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Urteil

1 AGH 20/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.1AGH20.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Der 1941 geborene Kläger ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und führt seit dem 04.05.1970 die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht". Von 1969 bis zum Ende des Jahres 2011 war er als Seniorpartner in einer Partnergesellschaft tätig. Er publizierte außerdem in Fachzeitschriften. Zuletzt veröffentlichte der Kläger unter seiner Fachanwaltsbezeichnung in den Jahren 2012 Beiträge in den Zeitschriften NZG und NotBZ („Bewertung offener Immobilienfonds in der Krise", NZG 2012, 651; „Gemeinsamer Immobilienerwerb, insb. eines Familienheims durch Nichtverheiratete", NotBZ 2012, 410) sowie im Jahr 2013 einen Aufsatz mit dem Titel „Grundstückserwerb in Gemeinschaften bei disquotalen Leistungen - Regelungen des Innenverhältnisses/ Schenkungssteuerrisiken" in der Zeitschrift ZfIR mit dem Erscheinungsdatum 21.01.2013 (ZfIR 2013, 41 ff). An Fortbildungsveranstaltungen i.S.d. § 15 FAO nahm der Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht teil. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob die zuletzt genannte Veröffentlichung als Fortbildungsmaßnahme für das Jahr 2013 i.S.d. § 15 FAO zu werten ist. 4 Der Streit basiert auf der von den Rechtsanwaltskammern unterschiedlich gehandhabten Auslegung des § 15 Abs.1 S.1 Alt. 1 FAO. Während die Beklagte auf dem Standpunkt steht, es komme für die Erfüllung der Fortbildungspflicht darauf an, wann die wissenschaftliche Arbeit geleistet worden sei, stellen andere Kammern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ab. Am 24.02.2015 wurde das Thema anlässlich eines Erfahrungsaustauschs bei der Bundesrechtsanwaltskammer kontrovers mit der abschließenden Feststellung diskutiert, dass die Kammern unterschiedliche Auffassungen vertreten. 5 Die Beklagte wies den Kläger erstmals mit Schreiben vom 13.02.2014 darauf hin, dass er für das Jahr 2013 seiner Nachweispflicht über die Erfüllung der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nicht nachgekommen sei; ihm wurde nachgelassen, die erforderliche Fortbildung bis zum 31.03.2014 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 04.04.2014 wies die Beklagte abermals auf die Nichterfüllung der Nachweispflicht hin, sie setzte dem Kläger eine Nachfrist zum 31.05.2014 und wies ihn gleichzeitig unter Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Fortbildungsnachweises von der Möglichkeit des Widerrufs der erteilten Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch gemacht werde. 6 Der Kläger wies mit Schreiben vom 12.05.2014 darauf hin, dass eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zum Widerruf der Erlaubnis führen könne, gleichzeitig übersandte er der Beklagten die eingangs genannten Veröffentlichungen. 7 Am 26.05.2014 erörterten die Beteiligten die Angelegenheit telefonisch. In diesem Telefonat wies die Beklagte darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob der Fortbildungsnachweis für das Jahr 2013 durch die Veröffentlichung vom 21.01.2013 geführt werden könne. 8 Mit Schreiben vom 18.06.2014 ließ die Beklagte dem Kläger nach, den Fortbildungsnachweis durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung bis zum 30.09.2014 zu führen, ferner wies sie auf die Fortbildungspflicht für das laufende Jahr 2014 hin. Der Kläger wies darauf hin, dass er für das Jahr 2013 den Fortbildungsnachweis durch die Publikation seines Aufsatzes am 21.01.2013 geführt habe. Die Beklagte wiederholte mit Schreiben vom 06.11.2014 ihre Auffassung, dass die Veröffentlichung nicht als Fortbildungsmaßnahme für das Jahr 2013 anerkannt werden könne, weil die wissenschaftliche Leistung - wie der Veröffentlichungszeitpunkt erkennen lasse - im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2013 erbracht worden sei. Vorsorglich gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, bis zum 21.11.2014 nachzuweisen, dass der Aufsatz im Jahr 2013 erarbeitet worden ist. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 12.11.2014 nochmals die Auffassung, dass die Veröffentlichung für das Jahr 2013 anzuerkennen sei. Nach Beratung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 mit, dass die Anerkennung der Veröffentlichung als Publikation für das Jahr 2013 abgelehnt worden sei. 9 Mit am 04.02.2015 zugestellten Schreiben vom 29.01.2015 hat die Beklagte dem Kläger unter gleichzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs bis zum 16.02.2015 mitgeteilt, dass die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2013 und 2014 nicht erbracht seien, so dass zu entscheiden sei, ob von der Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch gemacht werden. 10 Mit am 17.04.2015 zugestellten Bescheid vom 14.04.2015 hat die Beklagte die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen. Zur Begründung hat sie - entsprechend der vorherigen Diskussion - ausgeführt, der Kläger habe trotz Fristsetzung die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2013 und 2014 nicht erbracht. Die Veröffentlichung vom 21.01.2013 könne nicht als Fortbildungsmaßnahme für das Jahr 2013 anerkannt werden, weil der Beitrag im Jahr 2012 verfasst worden sei. Es entspreche dem Telos der Fortbildungspflicht, bei einer wissenschaftlichen Publikation auf den Zeitpunkt der fachlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Bearbeitung abzustellen. 11 Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 18.05.2015, hat der Kläger Klage erhoben. 12 Er trägt unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur vor, gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs.1 FAO und der herrschenden Meinung komme es bei der Bewertung von Publikationen allein auf das Veröffentlichungsdatum an. Eine andere Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich, ansonsten könne keine Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Widerruf der Erlaubnis könne auch nicht darauf gestützt werden, dass er für das Jahr 2014 keine Fortbildungsveranstaltung besucht habe. Da er für das Jahr 2013 auf eine wissenschaftliche Publikation verweisen könne, habe er im Jahr 2014 erstmals keine Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen. Diese könne er jedoch im laufenden Jahr 2015 nachholen. 13 Außerdem rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Es sei nicht akzeptabel, dass ihm die Beklagte in Kenntnis, dass die hier streitgegenständliche Frage Gegenstand des Erfahrungsaustauschs der Regionalkammern am 24.02.2015 sein würde, ihm mit dem am 04.02.2015 zugestellten Schreiben rechtliches Gehör bis zum 16.02.2015 gewährt habe. Auf diese Weise sei ihm verwehrt worden, zu dem Ergebnis des Erfahrungsaustausches Stellung zu nehmen. 14 Er beantragt, 15 den Beschluss der Beklagten, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" zu widerrufen, ausgefertigt mit Datum vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Auffassung, der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung sei rechtmäßig erfolgt, insb. habe sie das einzuhaltende Verfahren beachtet und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. 19 Richtig sei, dass die Mehrzahl der Kammern die Regelung des § 15 Abs.1 S.1 FAO abweichend auslegen würden. Die von ihr vertretene Auslegung sei jedoch vorzugswürdig, weil nur so der Sinn und Zwecke der Fortbildungspflicht erreicht werden könne. 20 Entscheidungsqründe: 21 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2015 zu Recht widerrufen. 23 Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann gem. § 43 c Abs.4 S.2 BRAO widerrufen werden, wenn die in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen worden ist. 24 Die Voraussetzungen für den in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf liegen vor. Die Beklagte hat das satzungsgemäße Verfahren (§ 25 FAO) eingehalten. Ein Widerrufsgrund liegt vor, weil der Kläger in den Jahren 2013 und 2014 der Fortbildungsverpflichtung mit einem Umfang von 10 Zeitstunden jährlich (§ 15 Abs.2 FAO a.F.) nicht Genüge getan hat. 25 1. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Widerruf der Erlaubnis auszusprechen, ist fehlerfrei ergangen, weil der Kläger keine besonderen Gründe für das zweimalige Versäumen der erforderlichen Fortbildung geltend machen kann (vgl. Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 43 c BRAO Rn.39). 26 Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die im Jahr 2014 unstreitig unterbliebene Fortbildung im laufenden Jahr 2015 nicht nachholen. Mit dem Ablauf des Jahres 2014 steht der Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2014 fest, Fortbildungen für das abgelaufene Kalenderjahr sind nicht nachholbar (BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.9). 27 Die Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 nicht erfüllt hat, obgleich der Kläger eine als wissenschaftlich zu wertende Veröffentlichung vom 21.01.2013 vorgelegt hat. Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, nach der es für die Wertung der Publikation als Fortbildungsmaßnahme für ein bestimmtes Kalenderjahr nicht vorrangig auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ankommt, sondern auf die Ausarbeitung des Beitrags. Denn die Ausarbeitung ist die Leistung, durch die die vorgeschriebene Fortbildung betrieben wird. 28 Der Senat übersieht nicht, dass die vorgenannte Frage in der einschlägigen Kommentarliteratur streitig diskutiert wird. Es mag auch zutreffen, dass die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern für die Bewertung der Publikation als kalenderjährliche Fortbildung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abstellt. Höchstrichterlich geklärt ist diese Frage indes nicht. 29 a) Der Kläger folgt dem von Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, a.a.O., § 15FAO Rn.37, Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. § 15 FAO Rn.3a a.E.und wohl auch von Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2.Aufl., § 15FAO Rn.12 a.E. vertretenen Standpunkt. Der AGH Schleswig scheint ebenfallsdieser Auffassung zu folgen, jedenfalls führt er in seinem Beschluss vom 14.12.2005(BRAK-Mitt. 2006, 34 Tz.20) aus, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichungmaßgeblich sei, ohne dass es aber darauf für die konkrete Entscheidung ankam. 30 Der Kläger kann für die von ihm vertretene Auffassung jedenfalls in Anspruch nehmen, das sie unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 15 Abs.1 FAO und des in der FAO geregelten formalisierten Verfahrens für den Erwerb und Verlust der Fachanwaltsbezeichnung zu eindeutigen und rechtssicheren Ergebnissen gelangt. Die Frage, ob die Fortbildungspflicht erfüllt ist, lässt sich nach dieser Ansicht zweifelsfrei anhand des Veröffentlichungszeitpunktes beantworten. 31 b) Die Beklagte folgt hingegen der Auffassung von Scharmer in Hartung,BORA/FAO, 5.Aufl., § 15 FAO Rn.50. Scharmer führt aus, dass die zuvor genannteAnsicht nicht zwingend von dem Zweck der Vorschrift des § 15 FAO gedeckt sei. Der 32 Fortbildungszweck trete eben nicht mit der Veröffentlichung ein sondern mit der Erstellung des Manuskripts. 33 Der Senat geht nach der Abwägung der einzelnen Argumente mit der Beklagten davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren" der Gesamtvorgang zu verstehen ist, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies ist das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. 34 Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 15 FAO folgt unzweifelhaft, dass sich die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt ist, nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs.2 FAO a.F. bzw. § 15 Abs.3 FAO n.F. vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft worden ist (vgl. auch Scharmer a.a.O., § 15 FAO Rn.58). Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweist, muss der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht hat (Offermann-Burckart, a.aO., § 15 FAO Rn.33). 35 Dass der Zeitraum der Bearbeitung bei der Beurteilung der Frage, ob der kalenderjährlichen Fortbildungspflicht Genüge getan worden ist, nicht ausgeblendet werden kann, sehen auch die Befürworter der Gegenansicht. Offermann-Burckart plädiert dafür, dass aufgrund des begrenzten Einflusses des Autors auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung eine gewisse Flexibilität gelten müsse (Offermann-Burckart, a.a.O., § 15 FAO Rn.37; vgl. dazu auch Schnabl/Richter AnwBI 2007, 365 ff). Der Senat verkennt dabei nicht, dass hier der „umgekehrte Fall" besprochen wird, also die Frage, ob eine Publikation für das Vorjahr zu werten ist, wenn die wissenschaftliche Arbeit in dem abgelaufenen Jahr erbracht worden ist, der Beitrag aber erst im Folgejahr veröffentlicht worden ist. 36 Wird indes der Sinn und Zweck des § 15 FAO in den Blick genommen, der die regelmäßige und kontinuierliche Fortbildung sicherstellen soll, muss dem Zeitraum der Bearbeitung nicht nur eine gewisse sondern die wesentliche Bedeutung zukommen. Würde grundsätzlich auf das Datum der Veröffentlichung abgestellt, reichte es, zum Ende eines Kalenderjahres „auf Vorrat" tätig zu werden und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres zu veröffentlichen. Dies hätte zur Folge, dass das gesetzliche Erfordernis der kalenderjährlichen Fortbildung in der Praxis durch Veröffentlichungen in einem zweijährigen Rhythmus ersetzt werden könnte. Tatsächlich ist der Kläger ähnlich verfahren, er hat im Jahre 2012 drei Beiträge erstellt, um damit auch die Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 zu erfüllen. 37 Die Kritik des Klägers, dass die hier bevorzugte Auffassung zu Willkürentscheidungen führe, weil keine objektive Überprüfbarkeit möglich sei, wann der Verfasser den Beitrag erarbeitet hat, verfängt nicht. Der Kläger übersieht, dass der Fortbildungsnachweis durch Publikationen ohnehin darauf baut, dass die Angaben des Verfassers über die Erarbeitung des Beitrags wahrheitsgemäß erfolgen. In jedem Fall muss der Verfasser versichern, dass die Publikation sein eigenes Werk und nicht etwa gegen entsprechendes Honorar erstellt worden ist. Von daher wird durch das Erfordernis, den Zeitraum der Bearbeitung ebenfalls wahrheitsgemäß anzugeben, keine weitere Unsicherheit in das Verfahren eingeführt. Vielfach lässt sich die Richtigkeit der Angabe ohnehin anhand der zitierten Quellen überprüfen. 38 2. Der Widerruf der Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte hat das gem. § 25 FAO zu beachtende Verfahren eingehalten. Der Widerruf erweist sich weder als unverhältnismäßig noch ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. 39 a) Die Beklagte war nicht gehalten, vor dem Widerruf der Erlaubnis eine förmliche Rüge gem. § 74 BRAO auszusprechen. 40 Zwar sehen Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2.Aufl., § 25 FAO Rn.3 und Scharmer a.a.O., § 25 FAO Rn.11 ff mit Verweis auf die Rechtsprechung des AGH Hamburg (Beschl. v. 17.6.2003, Az.: I ZU 9/02) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine entsprechende Verpflichtung. 41 Selbst wenn grundsätzlich eine solche Verpflichtung angenommen würde, ist der Widerruf im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil der Widerruf ohne vorangegangene Rüge nicht unverhältnismäßig war (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.11). 42 Die Beklagte durfte annehmen, dass auch die förmliche Rüge und eine weitere Frist keine geeigneten Mittel sind, den Kläger zur Vornahme einer Fortbildungsmaßnahme anzuhalten. Der Kläger ist vor dem Widerruf erfolglos aber in ausreichender Form aufgefordert worden, den fehlenden Fortbildungsnachweis zu erbringen. 43 Die Beklagte hat dem Kläger mit den Schreiben vom 13.2.2014 und 04.04.2014 unter Setzung von Nachfristen zum 31.03.2014 und 31.05.2014 darauf hingewiesen, dass ausreichende Fortbildungen für das Jahr 2013 nicht belegt sind. Zweifel, ob die 44 Fortbildungspflicht durch die Veröffentlichung vom 21.01.2013 erfüllt wird, hat die Beklagte in dem Telefonat vom 26.05.2014 mitgeteilt. Die Beklagte hat dem Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 18.06.2014 gestattet, die Fortbildung bis zum 30.09.2014 nachzuholen. Mit Schreiben vom 29.09.2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er der Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 durch die Veröffentlichung vom 45 21.01.2013 nachgekommen sei. An dieser Auffassung hat er trotz desausdrücklichen Hinweises der Beklagten vom 06.11.2014, dass sie denBearbeitungszeitraum für maßgeblich halte und daher eine Anerkennung derPublikation (wohl) nicht in Betracht komme, in den Schreiben vom 12.11.2014, 46 18.12.2014 und 22.01.2015 festgehalten. 47 Die Beklagte durfte nach den Schreiben des Klägers vom 29.09.2014, 12.11.2014, 18.12.2014 und 22.01.2014 davon ausgehen, dass eine förmliche Rüge nach § 74 BRAO verbunden mit einer weiteren Nachfrist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung den Kläger nicht dazu bewegen würde, den von ihr für notwendig erachteten Fortbildungsnachweis für das Jahr 2013 noch zu erbringen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt drei Nachfristen zur Absolvierung einer für das Jahr 2013 anzuerkennenden Fortbildung verstreichen lassen und klargestellt, dass er keine Veranlassung sehe, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die für das Jahr 2013 gewertet würden, obgleich er spätestens seit Zugang des Schreibens vom 06.11.2014 wusste, dass die Beklagte die Publikation vom 21.01.2013 allein wegen des Veröffentlichungszeitpunkts nicht als Fortbildungsnachweis für das Jahr 2013 anerkennen würde. 48 Dementsprechend durfte die Beklagte auf weitere Maßnahmen mit dem Ziel verzichten, den Kläger zu der Teilnahme an einer Fortbildung zu bewegen, die sie für das Jahr 2013 werten würde. 49 b) Der Widerruf hat den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses ist dem Kläger in ausreichender Form gewährt worden. 50 Dass wegen der Versäumung der Fortbildungspflicht der Widerruf der Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, in Rede stand, hat die Beklagte dem Kläger in den Schreiben vom 04.04.2014 und 29.01.2015 mitgeteilt; in beiden Schreiben ist ihm zu diesem Punkt ausdrücklich rechtliches Gehör gewährt worden. Dem Kläger war überdies seit dem Telefonat mit der Beklagten vom 26.05.2014 bekannt, dass diese den am 21.01.2013 veröffentlichen Aufsatz nicht ohne weiteres als Fortbildungsnachweis für das Jahr 2013 akzeptieren würde, die Gründe sind dem Kläger mit den Schreiben vom 06.11.2014, 30.12.2014 und 29.01.2015 erläutert worden. 51 Nicht entscheidend ist, dass der Kläger vor dem Widerruf keine Gelegenheit hatte, das Ergebnis des Erfahrungsaustausches der Kammern vom 24.02.2015 aufzuarbeiten. Der Kläger verweist in dem laufenden gerichtlichen Verfahren selber darauf, dass dem vorliegenden Fall divergierende Rechtsansichten und nicht etwa streitige Tatsachen zu Grunde liegen. Damit, dass die Beklagte an ihrer mehrfach geäußerten Rechtsansicht festhalten würde, musste der Kläger rechnen, er hatte hinreichend Gelegenheit den Meinungsstreit vor Erlass der Widerrufsverfügung zu recherchieren. 52 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. 53 Der Senat hat die Berufung gem. §§ 124 Abs.2 Nr.3, 112 c Abs.1 BRAO wegen der vorstehend aufgezeigten grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob es für die Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO durch eine wissenschaftliche Publikation maßgeblich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung oder auf den Zeitraum der Bearbeitung ankommt, zugelassen. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof liegt aus Gründen der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. 54 Rechtsmittelbelehrunq 55 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. 56 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und 57 Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 58 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.