Urteil
1 AGH 57/11
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0316.1AGH57.11.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Tatbestand Der Kläger war seit dem 25.07.1991 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zuge­lassen. Ihm wurde bereits mit Widerrufsverfügung der Beklagten vom 03.05.2010 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entzo­gen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Senat mit Urteil vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 - zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof-AnwZ (Brfg) 46/11- hat mit Beschluss vom 08.12.2011 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts sowie auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Über die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat der BGH bislang noch nicht entschieden. Im hier anhängigen Verfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 (er­neut) die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung widerrufen, dieses Mal jedoch gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 S. 2 BRAO. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den erforderli­chen Versiche­rungsschutz nicht nachgewiesen habe. Die B Versicherungs-AG habe der Beklag­ten mit Schreiben vom 13.09.2011 mitgeteilt, dass die Vermögens­schaden- Haftpflichtversicherung am 13.09.2011 ende. Versicherungsschutz habe bereits seit dem 11.07.2011 nicht mehr bestanden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 19.09.2011 und vom 30.09.2011 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe darauf aber nicht reagiert, so dass seine Zulassung zu widerrufen sei. Zum Schutze der Mandanten sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Antrag nach § 78 b ZPO vom 14.11.2011 (eingegan­gen am 14.11.2011) und einer unter seinem Briefkopf gefertig­ten und von ihm unter­schriebenen Klage vom 14.11.2011 (eingegangen am 24.11.2011). Darin ist jeweils ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zur Wahrneh­mung seiner Interessen zu finden. Die Rechtsanwälte F und F2 hätten das Mandatsver­hältnis jeweils beendet, ohne ihn zu beraten und ohne ihm Gründe zu nennen. Er habe daher das Mandat Herrn Rechtsanwalt X ange­tragen, der sich bislang jedoch nicht geäußert habe und nicht tätig geworden sei. Die Widerrufsverfügung vom 12.10.2011 sei zwar „mit aufgeschriebenem Datum 14.10.2011 in den Briefkasten" gelangt, habe ihn aber nach geschäftsbedingter Ab­wesenheit erst am 24.10.2011 erreicht. Die erforderliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bestehe weiterhin bei der B-Versicherung. Eine Versicherungsbescheinigung der B werde der Beklagten von dort direkt übersandt. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 12.10.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Entscheidungsgründe Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.10.2011 erhobene Anfech­tungsklage vom 14.11.2011 ist aus mehreren Gründen unzulässig und daher zu ver­werfen. 1. Zunächst ist der Kläger nicht postulationsfähig. Denn der Anwaltsgerichtshof ist ge­mäß § 112 c Abs. 1 S. 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichgestellt und gemäß § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO gelten für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichts­hof die Vorschriften der VwGO entspre­chend. Das hat nach § 67 Abs. 4 VwGO zur weiteren Folge, dass die Verfahrens- beteilig­ten sich vor dem Anwaltsgerichtshof au­ßer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte, wie sie in § 67 Abs. 2 VwGO aufgeführt sind, vertreten lassen müssen. Aus § 67 Abs. 4 S. 8 in Ver­bindung mit Abs. 4 S. 3 und Abs. 2 S. 1 VwGO ergibt sich dabei, dass am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte sich selbst vertreten können, solange ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit Anordnung des Sofortvollzuges nach § 14 Abs. 4 BRAO bereits widerrufen worden ist. Dem Kläger wurde indes bereits mit Widerrufsverfügung vom 03.05.2010 unter An­ordnung des Sofortvollzuges die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entzo­gen. Zum Zeitpunkt der Abfassung und Einreichung seiner Klage vom 14.11.2011 war der Kläger danach nicht mehr befugt, als Rechtsanwalt aufzu­treten und tätig zu werden. Dem Kläger war auch zur Durchführung des Klageverfahrens kein Notanwalt gemäß § 78 b ZPO zu bestellen. Der entsprechende Antrag des Klägers war gleich aus mehreren Gesichtspunk­ten unbegründet und daher vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 durch Beschluss zurückzuweisen. So hat der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass er trotz zumutbarer An­strengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden kann. Dazu reicht der Hinweis, das Mandat sei Rechtsanwalt X angetragen worden, dieser habe sich jedoch bislang nicht geäußert und sei nicht tätig geworden, allein nicht aus. Der Kläger müsste schon näher darlegen, wann, in welchem Umfang und auf welchem Wege Rechtsanwalt X kontaktiert wurde; überdies müssen in ei­ner Großstadt mehrere Anwälte vergeblich zur Übernahme des Mandates gebeten worden sein (BGH NJW-RR 2004, 864 = mindestens 4). Weitere Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwaltes ist eine hinreichende Erfolgsaus­sicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Daran fehlt es hier - unabhän­gig von formellen Voraussetzungen - schon deshalb, weil der Kläger bislang den Nachweis des Beste­hens einer Berufshaftpflichtversicherung nicht beigebracht hat. 2. Zudem ist die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 ist dem Kläger durch Zustel­lung am 14.10.2011 bekannt gemacht worden (§ 2 VwZG - vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 41 Rdnr. 57 f.). Wie bereits in der Verfügung des Vorsitzen­den vom 09.01.2012 ausgeführt, kommt es inso­weit auch nicht auf die Behauptung des Klägers an, dass er von diesem Bescheid nach geschäfts­bedingter Abwesenheit erst am 24.10.2011 Kenntnis erlangt haben will. Das betrifft allenfalls die Frage, wann dem Kläger das Schriftstück zugegangen ist, nicht aber die Bekannt­gabe des Be­scheides durch die Zustellung, durch die die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt worden ist. Die zwar noch auf den 14.11.2011 datierte Klage ist erst am 24.11.2011 per Telefax bei Gericht eingegangen und daher nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbar­keit aus § 167 Abs. 2 VwGO. 4. Ein Anlass, nach § 1 1 2 c Abs. 1 BRAO, § 1 24 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung; die entscheidungser­heblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 1 24 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundes- verwal­tungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des ge­meinsamen Sena­tes der obersten Gerichte abweicht. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustel­lung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu­legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren­straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig­keiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsge­richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be­ruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Pro­zess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingelei­tet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deut­schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal­tungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Be­vollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil­weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi­gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt ande­rer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde­ten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.