Urteil
1 AGH 13/10
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2010:0423.1AGH13.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der 37 Jahre alte Kläger erwarb am 12.09.2006 durch Ablegung der 2. Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt. Er strebt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Seinen Antrag vom 11.10.2009 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2010, zugestellt am 20.01.2010 ab. Hiergegen richtet sich die am 11.02.2010 eingegangene Klage. Bereits unter dem 20.11.2006 beantragte der Kläger erstmals die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war ein Strafverfahren beim Landgericht E — Große Strafkammer — wegen Wählertäuschung gem. § 108 a StGB in 68 Fällen anhängig; daher wurde das Zulassungsverfahren nach § 10 Abs. 1 BRAO zunächst bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Kurz vor Bescheidung durch die Beklagte nahm der Kläger diesen Antrag am 14.11.2008 zurück. Durch Urteil der IV. Großen Strafkammer des Landgerichts E vom 16.05.2007 wurde der Kläger wegen Wählertäuschung gem. §§ 108 a, 108 d StGB in 46 Fällen, davon in einem Fall wegen des Versuches, zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.800,00 Euro (90 Tagessätze à 20,00 Euro) verurteilt. Dieses Urteil ist aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008, mit dem die Revision des Klägers verworfen wurde, rechtskräftig. Unter dem 16.11.2008 beantragte der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer I5; diesen Antrag nahm er am 05.02.2009 zurück. Den verfahrensgegenständlichen Zulassungsantrag vom 11.10.2009 lehnte die Beklagte unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO ab. Die Unwürdigkeit, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben, sah die Beklagte in dem für die Verurteilung gerichtlich festgestellten Sachverhalt. Das Landgericht E hatte es als erwiesen angesehen, dass der Kläger — zusammen mit einem weiteren Mitglied der Partei "E S" — beim Sammeln von Unterschriften unter einen Wahlvorschlag für die Landtagswahl 2005 Bürger über den Inhalt der formularmäßigen Erklärungen getäuscht und sie so zur Unterschrift verleitet hat. Die Beklagte begründet die Ablehnung damit, bei der Wählertäuschung handele es sich um ein betrugsähnliches Delikt im Sinne des § 263 StGB, von dem sich § 108 a Abs. 1 StGB nur in dem durch die Tathandlung verwirklichten Erfolg unterscheide. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen Eid auf die verfassungsmässige Ordnung leisten und schwören müsse, diese zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenschaft zu erfüllen. Durch die Wählertäuschung habe der Kläger der verfassungsmäßigen Ordnung zuwider gehandelt. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten nicht nur die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen, sondern auch das in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Demokratieprinzip. Mit dem inkriminierten Verhalten habe der Kläger eine erhebliche Gefahr für die Rechtsordnung bzw. das Demokratieprinzip geschaffen. Daher könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege die verfassungsmäßige Ordnung wahre. Mit der Täuschung der Öffentlichkeit würde auch das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt beeinträchtigt werden, wenn der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen werde, weshalb er zurzeit für die Anwaltschaft nicht tragbar sei. Wenngleich die Tat 4 ½ Jahre und die rechtskräftige Verurteilung 1 ½ Jahre zurückliege, könne von einer ausreichend langen Wohlverhaltensphase noch nicht die Rede sein. Das Wohlverhalten seit Anklageerhebung im Januar 2006 und die Verurteilung durch das Landgericht im Mai 2007 könnten deshalb nicht zu Gunsten des Klägers gewertet werden, da dieses Wohlverhalten zumindest auch durch das anhängige Strafverfahren erzwungen sein könnte. Der Kläger, in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, stellt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts E nicht in Abrede. Namentlich gilt dies für die Feststellungen des Urteils über das Verständnis der angesprochenen Bürger, das eigene Auftreten gegenüber den Bürgern und dafür, dass die Unterstützung der republikanischen Partei und die Benennung ihres Namens durch den Kläger bewusst vermieden worden sei. Nach dem Urteil ging der Kläger zusammen mit einem anderen Täter systematisch und geschult vor. Da er davon ausging, dass die Partei "E S" von weiten Teilen der Bevölkerung als rechtsradikal angesehen werde und daher nur ein geringer Teil der angesprochenen Bevölkerung zur Unterstützung dieser Partei bereit würde, versuchte der Kläger, sein wahres Anliegen zu kaschieren. Er sprach Passanten mit der Frage an, ob sie sich nicht auch für eine härtere Bestrafung von "Kinderschändern" einsetzen würden. Diese Forderung war Inhalt des Parteiprogramms und Gegenstand eines Wahlplakates, mit dem die Partei im März 2005 in der Öffentlichkeit für sich warb. Auf diesem Plakat waren zwei Kinderaugen zu sehen, die umrahmt wurden von dem in großen Buchstaben gedruckten Spruch: "Kinderschänder wegsperren — für immer. Zweitstimme zählt". Darüber befand sich das Logo der Partei "S2" und der Name "E S". Dieses Wahlplakat wurde von dem Kläger bei seiner Ansprache jedoch nicht gezeigt oder in Bezug genommen. Da er annahm, dass eine verständliche Nennung des Parteinamens "E S" und ihr Anliegen auf Wahlunterstützung für die Landtagswahl 2005 eine negative Reaktion bei den Angesprochenen hervorrufen könnte und sie zum Fortgehen veranlassen würde, verwendete er diese Begriffe allenfalls so beiläufig, dass den Angesprochenen sein wahres Anliegen verborgen blieb. Die Nennung des Begriffs "Partei" wurde bewusst vermieden. Gleichfalls versuchte der Kläger, ein näheres Studium des Formblattes, das die Passanten unterzeichnen mussten, zu verhindern. Der Kläger räumt diese und die übrigen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ein. Er ist aber der Auffassung, daraus sei eine Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO nicht abzuleiten. Vielmehr sei der vorliegende Fall ein "Paradebeispiel" dafür, mit welch einer Leichtfertigkeit und Oberflächlichkeit Rechtsanwaltskammern gesetzlich begründete Zulassungsansprüche von Antragstellern negieren und Grundrechte im Zulassungsverfahren missachten würden. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Beklagte habe die gebotene Einzelfallabwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO lägen offensichtlich nicht vor. Die vom Kläger begangene Wählertäuschung reiche wegen ihrer — relativen — Geringfügigkeit, der Höhe der Geldstrafe unterhalb der Eintragungsgrenze nach BZRG und der Atypizität und Einmaligkeit der Tat dafür nicht aus. Der Kläger habe keinen Betrug im strafrechtlichen Sinne begangen. Eine von der Beklagten gezogene Parallele zu § 263 StGB sei abwegig. Zumindest aber könne der Kläger heute — 4 ½ Jahre nach der Tat — nicht mehr als unwürdig bezeichnet werden. Nach allen Erkenntnissen der Kriminologie könne im Falle des Klägers nicht mit einer Wiederholung gerechnet werden. Der Kläger habe nach 2005 nicht erneut kandidiert oder an Unterschriftssammlungen für eine politische Partei teilgenommen. Das Fehlverhalten des Klägers sei völlig untypisch und lasse keinerlei Schluss auf ein mögliches anwaltliches Fehlverhalten zu. Bei dem einmaligen Vorgang und seinen Gesamtumständen wie auch dem bisherigen tadellosen Werdegang des Klägers könne nicht ernsthaft behauptet werden, er stelle nach Zulassung als Rechtsanwalt eine Gefahr für die demokratische Ordnung dar. Die Beklagte müsse sich mit ihrer abwegigen Argumentation vielmehr die Frage stellen, ob sie nicht selbst eine Gefahr für die rechtsstaatliche Ordnung und die Grundrechte der Zwangsmitglieder und des Antragstellers darstelle. Die Beklagte habe keine konkreten Umstände benannt, welche für eine Wiederholungsgefahr sprechen würden. Die Entscheidung der Beklagten müsse am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Danach sei bei Berücksichtigung aller Umstände der Kläger zuzulassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Rechtsanwalt zuzulassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, der Kläger strebe an, Rechtsanwalt zu werden; als solcher sei er Organ der Rechtspflege und dürfe Bürger nicht hinters Licht führen. Eine fehlende Wiederholungsgefahr könne sie nicht bestätigen. Die Fakten, die der Kläger dafür anführe, reichten, insoweit zur Überzeugungsbildung nicht aus. Gründe: Die Klage ist rechtzeitig erhoben und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gem. § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. § 7 Nr. 5 BRAO stellt eine subjektive, an das Verhalten des Bewerbers anknüpfende Beschränkung zur Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf dar. Nach der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 63, 266, 293; Henssler/Prütting-Henssler, 3. Aufl., § 7 Rn. 36; Kleine-Cosack § 7 Rn. 10; Schmidt-Räntsch in Geier.Wolf.Göcken § 7 Rn. 33) ist eine solche Beschränkung zulässig, wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Eine funktionierende Rechtspflege, die auf zuverlässige Rechtsanwälte angewiesen ist, ist ein solches Gemeinschaftsgut. Die Auslegung der Vorschrift ist dabei an Art. 12 GG zu messen. Danach ist unwürdig nur ein Verhalten, das Zweifel daran begründet, dass der Bewerber den Anforderungen an die Zuverlässigkeit als Rechtsanwalt genügt. Maßstab ist die Funktion des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Ein unwürdiges Verhalten ist in erster Linie bei Vorsatzdelikten mit Berufsbezug zu sehen. Aber auch Vorsatztaten ohne Berufsbezug können Zweifel an der Eignung als Rechtsanwalt begründen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Verurteilung wegen solcher Straftaten Persönlichkeitsdefizite offenbart, die auf die für den Beruf des Rechtsanwalts wesentlichen Eigenschaften durchschlagen (Henssler/Prütting-Henssler, § 7 Rn. 52; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 7, 36). Dabei muss das vorangegangene Verhalten bei Würdigung aller Umstände die Prognose zulassen, dass der Anwalt in Zukunft eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellt (Henssler/Prütting-Henssler, § 7 Rn. 42). 2. Das Verhalten des Klägers begründet eine Unwürdigkeit in diesem Sinne. Der Kläger hat sich eines Vorsatzdeliktes schuldig gemacht und ist deshalb verurteilt worden. Es handelt sich zwar um eine Tat ohne Berufsbezug. Die Art des Vorgehens des Klägers begründet allerdings Zweifel an seiner Eignung als Rechtsanwalt. Dabei geht der Senat von den Feststellungen des Urteils des Landgerichts E aus. Dieses Urteil entfaltet zwar keine Bindungswirkung, da § 118 BRAO lediglich für das anwaltsgerichtliche, hingegen nicht für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt. Für dieses gilt gem. § 112 c BRAO, § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz, dem zufolge der Sachverhalt durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln ist (Henssler/Prütting-Deckenbrock, § 112, 32). Der Kläger hat jedoch, nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung Passagen aus dem landgerichtlichen Urteil vorgehalten wurden, ausdrücklich erklärt, dass er die Feststellungen im Urteil des Landgerichts E nicht in Abrede stellt. Nach diesen Feststellungen ist der Kläger bei der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 108 a StGB systematisch vorgegangen. Er hat sich von dem Mitangeklagten L3 sorgfältig auf die Art und Weise, wie man Passanten auf der Straße anspricht und zu Unterschriften täuschend verleitet, vorbereiten lassen. Dabei gab es umfangreiche und sehr ins Detail gehende Anleitungen in einer Word-Datei mit der Bezeichnung "Spruch fürs Unterschriften Sammeln LW2005.doc" unter der Überschrift "S3 stellen sich zur Wahl — und wir machen es möglich". In der Anleitung heißt es zur Ansprache von Passanten u. a.: Mit folgendem Spruch werden die Passanten angesprochen: Dieser ist auswendig zu lernen und 20 bis 30 Min. lang zu üben! Schönen guten Tag, wir wollen, dass Kinderschänder härter bestraft werden und sammeln Unterschriften DAFÜR, DASS WIR MIT DIESER FORDERUNG ZUR LANDTAGSWAHL ANTRETEN KÖNNEN. (Bei dieser emotionalen Ansprache bleibt ca. jeder zweite stehen. Das Wort DAFÜR muss sich auf den Nebensatz beziehen, damit es legal wird, denn wir sammeln Unterschriften für den Wahlantritt und nicht, damit Kinderschänder härter bestraft werden, dies ist nur indirekt.) Die gut 4 Seiten umfassende Handreichung ist darauf ausgerichtet, den wahren Hintergrund der Aktion zu verschleiern und Unterschriften "zu angeln". So heißt es wörtlich als Hinweis zum Ausfüllen des Formulars: Angler wissen das, wer einen Fisch am Haken hat, kann ihn beim Heranziehen noch verlieren. Damit dies bei uns die absolute Ausnahme bleibt, wie folgt bei der Aufnahme der Daten vorgehen: … Zwar hat der Kläger die Kenntnis dieser Anleitungsschrift seines Mittäters in Abrede gestellt. Es ist jedoch festzustellen, dass der Kläger nach dem gleichen Strickmuster vorgegangen ist, wie es in dieser Anleitung von Herrn L3 vorgesehen ist, so dass der Senat insoweit von einer planvollen Zusammenarbeit nach den Richtlinien ausgeht, wie sie Herr L3 in seiner Anleitungsschrift zugrunde gelegt hat. Dabei ist der Kläger bei seinem Vorgehen insbesondere davon ausgegangen, dass die Partei "Die Republikaner" in weiten Teilen der Bevölkerung aufgrund ihrer politischen Ausrichtung Ablehnung erfahren würde. Daher tat er alles, um das Eintreten für diese Partei zu kaschieren. Er versuchte, die Passanten abzulenken, indem er die Aufmerksamkeit auf das Thema der Behandlung von Kinderschändern lenkte und, wenn sich ein Passant zur Unterschrift entschlossen hatte, alles zu tun, ein näheres Studium des Formblattes durch den jeweils Angesprochenen zu verhindern. Mit seinem Verhalten hat der Kläger vorsätzlich einen Straftatbestand begangen, der entgegen seiner Auffassung nicht "relativ geringfügig" ist. Immerhin richtete sich seine Tat gegen Vorschriften des Wahlgesetzes und damit gegen die verfasste demokratische Ordnung. Dass die Verurteilung nur zu einer relativ geringen Geldstrafe von 1.800,00 Euro geführt hat, liegt an dem mit 20,00 Euro niedrigen Tagessatz, nicht aber an der verhängten Anzahl der Tagessätze, die mit 90 nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen ist. Selbst wenn seine Tat, wie er behauptet "atypisch und einmalig" sein sollte, wofür bis auf die eigene Behauptung des Klägers nichts spricht, ändert dies nichts daran, dass sich der Kläger in einer Weise verhalten hat, die ihn im Sinne des Gesetzes als unwürdig erscheinen lässt. Denn allein seine Bereitschaft, in der beschriebenen Weise vorzugehen, zeigt, dass er zur Erreichung der von ihm für richtig gehaltenen Ziele und Zwecke bereit ist, Strafgesetze zu missachten. Ein solches Verhalten darf ein Organ der Rechtspflege aber nicht an den Tag legen. Das Ansehen des Rechtsanwaltes in der Öffentlichkeit wie bei den Gerichten und Behörden, mit denen er regelmäßig zu tun hat, ist auch dadurch geprägt, dass man von einem Rechtsanwalt die Einhaltung der Gesetze, namentlich der Strafgesetze, erwartet und erwarten darf. Für die Einhaltung dessen zu sorgen, ist Aufgabe der Kammern, so auch der Beklagten. Wer dies abwegig nennt, verkennt die Pflichten eines Rechtsanwaltes. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass die Höhe der Geldstrafe unterhalb der Eintragungsgrenze nach dem BZRG liegt. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen regelmäßig an Gewicht verloren haben und in der Regel keine Berücksichtigung mehr finden. Es besteht aber auch Einigkeit, dass strafrechtliche Verurteilungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG trotz Tilgung oder Tilgungsreife berücksichtigt werden, wenn der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt auch nach Eintritt der Tilgungs- reife oder der Tilgung noch eine Gefahr für die Rechtsordnung begründet (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 7 Rn. 38 m. w. N., u. a. auf Kleine-Cosack, § 7 Rn. 19). Oben wurde bereits ausgeführt, dass der Grund für die geringe Höhe der Geldstrafe in dem niedrigen Einkommen des Klägers lag. Das Verhalten des Klägers als solches hat aber — wie ausgeführt — so viel Gewicht, dass die Unwürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag noch gegeben war. Dabei bedarf es gar nicht der von der Beklagten gezogenen Parallele des § 108a StGB zu § 263 StGB. Der Normzweck der beiden Vorschriften ist grundsätzlich verschieden. Der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, den § 108a StGB bezweckt, ist für sich genommen gewichtig genug, um für die Annahme einer Unwürdigkeit i. S. d. § 7 Nr. 5 BRAO herangezogen zu werden. 3. Das Verhalten des Klägers lässt die Prognose zu, dass er in Zukunft eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellt. Ihm ist zwar zuzugeben, dass er seit der Tat im Jahre 2005 nicht mehr für eine Partei kandidiert oder Unterschriften für die Wahlzulassung einer Partei gesammelt hat. Hieraus kann jedoch entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass in der Person des Klägers eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Entsprechende Erkenntnisse der Kriminologie, auf die sich der Kläger beruft, sind weder gerichtsbekannt, noch konnte der Kläger diese konkretisieren. Seine Bereitschaft, vorsätzlich und systematisch gegen eine Strafvorschrift zu verstoßen, die zu den elementaren Regeln der demokratischen Ordnung zählt, wiegt so schwer, dass die bisherige Dauer des Wohlverhaltens — 4 ½ Jahre sind seit der Tat bis zu ablehnenden Entscheidung der Beklagten vergangen — noch nicht ausreichend erscheint. Exakte Regeln darüber, wie lange der Zeitraum des Wohlverhaltens sein muss, sind durch die Rechtsprechung nicht aufgestellt. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Dabei gibt § 7 Nr. 3 BRAO mit einer 8-Jahres-Frist einen Orientierungsansatz, der über- und unterschritten werden kann. In leichteren Fällen hat der BGH bereits nach einer Wartefrist von 4 bis 5 Jahren, in schweren Fällen eine Frist von 10 bis 20 Jahren für eine Wiederzulassung gefordert. Der vorliegende Fall ist nicht als leicht einzuordnen. Wenngleich der Kläger in gewissem Umfange bei der Aufklärung mitgewirkt hat, was das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, so kann doch nicht übersehen werden, dass der Kläger sich nach dem landgerichtlichen Urteil nicht in Einsicht geübt, sondern zunächst das Rechtsmittel der Revision geführt hat. Auch fällt erschwerend ins Gewicht, dass er die Taten in der Endphase seiner Referendarzeit begangen hat, als er die Befähigung zum Richteramt unmittelbar anstrebte und die Verwirklichung seines Berufswunsches des Rechtsanwaltes nicht mehr fern war. Insofern kann hier von einer "frühen Jugendsünde" nicht die Rede sein. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, I-T, 59065 I5, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, I2 a, ####5 L2, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver- fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.