Urteil
2 AGH 20/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0307.2AGH20.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Tatbestand 3 Der Kläger wendet sich mit der Klage vom 24.09.2012 gegen den Belehrungsbescheid der Beklagten vom 15.08.2012 – A/VI/1255/12. 4 Der Kläger trägt auf dem Briefkopf seiner Kanzlei unter seinem Namen die Bezeichnungen „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer“ sowie „Fachanwalt für Erbrecht“ und „Fachanwalt für Steuerrecht”. 5 In dem angegriffenen Belehrungsbescheid vertritt die Beklagte die Auffassung, die Bezeichnung „Spezialist für Erbschaftssteuer” dürfe geführt werden. Die Bezeichnung als „Spezialist für Erbrecht” sei hingegen unzulässig. Für sämtliche Rechtsgebiete, die mit einer Fachanwaltschaft belegt seien, sei die Angabe „Spezialist für…“ gem. § 7 Abs. 2 BORA ausgeschlossen. Aufgrund der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, sei ein Spezialistentum auf dem Gebiet einer Fachanwaltschaft in der Regel nicht möglich und daher irreführend. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ sei unsachlich und irreführend. Sie drücke aus, dass auf sämtlichen Gebieten des Erbrechts noch deutliche über den en Kenntnissen eines Fachanwaltes hinausgehende Kenntnisse bestünden. Darüber hinaus sei die geführte Bezeichnung „Spezialist für Erbschaftsteuer“ neben dem „Spezialisten für Erbrecht“ im Kontext widersprüchlich. Dem rechtsuchenden Publikum werde dadurch suggeriert, der Kläger sei Spezialist zweier unterschiedlicher Rechtsbereiche, nämlich dem Erbschaftssteuerrecht und dem Erbrecht. Die steuerrechtlichen Bezüge seien jedoch ein eng umgrenzter Bereich der Fachanwaltschaft für Erbrecht und Steuerrecht. Für diesen Bereich nehme der Kläger zusätzlich für sich in Anspruch, noch über mehr als den jeweiligen Kenntnissen eines Fachanwaltes zu verfügen. Daher sei ihm die Führung der Bezeichnung „Spezialist für Erbschaftssteuer“ durchaus zuzubilligen. Eine darüber hinausgehende Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht” ließe diese jedoch nach der Systematik darin aufgehen und dürfte nicht mehr gesondert geführt werden. 6 Der Kläger trägt demgegenüber vor, dass ein berufsrechtlich relevanter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BORA nur vorliege, wenn die von ihm verwendete Bezeichnung dazu geeignet wäre, eine Qualifikation vorzuspiegeln, die er tatsächlich nicht besitze. Es komme nicht auf die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnungen „Spezialist für Erbrecht” und „Fachanwalt für Erbrecht“ an, da er seit 2005 die Fachanwaltsbezeich-nung führen dürfe. Er ist der Ansicht, im Zuge der Berufsausübungsfreiheit des 7 Art. 12 Abs. 1 GG müsse es einem Anwalt gestattet sein, das rechtsuchende Publikum darauf hinzuweisen dass er sich ganz speziell auf einem bestimmten Rechtsgebiet betätigt und Mandate aus anderen Rechtsgebieten nicht annimmt. In Bezug auf seine speziellen Kenntnisse und Berufserfahrungen führt er aus, dass er seit mehr als 29 Jahren schwerpunktmäßig im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Fragen des Erbrechts und insbesondere auch der steuergünstigen Vermögensnach- 8 folge befasse. Spätestens seit dem Jahr 2000 bearbeite er praktisch ausschließlich Mandate im Bereich streitiger Erbrechtsfälle, aber auch im Bereich vorsorgender Nachfolgeplanung einschließlich der damit verbundenen erbschaftssteuerlichen Belange. Im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung habe er anstelle der notwendigen 80 Erbrechtsfälle eine Fallliste von 600 Fällen aus den drei vorangegangenen Jahren vorgelegt. Er habe seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit im Jahr 1983 eine Vielzahl von Vorträgen zum Thema Erbrecht und Vermögensnachfolge vor Laienpublikum gehalten. Er sei zudem Mitglied der C (C), der C2, des C3 und C4. Darüber hinaus sei er auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Erbrecht im C5. Zudem habe er eine Fülle von erbrechtlichen Fortbildungs- und Qualifizierungsveranstaltungen besucht. Der Kläger habe auch an allen sieben bisher stattgefundenen Deutschen Erbrechtstagen teilgenommen. Er habe zudem eine Vielzahl von populärwissenschaftlichen Aufsätzen zum Thema Erbrecht, Vermögensnachfolge und Erbschaftssteuer verfasst. Diese seien beispielsweise in dem Seniorenmagazin „D“ sowie in der Stadtteilzeitung „D2“ veröffentlicht. 9 Der Kläger beantragt: 10 Der Belehrungsbescheid der Beklagten vom 15.08.2012 wird aufgehoben. 11 Der Beklagte beantragt: 12 Die Klage abzuweisen. 13 Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 07.06.2013 aufgegeben, bis zum 02.08.2013 in substantiierter Weise unter Angabe konkreter Fallzahlen dazu vorzutragen, dass er in den letzten drei Jahren ganz überwiegend auf dem Gebiet des Erbrechts tätig geworden ist und seinen Vortrag in geeigneter und prüffähiger Weise zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nur teilweise nachgekommen. Insbesondere sind Belege in prüffähiger Weise nicht vorgelegt worden. 14 II. 15 Entscheidungsgründe 16 Der Kläger genügt nach seinem Vortrag nicht den Anforderungen an die herausragenden Kenntnisse und Erfahrungen des Rechtsanwaltes, der sich als „Spezialist” auf dem Gebiet des Erbrechts bezeichnen will. 17 Ein „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerbern herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ein Fachanwalt nicht bieten kann (OLG Nürnberg, NJW 2007, 1984). Wer sich als „Spezialist” bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung bearbeitet. Zugleich wehrt er dadurch die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab (BVerfG, NJW 2004, 2656). Das rechtsuchende Publikum kann von einem solchen Anwalt die theoretische Durchdringung sowie große praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verlangen. Es kann erwartet werden, dass der „Spezialist” derart auf dem entsprechenden Gebiet bewandert ist, dass selbst erfahrene Nicht-Spezialisten damit nicht mithalten können (OLG Karlsruhe, NJW 2009, 3663). 18 Der Kläger legt nicht dar, dass er diesen Anforderungen in allen Bereichen des Erbrechts genügt. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht” lässt darauf schließen, dass der Kläger überragende theoretische als auch praktische Kenntnisse in sämtlichen in § 14 f FAO aufgeführten Bereichen besitzt. Dies ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Er verfügt zweifellos über überdurchschnittlich hohe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts. Jedoch legt er nicht dar, wie sich diese auf die einzelnen Bereiche des Erbrechts verteilen. Auch der Hinweis auf eine Fülle von Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gibt über die theoretischen Kenntnisse wenig Auskunft. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis auf diverse Mitgliedschaften in Fachgesellschaften. Aus den Vorträgen vor Laienpublikum und Veröffentlichungen in Regionalzeitschriften lassen sich nur begrenzt Schlüsse auf theoretische Kenntnisse ziehen, die weit über denen eines Fachanwaltes liegen. 19 Betrachtet man den Umfang des gesamten Erbrechts, so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt in sämtlichen Bereichen herausragende Kenntnisse aufweisen kann. Die hohen Anforderungen sind angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, weiche durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aufgrund der erwarteten besonderen überdurchschnittlichen Kenntnisse, aus der Natur der Sache heraus nicht zu erfüllen (OLG Nürnberg, NJW 2007, 1984). 20 Die Versagung der Bezeichnung ist auch mit der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 21 Abs. 1 GG vereinbar. Die Gestaltung und Verwendung eines Briefkopfes stellt ein werbendes Verhalten dar, was darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme des Klägers zu gewinnen. Dies ist Bestandteil der Berufsausübungsfreiheit. Bei der Beschränkung anwaltlicher Werbemaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in jedem Einzelfall nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf (BGH, NJW 2012, 3102). Zur Rechtfertigung der Beschränkung der Werbung des Klägers, bedarf es demnach hinreichender Gründe des Allgemeinwohls. Dabei ist auf eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums abzustellen. Vorliegend muss der rechtsuchende Mandant davon ausgehen, dass der Kläger in sämtlichen Bereichen des Erbrechts überragende Kenntnisse besitzt. Da dies nicht gegeben ist, Iiegt folglich eine Irreführung des Mandanten vor. Der Begriff beschreibt nicht eindeutig die Fähigkeiten des Klägers. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom 07.09.2012 ist die Beschränkung gerechtfertigt. Dort hat der Senat ausgeführt, dass aufgrund der vom BGH in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 betonten starken Ausstrahlung des Grundrechts der Berufsfreiheit bloße Unklarheiten nicht zwingend zur Unzulässigkeit einer Bezeichnung auf dem Briefkopf eines Rechtsanwaltes führen. Die Berufsausübungsfreiheit müsse über das Interesse der Allgemeinheit gestellt werden, nur Anwälte mit klaren Tätigkeitsbezeichnungen tätig sein zu lassen. 22 Vorliegend liegt die Sache jedoch anders. In der Entscheidung ging es um die Bezeichnung „Vorsorgeanwalt”. Dies beschreibt allein die Tätigkeit auf bestimmten Feldern, sagt jedoch nichts über bestimmte Qualifikationen und Kenntnisse aus. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht” dagegen soll gerade dies aufzeigen. Die Entscheidung ist daher nicht wie vom Kläger behauptet, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beschränkung der Bezeichnung ist daher durch Allgemeininteressen gerechtfertigt. 23 Dem Kläger war daher die Führung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ nicht zu gestatten. 24 III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 26 Die Berufung vor dem Bundesgerichtshof war gemäß §§ 124 VwGO, 112e Abs. 1 BRAO nicht zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Auch ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. 27 Der Streitwert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt. Hierbei hat der Senat das Interesse des Klägers an der Führung der Bezeichnung bewertet. 28 Rechtsmittelbelehrung: 29 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 30 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu- 31 legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 32 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles bestehen, 33 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 34 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 35 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten 36 Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent- 38 scheidung beruhen kann. 39 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver- 40 fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.