OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 25/11

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0930.1AGH25.11.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. 1 I. 2 Tatbestand 3 Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.03.2011 wendet, die die Beklagte aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erlassen hat. 4 1. 5 Der Kläger ist seit dem 14.03.1977 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in H. Nachdem die Beklagte den Kläger bereits mit ihren Schreiben vom 19.03.2009, 15.11.2010 und 18.01.2011 auf ihr bekannt gewordene titulierte Verbindlichkeiten und die Zwangsvollstreckungs-maßnahmen hieraus angesprochen und auf mögliche Konsequenzen hingewiesen hatte, die sich für seine Zulassung ergeben können, hat sie mit Schreiben vom 07.02.2011 schließlich das Widerrufsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, nachdem sie erfahren hatte, dass bei dem Amtsgericht F ein Insolvenz-eröffnungsverfahren gegen den Kläger anhängig war. Dazu hat sie den Kläger aufgefordert, im Einzelnen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu dem gegen ihn eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren und zu einer Reihe von Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen, die sie in einer Forderungsliste zusammen-gefasst hatte. Nachdem der Kläger die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ und eine Stellungnahme nicht vorlegte, hat die Beklagte dann mit ihrer Widerrufs-verfügung vom 11.03.2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Diesen Widerruf begründet die Beklagte einerseits mit dem Insolvenzeröffnungsverfahren, das bei dem Amts-gericht F unter dem Aktenzeichen - AG F - 161 IN 288/10 gegen den Kläger anhängig war und andererseits unter Hinweis auf die in ihrer Forderungsliste aufgeführten Verbindlichkeiten, die eine große Anzahl titulierter Verbindlichkeiten auswies, wegen denen es immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen war. Das betraf in einer Vielzahl von Fällen nicht nur rückständige Beitragsbescheide zur Sozialversicherung, die nahezu monatlich gegen den Kläger ergangen sind, die zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führten, sondern auch Steuerrückstände im Wert von über € 10.000,00 sowie kleinere Verbindlichkeiten gegenüber der I GmbH (€ 142,42) und der W2 AG (€ 953,74). Nachdem der Widerrufsbescheid der Beklagten dem Kläger am 18.03.2011 zugestellt war, hat das Amtsgericht F am 22.03.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, das im Verfahren AG F - 161 IN 288/10 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.09.2011 dort auch noch anhängig war. 6 2. 7 Gegen die ihm am 18.03.2011 zugestellte Widerrufsverfügung wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage vom 12.04.2011, die am 14.04.2011 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 8 Zur Begründung seiner Klage weist er darauf hin, dass er seinerzeit die Absicht gehabt habe, seine Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös seiner Eigen-tumswohnung zu tilgen und dass er den Kaufvertrag für den Verkauf dieser Eigentumswohnung zum Preise von € 330.000,00 bereits abgeschlossen hatte. Der Käufer habe jedoch den Kaufpreis nicht gezahlt, so dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, aus dem Kaufpreis seine Verbindlichkeiten zu decken. Der Kläger hat weiter vortragen lassen, dass die Knappschaft, die den Insolvenzantrag gestellt habe, ihm seinerzeit zugesagt habe, diesen Antrag wieder zurückzunehmen, wenn ihre Forderung erledigt werde. Den Betrag zur Erledigung dieser Verbindlichkeit gegenüber der Knappschaft habe er bereits zur Verfügung gehabt und die Bezahlung dieses Betrages sei für den 28.03.2011 vorgesehen gewesen, da der vorläufige Insolvenzverwalter seinerzeit bekundet habe, dass eine Entscheidung über die Insolvenzeröffnung erst am 01.04.2011 getroffen werde. Auf Veranlassung der bei ihm (dem Kläger) angestellten Rechtsanwältin T habe der vorläufige Insolvenzverwalter dann jedoch veranlasst, dass der Eröffnungsbeschluss für das Insolvenzverfahren vorgezogen und schon am 22.03.2011 ergangen sei. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit der Rechts-anwältin T darauf verständigt habe, dass diese aus der Insolvenz die Vermögensgegenstände seiner Kanzlei übernehme. Alle diese Absprachen seien hinter seinem Rücken geführt worden und er habe hiervon keine Kenntnis gehabt, was dann dazu geführt habe, dass es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen sei. 9 3. 10 Zwischenzeitlich ist der Kläger in eine Bürogemeinschaft mit seinen Prozess-bevollmächtigten eingetreten und hat in den ersten Monaten dieser gemeinsamen Tätigkeit durchaus respektable Einkünfte zu verzeichnen. Außerdem ist die Eigentumswohnung des Klägers zum Preis von € 250.000,00 veräußert worden, wodurch der überwiegende Teil der auf dieser Eigentumswohnung lastenden Finanzierungsverbindlichkeit abgedeckt worden ist. Die restlichen Verbindlichkeiten sollen nach dem Vortrag des Klägers aus einem Darlehn getilgt werden, das bei der Sparkasse F mit € 72.000,00 beantragt ist und zu dessen Gewährung dieses Kreditinstitut ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat. Mit Hilfe dieses Darlehns sollten nach dem Vortrag des Klägers € 15.000,00 auf die restliche Finanzierungs-verbindlichkeit der verkauften Eigentumswohnung gezahlt werden, so dass diese Forderung dann im Einverständnis mit der Gläubigerin erledigt sei und alle übrigen Gläubiger sollten aus diesem Darlehn zur Abgeltung ihrer Ansprüche jeweils 30 % ihrer Forderungen erhalten. Dazu hat der Kläger weiter vorgetragen, dass der über-wiegende Teil seiner Gläubiger die Zustimmung zu diesem Vorschlag von ihm erteilt und bereits Erklärungen abgegeben habe, wonach sie bei Zahlung dieser Beträge einer Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO zustimmen. Zu dieser Verfahrenseinstellung ist es aber bislang nicht gekommen, weil die Sparkasse F zwar ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat, dem Kläger ein Darlehn in Höhe von € 72.000,00 zu gewähren, den Abschluss des Darlehnsvertrages jedoch davon ab-hängig gemacht hat, dass der Kläger durch die Finanzkennzahlen seiner ver-gangenen Tätigkeit den Nachweis erbringt, dass auch für die Zukunft damit zu rechnen sei, dass sich die Darlehnsannuitäten aus den Honorareinkünften bedienen lassen. Die Unterlagen, aus denen sich diese Finanzkennzahlen ergeben, befinden sich nach dem Vortrag des Klägers aber im Besitz der früher bei ihm angestellten Rechtsanwältin T, die die Vermögensgegenstände der Kanzlei des Klägers vom Insolvenzverwalter erworben hat. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Rechtsanwältin T diese Unterlagen, aus denen sich die von der Sparkasse F angeforderten Finanzkennzahlen ergeben, bislang aber nicht herausgegeben, so dass der Sparkasse F die von ihr benötigte Entscheidungsgrundlage für die Gewährung des Darlehns fehle und die Mittel zur Ablösung der Verbindlichkeiten deshalb ihm nicht zur Verfügung stehen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.03.2011 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, sondern auch heute noch in Vermögensverfall ist, so dass eine Aufhebung ihres Widerrufsbescheides nicht in Betracht kommt. 16 4. 17 Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Akten Bezug genommen. 18 II. 19 Entscheidungsgründe 20 Die gegen die Widerrufsverfgügung der Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben und nach § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff VwGO möglich. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet und hat deshalb keinen Erfolg. 21 1. 22 Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufes die Widerrufsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen haben. 23 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. 24 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Der Ver-mögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. 25 Zwar hat das Amtsgericht F das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers erst am 22.03.2011 eröffnet, während die Widerrufsverfügung der Beklagten bereits vom 11.03.2011 datiert, weshalb diese Widerrufsverfügung der Beklagten nicht schon von der Vermutung des Vermögensverfalles des Klägers getragen ist. Aufgrund des Vortrages der Parteien und des unstreitigen Sach-verhaltes, wie er sich aus den Verfahrensakten ergibt, ist der Vermögensverfall des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung der Beklagten jedoch zweifelsfrei festzustellen. Die aktuelle Forderungsliste der Beklagten weist insoweit 38 Forderungsposten aus. Auffällig ist dabei die Häufung von Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen, die nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus den Jahren 2008 bis 2010 betreffen. Seit Dezember 2008 sind insoweit offensichtlich monatliche Beitragsbescheide ergangen, die nicht gezahlt worden sind, sondern aus denen dann jeweils die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Dort wurde der überwiegende Teil des Gegenwertes dieser Beitragsbescheide dann zwar im Wege von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlt, es gibt aber auch insoweit noch offene Verbindlichkeiten, die die Monate September und November 2009 sowie November und Dezember 2010 betreffen. Neben den Beitragsrückständen zur Sozialversicherung war der Kläger außerdem weiteren Verbindlichkeiten ausgesetzt, die trotz der Einleitung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn unbeglichen blieben. Das betrifft vor allem Steuer-rückstände im Werte von über € 10.000,00 sowie auch kleinere Verbindlichkeiten, wie sie gegenüber der I GmbH und der W2 AG offengeblieben und in der Forderungsliste der Beklagten ausgewiesen sind. 26 Aus den Akten ergibt sich dabei, dass es hierneben noch eine Reihe weiterer Verbindlichkeiten des Klägers gegeben hat, die nicht Gegenstand der For-derungsliste der Beklagten gewesen sind, die aber zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ebenfalls überfällig sind, wie dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2011 zu entnehmen ist, der die Amtsenthebung des Klägers als Notar betrifft. Augenscheinlich hatte sich der Kläger dadurch übernommen, dass er eine Eigentumswohnung gekauft und finanziert hat, für die er die Annuitäten aus seinen Praxiseinkünften nicht mehr zahlen konnte. Das mag auch darauf zurückzuführen gewesen sein, dass er in erheblichem Umfange (€ 53.000,00) durch die Steuerbehörde in Anspruch genommen wurde und Zahlungen auf steuerliche Verbindlichkeiten leisten musste. Zweifelsfrei kann insoweit aber jedenfalls festgestellt werden, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen befand, die er aus seinem Einkommen und seinem Vermögen absehbar nicht mehr ordnen konnte, wie nicht zuletzt auch dadurch belegt ist, dass am 22.03.2011 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde. 27 Der seinerzeit betreits abgeschlossene Kaufvertrag über den Verkauf seiner Eigentumswohnung, der schließlich an der mangelnden Kaufpreiszahlung des Käufers scheiterte, steht dem Vermögensverfall des Klägers ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass der Antragsteller des Insolvenzverfahrens sich bereit gezeigt hatte, das Verfahren gegen Zahlung der ausstehenden Forderung zurückzunehmen. Auch wenn es in diesem Zusammenhang Absprachen gegeben haben mag, auf die der Kläger vertraut hat, lassen der nicht realisierte Kaufvertrag und etwa getroffene Absprachen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren den Vermögensverfall des Klägers nicht entfallen. 28 b) Nach der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffen ist, führt der Vermögensverfall des Rechtsanwaltes regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann. Die Ausnahme einer solchen Gefährdung für die Interessen der Rechtssuchenden ergibt sich dabei regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld sowie den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Demgemäß ist es die Aufgabe des Rechtsanwaltes, die Umstände dafür vorzutragen, die in seinem Falle die Ausnahme begründen. Solche Umstände hat der Kläger für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht vorgetragen und solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Demgemäß ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides die Widerrufsvoraussetzungen in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sämtlich vorgelegen haben und der Widerrufsbescheid daher zu Recht ergangen ist. 29 2. 30 Nachträgliche Änderungen aus der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2011 führen zu keinem anderen Ergebnis und haben nicht zur Folge, dass der Widerrufsbescheid gegen den Kläger aufzuheben ist. 31 a) Nach § 40 Abs. 4 BRAO a.F. hatte der Anwaltsgerichtshof über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Widerrufsverfügungen der Rechtsanwaltskammern richteten, nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Unter der Geltung dieses Verfahrensrechtes hatte der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass für den Beurteilungszeitpunkt zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufes nicht allein auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abzustellen ist, sondern dass nachträgliche Veränderungen, die die Widerrufsgründe betreffen, aus prozessökonomischen Gründen auch dann Berücksichtigung finden müssen, wenn bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein zweifelsfreier Fortfall der Widerrufsgründe und damit im Falle von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des jeweiligen Rechtsanwalts festgestellt werden konnte. Diese Regelung von § 40 Abs. 4 BRAO a.F. hatte jedoch (abgesehen von Übergangsregelungen) nur bis zum 31.08.2009 Geltung und ab dem 01.09.2009 ist die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft getreten, wonach für Klagen gegen Widerrufsverfügungen der Rechtsanwaltskammern das Ver-fahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsordnung Geltung hat. Diese Ver-fahrensordnung gilt auch für die Anfechtungsklage des Klägers. Mit Beschluss vom 29.06.2011 (AnwZ (Brfg) 11/10) hat der Bundesgerichtshof nun aber entschieden, dass unter Geltung des Verfahrensrechtes der Verwal-tungsgerichtsordnung als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Recht-mäßigkeit einer Widerrufsverfügung nur noch auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abzustellen ist, so dass nachträgliche Veränderungen der Tatsachen insoweit keine Rolle für die erhobene Anfechtungsklage mehr spielen, sondern nur noch über einen neuen Zulassungsantrag Berücksichtigung finden können. Die Anwendung dieser Rechtsprechung aber würde bedeuten, dass die vom Kläger vorgetragenen Veränderungen, die sich nach Erlass des Wider-rufsbescheides bis zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2011 ergeben haben, im Rahmen der von ihm erhobenen Anfechtungsklage keine Berücksichtigung mehr finden können und deshalb nicht dazu führen können, dass die ursprünglich rechtmäßig erlassene Widerrufsverfügung aufgrund geänderter Umstände wieder aufzuheben ist. 32 b) Ob der Senat dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt und ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die Anfechtungsklage des Klägers anzuwenden ist, kann für die Entscheidung dieser Klage dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn nicht nur der Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverfügung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist, sondern wenn auch nachträglich eingetretene Veränderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind und zur Aufhebung der Widerrufsverfügung führen können, ist jedenfalls erforderlich, dass die Widerrufs­voraussetzungen, wie sie in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelt sind, nachträglich entfallen sein müssen, so dass der Kläger zweifelsfrei konsolidiert wäre und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Gerade das ist aber im Falle des Klägers nicht der Fall, denn über sein Vermögen ist nach wie vor das Insolvenzverfahren anhängig und er ist nach wie vor einer Vielzahl von Verbindlichkeiten ausgesetzt, die unerledigt sind. Der Vermögensverfall des Klägers besteht deshalb weiterhin und der Umstand, dass das Insolvenzverfahren und der Vermögensverfall des Klägers hätten beendet werden können, wenn die Sparkasse F ihm das beantragte Darlehn in Höhe von € 72.000,00 gewährt, ändert hieran nichts. Denn die Widerrufsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und deren Fortbestand hängen nicht davon ab, dass der Kläger die bestehende Situation verschuldet hat, so dass es ihn nicht entlastet, wenn der Fortbestand seines Vermögensverfalles auch darauf beruhen mag, dass die früher bei ihm angestellte Rechtsanwältin T die von ihm benötigten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt haben mag, mit deren Hilfe er die Gewährung des Darlehns von € 72.000,00 bei der Sparkasse F hätte bewirken können. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger zwischenzeitlich in eine Bürogemeinschaft mit seinen Prozessbevollmächtigten eingetreten ist und aus dieser Tätigkeit respektable Einkünfte erzielt. Denn die Tätigkeit in dieser Bürogemeinschaft lässt weder Vermögensverfall noch die Gefährdung Rechtssuchender entfallen. Das aber bedeutet, dass die Widerrufs-voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorgelegen haben, so dass der nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ergangene Widerrufsbescheid selbst dann nicht aufzuheben sein würde, wenn auch nachträglich geänderte Umstände zu berücksichtigen sind. 33 3. 34 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 709, 711 ZPO. 35 4. 36 Ein Anlass, nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die ent-scheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. 37 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. 38 III. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 41 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes­verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. 47 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.