Urteil
1 AGH 22/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0928.1AGH22.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der am ##### geborene Kläger ist seit dem ####### als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen. Der Kläger betreibt seine Kanzlei in X. Wegen Fehlens eines Haftpflicht-versicherungsschutzes war dem Kläger bereits einmal mit Bescheid vom 25.04.2012 bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 S. 2 BRAO widerrufen worden. Dieser Widerruf war seinerseits mit Bescheid vom 08.05.2012 widerrufen worden, nachdem der Kläger einen entsprechenden Versicherungsschutz nachgewiesen hatte. Mit Bescheid vom 24.05.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 22.03.2012 sowie mit Schreiben vom 16.04.2012, zugestellt am 19.04.2012, im letztgenannten Schreiben unter Androhung des Widerrufs der Zulassung, Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 01.06.2012 zugestellt worden. Zur Begründung hat die Beklagte auf eine beigefügte Übersichtsliste verwiesen und sich dabei auf folgende Vorgänge bezogen: Nr. 4 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 02.04.2012 (11 M #####/####) Gläubiger: RAK I; Forderung: 548,- €. Nr. 6 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 01.02.2012 (11 M #####/####) Gläubiger: Stadt X – Stadtkasse; Forderung: 262,46 €. Nr. 7 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 02.04.2012 (11 M #####/####) Gläubiger: L AG; Forderung: 265,- €. Nr. 8 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 02.04.2012 (11 M #####/####) Gläubiger: L AG; Forderung: 1.981,52 €. Nr. 9 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 02.04.2012 (11 M #####/####) Gläubiger: W Forderung: 21.680,22 €. Nr. 10 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 19.08.2011 (11 M #####/####) Gläubiger: X AG. Nr. 11 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 01.09.2011 (11 M #####/####) Gläubiger: E e.V. Nr. 12 Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 13.05.2011 (11 M #####/####) Gläubiger: W Forderung: 876,82 €; insoweit ist eine Zahlung erfolgt, eine Löschung des Haftbefehls in dieser Angelegenheit jedoch noch nicht. Nr. 13 Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt X; betriebene Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen blieben bisher erfolglos; Gläubiger: Finanzamt X; Forderung: 25.947,18 €. Nr. 14 Zwangsvollstreckungsauftrag bezüglich einer Forderung von 66,- €;Gläubiger: M. Zu den Vorgängen lfd. Nr. 4, 6, 9 hat der Kläger am 22.05.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am Tag des Erlasses der Widerrufsverfügung teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mitgeteilt, er habe ein Zweifamilienhaus und werde diesbezüglich eine Umfinanzierung vornehmen, so dass damit auch ein Teil seiner Schulden (die kleineren Forderungen) zunächst reguliert werden könnten. Gegen den Bescheid vom 24.05.2012 wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 02.07.2012, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Eine Begründung ist zunächst nicht erfolgt. Erst mit Schriftsatz vom 27.09.2012 behauptet der Kläger, er habe eine Immobilie, die er zur Schuldentilgung beleihen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.09.2012 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides. Nach Erlass des Bescheides ist es noch zu folgenden Vorgängen gekommen: Das Verfahren lfd. Nr. 14 ist eingestellt worden. Ein Auftrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war nicht erteilt worden. In dem Verfahren zu der Nr. 7 ist eine Zahlung in Höhe von 287,06 € geleistet worden. Den Vertagungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.09.2012 mangels ausreichender Dar- und Belegung einer Verhinderung des Klägers ab-gelehnt. Entscheidungsgründe Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. 5. 2011 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen. I. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtun-gen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Ver-mögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) #### = NJW 2011, 3234). Diese Voraussetzungen waren nach dem vorstehenden Sachverhalt bezüglich des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides gegeben. Der Vermögensverfall des Klägers lässt sich positiv feststellen, da die genannten Beweisanzeichen vorliegen. Gegen ihn liegen die o.g. Schuldtitel vor, deren Gesamtsumme sich auf über 50.000 Euro beläuft. Vollstreckungsmaßnahmen wurden weitgehend erfolglos durchgeführt, so dass es zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen bzw. zum Erlass von Haftbefehlen kam. Nur in zwei Einzelfällen ist es nachträglich noch zur Einstellung bzw. zu einer Zahlung gekommen. Auf die Frage einer zweifelsfreien nachträglichen Konsolidierung – für die diese Fälle nachträglicher Verfahrens-einstellung bzw. Zahlung angesichts der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten ohnehin nicht ausreichen - kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des BGH vom 29. 6. 2011 (AnwZ (Brfg) ###) in den Verfahren, die sich nach der VwGO richten, nicht mehr an. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides über solches Vermögen verfügte, dass dies ggf. den Vermögensverfall entfallen ließe (vgl. dazu BGH Beschl. v. 08.11.2011 – AnwZ (Brfg) 41/11), ist nicht hinreichend dargelegt worden. Die Behauptungen zum Wert des angeblich im Eigentum des Klägers stehenden Hauses sind widersprüchlich. So hat der Kläger telefonisch gegenüber der Beklagten angegeben, dass er eine Umfinanzierung vornehmen könne, so dass ein Teil seiner Schulden (die kleineren Forderungen) getilgt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 hat er behauptet, das Haus sei 1982 auf 400.000 Euro geschätzt worden und sei mit (nur) rund 35.000 Euro beliehen. Unabhängig davon ist eine 30 Jahre alte Schätzung kaum geeignet, Aufschluss über den gegenwärtigen Wert der Immobilie zu geben. Zudem ist dies alles auch nicht nachvollziehbar (durch entsprechende Unterlagen) dargelegt worden. Insbesondere fehlen jegliche Aus-führungen dazu, warum das angeblich vorhandene Vermögen nicht zur Begleichung der Schulden eingesetzt wurde. Der Umstand, dass es zu den geschilderten Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, spricht gegen eine den Vermögensverfall entfallen lassende Verwertbarkeit der Immobilie. Bei geordneten Vermögens-verhältnissen wäre eine entsprechende Beleihung rechtzeitig vorgenommen und so erlangte Gelder zur Tilgung der Schulden eingesetzt worden (vgl. BGH Beschl. v. 31.05.2010 – AnwZ (B) 27/09). 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerspruchs-bescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu-reichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Ver- fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Voll-ziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wir-kung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.