Urteil
2 AGH 30/09
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2010:1105.2AGH30.09.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 11.11.2009 - A/Vl 1342 a/09 - wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab¬zuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 I. 3 Der Kläger und X bilden eine Sozietät. Sie fuhren den folgenden Briefkopf: 4 Der Kläger ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl. –Kfm. und vereidigter Buchprüfer, X ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Beide Sozien sind nahezu ausnahmslos steuerberatend tätig. Sie beschäftigen als Angestellte 5 eine Bilanzbuchhalterin 6 zwei Steuerfachangestellte 7 eine Diplom-Betriebswirtin 8 eine Finanz- und Lohnbuchhalterin (IHK) 9 zwei weitere Buchhalterinnen 10 eine Auszubildende zur Steuerfachangestellten. 11 Der Kläger und X bilden ausweislich des Briefkopfes eine Kooperation mit der Steuerberaterin Y, ansässig in H. 12 Im Juni 2009 verfassten der Kläger und X ein Werbeschreiben, in dem sie in Fettdruck als Betreff angaben: "Steuerberatung, Buchhaltung, Rechtsberatung" und sodann unter Hinweis auf die Tätigkeitsfelder ihrer Praxis um neue Mandanten im steuerberatenden, buchhalterischen und rechtsberatenden Bereich warben. Mit Schreiben vom 16.09.2009 wandte sich die beschwerdeführende Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe an die Beklagte, übersandte das Werbeschreiben der Kläger und beanstandete " ... die Führung der Bezeichnung ,Steuerberatung' in dem Werbetext und dem Briefbogen der Rechtsanwälte... " 13 Nach Anhörung erteilte die Beklagte dem Kläger - und X, insoweit wird Bezug genommen auf das Verfahren 2 AGH 29/09 - den belehrenden Hinweis vom 11.11.2009, dem Kläger zugestellt am 20.11.2009. Die Beklagte beanstandete die Gestaltung des Briefbogens im Bereich der oberen beiden Zeilen und vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger verstoße durch die Benutzung des Zusatzes "und Steuerberatung" gegen § 7 Abs. 2 BORA. Durch diesen Zusatz werde eine "sonstige Irreführung" i.S. der genannten Vorschrift begründet, da bei dem "fachkundigen Publikum" der Eindruck erweckt werde, als seien der Kläger und sein Sozius berechtigt, den "Titel Steuerberater" zu fuhren. Die Beklagte stellte klar, dass nicht die Ausübung von Steuerberatungsangelegenheiten als Teil der Rechtsberatung untersagt sei, sondern lediglich die blickfangmäßige Werbung mit dem Begriff "Steuerberatung", die sie als irreführend werte. Die Beklagte nahm hierzu Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2006 - 1 BvR 97/06 und vertrat die Auffassung, der Rechtsverkehr gehe grundsätzlich davon aus, dass bei einer blickfangmäßigen Verwendung des Begriffs "Steuerberatung" eine gemischte Sozietät oder sonstige Berufsausübungsgemeinschaft i. S. v. § 9 BORA unter Beteiligung von Steuerberatern gegeben sei; gerade und nur aus diesem Grunde beauftrage der Geschäftsverkehr eine solche Sozietät mit seinen steuerlichen Angelegenheiten. Die Sozietät des Klägers verfüge indes nicht über Steuerberater. Lediglich die Kooperationspartnerin sei Steuerberaterin, die Kooperation stelle aber keine gemeinschaftliche Berufsausübung i. S. v. § 9 BORA dar. 14 Gegen diesen belehrenden Hinweis der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er führt u. a. aus, er sei als Rechtsanwalt befugt, steuerberatend tätig zu sein. Er sei wie sein Sozius darüber hinaus Fachanwalt für Steuerrecht, zudem vereidigter Buchprüfer und Diplom-Kaufmann und hierdurch zusätzlich im steuerberatenden Bereich qualifiziert und ausgewiesen. Der Kläger verweist ferner darauf, dass er selbst und sein Sozius in ihrer Kanzlei nahezu ausschließlich steuerberatende Tätigkeiten verrichten und auch die gesamte Personalstruktur der Kanzlei auf Steuerberatung ausgerichtet ist. Der Kläger sieht sich durch den belehrenden Hinweis der Beklagten in seiner Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG verletzt. Er vertritt die Auffassung, keinerlei Irreführung i. S. d. § 7 Abs. 2 BORA zu betreiben. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffe einen vollkommen anderen Sachverhalt, sei im Übrigen in sich bereits höchst fragwürdig. Der Kläger hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Er beantragt, 16 den belehrenden Hinweis der Beklagten vom 11.11.2009 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hält an ihrer in dem belehrenden Hinweis zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest und nimmt auf diese Bezug. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist auch begründet. 22 Die Briefkopfgestaltung der Kläger verstößt nicht gegen § 7 BORA. 23 1. 24 In der Kopfzeile ihres Briefbogens führen der Kläger und sein Sozius als Tätigkeitsbereiche an: "Steuerberatung - Rechtsberatung". Tatsächlich ist der Kläger - ebenso wie sein Sozius - als Rechtsanwalt in der Rechtsberatung und insbesondere nahezu ausnahmslos in der Steuerberatung tätig, macht mit Briefbogen-Zusatz also nicht auf abstrakte Befugnisse, sondern auf real gelebte Arbeitsbereiche aufmerksam. Hiermit verstößt er nicht gegen § 7 Abs. 1 BORA. 25 Die durch Art 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verschafft einem Rechtsanwalt Raum für sachgerechte und nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr, auch in Form von Werbung (vgl. BVerfG NJW 2001, 1926; Feuerich/Weyland BRAO 7. Auflage, München 2008 § 43 b Rz. 38 m. w. N.). Als Folge hieraus begründet § 43 b BRAO für den Rechtsanwalt das grundsätzliche Recht, das "Publikum" in Form und Inhalt sachlich über seine berufliche Tätigkeit zu unterrichten. § 43 Abs. 4 S. 3 StBerG sieht gar für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften explizit das Recht vor, mit Ausnahme der drei Bezeichnungen "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" 26 "..., zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden." 27 § 7 BORA enthält zu einem einzelnen Aspekt - demjenigen der Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit - berufsrechtliche Regeln, die sich inhaltsgleich schon aus § 43 b BRAO und den Bestimmungen des Allgemeinen Wettbewerbsrechtes ergeben wie insbesondere das Verbot der Irreführung. Dabei wiederholt Absatz 1 der Vorschrift zunächst das aus Art. 12 GG und § 43 b BRAO folgende Recht eines Rechtsanwaltes, in seiner Werbung und damit auch in der Gestaltung seines Briefbogens grundsätzlich seine Fachanwaltsbezeichnungen und auch außerhalb von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche seiner aktiven Berufstätigkeit zu benennen, wenn er seinen Angaben entsprechende Kenntnisse (erworben durch Ausbildung, Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise) nachweisen kann. 28 Diesen Kenntnisnachweis i. S. d. § 7 Abs. 1 BORA kann der Kläger erbringen: Zum Tätigkeitsbereich "Rechtsberatung" ist auf die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu verweisen, die den Nachweis entsprechender Examina voraussetzt. Der für die Sozietät angegebene Tätigkeitsbereich "Steuerberatung" ist i. S. d. § 7 Abs. 1 BORA abgedeckt und nachgewiesen durch die beruflichen Qualifikationen, Examina, Ausbildung und Berufstätigkeit des Klägers und seines Sozius wie folgt: 29 Beide Sozien sind Rechtsanwälte und schon hierdurch qualifiziert und insbesondere auch gesetzlich ausdrücklich ermächtigt und befugt, steuerliche Beratung = Steuerberatung vorzunehmen, vgl. §§ 2, 3 Ziff. 1 StBerG (Steuerbera tungs -Gesetz). 30 Beide Sozien sind Fachanwälte für Steuerrecht. Der Kläger ist Diplom-Kaufmann. Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer. Beide Sozien sind nahezu ausschließlich in ihrer Kanzlei mit steuerberatenden Tätigkeiten befasst, Steuerberatung ist der absolute Schwerpunkt ihrer aktiven Berufsausübung. Die Kanzlei beider Sozien ist auch in der Angestelltenstruktur umfassend auf steuerberatende Tätigkeit ausgerichtet (durch Beschäftigung von Steuerfachgehilfen, Buchhalter etc.) 31 2) 32 Die Briefbogengestaltung des Klägers verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 1. Halbs. BORA. Danach ist eine Benennung gem. Abs. 1 unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründet. Die Angabe des Tätigkeitsbereiches "Steuerberatung" deutet hin auf die Fachanwaltschaft für Steuerrecht. Eine Verwechslung mit dieser Fachanwaltschaft für Steuerrecht kann indes nicht eintreten, da sowohl der Kläger als auch sein Sozius Fachanwälte für Steuerrecht sind. 33 3) 34 Die Briefbogengestaltung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen das Verbot "sonstiger Irreführung" des § 7 Abs. 2 letzter Halbs. BORA, also die generale Auffangklausel, deren Verletzung die Beklagte rügt. 35 Der Briefbogenzusatz des Klägers enthält dem Wortsinn nach keine falsche Aussage, auch wenn keiner der Sozien zum Steuerberater bestellt ist und selbst wenn - wie die Beklagte meint, was schon angesichts der Grundsätze des BVerfG Beschl. 36 v. 02.01.2008 - 1 BvR 1350/04 zu Art 12 GG "Architekt/Architektur" mindestens zweifelhaft erscheint, hier letztlich aber dahinstehen kann - die mit dem Kläger in Kooperation verbundene Steuerberaterin nicht in die Beurteilung einer Irreführung i.S.d. § 7 Abs. 2 BORA einbezogen werden dürfte. Denn der von der Beklagten beanstandete Zusatz "Steuerbera t ung " stellt dem reinen Wortsinn nach eine bloße Tätigkeitsbeschreibung dar, bezeichnet dagegen keine von der Steuerberaterkammer zum "Steuerbera ter " bestellte Person. Die im Briefbogen beschriebene Tätigkeit der "Steuerberatung" üben der Kläger und sein Sozius indes tatsächlich aktiv 37 - zudem noch nahezu ausschließlich – aus. 38 Entgegen der Auffassung der Beklagten ruft auch allein die Verwendung des Wortes "Steuerberat ung " im Rechtsverkehr nicht den zwingenden Eindruck hervor, als sei mindestens ein Mitglied des Berufszusammenschlusses bestellter Steuerberat er . Das fachkundige Publikum weiß vielmehr, dass außer Steuerberatern im engen Sinne auch noch anderweitige Berufsträger wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer befugt und dazu in der Lage sind, steuerberatende Tätigkeiten vorzunehmen. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit "Steuerberatung" im Rechtsverkehr automatisch gleichgesetzt wird mit dem einzelnen Berufstypus "Steuerberater". Für ihre gegenteilige These führt die Beklagte keine Begründungen und tritt auch keinen Beweis an. Es sind keine Studien, keine empirischen Erhebungen, keine Praxisberichte welcher Form auch immer zu diesem Thema ersichtlich, erst recht keine solchen, die die These der Beklagten stützen könnten. Es ist im Gegenteil aus der anwaltlichen Praxis senatsbekannt, dass die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen und die Entfaltung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten vom fachkundigen Publikum problemlos auch in das Berufsbild und die fachliche Zuständigkeit eines "bloßen" Rechtsanwaltes einbezogen wird; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Fachanwalt für Steuerrecht handelt. Was das "fachkundige Publikum" bei dem Lesen des Wortes "Steuerberatung" erwartet, ist Fachkompetenz und kein - wie die Beklagte formu-liert - "Titel Steuerberater". 39 Die Beklagte übersieht schließlich, dass § 7 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte keinen Konkurrenzschutz zu Gunsten von Steuerberatern normiert, sondern den Schutz des "fachkundigen Publikums" vor Irreführung und Täuschung über eine behauptete, aber tatsächlich nicht vorhandene Betätigung in einem bestimmten Rechtsgebiet und entsprechende Kompetenz des werbenden Rechtsanwaltes bezweckt. Durch die Verwendung des Wortes "Steuerberatung" in der Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Klägers wird indes gerade nicht über dessen Kompetenz und Betätigung in diesem Fachbereich getäuscht, denn der Kläger (ebenso wie sein Sozius) ist in mehrfacher Hinsicht (durch Ausbildungsschwerpunkte, Fachanwalt-schaft und weitere Berufsqualifikationen) ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Steuerrechts und auch aktiv schwerpunktmäßig - nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung sogar nahezu ausschließlich - auf dem Gebiet des Steuer-rechtes tätig. Der Briefbogenzusatz "Steuerberatung" enthält im Falle des Klägers somit ausnahmslos wahre Aussagen. Die Benennung einer Wahrheit kann per definitionem keine Täuschung verursachen und auch nicht irreführen. 40 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluß des BVerfG vom 22.03.2006 -1 BvR 97/06 - keine gegenteilige Beurteilung. Die dort an dem Grundsatz der Firmenwahrheit i. S. d. § 18 HGB zu messende Firmenanmeldung einer Partnerschaft lautete: "J.- K. & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung". Durch den " Tätigkeits zusatz ,und Steuerberatung' unmittelbar nach der Berufs angabe ,Rechtsanwälte‘ " werde - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - der Eindruck hervorgerufen, "es handele sich bei der Partnerschaft um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in besonderer Weise von Berufs wegen für die Steuerberatung qualifiziert seien." Es kann vorliegend dahinstehen, ob die aufzählende Verknüpfung einer Berufsbezeichnung mit einer Tätigkeitsbezeichnung tatsächlich die Gefahr für den Geschäftsverkehr heraufbeschwört, aus der an erster Stelle genannten Berufsbezeichnung gleichsam automatisch nachfolgende Tätigkeits beschreibungen in (geschützte) Berufs bezeichnungen umzudeuten. Denn die Briefgestaltung des Klägers unterscheidet sich von einem derartigen Sachverhalt grundlegend: Während in der zitierten Firmenanmeldung die Tätigkeits beschreibung "Steuerberat ung " in einen möglicherweise irreführenden unmittelbaren Aufzählungszusammenhang gestellt ist mit einer Berufsbezeichnung, nämlich derjenigen der "Rechts anwälte ", enthält der Briefbogen des Klägers lediglich die durch Gedankenstrich miteinander verbundene Aufzählung zweier reiner Tätigkeitsbezeichnungen. Einen irgendwie gearteten Auslöser für die Annahme, der Briefkopf des Klägers weise auf die durch § 43 Steuerberatungsgesetz geschützte Berufsbezeichnung "Steuerberat er " hin, enthält der Briefkopf des Klägers nicht. 41 Ausweislich der Mitteilungen zum Tatbestand sowohl im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes als auch im Beschluss der Vorinstanz OLG Rostock war der Partnerschaft der dortigen Antragsteller - in deren Firma sie den Zusatz "Rechtsanwälte und Steuerberatung" aufnehmen wollten - nicht nur kein Steuerberater angeschlossen, sondern sie verfügten ebenfalls nicht über einen Fachanwalt für Steuerrecht und auch nicht über einen in anderer Form ausgewiesenen Spezialisten für Steuerrecht, waren nicht einmal schwerpunktmäßig in diesem Rechtsgebiet tätig, zogen ihre Befugnis zur Steuerberatung vielmehr allein aus der generellen Ermächtigung der §§ 2, 3 StBerG, als Rechtsanwälte geschäftsmäßig Steuerberatung betreiben zu können. Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend: Der hiesige Kläger und sein Sozius verfügen über zusätzliche und gleich mehrfache wesentliche fachliche Qualifikationen, sie sind - mehrfach - "in besonderer Weise von Berufs wegen für die Steuerberatung qualifiziert", dürfen also auch einen (so vom Bundesverfassungsgericht im zitierten Beschluss selbst umrissenen) entsprechenden Eindruck im Publikum durch ihre Briefbogengestaltung hervorrufen. Anders formuliert: Wenn die Briefbogengestaltung des Klägers im Publikum den Eindruck erweckt, bei dem Kläger und seinem Sozius handele es sich um einen Zusam-menschluss von Personen, "die in besonderer Weise von Berufs wegen für die Steuerberatung qualifiziert seien" (so der Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtes), so ruft der Kläger mit seinem Briefbogen beim Publikum keinen Irrtum hervor, täuscht nicht über nicht vorhandene Qualifikationen, sondern spricht die Wahrheit. 42 Soweit sich schließlich in einem obiter dictum des Beschlusses v. 22.03.2006 eine schlichte, nicht einmal mit Begründungen versehene Anmerkung zu § 7 BORA findet, scheidet eine Nutzbarmachung für das hiesige Verfahren ebenfalls aus. Auch insoweit formuliert das BVerfG keine abstrakten rechtsdogmatischen Grundsätze, sondern lediglich eine streng sachverhaltsbezogene Randanmerkung zu dem - vom hier fraglichen Sachverhalt entscheidend abweichenden - Firmenzusatz " Rechtsanwälte und Steuerberatung". Zu der harschen Kritik, die der Beschluß in der Literatur im übrigen erfahren hat, vgl. nur z.B. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Köln 2010, § 43b BRAO/§ 7 BORA Rz. 65f. mwN; Huff, Anmerkung zu BVerfG Beschluß v. 22.03.2006, BRAK-Mitteilungen 4/2006 S. 173. 43 4) 44 Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112e Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. 45 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 48 wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 49 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 50 wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens- 51 mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen 52 kann. 53 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 54 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.