Urteil
1 AGH 69/10
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0121.1AGH69.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet. Der Streitwert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der jetzt 69 Jahre alte Kläger ist seit dem 14.11.1969 zur Anwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in ####1 E, S. 3 Durch den angegriffenen Bescheid vom 23.06.2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger am 23.03.2009 für die Kreissparkasse C wegen einer Forderung von 500.000 EUR die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. 4 Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. Er trägt zur Begründung seiner 5 Klage vor, dass die in der Forderungsaufstellung der Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten zu den Ziffern 1 bis 3 vollständig bezahlt seien. Wegen der Forderung zur Ziffer 4 stehe er in abschließenden Verhandlungen mit der Kreissparkasse B-C über eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis; die Verhandlungen mit dieser Gläubigerin über einen Forderungskauf bzw. mit einer ratierlichen Zahlung seien noch nicht abgeschlossen. Allerdings sei die Zwangsversteigerung der 10 Eigentumswohnungen in S 2 bereits wieder aufgehoben worden. Hinsichtlich der Forderung zur Ziffer 5 habe er gegenüber Herrn L einen Freistellungsanspruch. 6 Er erfülle seine laufenden Zahlungsverpflichtungen regelrecht und erwirtschafte auch einen auskömmlichen Lebensunterhalt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den angefochtenen Bescheid der Beklagten auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 23.06.2010 – Az.: Wi/59/2009 III - aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 23.06.2010 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 15 1. 16 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 17 2. 18 Vorliegend sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen das Vorliegen 19 eines Vermögensverfalles vermutet wird. Denn der Kläger hat in dem Verfahren 20 # am 23.03.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit ist der Kläger nach § 915 ZPO in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Eintragung steht bis heute fort. Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögensverfalls haben deshalb am 23.06.2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids, vorgelegen. 21 3. 22 Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt. Dazu genügt es nicht, wenn sich der Rechtsanwalt zu den Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, und der Rechtsanwaltskammer etwa sonst bekannt gewordenen Verbindlichkeiten äußert. Er muss vielmehr seine Einkommensverhältnisse darlegen, eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. 23 Diesen gesetzlichen Vermutungstatbestand hat der Kläger für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids der Beklagten nicht entkräftet. 24 Zwar ist die in der Forderungsaufstellung zu Ziffer 1 geführte Forderung des Dr. C über 6.130,19 EUR von vorn herein außer Betracht zu lassen, weil die Erfüllung dieser Forderung durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt war. Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass er die Forderung des E-G K über 19.860,12 EUR (Ziffern 2 und 3 der Forderungsaufstellung der Beklagten) bereits vor Erlass des angegriffenen Widerufsbescheids erfüllt hat. Allerdings ist die Forderung der Kreissparkasse B- C, auf deren Betreiben der Kläger wegen einer titulierten Teilforderung von 500.000 EUR die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nicht reguliert gewesen. 25 Im Einzelnen gilt folgendes: 26 Forderung Ziffer 1 der Forderungsaufstellung der Beklagten 27 Forderung des Dr. C über 6.130,19 EUR 28 Der Kläger hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass diese Forderung zwischenzeitlich von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der ehemaligen Sozietät L2 C4 C Klückers ausgeglichen worden ist. Hierzu hat der Kläger das Schreiben der Rechtsanwälte C und L2vom 23.09.2009 (Bl. 74 d.A.) vorgelegt, aus dem folgt, dass der Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig gewonnen werden konnte. Die zeitweilige Nichtzahlung einer von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckten Forderung deutet nicht auf einen Vermögensverfall hin. 29 Forderung Ziffer 2 der Forderungsaufstellung 30 Forderung des E G K über 19.860,12 EUR 31 Der Kläger hat hierzu in dem Verfahren vor dem Senat einen Kontoauszug (Bl. 54 d.A) betreffend eine Zahlung von 20.000 EUR am 19.03.2010 sowie einen weiteren Kontoauszug (Bl. 55 d.A.) betreffend eine Zahlung von 5.593,01 EUR am 01.04.2010 vorgelegt. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 25.593,01 EUR entspricht dem Betrag der Verbindlichkeit, wie sie der Kläger in seinem Schreiben vom 01.04.2010 an die Gläubigervertreter errechnet hat. Da der angegriffene Widerrufsbescheid vom 23.06.2010 stammt, ist die Tilgung vor dessen Erlass erfolgt. 32 Forderung Ziffer 3 der Forderungsaufstellung 33 Die Forderungsangelegenheit ist identisch mit der Ziffer 2. 34 Forderung Ziffer 4 der Forderungsaufstellung 35 Am 23.09.2009 hat der Kläger in dem Verfahren # AG Neuss auf Betreiben der Kreissparkasse B-C die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dieser Vollstreckungsmaßnahme liegt eine Teilforderung der Gläubigerin über 500.000 EUR aus einer Urkunde des Notars M aus M2 vom 17.09.1996 zu UR.-Nr. # zugrunde. Die Forderung der Gläubigerin folgt aus der Finanzierung eines Erwerbs von 10 Eigentumswohnungen in S (insgesamt 683 m² Wohnfläche, erworben 1996) seitens des Klägers, wobei das Grundeigentum des Klägers zugunsten der Gläubigerin mit einem Gesamtgrundpfandrecht von nominal 654.453,61 EUR (zuzüglich 15 % Jahreszinsen) belastet ist. Die Gläubigerin hat das dem Kläger gewährte Darlehen gekündigt und fällig gestellt. Aus einem Vermerk der Beklagten vom 24.03.2010 (Bl. 32 Widerrufsakte) folgt, dass die Kreissparkasse der Beklagten gegenüber telefonisch erklärt hat, dass gegen den Kläger "seit Jahren mehrere Zwangsversteigerungsverfahren" betrieben worden seien. Ferner ist dort eine telefonische Auskunft des AG Leipzig festgehalten, wonach dort insgesamt 90 Zwangsversteigerungsverfahren anhängig gewesen seien. Diese Forderung bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides ungetilgt; eine Raten- oder anderweitige Stillhaltevereinbarung bestand nicht. 36 4. 37 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 38 5. 39 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 40 Zwar scheidet ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt, dem nach § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG eine entsprechende Mitwirkungspflicht obliegt. 41 Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. 42 5.1. 43 Die Vermögensverhältnisse des Klägers haben sich nicht nachhaltig konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen; der Vermögensverfall wird bei dem Kläger nach wie vor gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht wiederlegt. Sein Vortrag ergibt nicht, dass der Vermögensverfall zweifelsfrei nicht mehr besteht. Vielmehr ist zwischenzeitlich eine weitere Forderung in nicht unbeträchtlicher Höhe dazu gekommen, die der Kläger nicht zu regulieren vermocht hat. 44 5.1.1. 45 So besteht die durch notarielle Urkunde titulierte Teilforderung der Kreissparkasse B-C über 500.000 EUR weiterhin ungetilgt und ungeregelt fort. Zu einer Raten- oder Stillhaltevereinbarung mit der Gläubigerin ist es auch weiterhin nicht gekommen. Zwar hat der Kläger den Text einer Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt, der auf den 18.01.2011 datiert ist und der auch bereits seitens des Klägers unterzeichnet worden ist; die Gläubigerin hat noch nicht unterzeichnet. In einem an die Gläubigerin gerichteten Schreiben vom 18.01.2010 – gemeint ist offenbar: 18.01.2011 - (Anlage AST 5) hat der Kläger jedoch erklärt, dass er nicht bereit sei, die seitens der Gläubigerin mit 766.979,51 EUR zuzüglich Zinsen bezifferte Hauptforderung anzuerkennen. Nach den Angaben des Klägers in der Senatsverhandlung hat die Gläubigerin in einem Schreiben, das er am Abend des 20.01.2011 erhalten habe, erklärt, dass eine Ratenvereinbarung nur im Falle eines vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Forderung in Betracht komme. Eine von ihm daraufhin durchgesehene Forderungsaufstellung der Gläubigerin sei zwar fehlerhaft, gleichwohl beabsichtige er nunmehr, die Forderung auch der Höhe nach anzuerkennen. Damit ist festzustellen, dass eine Raten- und Stillhaltevereinbarung mit der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld bislang nicht zustande gekommen ist, so dass deren Forderung ungetilgt und ungeregelt fortbesteht. Überdies ist die in der Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehene Ratenhöhe von 1.000 EUR monatlich noch nicht einmal geeignet die anfallenden Zinsen abzudecken, so dass die Forderung der Gläubigerin in jedem Fall auch weiterhin anwachsen wird. Auch ist der Kläger während der Geltung dieser Ratenzahlungsvereinbarung nur von "persönlichen Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner" befreit; im Übrigen ist die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht beschränkt; die Bewilligung einer Löschung des Klägers im Schuldnerverzeichnis ist nicht vorgesehen. Dass dem Kläger eine endgültige Tilgung dieser Forderung gelingen wird, ist nicht absehbar. Zwar plant er angabegemäß einen "Forderungskauf"; das Bestehen dieser Absicht hat er gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 01.02.2010 erklärt (Bl. 18 Widerrufsakte), ohne dass diese Absicht bislang umgesetzt worden wäre. Überdies will der Kläger den "Forderungskauf" nicht mit eigenen Mitteln durchführen - nach seiner Darstellung im Schriftsatz vom 19.01.2011 verfügt der Kläger über kein "nennenswertes Vermögen", was dem Umstand entspricht, dass der Kläger Vermögenswerte überhaupt nicht angegeben hat - sondern mittels eines Dritten, so dass gegenüber diesem Dritten mit Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse eine neue Verbindlichkeit in gleicher Höhe begründet werden würde. 46 Auf die Vernehmung der seitens des Klägers im Senatstermin vom 19.11.2010 benannten Zeugen C4 und Q kam es nicht an. Denn der dortige Vortrag des Klägers ist überholt durch den eigenen nachfolgenden Vortrag. Der Kläger behauptet nunmehr selbst nicht mehr, dass die Gläubigerin bereit sei, einen Vergleich nach der Maßgabe seines Vergleichsangebotes (Anlage AST 3, Bl. 57 ff d.A.) zu schließen. Vielmehr soll sich die Bereitschaft der Gläubigerin nunmehr allein auf einen Ratenzahlungsvergleich beziehen; hinsichtlich eines "Forderungskaufs" liegt – wie der Kläger vor dem Senat am 21.01.2011 angegeben hat – lediglich eine "Absicht" auf seiner Seite vor. Überdies hatte es sich bei der Anlage AST 3 des Klägers nicht um ein Angebot im eigentlichen Sinn gehandelt, sondern allein um einen Entwurf, der weder den Forderungskäufer bezeichnete noch den Forderungskaufpreis. Auch kam es auf die Behauptung des Klägers, seine als Zeugin benannte Ehefrau F C4 sei bereit ihm kurzfristig bis zu 600.000 EUR für einen Forderungskauf zur Verfügung zu stellen, falls er sie darum bäte, nicht an. Abgesehen davon, dass dieser Betrag zu einer Tilgung der Gesamtforderung der Gläubigerin nicht ausreicht und deshalb nur dann für einen "Forderungskauf" ausreichen würde, wenn die Gläubigerin zu einem Nachlass bereit wäre, was aber jedenfalls derzeit nicht der Fall ist, ist dieser Beweisantritt auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, weil der Kläger – wie er vor dem Senat am 19.11.2010 angegeben hat – seine Ehefrau überhaupt noch nicht über ihre Bereitschaft befragt hat. Letztlich ist der Vortrag unschlüssig, weil der vom Kläger vorgelegte Entwurf Anlage AST 3 erkennen lässt, dass als Forderungskäufer eine juristische Person ("vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer"), und nicht die Ehefrau des Klägers, auftreten soll. Damit erweist sich, dass die Ehefrau des Klägers weder tatsächlich in einen "Forderungskauf" einbezogen ist noch überhaupt die Absicht zu einer solchen Einbeziehung besteht. 47 5.1.2. 48 Überdies ist nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids vom 23.06.2010 eine weitere nicht unbeträchtliche Forderung gegen den Kläger rechtskräftig tituliert worden, die der Kläger nicht zu regulieren vermocht hat. Denn das E-F K hat am 28.09.2010 ein weiteres rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf (#) gegen den Kläger erwirkt, welches die Berufung des Klägers gegen ein ihn zur Zahlung von 41.485,59 EUR verurteilendes Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2009 (#) zurückgewiesen hat. Der Kläger hat diese Forderung weder erfüllt noch hat er mit der Gläubigerin eine Ratenvereinbarung getroffen, so dass auch diese Forderung ungeregelt fortbesteht. Zwar hat der Kläger hierzu zunächst vorgetragen, dass er gegenüber Herrn L einen Freistellungsanspruch in Höhe der zugunsten der Gläubigerin titulierten Forderung habe und dieser ihm zugesagt habe, diese Freistellungsverpflichtung erfüllen zu wollen. Nachdem der Kläger im Senatstermin vom 19.11.2010 vorgetragen hatte, dass Herr L die Zahlung an die Gläubigerin "kurzfristig" vornehmen werde und dass er, der Kläger, wisse, dass Herr L dazu über ausreichende Mittel verfüge, hat der Senat durch Vertagung der Senatsverhandlung vom 19.11.2010 dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Erfüllung der Forderung bis zum 17.12.2010 nachzuweisen; auf Antrag des Klägers ist diese Frist bis zum 08.01.2011 verlängert worden. Weder in dieser Frist noch bis zum Senatstermin vom 21.01.2011 ist es weder zu einer Erfüllung der Forderung noch zum Abschluss einer Ratenvereinbarung gekommen. Vielmehr hat der Kläger allein ein von Herrn L als Geschäftsführer einer Objektgesellschaft Rhöndorfer T-Str. C2 mbH unterzeichnetes Schreiben vom 17.01.2011 vorgelegt, wonach die "Gesellschaft" die Forderung der Gläubigerin ausgleichen werde, allerdings aus den "bekannten Liquiditätsgründen" derzeit dazu nicht in der Lage sei, so dass mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsregelung getroffen werden müsse. Hierzu hatte der Kläger bereits im Senatstermin vom 19.11.2010 angegeben, dass Herr L finanziell "vorübergehend sehr eng" gewesen sei; in Haft sei Herr L allerdings nicht mehr. Von einer Freistellungsverpflichtung des Herrn L selbst – die der Kläger bislang stets, allerdings unbelegt, in den Raum gestellt hatte - ist in diesem Schreiben keine Rede mehr, nachdem der Kläger sich noch in der Senatsverhandlung vom 19.11.2010 auf das Zeugnis L für dessen Bereitschaft und Fähigkeit zur Freistellung berufen hatte. Zwar hat der Kläger als Anlage AST 6 einen entsprechenden Entwurf einer mit der Gläubigerin zu schließende Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt, die vortragsgemäß am 18.01.2001 den anwaltlichen Gläubigerinvertretern vorgelegt wurde. Dieses Angebot auf Abschluss einer Ratenvereinbarung ist jedoch von der Gläubigern – bislang jedenfalls – nicht angenommen worden. Ohnehin ist ernstlich zweifelhaft, dass für die Erfüllung einer solchen Ratenvereinbarung eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage vorhanden ist. Denn die "Gesellschaft" befindet sich in selbst zugestandenen Liquiditätsschwierigkeiten und hat lediglich die Zahlung von vier Raten zu je 5.000 EUR im Jahr 2011 für "möglich" gehalten. Die Zahlung der restlichen Forderung der Gläubigerin, die selbst nach Eingang dieser Raten noch zu mehr als die Hälfte offen stehen wird, soll bis Ende März 2012 aus "erwarteten Provisionen" erfolgen. Damit ist angesichts der Vagheit dieser Inaussichtstellung letztlich völlig ungesichert, ob die "Gesellschaft" in der Lage sein wird, Zahlungen wie in Aussicht gestellt tatsächlich zu erbringen. Der Kläger hat vor dem Senat in der Verhandlung vom 21.01.2011 ausdrücklich erklärt, nicht bereit zu sein, gegenüber der Gläubigerin "in Vorlage" zu treten. Dem seitens des Klägers in der Senatsverhandlung vom 19.11.2010 gestellten Antrag auf Vernehmung des Herrn L als Zeugen für dessen Bereitschaft und Fähigkeit zur Freistellung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin war nicht nachzugehen, nachdem der Kläger in der Senatsverhandlung vom 21.01.2011 das vorerwähnte von Herrn L verfasste Schreiben der Objektgesellschaft vom 17.01.2011 vorgelegt hat, in dem dieser für die "Gesellschaft" für das Jahr 2011 lediglich vier Raten für "möglich" gehalten und weitere Zahlungen im Jahr 2012 aus "erwarteten Provisionen" in Aussicht gestellt hat. Der Kläger ist im Rahmen der umfangreichen Erörterungen im Senatstermin vom 21.01.2011 auch nicht mehr auf seinen Beweisantritt und den – zwischenzeitlich überholten - zugrunde liegenden Vortrag zurückgekommen. Vielmehr geht der Kläger nunmehr selbst davon aus, dass eine kurzfristige Freistellung und damit die Erfüllung der Forderung der Gläubigerin weder seitens des Herrn L noch seitens der Objektgesellschaft erfolgen wird. 49 Damit sind die Forderungen der Kreissparkasse B-C und des E-G K auch weiterhin weder erfüllt noch geregelt. Der Umstand, dass der Kläger auch in dem ihm durch Vertagung der Verhandlung vom 19.11.2010 eingeräumten Zeitraum nicht zu einer Ordnung seiner Vermögensverhältnisse in der Lage war, belegt, dass sich der Kläger auch weiterhin in ungeordneten Vermögensverhältnissen befindet, die er nicht mehr beherrschen kann. 50 5.2. 51 Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall weiterhin gefährdet. 52 6. 53 Dem Vertagungsantrag des Klägers konnte nicht stattgegeben werden. Eine Vertagung wäre nach § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes in Betracht gekommen. Der Vortrag des Kläger lässt das Vorliegen eines erheblichen Grundes nicht erkennen. Im Übrigen hatte der Senat den Termin vom 19.11.2010 nach umfangreicher Erörterung bereits vertagt, um dem Kläger trotz eines bereits am 13.09.2010 erteilten Hinweises nochmals Gelegenheit zu geben, seine Konsolidierung nachzuweisen; eine ihm dazu eingeräumte Äußerungsfrist hatte der Senat sogar nochmals verlängert. Deshalb lag angesichts fortbestehender Entscheidungsreife für eine erneute Vertagung kein Grund vor. 54 7. 55 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. 56 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. 57 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 58 8. 59 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1, 711 ZPO. 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 62 wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 63 wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 64 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 65 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.