Urteil
2 AGH 50/10
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0401.2AGH50.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 In der Randleiste seines Briefbogens positioniert der Kläger unterhalb seines Namens in gut lesbarer Schriftgröße die Angabe "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht": 3 Durch belehrenden Hinweis vom 16.06.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger den Hinweis, der Zusatz stelle eine irreführende Werbung dar, die gem. § 43 b BRAO unzulässig sei. Zur Begründung führte die Beklagte an, auch die Angaben von Selbstverständlichkeiten, die als besonderer Vorzug des Werbenden dargestellt und angesehen werden könnten, seien geeignet, einen unrichtigen Eindruck im Rechtsverkehr zu erwecken. Die beanstandete Angabe im Briefbogen des Klägers gelte im Übrigen für alle Anwälte und sei kein besonderer Vorzug allein des Klägers. 4 Gegen diesen belehrenden Hinweis wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Der Kläger hält den Hinweis der Beklagten für falsch. Er meint, sein beanstandeter Zusatz gelte nicht für alle Anwälte, es gäbe auch viele Anwälte, die beim Amtsgericht tätig seien und es gäbe auch BGH-Anwälte. Er bezwecke mit seinem Zusatz auch nicht, einen persönlichen Vorzug werbend herauszustellen, sondern er wolle lediglich dem Rechtsverkehr schon durch seinen Briefkopf mitteilen, dass er – so wörtlich – " amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten mangels hinreichender Kompetenz nicht führe". Seine vorgerichtliche Stellungnahme im Rahmen der von der Beklagten vorgeschalteten Anhörung enthält zudem die als Rechtfertigung seines Zusatzes vorgetragene Anmerkung des Klägers, er wolle mit diesem Zusatz verhindern, "dass ich mit Mandaten vor einem Amtsgericht, insbesondere dem Amtsgericht Hamm, belästigt werde." In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger betont, er verweise gerade nicht auf eine Zulassung nur bei bestimmten Gerichten, sondern er wolle nur deutlich machen, dass er "…ein Prozeßanwalt (ist), der nur Prozesse führt, die bei Landgerichten und Oberlandesgerichten geführt.." werden, um Rechtssuchende " abzuwehren, die zum Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht usw. wollen." 5 Der Kläger beantragt , 6 den belehrenden Hinweis vom 16.06.2010 – Az.: A/II/452/10 – aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt , 8 die Klage abzuweisen . 9 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen ihres belehrenden Hinweises. 10 Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene belehrende Hinweis der Beklagten ist zu Recht ergangen. Der vom Kläger in der Randleiste seines Briefbogens unterhalb seines Namens verwendete Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht" ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich, lückenhaft und falsch. Er beinhaltet eine irreführende und damit nach § 43 b BRAO unzulässige Werbung. 12 1) Der Kläger gibt in seinem Briefbogen an, bei "dem" Landgericht und "dem" Oberlandesgericht – jeweils Singular – Rechtsanwalt zu sein, ohne mitzuteilen, bei welchem Landgericht und bei welchem Oberlandesgericht dies der Fall sein soll. Da der Rechtsverkehr davon ausgeht, dass die Bundesrepublik über mehr als ein Landgericht und über mehr als ein Oberlandesgericht verfügt, ist der Briefbogenzusatz schon aus diesem Grunde unklar, lückenhaft, gibt Anlass zu Missverständnissen, Fehlinterpretationen und ist folglich irreführend. 13 2) Des weiteren stellt der Briefbogenzusatz des Klägers eine Selbstverständlichkeit in einer Weise heraus, die bei dem rechtsuchenden Publikum irrige Vorstellungen zu erwecken geeignet ist. Der Kläger macht sich dabei den Umstand zunutze, dass mindestens die ganz überwiegende Mehrheit der Rechtsanwälte derartige Selbstverständlichkeiten gerade nicht in ihre Briefbögen aufnimmt, sich insbesondere auch im räumlichen Zusammenhang mit der Nennung des Namens vielmehr auf den Zusatz reiner Berufsbezeichnungen, besonderer fachlicher Qualifikationen und Tätigkeitsfelder beschränkt. An die Stelle derartiger – zulässiger – Angaben stellt der Kläger seinen optisch hervorgehobenen und an werbewirksamer Stelle platzierten Hinweis darauf, Rechtsanwalt "bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht" zu sein. Er erweckt damit beim rechtsuchenden Publikum den – falschen und damit irreführenden – Eindruck, hierbei handele es sich um seine spezifische Besonderheit und seinen fachlichen Vorzug, seine besondere Qualifikation. Es ist anerkannt, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten in der vorstehend beschriebenen Art und Weise irreführenden Charakter aufweisen kann ( vgl. nur Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Köln 2010, § 43 b BRAO Rz. 25 m.w.N.; im Ergebnis ebenso AnwG Hamm, Beschluss vom 09.01.2008 – AR 08/06 ). 14 Der Kläger kann seine Briefbogengestaltung nicht mit Hinweis darauf rechtfertigen, er müsse sich von BGH-Anwälten, die einer gesetzlichen Sonderregelung unterliegen abgrenzen dürfen. Der von dieser Ausnahmeregelung betroffene Personenkreis innerhalb der Rechtsanwaltschaft ist so eng umgrenzt und der Anteil der betroffenen Personen so gering bemessen, dass er in dem Verständnis des rechtsuchenden Publikums von der inhaltlichen Aussage eines anwaltlichen Briefbogens keine Rolle spielt. Soweit sich der Kläger nach seiner Darstellung von einem Tätigwerden vor Amtsgerichten, insbesondere vor dem AG Hamm, vor Arbeitsgerichten, Sozialgerichten usw. distanzieren will, stellt sein Zusatz ebenfalls ein ungeeignetes Mittel dar; der Rechtsverkehr verfällt nicht auf den Gedanken, der Kläger wolle sich durch Auslassen "des Amtsgerichtes" etc. vor der Belästigung mit derlei Mandaten schützen, sondern meint bestenfalls, der Kläger dürfe aufgrund seiner im Briefbogen angeführten Besonderheit vor den "höheren" Gerichten LG und OLG und eben nicht vor Amtsgerichten tätig werden, was sachlich falsch und damit ebenfalls irreführend ist. 15 3) Der Briefbogenzusatz des Klägers ist schließlich in mindestens einer weiteren Hinsicht sachlich falsch, damit auch insoweit irreführend und berufsrechtlich unzulässig. Es gibt keine Rechtsanwälte "bei" irgendwelchen Gerichten (mehr). Die Formulierung des Klägers knüpft an an die frühere Rechtslage der Zulassung der Rechtsanwälte bei bestimmten Gerichten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft mit Wirkung ab 01.06.2007 werden Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft jedoch gerade nicht mehr von bestimmten Gerichten, sondern ausschließlich von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis eines bestimmten Amts- oder Landgerichtes bedarf. Der Rechtsanwalt darf seinen Beruf ausüben, sobald ihm die Zulassungsurkunde durch die Rechtsanwaltskammer ausgehändigt worden ist. Dies gilt für sämtliche Rechtsanwälte – wiederum mit der nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmeregelung für BGH-Anwälte – gleichermaßen, vgl. § 12 Abs. 4 BRAO. Folge dieser durch die Rechtsanwaltskammer erteilten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist die Berechtigung, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben und damit u.a. in Rechtsangelegenheiten aller Art vor a l l e n Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden (mit Ausnahme bundesgesetzlicher Beschränkungen) aufzutreten, § 3 Abs. 2 BRAO. 16 Dem Kläger ist dies positiv bekannt, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat. Er meint, durch Verzicht auf eine Formulierung wie z.B.: "zugelassen bei …" sei hinreichend verständlich gemacht, dass er gerade nicht auf eine Spezial-Anwaltszulassung verweisen will. Auch diese Argumentation führt den Kläger jedoch nicht zum Erfolg. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtssuchende Publikum die rechtlichen Feinheiten der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kennt. Das rechtssuchende Publikum kennt jedoch die sprachliche Bedeutung einer Präposition, die nach Definition des Duden eine Beziehung zwischen Personen, Gegenständen und/oder Sachverhalten ausdrückt. Es schließt daher allein aus der Verwendung der Präposition "bei" auf die dem Kläger eigene besondere "Erlaubnis"/Befugnis, "bei" diesen höheren Gerichten "arbeiten" zu können. 17 Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, der beanstandete Zusatz solle ihm keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, sondern – wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemacht hat – im Gegenteil dem rechtssuchenden Publikum von vornherein seine für das Auftreten bei Amtsgerichten fehlende Qualifikation verdeutlichen. Abgesehen davon, dass kein unbefangener Erklärungsempfänger dem fraglichen Zusatz einen derartigen Erklärungsinhalt beimißt, ist das vorgebrachte Argument des Klägers in sich nicht stimmig, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er Rechtsgebiete wie Familienrecht und Mietrecht – nach seiner so geäußerten Einschätzung Spezialgebiete der Amtsgerichte, in denen er selbst keine Kenntnisse besitze – vor dem OLG ebenso vertritt wie das gesamte sonstige Zivilrecht, welches er in Verkennung der Zuständigkeitsnormen des Gerichtsverfassungsgerichtes nur den Land- und Oberlandesgerichten zuordnet. 18 Der auf bestimmte Gerichte und Gerichtsarten verweisende beanstandete Zusatz enthält damit – auch ohne Verwendung des Wortes "zugelassen" – eine inhaltlich falsche und irreführende Aussage. Vgl. ebenso für einen vergleichbaren Sachverhalt beispielhaft AnwG Tübingen, Beschluss vom 19.12.2008 – A3/2008 m.w.N.. 19 4) Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112e Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. 20 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. 21 Rechtsmittelbelehrung 22 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76123 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 23 wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 24 wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 25 wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 26 wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 27 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten, es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. 28 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.