Urteil
1 AGH 45/11
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0215.1AGH45.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von gleicher Höhe leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von gleicher Höhe leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. TATBESTAND 1. Mit Bescheid vom 12. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 19. Juli 2011, widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens-verfalls. Die Beklagte stützt ihren Bescheid darauf, dass durch Beschlüsse vom 01. April 2011 zunächst das Insolvenz-Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sach-verhalts angeordnet worden war und mit weiterem Beschluss vom 1. Juni 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Amtsgericht Essen, AZ: 160 IN 76/11). Aber auch im übrigen sei von einem Vermögensverfall auszugehen. Der Kläger sei in un-geordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten. Es sei zu Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gekommen, aktuell in mindestens acht Fällen, nämlich • lfd. Nr. 7: Forderung des X in Höhe von 27.302,97 € zzgl. Zinsen und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.880,20 € • lfd. Nr. 8: Forderung der X2 über 64.335,91 € (Bl. 476 PH) • lfd. Nr. 11: Forderung der X3 über Kosten in unbekannter Höhe (Bl. 477 PH) • lfd. Nr. 12: Finanzamt X4 über 18.442,09 € • lfd. Nr. 14: Forderung der X5 über 314,25 € • lfd. Nr. 15: X6 über 4.737,30 € • lfd. Nr. 16: Forderung der X7 über 213.190,09 € • lfd. Nr. 17 Forderung der Stadt X8 über 6.219,60 €. Dadurch seien die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. 2. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Zulassung und beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben, hilfsweise, die Berufung gem. § 112 e S. 1 BRAO zuzulassen. Der Kläger macht formelle und materielle Gründe geltend, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben soll. Im Einzelnen: a. ) Zunächst beanstandet er, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Die dies ermöglichende Regelung des § 110 JustG NRW sei verfassungswidrig, weil der Ausschluss des Vorverfahrens durch Landesgesetze nur für Rechtsgebiete möglich sei, für die das Land nach der Gesetzgebungsverteilung des Grundgesetzes auch die Gesetzgebungskompetenz inne habe (Bl. 5 d. A.). Dies sei nicht der Fall, weshalb die Sache gem. Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen sei. Die landes-gesetzliche Regelung verletze das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. b. ) Materiell macht der Kläger zunächst geltend, die Regelvermutung der „Eröffnung des Insolvenzverfahrens" liege nicht vor. Zwar sei das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01. Juni 2011 eröffnet worden. Der Beschluss sei aber nicht rechtskräftig. Nachdem die X3 am 8. März 2011 aufgrund einer Forderung in Höhe von 8.044,45 € zunächst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe, sei die Forderung am 03.06.2011 ausgeglichen worden. Die Gläubigerin habe daraufhin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. c.) Im Übrigen macht erteilweise Ratenzahlungsvereinbarungen geltend. 3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtens. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Die Klage ist zulässig. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage vom 19. August 2011 ging am selben Tage per Fax ein, also rechtzeitig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a.) Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die Abschaffung des Vorverfahrens sei formal verfassungswidrig. Nach der bundesrechtlichen und - was der Kläger auch nicht behauptet - verfassungsgemäßen Norm des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es der Durchführung des Vorverfahrens u. a. dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Nach unumstrittener h. M. kann dies auch ein Landesgesetz sein (Kastner, in: Fehling/Kastner [Hrsg.], 2. Aufl. 2010) § 68 VwGO, Rn. 41 m. w. zahlr. Nws.). Es ist dem Bundesgesetzgeber keineswegs verwehrt, die letzte Entscheidung über die prozessuale Ausgestaltung dem Landesgesetzgeber zu übertragen. Denn er hat zwar ein Recht zur Regelung, nicht aber eine Pflicht (Art. 74 GG); das gilt selbst für den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG). BVerfGE 84, 34, 48 ist sogar der Ansicht, dass eine durch gesetzliche Ermächtigung gedeckte Rechtsverordnung ausreicht (ebenso OVG Schleswig DÖV 1994, 394). § 6 AGVwGO NRW – die Vorgängervorschrift zu § 110 JustG NW - stellt also eine rechtlich unbedenkliche Ausnahmeregelung dar (Senatsentscheidungen v. 18. Dezember 2009 - 1 AGH 73/09 und v. 19. März 2010 - 1 AGH 8/10 [seither ständige Rspr. des Senats]; zutr. ebenso Deckenbrock, in: Henssler/Prütting [3. Aufl. 2010], § 112c Rn. 22 gegen Neuenfeld AnwBI. 2009, 749). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist allein schon deshalb nicht verletzt, weil es, wie es in Art. 103 Abs. 1 GG ausdrücklich heißt, nur vor Gerichten gilt. Vor dem AGH aber wird der Kläger mit all seinem Vorbringen gehört. b.) Die Beklagte hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Denn auch die materiellen Einwendungen des Klägers gehen letztlich fehl. Im Einzelnen: Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis einge-tragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nach-zukommen (ständige Rspr; vgl. nur BGH NJW-RR 2006, 559). Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Zumindest Letzteres ist der Fall. ba.) Hinsichtlich der Regelvermutung übersieht der Senat nicht, dass der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider-rufsbescheides nicht rechtskräftig geworden war, die Forderung der Gläubigerin (X3) am 3.6.11 ausgeglichen wurde und die Gläubigerin daraufhin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Allerdings verlangt § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nach seinem Wortlaut für das Vorliegen der Regelvermutung nur, dass ein Insolvenzverfahren „eröffnet" wurde. Es ist nicht davon die Rede, dass die Entscheidung rechtskräftig sein müsse. Hinweise darauf, dass es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Würde man einen rechtskräftigen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen, hätte es der Schuldner selbst in offenkundig unbegründeten Fällen in der Hand, die Regelvermutung zumindest vorübergehend auszuhebeln. Das aber würde dem Zweck der Regelung, nämlich effektiver Schutz des rechtsuchenden Publikums (vgl. nur Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 14 Rn. 31), nicht gerecht. Der Einwand mangelnder Rechtskraft des Eröffnungsbe-schlusses greift also nicht durch. Der Senat verneint aber mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 GG und die Schwere des Grundrechtseingriffs, der mit dem Widerruf der Zulassung verbunden ist, hier ausnahmsweise die Regelwirkung: Der Eröffnungsbeschluss stammt vom 1. Juni 2011 und wurde dem Kläger am 4. Juni 2011 bekannt gegeben. Am 3. Juni 2011 hatte er die Forderung der Gläubigerin jedoch beglichen, was Anlass zur Erledigungserklärung war. Für die Begründetheit der Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungbeschluss im Insolvenzverfahren kommt es aber nicht auf den Stand des Zeitpunkts des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses am 1. Juni 2011 an, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlussentscheidung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt spricht daher viel dafür, dass das Rechtsmittel des Klägers Erfolg haben wird, wenn es auch merkwürdig erscheint, dass der Kläger dazu seit mehr als einem Jahr nichts mehr ergänzend vortrug. bb.) Letztlich verhilft das aber der Klage nicht zum Erfolg, denn ein Vermögensverfall liegt dennoch vor. Die Forderungen unter den lfd. Nr. 7, 8, 12, 14, 15, 16 und 17 bestehen nach wie vor. Die insoweit vom Kläger geltend gemachten Gründe greifen nicht durch. Im Einzelnen: • Bezüglich der Forderung lfd. Nr. 7 wurde zwar am 16. Februar 2011 ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen, der vorsieht, dass der Kläger monatlich 3.000,00 € ab dem 15.03.2011 zahlt. Die erste Rate wurde auch beglichen. Nach Nr. 4 des Vergleiches wird allerdings der Restbetrag sofort fällig, wenn der Kläger mit einer Rate länger als 10 Werktage ganz oder teilweise in Rück-stand gerät oder über sein Vermögen des Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht auch vorträgt, die weiteren Raten gezahlt zu haben, ist der Ratenzahlungs-vergleich aufgrund der eingetretenen Bedingung („Eröffnung des Insolvenz-verfahrens") hinfällig. • Bei der lfd. Nr. 8 wurde die Zwangsvollstreckung von der Gläubigerin „ruhend gestellt" (Bl. 238, 476 PH) bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sollte der Kläger mit seiner Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Erfolg (gehabt) haben, was nach den obigen Ausführungen möglich erscheint, aber nicht sicher ist, wird die Zwangsvollstreckung weiter betrieben. • Die Forderung des Finanzamtes wegen Steuerrückständen (lfd. Nr. 12) besteht unverändert. Lediglich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde rangwahrend dahin eingeschränkt, dass die beiden Drittschuldner (Y-Bank und Y2-Bank) ermächtigt wurden, bereits fällige Beträge in voller Höhe sowie die jeweils künftig fällig werdenden Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Vollstreckungsschuldner oder im Auftrag auf Veranlassung des Vollstreckungsschuldners an Dritte zu zahlen. Dies entlastet den Kläger ersichtlich nicht. • Die verhältnismäßig geringe Forderung der X5 (lfd. Nr. 14) ist unbeglichen. Gleiches gilt für die Forderungen der lfd. Nrn. 15, 16 und 17, wobei insbesondere die aus der lfd. Nr. 16 mit mehr als 213.000,00 € beträchtlich ist. Sofern der Kläger darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter dem Kläger die Freigabe der Tätigkeit mit Wirkung zum 1. Juni 2011 erteilt habe, wonach der Kläger Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit für sich verwenden darf (verbunden mit der Verpflichtung des Klägers zur monatlichen Zahlung in Höhe von 700,00 € an die Insolvenzmasse), ändert dies nichts an den ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen. Die Gesamthöhe der Forderungen zeigt zudem, dass der Kläger sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Seine Hinweise, er habe in den Monaten Juni und Juli 2011 einen Gewinn in Höhe von 6.806,00 € erwirtschaftet, er beabsichtige, eine Immobilie im Wert von 1,450 Mio. € zu verwerten, was bislang aus verschiedenen Gründen nicht gelungen sei (u. a. Leerstand), und er erwarte für das Jahr 2012 einen - von ihm trotz weiteren beträchtlichen Zeitablaufs nicht näher spezifizierten - Gewinn in Höhe von 48.880,00 €, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Ausführungen des Klägers zum zu erwartenden Gewinn nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigungsfähig sind, und er selber vorträgt, dass die Summe der privaten Verbindlichkeiten 1,347 Mio. € beträgt. c. Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regel-mäßig anzunehmen (nahezu einstimmige und zutreffende Auffassung in Rspr. [vgl. nur BGH AnwBI 2005, 216; Beschl. vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 110/05] und Literatur [vgl. etwa Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs-recht, 2010, § 14 BRAO Rn. 39; Quaas, BRAK-Mitt. 2010, 42, 44]). Auch der er-kennende Senat geht davon in ständiger Rspr aus. Es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen, und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre. 3. Dem Vertagungsantrag des Klägers vom 15.2.2013 war nicht zu entsprechen. Er hatte bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 beantragt, den Termin zur münd-lichen Verhandlung vom 20. Januar 2012 zu vertagen. Jenen Antrag hatte er (auch) auf akute gesundheitliche Beschwerden gestützt, die - so der Kläger - es ihm unmöglich machten, den Termin persönlich wahrzunehmen. Ein Attest lag an. Es führt Lebererkrankungen, Varizen sowie eine degenerative Skeletterkrankung und Osteoporose an und endet mit dem Zusatz, der Kläger könne bis zum 30. Januar 2012 weder an Gerichts- noch an Behördenterminen teilnehmen. Im Hinblick auf die mitgeteilte akute Erkrankung und das dazu vorgelegte Attest entband ihn der später vom Kläger u. a. deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnte Vorsitzende „vom persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung". Schon im Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches war dem Kläger mitgeteilt worden, dass die im Attest angeführten Erkrankungen dauerhaft seien. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation des Klägers sei für den abgelehnten Vorsitzenden nicht zu erkennen gewesen, so dass schon damals die abermalige Verschiebung des Termins keine hinreichende Sicherheit dafür bot, dass kurzfristig - etwa binnen Monatsfrist - würde verhandelt werden können. Es sei - so wird im Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt - beredt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Februar 2012 selber die Ablichtung einer ärztlichen Be-scheinigung vorlege, aus der sich ergibt, dass er auch bis zum 29. Februar 2012 weiter zu 100 % dienst- und reiseunfähig sei. Nach allem musste der Kläger damit rechnen, entweder „erneut" zu erkranken oder - was seine Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 bestätigen, dass nämlich das Krankheitsbild vom Februar 2012 fort bestand - weiter krank blieb und dem entsprechend Vorsorge für eine anwaltliche Vertretung im Termin vom 15.2.2013 zu treffen. Eine solche war ihm zumutbar, zumal wegen der Erkrankungen des Klägers RA K gem. § 53 BRAO zum Vertreter bestellt worden war. Nach ausdrücklicher Mitteilung des Klägers vom 2.5.2012 blieb die Bestellung nach dessen Genesung aber aufrecht erhalten. Als dann dem Vertreter im Rahmen des Ablehnungsgesuches ebenfalls rechtliches Gehör gewährt wurde, teilte der Kläger in Widerspruch dazu mit Schreiben vom 24.5.12 mit, dass die Bestellung des RA K bereits seit dem 16.4.12 beendet sei. Dafür gab es angesichts der dauerhaften Erkrankungen des Klägers keinen vom Senat erkennbaren Grund. Auch der Kläger sagt dazu nichts. Es geht daher zu seinen Lasten, dass er in der Folgezeit bis Mitte Februar 2013 keine ausreichende Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins am 15. Februar 2013 traf. 4 . Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben,weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 709 S. 1 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruch-praxis des Senats. 6 . Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung desvollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. DerAntrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr.53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalbvon zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründedarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sienicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof,Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.