt tätig und am Standort C der einzige Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ führe. Aus diesem Grunde sei er Ansprechpartner für Pflichtverteidigungen der strafrechtlichen Dezernate der Amtsgerichte Herford, Lübbecke und Bünde. Er sei zudem ständig von der Opfer-gemeinschaft „Weißer Ring“ in Anspruch genommen worden und sei als Neben-klägervertreter in Fällen schwerster Kriminalität vor dem Landgericht Bielefeld tätig gewesen. Außerdem habe eine wichtige Mandantin seine Dienste im überseeischen Ausland angefordert, dies habe er aus wirtschaftlichen Gründen nicht ablehnen können. Ärztliche Hilfe habe er aus zeitlichen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen wegen der hohen Selbstbeteiligung seiner Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen. Aus dieser Situation heraus habe er die Fortbildung im Jahr 2014 nicht ableisten und auch auf die Schreiben der Beklagten vom 22.01.2015 und 07.04.2015 nicht reagieren können. Nun befinde er sich auf dem Weg der Genesung und wirtschaftlichen Konsolidierung. Er sei bereit, das Versäumte nachzuholen und mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, um zu klären, wie er mit verstärkter Fort-bildungstätigkeit seinen Fachanwaltstitel, der im Wesentlichen seine Existenzgrund-lage darstelle, erhalten könne. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, sei außerdem zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf führe. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2015 betreffend den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ aufzu-heben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger bisher keinen Kontakt zu ihr aufgenommen habe, um verstärkte Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu Recht gem. § 43 c Abs.4 S.2 BRAO i.V.m. § 25 FAO widerrufen, weil der Kläger der Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO im Jahr 2014 nicht nachgekommen ist. Darüber, ob der Widerruf der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, erfolgt, entscheidet die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43 c BRAO Rn.39, Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 43 c BRAO Rn.73; BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10). Die Entscheidung der Beklagten, im vorliegenden Fall bereits nach der erstmaligen Verletzung der Fortbildungsverpflichtung zu widerrufen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert und keine besonderen Gründe (z.B. eine Erkrankung) vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen, ist hinsichtlich der Ent-scheidung, ob der Widerruf auszusprechen ist, regelmäßig von einer Ermes-sensreduzierung auf Null auszugehen (Offermann-Burckart a.a.O.; vgl. Scharmer a.a.O., Rn.75 ff u. Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 c BRAO Rn.56). Besondere Gründe, die dem Widerruf entgegenstehen, lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Kläger hat die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung nicht hinreichend entschuldigt. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, er sei aufgrund einer schweren Sinnkrise mit Krankheitswert nicht in der Lage gewesen, im Jahr 2014 der Fortbil-dungsverpflichtung nachzukommen. Einen objektivierbaren Beleg über seine gesundheitliche Krise legt der Kläger jedoch nicht vor. Da er vorträgt, aus zeitlichen und finanziellen Gründen keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, hat der Senat davon abgesehen, dem Kläger diesbzgl. Auflagen zu machen. Der Senat kann vor diesem Hintergrund weder das aus der Erkrankung resultierende Unver-mögen feststellen, die im Jahr 2014 mit einem Umfang von 10 Zeitstunden geforderte Fortbildung zu leisten, noch, dass der Kläger aufgrund eines akuten Krankheits-schubs nicht in der Lage gewesen ist, an bereits gebuchten Fortbildungsveranstal-tungen teilzunehmen. Der Senat vermag nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 13.07.2015 keinen Anlass gesehen hat, die nicht hinreichend entschuldigte Verletzung der Fortbildungsverpflichtung hinzu-nehmen und von einem Widerruf der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, abzusehen. Insbesondere hat der Kläger nicht den Versuch unternommen, die für das Jahr 2014 versäumte Fortbildung durch eine verstärkte Fortbildung im Jahr 2015 auszu-gleichen. Dies wäre ein Aspekt gewesen, der dem Erlass der Widerrufsverfügung hätte entgegenstehen können (vgl. Quaas, a.a.O. § 43 c BRAO Rn.57; Scharmer, a.a.O., § 43 c BRAO Rn.77). Obgleich der Kläger die für das Jahr 2014 versäumte Fortbildung nicht nachholen kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10; BGH NJW 2013, 2364 Tz.10), liegt es im Ermessen der Beklagten bei einer erstmaligen Ver-letzung der Fortbildungspflicht, dem Anwalt nachzulassen, durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr die Sanktionierung der Pflichtverletzung aus dem zurückliegenden Jahr zu vermeiden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammen-hangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung einer regelmäßigen Fortbildung letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10). Nachdem der Kläger im Hinblick auf eine Kompensation der unterlassenen Fort-bildung im Jahr 2014 auch in den ersten 6 ½ Monaten des Jahres 2015 untätig geblieben ist, und weder Fortbildungen noch verbindliche Anmeldungen zu Ver-anstaltungen nachgewiesen hat, kann ein Ermessenfehlgebrauch der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Widerrufsverfügung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte davon abgesehen, vor Erlass der Widerrufsverfügung als milderes Mittel eine förmliche Rüge gem. § 74 BRAO auszusprechen. Selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten angenommen würde, vor dem Widerruf der Erlaubnis eine förmliche Rüge wegen der Nichterfüllung der Fort-bildungspflicht auszusprechen (so Quaas, a.a.O., § 25 FAO Rn.3; Scharmer a.a.O., § 25 FAO Rn.11 ff mit Verweis auf die Rechtsprechung des AGH Hamburg, Beschl. v. 17.6.2003, Az.: I ZU 9/02), war der Widerruf im vorliegenden Fall nicht unver-hältnismäßig. Die Beklagte konnte annehmen, dass auch die förmliche Rüge und eine weitere Nachfrist keine geeigneten Mittel sind, den Kläger zur Vornahme einer Fortbil-dungsmaßnahme anzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.11). Der Kläger ist vor dem Widerruf in ausreichender Form zweimal unter Setzung angemessener Fristen aufgefordert worden, den fehlenden Fortbildungsnachweis zu erbringen. Der Kläger hat auf die Schreiben der Beklagten vom 22.01.2015 und 07.04.2015 nicht reagiert, obwohl ihm in dem zuletzt genannten Schreiben förmlich rechtliches Gehör unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis gewährt worden ist. Er hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Ablauf der gesetzten Fristen eigeninitiativ mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, um einen zeitlichen Aufschub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte davon ausgehen, dass eine förmliche Rüge nach § 74 BRAO und eine weitere Nachfrist den Kläger nicht zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung bewegen würde. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Ver-tretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.