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Urteil

1 AGH 14/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0529.1AGH14.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger unterhält seine Kanzleiräume in C. Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dem vorliegenden Klage-verfahren um einen nachgelagerten Streit zum Verfahren AGH Hamm 2 AGH 24/11 (Urteil vom 06.09.2012) und zum Verfahren BGH AnwZ (Brfg) 67/12 (Urteil vom 10.03.2014). Er trägt hierzu vor: In den Jahren 2008, 2009 und 2010 sei er jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis mit angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten eingegangen. Das ab dem 01.09.2009 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D und das ab dem 15.09.2010 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D2 seien Verbundaus-bildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG im Ausbildungsverbund mit zwei weiteren B Rechtsanwaltskanzleien gewesen, die unter der so genannten ESF-Förderrichtlinien des MAIS NRW im ESF-Förderprogramm der „betrieblichen Aus-bildung im Verbund“ mit je 4.500 EUR Subventionen gefördert worden seien, welche die Bezirksregierung B ihm zu diesem Zweck gewährt habe. Mit Bescheid vom 13.02.2013 habe die Bezirksregierung B die Zuwendungs-bescheide vom 20.10.2009 und 20.10.2010 mit der Begründung, er hätte unrichtige „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ der Beklagten bei der Förderanträgen vorgelegt, weswegen die Subventionen nicht hätten gewährt werden dürfen, da er zuvor seit 2008 bereits die Auszubildende E selbständig ausgebildet habe. Dieser Bescheid sei von ihm mit einer bislang noch nicht entschiedenen Anfech-tungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln 16 K 1278/13 angefochten. Zu diesem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 13.02.2013 sei es offensichtlich deswegen gekommen, weil die Beklagte - wie vom Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof übereinstimmend gerügt worden sei - ihr Ausbildungsverzeichnis gemäß § 34 BBiG nicht selber geführt, sondern auf Anwaltsvereine ausgelagert gehabt habe, weshalb die Beklagte wohl einen wesent-lichen Gesichtspunkt - so jedenfalls die Bezirksregierung - bei der Ausstellung dieser subventionsrelevanten Stellungnahmen übersehen habe. Diese „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ habe die Beklagte als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG „zuständige Stelle“ in eigener Verantwortung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu vertreten. Da die Bezirksregierung kein eigenständiges Rechtsverhältnis zur Beklagten unterhalten habe, habe sie die Zuwendungsbescheide auch nur gegenüber dem Kläger zurück nehmen können und die ausgezahlten Fördergelder nicht etwa bei der Beklagten regressieren können. Deshalb habe er eine Amtshaftungsklage auf Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung angestrengt. Über diese Klage sei bislang nicht entschieden (Landgericht Köln 5 O 67/15). Auch im Rechtsstreit LAG Köln 7 Sa 764/12 zwischen der Auszubildenden D und dem Verbundausbilder E2 habe das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 03.04.2014 auf Seite 29 sein Unverständnis darüber geäußert, warum die Beklagte ihre “ Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ in der ausgefertigten Fassung abgegeben habe. Im Nachgang zu den Berufungsentscheidungen des BGH vom 10.03.2014 und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.04.2014 habe er somit allerlei Veranlassung gehabt, sich über die Verwaltungspraxis der Beklagten im ReFA-Ausbildungsbereich nicht nur zu wundern, sondern auch zu ärgern, da ihn die Bezirksregierung als einen gutgläubigen, auf die Richtigkeit der Verwaltungsabläufe der Beklagten vertrauenden Subventionsempfänger i.H.v. 9000 EUR zuzüglich Zinsen in Regress genommen habe. Von der Beklagten habe er erfahren wollen, welche Beratungen im Gesamtvorstand und ihrer Ausbildungsabteilung zu diesem ESF-Förderprogramm stattgefunden hätten, welches sie ihren Mitgliedern im KammerForum empfohlen habe. Insgesamt hätten an der Förderung in der ESF-Förderperiode 2007-2013 über 120 Rechtsan-waltskanzleien im Bezirk der Beklagten teilgenommen. Er habe deshalb bei dem Präsidenten der Beklagten ein Gespräch geführt am 25.08.2014, in dem er um Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung gebeten habe. Nachdem diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt hätten, habe er sich über die internen Beratungen der Beklagten zu diesem Förder-programm ein eigenes Bild machen wollen. Am 07.01.2015 habe er die Beklagte, unter Berufung auf seine mitgliedschaftliche Stellung zunächst um eine Überlassung sämtlicher Vorstands- und Abteilungs-protokolle der Beklagten seit dem 01.01.2007 gebeten. Dieses Datum sei von ihm gewählt worden, da das ESF-Förderprogramm der Betrieblichen Ausbildung im Verbund seit dem Jahre 2007 gelaufen sei und er davon ausgehen musste, dass die Beklagte seit ungefähr dieser Zeit “Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ erteilt und intern hierüber beraten habe. Zugleich habe er mit Schreiben vom 07.01.2015 der Beklagten vorgeschlagen, sich von ihr zu trennen, sollte sie ihre Schadensersatzhaftung anerkennen. Am 12.01.2015 habe die Beklagte die Forderung auf Informationserteilung zurück-gewiesen, da diese auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu liefen. Mit Schreiben vom 14.01.2015 habe er von der Beklagten, sein Informationsanliegen einschränkend, eine Überlassung sämtlicher Protokolle des Gesamtvorstands, des Präsidiums und der Ausbildungsabteilung seit dem 01.01.2007 erbeten. Als An-spruchsgrundlage habe er sich dabei primär auf seine mitgliedschaftliche Stellung bei der Beklagten und lediglich nachgelagert auf die §§ 4, 5 IFG NRW gestützt. Mit Schreiben vom 23.01.2015 sei er der Beklagten noch einmal entgegen-gekommen und sein Auskunftsbegehren zunächst auf Akteneinsicht anstelle von Überlassung beschränkt. Mit Schreiben vom 02.02.2015 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass über seinen Antrag im Gesamtvorstand vom 31.01.2015 nicht mehr habe beraten werden können und dass die Beratungen hierzu auf den 21.03.2015 vertagt worden seien. Mit Schreiben vom 20.02.2015 habe er sein Auskunftsersuchen nochmals klargestellt. Mit Schreiben vom 23.03.2015 habe die Beklagte mitgeteilt, ihr Vorstand habe auf seiner Sitzung vom 21.03.2015 sein Anliegen ausgiebig erörtert, sei jedoch zu der Entschlussfassung gelangt, hierzu ein Rechtsgutachten einzuholen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass dies als bloße Hinhaltetaktik zu ver-stehen sei, da die Beklagte jedwede zeitliche Orientierung vermeide, wann sie dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen beabsichtige. Im Übrigen sei die Beklagte auch ohne Rechtsgutachten in der Lage, eine bloße Rechtsfrage zu entscheiden. Deshalb sei Klage geboten. Der Kläger meint, dass der Rechtsweg zum Gerichtshof eröffnet sei, da er sich als Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsgesuch auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberrechte an der anwaltlichen Selbst-verwaltung der Beklagten dieser gegenüber berufen könne. Im Urteil AGH Hamm NJW-RR 2013, 1329 habe der Gerichtshof den beschrittenen Rechtsweg in einem vergleichbaren Fall schon einmal für zulässig erklärt. Dass der Akteneinsichtsanspruch sich zugleich als Informationserteilungsanspruch gemäß §§ 4, 5 IFG NRW qualifizieren lasse, worüber das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG mit zu entscheiden habe, führe nicht per se zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 legte der Kläger ein Schreiben des Vorstands der Beklagten an die Mitglieder der Abt. VI der Rechtsanwaltskammer vom 30.10.2012 vor und führte dazu aus, dass es der Beklagten daran gelegen sei zu vermeiden, dass ihm „über eine allumfassende Akteneinsicht noch mehr solcher Dokumente in die Hände fallen und diese zur Kammerversammlung gelangen (könnten)“. Der Kläger trägt vor, dass es „nicht ganz wahrheitsgemäß“ sei, wenn der Präsident der Beklagten behaupte, es hätten zu keiner Zeit Vorstandsberatungen zu dem ESF-Förderprogramm gegeben. Das glaube er ihm nicht. Er wolle sich informieren, ob dies stimme; er beabsichtige, diesen Topos auf der Mitgliederversammlung zu vertiefen. Ohne die begehrte Einsicht wäre die Beklagte in der Lage, ihm irgend-welche Kopien vorzulegen und gerade dasjenige zurückzuhalten, abzudecken bzw. zu retuschieren, was er eben gerade gerne sehen, die Beklagte ihm aber nicht zeigen möchte, weil es ihr „unangenehm“ sei. Da er beabsichtige, die Thematik des Umgangs der Beklagten mit dem ESF-Förderprogramm auf der kommenden Kammerversammlung zu erörtern, habe sein Informationsanliegen einen Bezug zur anwaltlichen Selbstverwaltung. Der Kläger meint, dass dann, wenn das Landesjustizministerium ein Geheimhal-tungsinteresse der Beklagten an den weiteren Inhalten ihrer Vorstandsprotokolle bejahe, der in-camera-Senat nach § 99 VwGO das Geheimschutzinteresse nach-zuprüfen haben werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht – hilfsweise Informationszugang – in die Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstands sowie der Ausbil-dungsabteilung der Beklagten in der Zeit seit dem 01.01.2007 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mit näheren Darlegungen. Dem Kläger stehe kein Recht auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungsabteilung zu. Hierzu verweist die Beklagte auf ein eigens eingeholtes „Kurzgutachten“ von Prof. Dr. L. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass er die Akteinsicht zur Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte benötige; in Bezug auf die Eigeninteressen eines Mitglieds bestehe ein Recht auf allgemeine Auskunft nicht. Durch die Vorlage der Verwaltungsvorgänge sei dem Kläger in Bezug auf seine Person alles an Unterlagen überreicht worden, was ihn zur Verfolgung seiner eigenen Interessen interessieren könne. Soweit der Kläger Ansprüche nach dem IFG NRW geltend mache, sei der Anwalts-gerichtshof nicht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Allerdings sei bei der Beklagten ein auf das IFG NRW gestützter Antrag nicht eingegangen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, wobei der Senat offenlassen kann, ob dem Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtungsklage (vgl. BGH NJW-RR 2014, 943 Rn. 21 = BRAK-Mitt. 2014, 166) oder die Leistungsklage (vgl. AGH Hamburg BRAK-Mitt. 2012, 230, 231) zur Verfügung stand. 1. Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands („Gesamtvorstands“) zu. Abgesehen von der Regelung des § 58 BRAO, der die Einsichtnahme in die Personalakten regelt, enthält die BRAO keine Regelung hinsichtlich Einsichtsrechten gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Die §§ 60 ff BRAO, die sich auf die Rechtsan-waltskammern beziehen, enthalten keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines Kammermitglieds in das in § 72 Abs. 3 BRAO geregelte Protokoll des Vorstands. Anerkannt ist, dass Kammermitgliedern ein Anspruch auf uneingeschränkte Ein-sichtnahme in das Protokoll zusteht, soweit es um die vom Vorstand durchgeführten Wahlen geht (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Darum geht es vorliegend dem Kläger jedoch nicht. Ferner ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht des Kammermitglieds hinsichtlich der vom Vorstand gefassten Beschlüsse besteht, wenn und soweit er durch einen Beschluss des Vorstands in seinen Rechten verletzt wird; diese Einschränkung folgt aus § 112 f Abs. 2 BRAO (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Auch hierum geht es dem Kläger nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Protokolle ohne jede Einschränkung. Ein weitergehendes Einsichtnahmerecht kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diesem die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO entgegensteht (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14; Gaier/Wolf/Göcken/ Lauda, 2. Aufl., § 72 BRAO Rn 21; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Zwar ist anerkannt, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Einschränkungen unterliegt (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 76 BRAO Rn. 9). Solche einschränkenden Umstände – Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, Offenkundigkeit, Fehlen einer Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits der Natur nach – sind hier jedoch nicht gegeben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie von Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19 und von Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14 angenommen wird – ausnahmsweise ein weitergehendes Einsichtnahmerecht besteht, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Einsicht in alle Protokolle des Vorstand ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wie der Kläger in der Klageschrift vorgetragen und in der Verhandlung vor dem Senat mit seiner Äußerung, er wolle wissen, was der Vorstand der Beklagten „hinter verschlossenen Türen“ mache, bestätigt hat, geht es ihm darum, Kenntnis von den „internen Beratungen der Beklagten“ (Klageschrift Seite 3) zu dem ESF-Förderprogramm zu erhalten, um die daraus gewonnenen Gesichtspunkte auf einer kommenden Kammerversammlung anzusprechen. Eine solche Kenntnis von internen Beratungen des Vorstands ist jedoch nicht erforderlich, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seine aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten folgenden Rechte auf Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen auf einer Kammerversammlung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft gegeben zu allen Beschlüssen und Beratungen, die ihn selbst betreffen, sowie die Beschlüsse der Ausbildungsabteilung und dazu ihm die entsprechenden Protokolle zur Verfügung gestellt. Für die Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen gegenüber der Bezirksregierung im Streit über die Rückzahlung der erhaltenen Subventionen sind diese Informationen ebenfalls ausreichend. Es ist nicht im Ansatz erkennbar und vom Kläger auch nicht in der Senatsverhandlung dargetan, dass er zur interessengerechten Führung seiner anderweitigen Rechtsstreitigkeiten die Kenntnis über den Meinungsbildungsprozess innerhalb des Vorstands benötigen könnte. Soweit er ein Interesse hat, möglichst viele Interna aus dem Vorstand der Beklagten zu erfahren, kann dieses allgemeine Interesse des Klägers angesichts der Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Ver-schwiegenheit, die eine Vertraulichkeit des vorstandsinternen Meinungsbil-dungsprozesses gewährleisten soll, gerade nicht als berechtigt anerkannt werden. 2. Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO ebenfalls kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen der Ausbildungsabteilung der Beklagten zu. Die nach § 77 Abs. 1 BRAO gebildeten Abteilungen treten im Umfang der Über-tragung an die Stelle des Vorstands (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 63 BRAO Rn. 5). Nach § 77 Abs. 5 BRAO kommen den Abteilungen des Vorstands die Rechte und Pflichten des Gesamtvorstands zu. Deshalb gelten hier dieselben Gesichtspunkte wie oben dargelegt. Zwar befasst sich die „Ausbildungsabteilung“ mit Fragen der Ausbildung und mag deshalb einen Bezug auf das ESF-Förderprogramm haben. Einen Anspruch auf Einsicht pauschal in sämtliche Protokolle seit Anfang 2007 besteht aus den dargelegten Gründen jedoch nicht. 3. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus dem IFG NRW auf Informations-zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungs-abteilung der Beklagten zu. 3.1. Wie das BVerwG (NVwZ 2012, 1563) für das IFG des Bundes entschieden hat, handelt es sich bei einem Rechtsstreit um einen Anspruch aus dem IFG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 VwGO. Denn die Normen des IFG verpflichten nur Behörden als Träger hoheitlicher Gewalt; sie sind folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Für die Entscheidung über solche Ansprüche sind demnach die Verwaltungsgerichte zuständig. An einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht, den Anwaltsgerichtshof, nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO fehlt es. Denn die Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof in § 112 a Abs. 1 BRAO ist zwar umfassend, jedoch nicht erschöpfend (Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, 2. Aufl., § 112 a BRAO Rn 5). Dem Anwaltsgerichtshof sind nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitig-keiten zugewiesen, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der An-wendung der BRAO, des EuRAG und der von diesen abgeleiteten Rechtsnormen (a.a.O.). Deshalb werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung anderer Normen nicht von der Rechtswegzuweisung des § 112 a Abs. 1 BRAO erfasst (a.a.O.). Damit fehlt es für etwaige Ansprüche des Klägers aus dem IFG NRW an einer Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof. 3.2. Allerdings hat der Senat über Ansprüche nach dem IFG gemäß §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 173 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtszugs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aufgrund der damit eröffneten rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz entscheidet das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Kopp/Schenke, 20 Aufl.; Anh § 41 VwGO Rn. 4, § 173 VwGO Rn. 3 ). Zwar gilt dies nur für einheitliche prozessuale Ansprüche (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 6), also nicht, wenn in einer Klage mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Mehrheit prozessualer Ansprüche, also um das Geltendmachen mehrerer selbständiger Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung. Vielmehr geht es um das einheitliche Ziel der Akteneinsichtsgewährung, wobei der Kläger allein seinen Anspruch auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützt. Damit ergibt sich vorliegend die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs aus § 17 Abs. 2 GVG. 3.3. Während § 1 Abs. 2 IFG Bund ausdrücklich ausspricht, dass der Anspruch auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann, fehlt im IFG NRW eine gleichlautende ausdrück-liche Regelung. Allerdings kann aus § 4 Abs. 2 IFG NRW geschlossen werden, dass ein Antrag nach dem IFG NRW auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann. 3.4. Der Senat kann offenlassen, ob ein auf das IFG NRW gestützter Anspruch des Klägers schon an § 4 Abs. 2 IFG NRW scheitert. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfts-erteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG vor. Die BRAO regelt einzig das Recht auf Einsicht in die Personalakten; eine Regelung über das Einsichtsrecht in Vorstandsprotokolle enthält die BRAO nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es damit der BRAO an einer „besonderen Rechtsvorschrift“ fehlt, oder ob entscheidend ist, dass eine dezidierte bereichsspezifische Sonder-regelung vorliegt, die durch das Fehlen einer Regelung zum Akteneinsichtsrecht in Vorstandsprotokolle eben das Bestehen eines solchen Rechts ausschließt (dies ablehnend wohl OVG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2014, AZ OVG 12 B 14.12, bei juris Rn. 21). 3.5. Denn nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Eine Vorstands- oder Abteilungsberatung ist als „vertrauliche Beratung“ im Hinblick auf die Verschwiegen-heitsverpflichtung für Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO anzusehen. Nach § 7 Abs. 3 IFG NRW gilt dies für Protokolle vertraulichen Inhalts nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses fort; anderes gilt nur für die Ergeb-nisse. Sinn dieser Regelung ist, dass bei vertraulichen Beratungen der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden soll. Ausgeschlossen soll sein, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, die einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden können. Dies dient dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft gewährleistet bleiben (vgl. zum Ganzen Franßen/Seidel § 7 IFG-NRW Rn. 853). Da nach § 7 Abs. 1 IFG-NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen „ist“, kommt eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht in Betracht. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht in die Protokolle in ihrer Gesamtheit aus. 4. Anders als der Kläger meint, kommt ein sog. in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO vorliegend nicht in Betracht. Während § 99 Abs. 1 VwGO die grundsätzliche Pflicht der Behörden ausspricht, den Gerichten Auskünfte zu erteilen sowie Akten, Unter-lagen und elektronische Dokumente vorzulegen, normiert Abs. 2 die Voraus-setzungen, unter denen Auskunftserteilung und Vorlage verweigert werden können. Das in Abs. 2 dieser Norm geregelte Verfahren betrifft die Überprüfung dieser Voraussetzungen. § 99 VwGO ist somit Teilstück der gerichtlichen Sachverhalts-aufklärung innerhalb des Untersuchungsgrundsatzes. Vorliegend ist der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift nicht im Ansatz berührt. Es geht vorliegend nicht um die Verweigerung einer Behörde, gegenüber dem Senat Auskünfte zu erteilen oder Akten vorzulegen. Weder hat der Senat eine Behörde zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage aufgefordert noch eine Behörde dies gegenüber dem Senat verweigert. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, kommt der Regelung des § 99 VwGO vorliegend nicht die Funktion zu, für jeden einzelnen Bestandteil der Protokolle des Vorstands und der Ausbildungsabteilung seit Jahresanfang 2007 die Frage der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in einem in-camera-Überprüfungsverfahren zu klären. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.