Beschluss
2 AGH 21/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0412.2AGH21.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 02.09.2012 gegen den Beschluss der III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 17.07.2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer nach einem Streitwert von 5.000,00 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 02.09.2012 gegen den Beschluss der III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 17.07.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer nach einem Streitwert von 5.000,00 € auferlegt. G r ü n d e : I. Der Kläger und Beschwerdeführer hat sich mit einer Klage an das Anwaltsgericht Köln gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2011 gewandt, in welchem gegen ihn eine missbilligende Rüge wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot ausgesprochen worden war. Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 (Bl. 74 ff.) hat der Kläger beantragt, den X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hat der Kläger und Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass der X in einem anderen Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 EV 358/10 seine dienstliche Stellungnahme zu dem dort erfolgten Ablehnungsgesuch des Klägers nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erbracht habe. Daraus hat der Kläger geschlussfolgert, dass der X mit der von ihm gewählten Form seiner dienstlichen Äußerung zum Ausdruck bringen wolle, dass er das Ablehnungsgesuch im Verfahren 10 EV 358/10 nicht ernst nehme. Als weiteren Grund hat der Kläger für sein Ablehnungsgesuch angeführt, dass der X im Parallelverfahren seine dienstliche Äußerung auf das Ablehnungsgesuch auf dem Briefpapier seiner Sozietät abgegeben habe. Partner dieser Sozietät sei der Y, Herr Y, der am Ausgangs- und Widerspruchsbescheid beteiligt gewesen sei. Indem sich der X auf dem Briefkopf seiner Sozietät geäußert habe, habe er sich hinter seinen Sozius gestellt, der an den Vorbeschei-dungen beteiligt gewesen sei. Durch die Verwendung des Briefkopfes seiner Kanzlei habe der X demonstrativ ein die Entscheidungsfreiheit tangierendes Näheverhältnis zu dem Vorbescheider zum Ausdruck gebracht. Letztlich sei der X nach Eingang des Ablehnungsantrages am 23.03.2012 nicht mehr befugt gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch, dem 28.03.2012 aufzuheben, was die Besorgnis des Antragstellers weiter verfestigt habe. Die III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat durch Beschluss vom 17.07.2012 (Bl. 141 ff.) den Antrag auf Ablehnung des X zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Antrag auf Ablehnung unbegründet sei. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die die Besorgnis einzeln oder in ihrer Gesamtheit rechtfertigen würden, der X sei dem Kläger gegenüber nicht unvoreingenommen, seien nicht erkennbar. Soweit der Kläger die Nichteinhaltung von Formalien bei der Bearbeitung seines Ablehnungsgesuches in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 10 EV 358/10 rüge, habe der abgelehnte Richter in dem vorliegenden Verfahren, in dem zu entscheiden sei, am 05.04.2012 eine ausführliche, schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Klägers vom 22.03.2012 zur Akte abgegeben. Verfahrensfehler in anderen Verfahren und sogar selbst in demselben Verfahren bei Zwischenentscheidungen gäben in der Regel keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Statt dessen müssten in dem jeweils konkret zu entscheidenden Verfahren Umstände vorliegen, die bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis nachvollziehbar rechtfertigen würden, der Richter werde nicht unvoreingenommen an die Prüfung des vorliegenden Falles herangehen. Auch die Tatsache, dass Rechtsanwalt Y als Sozius des X an der Vorbescheidung durch die RAK Köln als Mitglied des Vorstandes und als Y beteiligt gewesen sei, rechtfertige das Ablehnungsgesuch nicht. Sowohl die Wahl in Organe der Rechtsanwaltskammer als auch die Bestellung zum Richter beim Anwaltsgericht erfolgten aufgrund persönlicher Berufung und nicht in der Eigenschaft als Sozietätsmitglied einer Kanzlei. Es handele sich um Aufgaben, die ehrenamtlich außerhalb gesellschaftsrechtlicher Bindungen ausgeübt würden. Vor diesem Hintergrund könne ohne weitere konkrete Anhaltspunkte allein die gesellschaftsrechtliche Bindung des X zu einem Mitglied des Vorstandes der RAK Köln in fortlaufender Rechtsprechung der III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der RAK Köln einen Befangenheitsantrag nicht rechtfertigen. Zudem sei festzustellen, dass im Verfahren 10 EV 202/08 bereits ein Rügebescheid der RAK Köln, an dem der Sozius des X, Herr Y, an der Vorbescheidung ebenfalls mitgewirkt habe, unter Mitwirkung des X aufgehoben worden sei. Gegen diese Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln, die ihm am 25.08.2012 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 149), wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 02.09.2012 (Bl. 150 ff.). Zur Begründung führt der Kläger und Beschwerdeführer aus, dass ein Ablehnungs-verfahren zwar nicht der Verfahrensfehlerkontrolle diene. Es lägen jedoch einfach zu viele Bearbeitungsfehler von Herrn X in kurzen zeitlichen Abständen vor, die zu seinem Nachteil gereichten. Daher könne er nicht mehr von einem bloßen „Versehen“ ausgehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Vertreterkammer in dem angefochtenen Beschluss sei er auch der Meinung, dass sich diese Häufung von Bearbeitungsfehlern sehr wohl auch auf das konkret vorliegende Verfahren auswirke. Wenn das Anwaltsgericht ihn wider Erwarten nicht vom Vorwurf freisprechen sollte, der Gegenstand des Rügebescheides sei, dann sollte hieran kein Richter mitgewirkt haben, der sich zuvor in schwerer Form schon einmal durch Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör hervorgetan habe und den er deswegen bereits erfolgreich abgelehnt habe. Desweiteren rügt der Kläger die Besetzung der III. Kammer des Anwaltsgerichts Köln, die den angefochtenen Beschluss vom 17.07.2012 erlassen habe. Die Besetzung verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, denn es sei nirgends ersichtlich und verständlich, warum die drei Richter C, D und F über das Ablehnungsgesuch gegen Herrn X zu entscheiden gehabt hätten. Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 legt der Kläger und Beschwerdeführer ergänzend einen Beschluss der Vertreterkammer im Verfahren 10 EV 358/10 des Anwaltsgerichts Köln vor, in welchem seinem Antrag vom 22.06.2011 auf Ablehnung der Mitglieder der III. Kammer des Anwaltsgerichts Herrn X, Herrn G und Herrn F stattgegeben worden ist. Er müsse nunmehr für den weiteren Fortgang dieses Verfahrens damit rechnen, dass die abgelehnten Richter auf ein wiederholt erfolgreich gegen sie vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ihm gegenüber nicht länger neutral und unvoreingenommen gegenüberstehen würden. Vielmehr würden sie nach einem Weg suchen, ihm diese Ablehnungsgesuche „zurückzugeben“. II. Der Beschwerde des Klägers ist der Erfolg versagt. 1. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Sie ist gegen den Beschluss der III. Kammer des Anwaltsgerichts vom 17.07.2012 nicht statthaft, §§ 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO i.V.m. 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Gemäß § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde entsprechend. Mithin gelangt § 28 Abs. 2 S. 2 StPO zur Anwendung. Dort ist geregelt, dass eine den erkennenden Richter betreffende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann. Zweck dieser Vorschrift ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine selbständige Anfechtung des Beschlusses auszuschließen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 28 Rdnr. 6 ff und OLG Köln MDR 1976, 774). Diese Vorschrift greift auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Urteil selbst unanfechtbar ist. Auch in einer der-artigen Konstellation kann der Ablehnungsbeschluss nicht angefochten werden (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Beschluss vom 27.04.1989 -, Az.: 3 Ws 255/89; Meyer-Goßner a.a.O., Rdnr. 8). 2. Unabhängig von der nicht gegebenen Statthaftigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels, ist die Entscheidung des Anwaltsgerichts aber auch in der Sache richtig. Nach der gemäß § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHZ 156, 269 = NJW 2004, 164 f. und Meyer-Goßner a.a.O., § 24 Rdnr. 8). a) Zu diesen Gründen zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei und unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 47 f.). Derartige Umstände sind vom Kläger, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, nicht aufgezeigt worden. Die vom Kläger angeführten Gründe beziehen sich weitestgehend auf andere Verfahren. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere Verfahren fortwirkt (sogenannter „übergreifender Ablehnungsgrund“), ist Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab. Das OLG Nürnberg hat in einem Beschluss vom 05.04.1965 (Az.: 1 W 15/65; veröffentlicht in MDR 1965, 667) entschieden, dass eine Partei, die einen Richter in drei laufenden Prozessen mit Erfolg abgelehnt habe, diesen Richter auch in einem gleichzeitig anhängigen vierten Rechtsstreit wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen könne. Das Brandenburgische OLG hat in einem Beschluss vom 15.09.1999 (Az.: 1 W 14/99; veröffentlicht in MDR 2000, 47 f.) entschieden, dass ein Richter, der wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten, aggressiven Verhaltens gegenüber dem Prozessbevollmächtigten einer Partei, die zudem eine Verkürzung der Parteirechte zur Folge gehabt habe, erfolgreich als befangen abgelehnt worden sei, auch in einem gleichzeitig anderen geführten Rechtsstreit, in dem derselbe Prozessbevollmächtigte dieselbe Partei vertrete, als befangen abgelehnt werden kann. Derartige oder vergleichbare Fallkonstellationen liegen hier jedoch nicht vor. Daher ist das Anwaltsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, die die Besorgnis rechtfertigen, der X trete dem Kläger voreingenommen gegenüber, nicht erkennbar seien. b) Derartige Anhaltspunkte liegen auch nicht in dem Umstand begründet, dass der abgelehnte X seine dienstliche Äußerung – auch im vorliegenden Verfahren - auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf seiner Sozietät abgegeben hat. Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass er dadurch demonstrativ ein Näheverhältnis zu dem Vorbescheider Y zum Ausdruck bringen wollte. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. c) Unrichtig ist auch die Rechtsauffassung des Klägers, der abgelehnte X sei nach Eingang des Ablehnungsantrages am Freitag, dem 23.03.2012, nicht mehr befugt gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch, dem 28.03.2012, aufzuheben. Gemäß §§ 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO i.V.m. 29 Abs. 1 StPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Zu den nicht aufschiebbaren Handlungen zählen in der Regel Terminsbestimmungen, insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation, in der zwischen Eingang des Ablehnungsantrages und Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich fünf Tage, davon drei Werktage, lagen. 3. Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Besetzung der III. Kammer des Anwaltsgerichts Köln, welche den angefochtenen Beschluss erlassen hat, rügt, hat er diese Rüge nicht ausreichend begründet. Die an der Entscheidung beteiligten Richter C, D und F sind nach dem vom Kläger überreichten Geschäftsverteilungsplan allesamt Mitglieder der hier zuständigen III. Kammer des Anwaltsgerichts Köln. Inwieweit die Geschäftsverteilung innerhalb dieses Spruchkörpers nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll, wird vom Kläger nicht weiter dargetan. Es reicht aber nicht, dass der bloße „Verdacht“ einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts gerügt wird. 4. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger angeführten Gründe der von ihm geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 74 a Abs. 2 S. 2BRAO, 473 Abs. 1 StPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.