OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 13/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH13.15.00
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der am ##.##.1941 geborene Kläger ist seit dem ##.##.1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Kläger betreibt seine Kanzlei in E. 3 Mit Bescheid vom 20.02.2015 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 29.07.2014, zugestellt am 31.07.2014, unter Androhung des Wider-rufs der Zulassung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Aufgrund der Stellungnahme des Klägers vom 14.08.2014, in der er vorgetragen hatte, dass ein Eintrag (Stadt L) bereits gelöscht sei und der andere (Finanzamt E Süd, 47.372,63 Euro) nicht mehr zutreffend sei, als die Forderung auf 29.462,30 Euro reduziert worden sei und ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig sei, wurde das Verfahren zunächst bis zum 31.12.2014 ruhend gestellt. Nachdem das Finanzamt E-Süd mit Schreiben vom 22.01.2015 mitgeteilt hatte, dass nicht der o.g. finanzgerichtlichen Klage unterworfene vollstreckbare Rückstände von 44.881,04 Euro bestünden, wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 27.01.2015 hierüber in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass das Widerrufsverfahren fortgeführt und die Beklagte am 11.02.2015 „über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft beraten“ werde. Dazu nahm der Kläger noch einmal Stellung mit am 10.02.2015 eingegangenen Schreiben vom 09.02.2015 (darin bat er um weitere Frist). 4 Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 21.02.2015 zugestellt worden. 5 Zur Begründung hat die Beklagte auf eine dem Widerrufsbescheid beigefügte Über-sichtsliste verwiesen, aus der sich folgende – nach wie vor bestehende - Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hagen und folgende Forderung ergeben: 6 Eintrag vom 18.12.2013 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; mitgeteilte Forderung 47.372,63 Euro; nicht der anhängigen Klage unterworfene Forderung von 44.801,04 Euro. 7 Der Kläger verfügt zur Zeit über ein Nettoeinkommen von etwa 1.700 Euro/Monat. 8 Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 19.03.2015, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 9 Der Kläger trägt vor, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Nachforde-rungen des Finanzamtes aus einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006-2008 result-iere. Die entsprechenden Bescheide seien sämtlich angefochten. Zunächst hat er vorgetragen, dass er sich die Mitteilung des Finanzamtes über angeblich nicht an-gefochtene Teilforderungen nicht erklären könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er klargestellt, dass angefochten die aus den Betriebsprüfungen von 2006 bis 2008 stammenden Steuerforderungen seien, insgesamt etwa 40.000 Euro. Aus den Bescheiden von 2009 bis 2013 rührten weitere Steuerforderungen von etwa 44.000 Euro, welche nicht angefochten seien. 10 Der Kläger meint, dass die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Art. 12 GG nur greife, wenn die zu Grunde liegende Forderung rechtskräftig fest-gestellt sei. Vorläufig vollstreckbare Titel dürften nicht berücksichtigt werden. Weiter trägt er vor, dass die Beklagte zwar zunächst ein Vermögensverzeichnis von ihm gefordert habe, dann aber wegen des Ruhens des Verfahrens darauf verzichtet habe und sodann ohne erneute Anforderung eines solchen seine Zulassung widerrufen habe. Auch seien Passagen aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 11.02.2015, welche den Kläger beträfen, in der Widerrufsakte unkenntlich gemacht. Hier vermutet er einen Verfahrensfehler. Er regt an, den Ausgang des finanz-gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Auch sei keine Gefährdung von Mandan-teninteressen gegeben. Der Kläger sei seit 44 Jahren zugelassen, die Finanz-behörden seien die einzigen Gläubiger. Er nehme seit vielen Jahren keine Fremd-gelder mehr an. Seine Konsolidierung hänge vom Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 06.05.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2015 verwiesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Rechtsanwaltskammer G vom 20.02.2015 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Personalakte des Klägers und die Widerufsakte ###### waren in Kopie beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhand-lung. 17 Entscheidungsgründe 18 I. 19 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 20 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 21 1. 22 Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. 23 Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234). 24 Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20). Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentschei-dung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). 25 Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271). 26 Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Eintrag im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Unstreitig besteht eine Forderung des Finanzamtes gegen den Kläger von 44.801,04 Euro, die auch im Klagewege nicht angegriffen ist. Diese Forderung war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und ist auch gegen-wärtig nicht getilgt. Es liegt insoweit auch keine Ratenzahlungsvereinbarung vor. 27 Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers greifen nicht durch. Die einfachgesetzliche Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gibt für eine Ein-schränkung der Norm auf nur rechtskräftig festgestellte Forderungen nichts her. Eine solche Reduktion des Regelungsgehalts der Norm ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Gefährdung von Mandantengeldern kann auch eintreten, wenn aus nur vorläufig vollstreckbaren Titeln vollstreckt wird. Damit sind hinreichende Gründe für eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Klägers gegeben. Dies ist auch verhältnismäßig, denn es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, d.h. die Vermutungswirkung kann z.B. bei angeblich zu Unrecht erfolgten Eintragungen widerlegt werden. 28 Auch die Rügen des Klägers bzgl. der Gestaltung des Widerrufsverfahrens greifen nicht durch: Die Beklagte hat ihn mit Schreiben vom 27.01.2015 sowohl auf die Mitteilung des Finanzamtes aufmerksam gemacht als auch mitgeteilt, dass das Widerrufsverfahren fortgeführt wird und der Vorstand am 11.02.2015 über den Widerruf „beraten“ wird. Dass er von einer Entscheidung überrascht sein will, erscheint nicht nachvollziehbar. Man berät, um eine Entscheidung zu treffen. Das Eine impliziert das Andere. 29 Die „Schwärzungen“, die der Kläger beanstandet, betreffen das Protokoll der Vor-standssitzung der Beklagten vom 11.02.2015. Sie sind ersichtlich vorgenommen worden, um den Datenschutz bzgl. solcher Teile, die den Kläger nicht betreffen, zu wahren. Dass das, was den Kläger betrifft, vollständig ungeschwärzt ist, zeigt sich daran, dass dieser Teil unter Nr. 13 zwischen zwei Sperrbalken enthalten ist und die Schwärzungen nur Teile darüber und darunter betreffen. 30 2. 31 Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt , dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. 32 II. 33 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. 34 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. 35 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die hier entschiedenen Rechts-fragen betreffen lediglich obergerichtlich geklärte Zulässigkeitsfragen. 36 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 39 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Voll-ziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wir-kung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristi-.scher Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 45 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.