Urteil
2 AGH 10/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:1102.2AGH10.12.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.063,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2011 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes
E-I angefallen sind. Diese Mehrkosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.063,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2011 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes E-I angefallen sind. Diese Mehrkosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,-- € festgesetzt. Tatbestand: Gegen den Beklagten waren seit Mitte 2008 drei Aufsichtsverfahren bei der Klägerin anhängig geworden, in denen ihm vorgeworfen wurde, sich seiner Stellung als Rechtsanwalt durch unsachliches Verhalten insbesondere polemischen Äußerungen in Schriftsätzen, unwürdig erwiesen zu haben. Mit Bescheid vom 12.02.2010 gab die Klägerin dem Beklagten daraufhin auf, binnen zwei Monate ab Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung auf seine Kosten ein Gutachten der ärztlichen Direktorin und Abteilungsärztin Allgemeine Psychiatrie II der LVR-Klinik L2, Prof. Dr. med. F. H-N über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (vgl. zu den Einzelheiten der Begründung des Bescheides vom 12.02.2010 Bl. 19 ff. d.A.). Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Beklagten am 13.02.2010 zugestellt (vgl. Bl. 28 f d.A.). Mit Schreiben vom 27.04.2010 teilte die LVR-Klinik L2 dem Beklagten mit, dass es ihr nicht möglich sei, seinen Gutachtenauftrag anzunehmen. Begutachtungen führe die Klinik nur im Auftrage von Gerichten oder von Institutionen durch. Sie teilte dem Beklagten weiter mit, dass sie jedoch bereit wäre, ein Gutachten in seiner Sache zu erstellen, wenn sie von der Anwaltskammer mit der Angelegenheit beauftragt werde (vgl. Bl. 58 d.A.). Am 10.05.2010 kam es zu einer entsprechenden Auftragserteilung durch die Klägerin. Die LVR-Klinik L2 legte der Klägerin im September 2010 das gewünschte Gutachten vor und stellte ihr unter dem 13.09.2010 eine Kostenrechnung über 1.063,86 € brutto (vgl. Bl. 31 d.A.). Die Klägerin regulierte diesen Betrag durch Überweisung vom 28.09.2010 (vgl. Bl. 32 d.A.) und verlangte zugleich vom Beklagten die Erstattung ihrer Kosten (vgl. Schreiben der Klägerin vom 27.09.2010 – Bl. 34 d.A.). Der Beklagte reagierte auf das Erstattungsverlangen der Klägerin ebenso wenig wie auf ihre weiteren Zahlungsaufforderungen vom 18.11. und 22.12.2010 sowie vom 18.02.2011 (vgl. Bl. 36 ff. – 41 d.A.). Die Klägerin erwirkte im Mai 2011 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen welchen der Beklagte fristgerecht Widerspruch einlegte. Unter dem 16.06.2011 hat die Klägerin ihren Anspruch auf Kostenerstattung vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn zum Aktenzeichen ########### begründet und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.063,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, mit Schriftsatz vom 07.07.2011 jedoch seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in diesem Schriftsatz die Unzulässigkeit des gewählten Rechtsweges gerügt (vgl. Bl. 52 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 03.02.2012 hat die Klägerin die Verweisung des vorliegenden Rechtsstreits an den Anwaltsgerichtshof des Landes NRW beantragt (vgl. Bl. 83 d.A.). Der Beklagte hat sich diesem Antrag angeschlossen (vgl. Bl. 89 d.A.). Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat durch Beschluss vom 05.04.2012 (Bl. 90 f d.A.), den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen und auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 112 a BRAO an den Anwaltsgerichtshof des Landes NRW in I verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.063,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. festzustellen, dass der der Kostenforderung der Klägerin zugrunde liegende Verwaltungsakt vom 12.02.2010 nichtig ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist in ihrer vorliegenden Form zulässig. Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG ist der Verweisungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsweges für den Senat bindend. Die Widerklage ist als sog. Zwischenfeststellungsklage i.S.d. §§ 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. 43 Abs. 1, 172 S. 1 VwGO u. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. II. Die Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung - begründet, die Widerklage unbegründet. 1. Soweit es die Hauptforderung betrifft, ist § 683 BGB i.V.m. §§ 670 BGB und 15 Abs. 1 S. 3 BRAO die einschlägige Anspruchsgrundlage. Die Klägerin beauftragte die LVR-Klinik L2 mit der Erstellung des Gutachtens und nicht der Beklagte. a) Die Klägerin besorgte jedoch bei Erteilung des Gutachtenauftrages ein Geschäft für den Beklagten, also ein fremdes Geschäft i.S.v. § 677 BGB. Die Klägerin hatte nämlich durch Bescheid vom 12.02.2010 (Bl. 19 ff.), der nach Zustellung am 13.02.2010 am Montag, dem 15.03.2010, bestandskräftig wurde (vgl. §§ 32 BRAO, 79 VwVfG, 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. 6 AGVwGO NRW und § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO), dem Beklagten aufgegeben, auf seine Kosten bei der LVR-Klinik L2 ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Der objektiven Fremdheit dieses Geschäftes und dem Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin steht nicht entgegen, dass wegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und dem aufgrund dieser Vorschrift von der Klägerin eingeleiteten Widerrufsverfahren eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht bestand. Denn auch wenn die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes mit dem Gutachtenauftrag ebenso einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (hier: Prüfung eines Widerrufes der Zulassung des Beklagten zur Rechtsanwaltschaft) nachkam, besorgte sie damit jedenfalls auch ein Geschäft des Beklagten, indem sie zugleich dessen ihm mit Bescheid vom 12.02.2010 aufgegebene Verpflichtung erfüllte. Auf eine derartige Fallkonstellation sind nach ständiger Rechtsprechung die §§ 677 BGB anwendbar (vgl. BGH NJW 2004, 513 ff. und Palandt-Sprau, 71. Aufl., Einführung vor § 677 BGB, Rdnr. 15). b) Die Geschäftsführung der Klägerin entsprach dem Interesse und dem wirklichen Willen des Beklagten als Geschäftsherrn i.S.v. § 683 BGB. Der Beklagte hatte nämlich selbst zunächst vergeblich versucht, die LVR-Klinik L2 mit der Erstellung eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand zu beauftragen. Dieser Umstand ergibt sich eindeutig aus dem (ablehnenden) Schreiben der LVR-L2 vom 27.04.2010 (vgl. Bl. 58 d.A.). Zudem entsprach der Gutachtenauftrag an die LVR-Klinik L2 dem Interesse und dem wirklichen Willen des Beklagten, weil bei unterbliebener gutachterlicher Klärung seines Gesundheitszustandes die Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO gegriffen hätte. Danach wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, wenn er das angeforderte Gutachten nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorlegt. So ergibt sich bereits aus den vorbeschriebenen Umständen das Interesse und der mutmaßliche Wille des Beklagten an dem durch die Klägerin der LVR-Klinik L2 erteilten Gutachtenauftrag. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat u.a. erklärt, auch ein eigenes Interesse an der Klärung seines Gesundheitszustandes gehabt zu haben. Mithin kann die Klägerin vom Beklagten wie ein Beauftragter Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dieses Ergebnis entspricht auch der in § 15 Abs. 1 S. 3 BRAO geregelten Kostentragungspflicht zu Lasten des betroffenen Rechtsanwalts. Die Vorschrift trägt der Verpflichtung des betroffenen Rechtsanwalts Rechnung, diejenigen Tatsachen beizubringen, die der Zulassungsbehörde den Ausschluss von Versagungsgründen bzw. Widerrufsgründen ermöglichen. c) Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen ergibt sich aus der Rechnung der LVR-Klinik vom 13.09.2010 (Bl. 34 f. d.A.). Ihre Regulierung durch die Klägerin ist nicht bestritten worden und zudem nachweisbar (vgl. die Abschrift der Sammelüberweisung vom 28.09.2010 – Bl. 32). 2. Die Zinsforderung ist aus §§ 291, 286 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB im tenorierten Umfange begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 12.05.2011 zugestellt worden (vgl. Bl. 8 d.A.). Es liegt keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB vor, mithin ist der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden. 3. Die Widerklage ist unbegründet. Der Bescheid der Klägerin vom 12.02.2010 (Bl. 19 ff.), mit dem dem Beklagten aufgegeben worden ist, auf seine Kosten bei der LVR-Klinik L2 ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen, ist nicht nichtig. Mithin ist er auch nicht i.S.d. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Desweiteren ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nichtig, wenn er aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann. Die Voraussetzungen beider Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin den Beklagten durch Bescheid vom 12.02.2010 nicht zu einer objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet. Die Vorlage eines Gutachtens der LVR-Klinik L2 über seinen Gesundheitszustand ist dem Beklagten, wie der weitere Verlauf gezeigt hat, sehr wohl möglich gewesen, auch wenn er sich dazu der Hilfe der Klägerin bedienen musste, die das Gutachten letztendlich in Auftrag gab. Auf eine subjektive Unmöglichkeit ist § 44 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG nicht anzuwenden. In solchen Fällen ist die Frage der Nichtigkeit ausschließlich nach Absatz 1 der vorbezeichneten Vorschrift zu beurteilen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (besonders schwerwiegender Fehler, der offensichtlich ist) liegen eindeutig nicht vor. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt für die vom Beklagten gerügte Sittenwidrigkeit des Verwaltungsaktes nach Aktenlage feststellbar. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG, soweit der Klägerin die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes Duisburg-Hamborn auferlegt worden sind. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung vor den Bundesgerichtshof war gemäß §§ 124 VwGO 112 e Abs. 1 BRAO nicht zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu- legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 46133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver- fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.