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Urteil

1 AGH 9/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0508.1AGH9.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 11.02.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 4 1. Der Kläger ist seit dem ##.##.1981 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in B. Der Kläger ist ausweislich der Angaben in den Berichten der Beklagten („Prozessheft") seit Jahren (die Übersicht geht bis zum Jahr 2000 zurück) in finanziellen Schwierigkeiten; es ist zu zahlreichen Verfahren und Beitreibungsmaßnahmen gegen ihn gekommen. 5 In diesem Zusammenhang wurde er mehrfach von der Beklagten aufgefordert, sich zu seinen Vermögensverhältnissen zu äußern. Im Vorfeld des Widerrufs forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom ##.##.2014 auf, zu den offenen Forderungen des „Prozessheftes" Stellung zu nehmen, auch zum Stand der Vollstreckungsmaßnahmen. 6 Im Anschluss daran wurden der Beklagten weitere Vollstreckungsmaßnahmen (des Finanzamts B) bekannt, die mit Wirkung zum ##.##.2014 aufgehoben wurden. Die Gerichtsvollzieherin C teilte mit Schreiben vom ##.##.2014 mit, dass ein Vollstreckungsauftrag der Q GmbH gegen den Kläger vorliege (offene Forderung: 759,75 € zuzüglich Kosten). Mit Schreiben vom ##.##.2015 bat der Kläger, die Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2015 zu verlängern. Dieser Bitte entsprach die Beklagte mit Schreiben vom ##.##.2015. Mit Schreiben vom ##.##.2015 teilte die vorgenannte Gerichtsvollzieherin mit, der Kläger sei zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, Haftbefehl sei beantragt worden. Unter dem Datum des 08.01.2015 unterrichtete das Landgericht Münster die Beklagte über eine weitere Pfändungsmaßnahme des Finanzamts B vom ##.##.2015 (Forderungshöhe: 5.152,40 €). Zur Sache gab der Kläger gegenüber der Beklagten keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom ##.##.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger eine aktualisierte Fassung des „Prozessheftes" und forderte ihn mit Frist zum ##.##.2015 auf, sich zu den gegen ihn gerichteten Voll-streckungsmaßnahmen zu erklären. Sie verwies auf die strafrechtliche Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25.01.2012) wegen Untreue in 40 Fällen, ebenso auf das vom Anwaltsgericht für den Ober-landesgerichtsbezirk Hamm am 18.12.2013 verhängte Vertretungsverbot. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse dar-zulegen. Der Widerruf der Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wurde angekündigt. 7 Mit Schreiben vom ##.##.2015 äußerte sich der Kläger zu offenen Forderungen: 8 9 Die Forderung Nr. 39 (Firma W3) sei bezahlt; der Nachweis werde kurzfristig geführt. 10 11 Für die Forderung Nr. 53 (Staatsanwaltschaft Münster) gelte dasselbe. 12 13 Forderung Nr. 57 (Q GmbH): Er werde sich mit der Gerichtsvollzieherin in Verbindung setzen und die Forderung in drei Raten tilgen. 14 15 Forderung Nr. 58 (Finanzamt): Diese Forderung sei „vollständig erledigt". 16 17 Offen sei die Forderung mit der Nr. 45 (J GmbH, J2, über ####,## € nebst Zinsen). Er habe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. 18 19 Der Forderung Nr. 54 (D in Höhe von ####,## € zuzüglich Zinsen und Kosten) stünden Gebührenforderungen entgegen. 20 Er habe „gegenwärtig hohe Gebührenaußenstände". Es komme zu gewissen „Liquiditätsengpässen". Steuerliche Unterlagen werde er noch vorlegen. Er erziele Einkünfte nur aus seiner anwaltlichen Tätigkeit und schätze seine privaten Ausgaben auf monatlich 1.200,00 €. Seine Frau sei erwerbsunfähig und beziehe eine Rente von ###,## €. Es sei noch ein Kredit bei der Sparkasse B2 offen. Seinem Schreiben gab der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 bei, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von #####,## € ergeben. 21 22 2. Mit Verfügung vom ##.##.2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie nahm Bezug auf die offenen, gegen den Kläger gerichteten Forderungen (Nr. 49, 57 und 59 des Prozessheftes). Es sei eine weitere Forderung in Höhe von ####,## € (Gläubiger: G) hinzugekommen. Der Kläger habe keine Nachweise zu den von ihm behaupteten Zahlungen (mit Ausnahme der Angelegenheiten J und W3) geführt. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers (nachgewiesen durch den Steuerbescheid) stehe diesem jährlich ein Betrag in Höhe von #####,## € zur Verfügung. Der Kläger habe seine monatlichen Ausgaben mit 1.200,00 € angegeben. Es verblieben ihm mithin weniger als 1.000,00 € p.m., um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Unter Berücksichtigung der von ihm mitgeteilten Ratenzahlungen in Höhe von ###,## €, der monatlich zu bedienenden Kreditkosten in Höhe von ###,## € sowie der anfallenden Dispozinsen in Höhe von ###,## € p.a. ergebe sich eine monatliche Unterdeckung in Höhe von ###,## €. Insgesamt könne deshalb von einer „Konsolidierung" der Vermögensverhältnisse nicht ausgegangen werden. Der Vermögensverfall habe bereits zu einer Verletzung der Gläubigerinteressen geführt, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25.01.2012 ergebe. Der Kläger sei wegen Untreue in 40 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Das Anwaltsgericht habe wegen der Veruntreuungen mit Urteil vom 18.12.2013 (zu Lasten der früheren Hauptmandantin des Klägers, der H) gegen ihn ein Vertretungs-verbot mit der Maßgabe verhängt, dass der Kläger für die Dauer von zwei Jahren auf den Gebieten des Arbeits- und Strafrechts nicht als Vertreter oder Beistand tätig werden dürfe. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Delikte habe der Kläger eingeräumt. Es sei ein weiterer Vorwurf (Mandant G) erhoben worden, der sich auf die Veruntreuung von Fremd-geldern in Höhe von ####,## € beziehe. Der Kläger habe nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen den Vorwurf eingeräumt. Vor diesem Hintergrund seien der Widerruf der Zulassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügung Bestandskraft erlangen werde. Auch unter Berück-sichtigung des Umstandes, dass die Sofortmaßnahme erhebliche Intensität und irreparable Wirkungen entfalten könne, sei diese geboten, weil nach den Feststellungen des Strafverfahrens eine konkrete Gefährdung der Schädigung von Mandanteninteressen nahe liege. 23 24 3. Die Widerrufsverfügung wurde dem Kläger am 13.02.2015 zugestellt. Gegen diese richtet sich die am 05.03.2015 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage. Mit Schreiben vom selben Tage wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er verwies darauf, dass er Klage erhoben „und den Antrag gem. § 50 Abs. 5 VwGO in Verb. mit § 112 lit. c Abs. 1 Satz 1 BRAO gestellt" habe, „um die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen". Zu den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" des Klägers sei bislang nicht in vollständiger Weise vorgetragen worden. Es könne nunmehr der Nachweis geführt werden, dass kein Vermögensverfall vorliege. 25 Die Ausführungen in diesem Schreiben decken sich weitgehend mit denjenigen in der - nach Anträgen auf Fristverlängerung - am 28.04.2015 per Telefax eingereichten Klagebegründung. In dieser und im Schreiben vom 05.03.2015 bezieht sich der Kläger darauf, der Antrag auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei zurückgewiesen worden. Er legt hierzu den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 13.02.2015 vor. Es seien „sämtliche titulierten Ansprüche" mit Ausnahme der Forderungen der Firma J und der Volksbank B in der Zwischenzeit getilgt worden. Die Mittel hierfür habe er von seiner Ehefrau erhalten, was diese bestätigt habe (Anlage zur Klagebegründung: Bestätigung der Zeugin F vom ##.##.2015). In der vorgenannten Bestätigung ist von einer Schenkung und davon die Rede, dass die Mittel aus Lebensversicherungszahlungen stammten, es stünden weitere Geldbeträge zur Verfügung, und zwar aus dem Erbe der Mutter. 26 Der Kläger geht auf die Forderungen im Einzelnen wie folgt ein (Nummerierung gemäß Angaben im „Prozessheft"): 27 28 Lfd. Nr. 39 29 Bezahlt - so auch die Angabe im Prozessheft. Lfd. Nr. 49 30 Vorgelegt wird ein Kontoauszug vom ##.##.2014, der sich über eine Zahlung in Höhe von ###,## € zu xxxxx an die Gerichtsvollzieherin C verhält. Aus dem „Prozessheft" ist ersichtlich, dass gemäß telefonischer Mitteilung der Gerichtsvollzieherin C die Forderungssache noch nicht erledigt sei. 31 32 Lfd. Nr. 51 33 Gemäß als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegtem Kontoauszug durch Zahlung (Auftrag vom ##.##.2015) an die Gerichtsvollzieherin in Höhe von ###,## € erledigt (so von der Gerichtsvollzieherin auf telefonische Anfrage der Beklagten bestätigt). 34 35 Lfd. Nrn. 51 und 57 36 Nach Angaben des Klägers handelt es sich bei den unter den eben genannten Nummern verzeichneten Forderungen um identische Vorgänge. Auch hier verweist der Kläger auf die Zahlung, die er durch einen Kontoauszug (Wertstellung ##.##.2015) belegt. 37 38 Lfd. Nr. 55 39 Die offene Forderung der Volksbank B eG in Höhe von #####,## € ist Gegenstand einer von der Volksbank mit Schreiben vom ##.##.2015 bestätigten Ratenzahlungsvereinbarung. Diese ist ausweislich der Anlage K 8 zur Klageschrift „zunächst befristet bis ##.##.2015". Hierzu führt der Kläger aus, dass es sich bei der Volksbank um die Hausbank der früheren Mandantin des Klägers, der Firma D, handele. Die Gesamthonoraransprüche des Klägers sollen sich auf #####,## € belaufen. Die Volksbank habe aufgrund einer „Fehlüberweisung" ####,## € im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Kläger eingeleitet hatte, an diesen überwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Fehlüberweisung und eines weiteren „fehlgelaufenen" Betrages habe die Volksbank einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von #####,## € gerichtlich geltend gemacht und zugesprochen bekommen. Diese Forderung tilge er auf der Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung. 40 41 Lfd. Nr. 45 42 Die Forderung der Firma J werde durch Ratenzahlungen getilgt. Die Raten betrügen, anders als im Widerrufsbescheid angenommen, ###,## € (nicht ###,## €) monatlich. Der Kläger habe mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsabrede getroffen, die „vorläufig bis ##.##.2016 befristet" sei; die Restverbindlichkeiten beliefen sich auf #####,## €. Zum Nachweis der Vereinbarung beruft sich der Kläger auf das Schreiben des H2-Dienstes vom ##.##.2015. Zum Beleg der Zahlung der Februar-Rate legt der Kläger einen Kontoauszug vom ##.##.2015 vor (Bedingung der Ratenzahlungsvereinbarung ist der Eingang der ersten Rate in Höhe von ###,## € spätestens zum ##.##.2015). 43 44 Steuerforderung Finanzamt B 45 Alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt seien „in der Zwischenzeit erledigt". Aus dem hierzu vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom ##.##.2015 ist ersichtlich, dass der Drittschuldner (Sparkasse B2) am ##.##.2015 eine Zahlung in Höhe von ####,## € auf offene Forderungen aus Säumniszuschlägen (Einkommen- und Umsatzsteuer) sowie Umsatzsteuer für das Vierteljahr 2014 geleistet hat. 46 47 Forderungen K (lfd. Nr. 44, 52) 48 Die offenen Forderungen in Höhe von ####,## € seien am ##.##.2015 gezahlt worden. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf eine Kopie des Zahlungsbelegs vom ##.##.2015 (Anlage K 14), die dem per Telefax übersandten Schriftsatz nicht beigegeben war. 49 50 Forderungsangelegenheit I GmbH (wohl lfd. Nr. 60) 51 Es seien am ##.##.2015 ###,## € gezahlt worden, was der Bevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, ein Zahlungsnachweis werde nachgereicht. Die Zahlung sei am ##.##.2015 erfolgt. Der Kläger nimmt zum Zahlungsnachweis auf einen Beleg „SEPA-Überweisungen" Bezug, der eine Zahlung in Höhe von ###,## € ergibt. 52 53 Lfd. Nr. 54 54 Der Firma D stehe ein „Fremdgeldguthaben in Höhe von ####,## €" zu, das Gegenstand des Klageverfahrens 5 C 463/14 AG Münster sei. Der Kläger habe die Aufrechnung erklärt. 55 56 Forderung G 57 Der Kläger verweist darauf, er habe für Herrn G Forderungen beigetrieben und ###,## € von einem Gläubiger seines Mandanten erhalten, die er, anders als einen weiteren Fremdgeldbetrag in Höhe von ###,## €, an Herrn G nicht weitergeleitet habe. Hintergrund sei gewesen, dass noch ein Restbetrag (Verfahrenskosten) offen gestanden habe und er beabsichtigt hätte, eine „Endabrechnung zu erteilen, wenn auch noch der Rest (wozu insbesondere die eigenen von dem Gegner zu erstattenden Gebühren gehören) gezahlt" sei. Am ##.##.2015 habe er an diesen insgesamt ####,## € gezahlt. Zum Zahlungsnachweis wird ein Kontoauszug, der eine Wertstellung zum ##.##.2015 ausweist, in Ablichtung vorgelegt. 58 Der Kläger habe im Kalenderjahr 2012 einen „Bruttoüberschuss" in Höhe von 59 #####,## € aus seiner Kanzleitätigkeit erzielt, im Jahr 2013 #####,## € und im Jahr 2014 #####,## €. Ihm und seiner Ehefrau stünden Lebensversicherungen zu, die einen Kapitalwert in Höhe von ca. #####,## € aufweisen dürften. Beide Lebensversicherungen seien zur „Besicherung der Ansprüche der Sparkasse B2 (Festdarlehen und Kontokorrentkredit)" in Höhe von #####,## € abgetreten worden. Belege hierzu werden nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung der offenen Forderungen der Sparkasse in Höhe von #####,## € gebe es noch „Rücklagen". 60 Seiner Ehefrau stünde darüber hinaus eine Lebensversicherung bei der K2 Versicherung zu, die eine Rentenleistung in Höhe von ###,## € (ab ##.##.2015) erbringe. Die Miete (###,## € monatlich pauschal) für die Praxisräume bezahle der Kläger pünktlich. Unter Berücksichtigung der Einnahmen einerseits, der monatlichen Verpflichtungen andererseits, sei der Kläger in der Lage, seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Darlehensverpflichtungen bei der Sparkasse. 61 4. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom ##.##.2015 das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers überreicht, aus dem sich eine Zahlung der Ehefrau des Klägers in Höhe von ####,## € auf die Forderung mit der lfd. Nr. 50 (Y GmbH) in Höhe von ####,## € ergibt. Weiter ist aus dem Schreiben ersichtlich, dass die Forderung fällig geworden war, weil der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung nicht bedient hätte. Das Datum der Zahlung ist nicht angegeben. Aus dem Schreiben der Beklagten vom ##.##.2015 (Blatt 763 des Prozessheftes, Band III) ergibt sich, dass die Bareinzahlung in Höhe von ####,## € auf das Geschäftsgirokonto des Klägers am ##.##.2015 erfolgte; auch bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Schenkung der Ehefrau des Klägers. 62 Im Verhandlungstermin am 08.05.2015 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten erklärt, die Klage vom 05.03.2015 richte sich nicht nur gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten, sondern auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Klageschrift enthalte insoweit auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Kläger erklärte weiter, die Schenkung durch seine Ehefrau sei unmittelbar nach Zugang des Widerrufsbescheides erfolgt. Seine Vermögensverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich gebessert, er sehe sich auf dem Weg, die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu erreichen. Es gebe eine Reihe von offenen Honorarforderungen, aus denen er vollstrecke. Seine Verbindlichkeiten gegenüber der H habe er zu wesentlichen Teilen erfüllt, aus dem von ihm angegebenen Schuldanerkenntnis in Höhe von ca. #####,## € vollstrecke die H derzeit nicht. 63 Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift und beantragt, 64 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Widerrufsverfügung vom 11.02.2015 wiederherzustellen. 65 Die Beklagte beantragt, 66 die Klage und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 67 Hinsichtlich der weiteren Erklärungen des Beklagten sowie des schriftsätzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. 68 II. 69 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. 70 2. Die Klage ist nicht begründet. 71 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Die gesetzliche Vermutung (Eintragung gem. § 882 b ZPO) greift vorliegend nicht ein; nach dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 13.02.2015 ist der Antrag auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis -im Anschluss an die Zahlung durch den Beklagten - zurückgewiesen worden. 72 Vermögensverfall ist aber auch dann anzunehmen, wenn aufgrund von Beweisanzeichen (Erwirkung von Schuldtiteln; Vollstreckungsmaßnahmen) angenommen werden kann, dass der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, die gegen ihn gerichteten — berechtigten - Forderungen zu bedienen. Vermögensverfall liegt nicht erst dann vor, wenn die Verbindlichkeiten ein größeres Ausmaß erreicht haben, vielmehr sind auch kleinere offene Verbindlichkeiten ein Zeichen dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Anwalts nicht geordnet sind (der Schuldner lässt es bei solchen kleineren Beträgen zur Klageerhebung und Vollstreckung in der Regel nur dann kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche geringfügigen Forderungen nicht bezahlen kann, BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - AnwZ (B) 30/06; Senat AnwBl 1999, 698). 73 Im Hinblick auf den Umfang der in der Forderungsliste verzeichneten Verbindlichkeiten, die zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geführt hatten, ging die Beklagte zu Recht zum Zeitpunkt der Widerrufsverfugung vom Vermögensverfall des Klägers aus. Wie sich aus dem Vortrag in der Klagebegründung ergibt, waren zum Zeitpunkt des Widerrufs jedenfalls die Forderungen mit den lfd. Nrn 51 (Zahlung ##.##.2015), 57 (##.##.2015), 59 (##.##.2015), 60 (K ##.##.2015), Finanzamt (##.##.2015) und G (##.##.2015) offen. Auch die Forderung des Y ist erst nach Eingang der Widerrufsverfügung bei dem Kläger getilgt worden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die hierfür von der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellten Mittel bei diesem erst am ##.##.2015 eingingen (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom ##.##.2015 und Angabe im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom ##.##.2015, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom ##.##.2015). 74 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 346; 84, 149) ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt ging die Beklagte zutreffend davon aus, dass eine Reihe von Verbindlichkeiten des Klägers offen waren und dessen Vermögensverhältnisse sich als ungeordnet darstellten. Selbst wenn man von einem - wie der Kläger dies im Termin ausdrückte - „Weg" ausginge, der es dem Kläger ermöglicht, „die Konsolidierung der eigenen Vermögensverhältnisse zu erreichen", wäre dieser Weg zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht beschritten worden. Dem Kläger war die Tilgung einer Reihe von Verbindlichkeiten nur durch die schenkweise gewährte Unterstützung seitens seiner Ehefrau möglich. Eine solide finanzielle Basis, die die Vermögensverhältnisse des Klägers als geordnet erscheinen lässt, besteht bis heute nicht. Auf der Grundlage eigenen Vermögens bzw. eigener regelmäßiger Einnahmen kann (insbesondere wenn man den früher von ihm angegebenen monatlichen Bedarf in Höhe von 1.200,00 € einerseits, die Ratenzahlungsverpflichtungen andererseits, zugrunde legt) nicht von einer gesicherten Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. 75 Die Begründetheit der Klage fuhrt auch zur Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides kann angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufs-verfügung notwendigen Anwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Voraussetzung für die Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Hiervon war vorliegend auszugehen. Die weitere Voraussetzung - sofortige Vollziehung ist als Präventivmaßnahme überwiegend im öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich (BGH, Beschluss vom 01.02.2015, AnwZ (B) 43/04) - ist ebenfalls gegeben. Der Kläger ist aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, der 40 Einzeltaten der Veruntreuung (zu Lasten eines Hauptmandanten des Klägers) zugrunde lagen, einschlägig verurteilt worden; der Fall G zeigt, dass der Kläger sich nach wie vor in einer Grauzone bewegt, was die Weiterleitung von Mandantengeldem anbelangt. Solange die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht nachhaltig konsolidiert ist, ist von einer fortbestehenden konkreten Gefährdung von Mandanteninteressen auszugehen. 76 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1,711 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. 77 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. 78 Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. 79 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 80 Rechtsmittelbelehrung 81 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. 82 Die Berufung ist nur zuzulassen, 83 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 84 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 85 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 86 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 87 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 88 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 89 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.