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Urteil

1 AGH 42/11

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0316.1AGH42.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00. Tatbestand Der jetzt ##-jährige Kläger ist seit #### zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten. Durch Bescheid vom 08.06.2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 II Nr. 7 BRAO, nachdem sie den Kläger insbesondere mit Schreiben vom 11.05.2011 unter Fristsetzung von zwei Wochen zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Beklagte hat den Widerruf daraufgestützt, dass die Vermögenssituation des Klägers nicht geordnet sei. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass gegen den Kläger drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien, nämlich diejenigen unter den lfd. Nr. 6, 7 und 9 der der Widerrufs-verfügung beigefügten Aufstellung. Dabei handelt es sich zum einen um eine Forderung des W in Höhe von € 837,52 (lfd. Nr. 6), des Weiteren um eine Forderung der Sparkasse F in Höhe eines Teilbetrages von € 10.000.00 (lfd. Nr. 7) sowie um eine Forderung des Finanzamtes F-Süd in Höhe von € 9.806.86 (lfd. Nr. 9). Gegen diesen am 16.06.2011 zugestellten Bescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 14.07.2011, beim Anwalts-gerichtshof per Telefax am 15.07.2011 eingegangen. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass die Forderung des W gezahlt worden sei, wobei unstreitig ist, dass eine zunächst versuchte Überweisung fehlgeschlagen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass diese Forderung von ihm selbst an den zuständigen Gerichtsvollzieher gezahlt worden sei, ein genaues Datum könne er nicht benennen. Einen Beleg hierfür hat der Kläger insoweit nicht zu den Akten gereicht. Hinsichtlich der Forderung Nr. 7 (Sparkasse F) behauptet der Kläger, unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, wobei es am 07.07.2011 zu einer vergleichsweisen Einigung gekommen sei, wonach er gegen Zahlung eines Betrages von € 6.000,00 aus allen Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsbeziehung zur Sparkasse F entscheidend seien, entlassen werde. Tatsächlich erfolgte die Zahlung zwischen dem 07.07. und dem 25.07.2011, worauf die Sparkasse F mit Schreiben vom 26.07.2011 den Vergleich und auch die Entlassung des Schuldners aus den Verpflichtungen bestätigte. Hinsichtlich der Forderung Nr. 9 (Finanzamt F-Süd) behauptet der Kläger, der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 sei objektiv falsch und von ihm im Einspruchsverfahren angegriffen worden. Das Einspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, gleichwohl sei die Forderung durch Pfändungsmaßnahmen bei seiner Ehefrau, die ebenfalls Steuerschuldnerin gewesen sei, beglichen worden. Einen Beleg über die Zahlung hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 08.06.2011, Az. ########, zugestellt am 16.06.2011, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sic verteidigt die angefochtene Widerrufsentscheidung als rechtmäßig. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2011 ist der Verkündungstermin zunächst verlegt worden. Der Kläger hat allerdings in der Folgezeit keinen weiteren Sachvortrag zu den Akten gereicht, insbesondere keine Belege für die Begleichung der Forderungen unter lfd. Nr. 6 (W) und 9 (Finanzamt F-Süd). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2011. Entscheidungsgründe 1. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 08.06.2011 ist zulässig, insbesondere auch rechtzeitig erhoben. 2. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Zum maßgeblichen Zeitpunkt greift zwar nicht die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls des Klägers. Der Vermögensverfall des Klägers kann jedoch positiv festgestellt werden, denn er war ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das ergibt sich daraus, dass insbesondere neben den Forderungen zu den lfd. Nr. 7 und 9 bezüglich eines Kleinbetrages von € 837,52, resultierend aus einer titulierten Forderung des W, die Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorlagen und der Kläger bis zum heutigen Tage den von ihm behaupteten Ausgleich dieser Forderung nicht belegt hat. Zum Zeitpunkt des Widerrufes war darüber hinaus unstreitig die Forderung der Sparkasse F zu einem Teilbetrag von € 10.000,00 (lfd. Nr. 7) sowie die Forderung des Finanzamtes F-Süd in Höhe von € 9.806,86 (lfd. Nr. 9) nicht beglichen, wobei bezüglich der lfd. Nr. 9 der Kläger auch bis zum heutigen Tage nicht belegt hat. Dass es sich dabei auch nicht nur um vom Kläger beherrschbare kurzfristige Zahlungsprobleme handelt, sich der Kläger vielmehr in grundlegenden und tiefgreifenden finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und noch befindet, belegt insbesondere die nach Erlass der Widerrufsverfügung eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, unter Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Umsatzsteuerschätzung für das Jahr 2010 handele. Entsprechend hat die Beklagte zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides angenommen. Auf die Frage einer zweifelsfreien nachträglichen Konsolidierung kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011 in den Verfahren, die sich nach der VWGO richten, nicht mehr an. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Denn im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Zulassung zur Rechts-anwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier also auf den Erlass des Widerrufsbescheides (§ 68 VWGO) - abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Dem Kläger werden hierdurch keine mit Artikel 12 I GG unvereinbare Erschwernisse auferlegt. Sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich konsolidiert haben, hat er einen durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Übrigen ist eine zweifelsfreie Konsolidierung bei dem Kläger auch nicht gegeben, wie die noch nach dem Erlass des Widerrufsbescheides aufgetretenen Vollstreckungsvorgänge und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung zeigen. Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwaltes mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorlie-genden Fall bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht bestand, sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.