Beschluss
1 AGH 12/15
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0608.1AGH12.15.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht in seine Personalakte. Daraufhin erbat sich die Antragsgegnerin mit Emailschreiben vom 11.09.2014 Zeit zur Vorbereitung des Akteneinsichtsgesuchs aus. Auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 23.09.2014, mit dem der Antrag-steller an sein Akteneinsichtsgesuch erinnerte, teilte die Antragsgegnerin mit Email-schreiben vom 24.09.2014 mit, dass sie Anfang Oktober auf die Sache zurück-kommen werde. ln einem Emailschreiben des Antragstellers, das als Absendedatum, den 23.09.2014, 12:13 Uhr (vorgelegt vom Antragsteller als Anlage Ast 4) trägt, heißt es u.a. wie folgt: "Herr C soll die Akteneinsicht bitte delegieren. Mir egal, wer das macht. Ich habe nicht die Zeit, die er hat. Bei mir hat das VG bereits wegen Gerichts-entscheid nachgefragt. Herr D kann sich nicht vor die Versammlung stellen und auf die Frage, warum bei 1,6 Mio. Personaletat 1,2 Mio. für den 20 Personen starken Unterbau unterhalb der Geschäftsführerebene ausge-geben wird, mit „Das sind hochgradig qualifizierte Fachkräfte", antworten ... und dann sollen die zu sowas nicht in der Lage sein. Ich brauche nur einen PC, wo ich ins Dokumentenmanagementsystem reinschauen kann und dann legen Sie oben in den Konferenzsaal bitte alle weiteren Papierakten raus; die schau ich mir dann durch-. Da kann auch gerne einer/eine daneben sitzen. Oder, wir kürzen es ab: Herr F übernimmt diese Sache mit den Fördergeldern". ln einem Emailschreiben des Antragstellers, das als Absendedatum den 24.09.2014, 23:28 Uhr (vorgelegt vom Antragsteller als Anlage Ast 4) trägt, heißt es u.a. wie folgt: "Sehr geehrter Herr Kollege C, doch ... das mit dem unverzüglich sehe ich schon so, denn das Einsichts- recht aus § 58 BRAO lehnt sich an den Einsichtsanspruch des Beamten aus § 106 BBG an, der den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiert, und aufgrund Ihrer Grundrechtsbindung dürfen Sie ohne treffende Gründe, die jedenfalls nach zwei Wochen einem zunehmenden Beschleunigungsdruck unterliegen, den Einsichtsanspruch bei ausreichenden behördlichen Personalkapazitäten nicht ad ultimo hinauszögern. Jedenfalls ist § 32 II BRAO bei Einsichtsansprüchen in die Personalakte ersichtlich nicht einschlägig; damit würden wir schlechter stehen, als jeder Arbeitnehmer oder Patient, der seine Behandlungsdokumentation einsehen möchte. Aber wie dem auch sei: Kann Herr F nicht einfach das Scheckbuch zücken und die ganze Sache irgendwo einbuchen? Sowas hat doch Tradition bei Ihnen. Irgendeine Ziffer, die unter dem Radar durchsegelt. Z.B. Mediation (Streitschlichtung). Da gehört es ja schließlich hin. Bin gar nicht auf einen neuen „Waffengang" aus; möchte aber verständlicherweise nicht noch die Zeche für die Fehler von Herrn G zahlen müssen. Wie Sie das machen, ist mir völlig schnuppe, aber schaffen Sie mir bitte diese Forderung vom Hals. (Wenn ich für B jetzt noch zurückzahlen soll, stehen die Chance nicht schlecht, dass Sie im Express lesen können, wie die Sache geendet hat.)." Am 11.11.2014 fand ein Akteneinsichtstermin statt, in deren Verlauf der Antrag steller Einsicht in noch laufende Vorgänge erhielt; eine Einsicht in elektronische Akten erfolgte nicht. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin in der Folgezeit mehrfach mit, dass er unter der Voraussetzung , dass sämtliche gegen ihn noch laufende Disziplinar- verfahren eingestellt werden würden, auf Akteneinsicht verzichten werde. Mit Schreiben vom 24.02.2015 beantragte der Antragsteller nochmals Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die Akteneinsicht verzichtbar wäre, sollte die Antrags-gegnerin erklären, dass sie sämtliche Verfahren gegen ihn eingestellt habe. Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, dass die Antragsgegnerin ihn in seinen Plänen blockiere, den Kammerbezirk zu wechseln, um sich zur Distanzgewinnung von ihr zu trennen. Der Antragsteller meint, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag habe, weil die Akteneinsicht unverzüglich zu gewähren sei. Würde er Akteneinsicht mit der Leistungsklage und nicht im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen, würde hierüber aufgrund des Terminplans des Senats erst nach der Sommerpause verhandelt, was nicht zumutbar wäre. Der AGH habe als Gericht des zulässigen Rechtswegs gem. § 17 Abs. 2 GVG auch über auf das BDSG bzw. IFG NRW gestützte Ansprüche zu entscheiden. Sollte die Antragsgegnerin nunmehr endlich bestätigen können, sämtliche Ver fahren gegen ihn beendet zu haben, könnte der Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Der Antragsteller trägt vor, dass Hintergrund des Akteneinsichtsgesuchs sei, dass er im Nachgang zu dem Verfahren BGH AnwZ (Brfg) 67/12 mit der Antragsgegnerin mehrfach gerichtlich aneinander geraten sei und sich durch Verlegung seines Kanzleihauptsitzes von der Antragsgegnerin habe "trennen" wollen, um Abstand "zwischen uns zu bringen". Das Tischtuch sei zerschnitten; „wir haben uns zu sehr gestritten". Der Antragsteller meint, dass ihm ein Recht zur zeitnahen Einsicht in die Personal-akte unabhängig davon zustehe , ob ihm im November 2014 schon einmal Einsicht gewährt worden sei. Letzteres sei nur rudimentär der Fall gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie bisher noch nicht über das Aktenein sichtsgesuch des Antragstellers endgültig entschieden habe. Der Antragsteller habe am 11.11.2014 umfangreich Einsicht in seine Personalakten und in laufende Be schwerdeverfahren genommen; ohnehin sei ihm in allen Beschwerdeverfahren der Akteninhalt bekannt. Für das Akteneinsichtsrecht sehe das Gesetz keine Frist vor; deshalb vertrete die Antragsgegnerin die Auffassung, dass in Anwendung des § 32 BRAO i.V.m. § 75 VwGO über das Akteneinsichtsgesuch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden sei. Da der Antrag auf Akteneinsicht am 24.02.2015 gestellt worden sei, werde die Antragsgegnerin bis zum 24.05.2015 über den Antrag entscheiden. Deshalb habe die Antragsgegnerin schon jetzt Zweifel, dass überhaupt ein Anord-nungsanspruch bestehe, da noch keinerlei Sachentscheidung durch die Antrags-gegnerin gefallen sei. Überdies sei der Antrag rechtsmissbräuchlich, da es dem Antragsteller nicht um die Einsicht in seine Personalakten gehe, sondern um eine Druckausübung, um die Antragsgegnerin zu bestimmten Handlungsweisen zu nötigen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurück zuweisen. Eine einstweilige Anordnung kann nach den §§ 112 c BRAO, 123 VwGO ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund liegt in der Notwendigkeit Rechtsschutz zu gewähren, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergeht (Posser/Wolff/Kuhla, 2. Aufl., § 123 VwGO Rn. 119). Vorliegend begehrt der Antragsteller, dem es nicht um die Aufrechterhaltung des Status quo geht, nicht den Erlass einer Sicherungs-verfügung. Sein Ziel ist vielmehr eine Veränderung des Status quo, so dass sich sein Begehren an den Voraussetzungen einer Regelungsanordnung messen lassen muss. Erforderlich ist demnach, dass die angestrebte vorläufige Regelung „nötig erscheint" i.S.d § 123 Abs . 1 Satz 2 VwGO. Voraussetzung ist, dass dem Antrag-steller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, 20. Aufl. , § 123 VwGO Rn 26). Für diese lnteressenabwägung war zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers auf den Erlass einer einst-weiligen Anordnung zielt, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und eine stattgebende Entscheidung in ihren Folgen aus tatsächlichen Gründen auch nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Denn wenn der Antragsteller im Falle einer Stattgabe im einstweiligen Anordnungsverfahren Einsicht in seine Personalakte genommen haben würde, könnte dies im Fall seines Unterliegens in der Hauptsache - tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet - nicht rückgängig gemacht werden; eine durchgeführte Akteneinsicht kann nicht rückabgewickelt werden. ln einer solchen Konstellation ist entscheidend, ob eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, § 123 VwGO Rn 26; Posser/Wolff/Kuhla, 2. Aufl. , § 123 VwGO Rn. 156). Der Antragsteller hat nicht im Ansatz dargetan, dass hier die Besorgnis unzumut-barer Nachteile bestünde. Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, bis nach der „Sommerpause" zu warten, bis der Senat über eine von ihm zu erhebende Leistungsklage „aufgrund der Terminslage des Senats" verhandeln könne. Es ist eine bloße Spekulation, dass der Senat über eine entsprechende Leistungsklage wegen seiner Terminslage erst nach einer „Sommerpause" hätte verhandeln können. Zudem ist diese Spekulation ohne jede Tatsachengrundlage. Hätte der Kläger am 18.03.2015, als er seinen Anordnungs-antrag beim Anwaltsgerichtshof anbrachte, Hauptsacheklage erhoben, hätte über seine Leistungsklage ohne weiteres an einem der beiden Sitzungstage des Senats im Mai 2015 mündlich verhandelt werden können. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten gewesen wäre, bis zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis zur 19. bzw. 22. Kalenderwoche 2015 zu warten. Überdies hat der Antragsteller bereits in seiner Email vom 23.09.2014, 12:13 Uhr, zum Ausdruck gebracht, dass er zur Klage entschlossen sei. Dem Antragsteller ist es grundsätzlich verwehrt ein vermeintliches Bedürfnis für den Erlass einer einst-weiligen Anordnung selbst zu schaffen, indem er mit der Erhebung einer Klage, zu der er bereits seit geraumer Zeit entschlossen ist, zuwartet, um sodann wegen einer beim Senat - angeblich - nicht vor der „Sommerpause" zu erreichenden mündlichen Verhandlung auf eine Eilbedürftigkeit zu verweisen. Dieses Zuwarten widerlegt jedes Dringlichkeitsbedürfnis. Deshalb weist der Senat in diesem Zusammenhang nur am Rand darauf hin, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen in seiner Antragsschrift bereits am 11.11.2014 Einsicht in verschiedene Papierakten genommen hat. Es ist nicht im An satz erkennbar, dass ein im Anordnungsverfahren berücksichtigungswürdiges Dring lichkeitsbedürfnis dafür bestehen könnte, dem Antragsteller ein weiteres Mal eine Akteneinsicht jedenfalls in diese Papierakten im Anordnungswege zu ermöglichen. Der Vortrag des Antragstellers bietet dafür keinerlei Anhaltspunkt. Überdies hat der Antragssteller mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 15.04.2015, der Antragsgegnerin „angeboten", auf Akteneinsicht zu verzichten , wenn die Antrags gegnerin ihn von einer Forderung der Bezirksregierung freistellt und sämtliche gegen ihn laufende Verfahren für beendet erklärt. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob diese vom Antragsteller vorgenommene Verknüpfung eines Ver zichts auf Akteneinsicht mit der Gewährung von materiellen und immateriellen Vortei len das Rechtsschutzbedürfnis, wie die Antragsgegnerin meint, für den erhobenen Anordnungsanspruch entfallen lässt. ln jedem Fall zeigt dieses Verhalten, dass es dem Antragsteller ohne weiteres zuzumuten ist, sein Begehren im Wege einer Haupt-sacheklage anhängig zu machen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, 52 GKG. Diese Entscheidung ist insgesamt unanfechtbar.