OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 AGH 27/09

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2009:1120.1AGH27.09.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen

der An¬tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An¬tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist ## Jahre alt und seit #### zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen. Mit Schreiben vom 07.01.2008 (V 38) an das AG X hat der Antragsteller, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unter gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung beantragt sowie ihm die Restschuldbefreiung zu erteilen, um die am 07.01.2008 drohende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung der Kreissparkasse E abzuwenden. Nach einem hierzu vom AG eingeholten Gutachten war der Antragsteller zahlungsunfähig bei Verbindlichkeiten von 1.358.237,80 €, denen ein Guthaben von 59.708,09 € gegenüberstand, wobei die Verbindlichkeiten in Höhe von 1.011.144,60 € gegenüber Kreditinstituten aus Immobiliengeschäften und in Höhe von 267.642,08 € gegenüber dem Fiskus bestanden. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest: "1) Sicherungsmaßnahmen waren entbehrlich. 2) … 3) Der Schuldner ist zahlungsunfähig. 4) Eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens (als selbständiger Rechtsanwalt) ist nach jetziger Einschätzung möglich. Etwas anderes gilt, wenn die Rechtsanwaltskammer E gemäß § 14 Abs. 2 nr. 7 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen sollte. …" Das AG X hat dann durch Beschluss vom 17.07.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und die Eigenverwaltung durch den Antragsteller unter Aufsicht des RA ####### als Sachwalter nach §§ 270 – 285 InsO angeordnet. Mit Bescheid vom 27.02.2009, zugestellt am 27.03.2009 , hat die Antragsgegnerin seine Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 02. 09. 2008 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Zur Begründung hat sie auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwiesen, mit der der Vermögensverfall vermutet werde, aus dem dann die Gefährdung der Interessen Rechtsuchender folge. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.04.2009, der am 22.04.2009 beim AGH eingegangen ist. Damit macht er geltend, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vorgelegen hätten. Zwar sei danach im Falle der Insolvenz der Vermögensverfall zu vermuten, das könne aber nicht bei einer Insolvenzeröffnung mit der Anordnung der Eigenverwaltung gelten. Denn danach sei der Insolvenzschuldner zwar weiterhin berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und darüber zu verfügen, allerdings unter der Aufsicht des Sachwalters, bleibe dabei aber vor einseitigen die Gläubigergemeinschaft benachteiligende Zugriffe durch Vollstreckung einzelner Gläubiger geschützt. Die Mandanten könnten das Honorar unverändert mit befreiender Wirkung an ihn zahlen. Neben dem ohnehin schon bestehenden Anderkonto bei der Sparkasse E sei gemäß Verfügung des Insolvenzgerichtes noch ein Anderkonto bei der C2 eingerichtet worden, über das der gesamte Zahlungsverkehr aus der Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters abgewickelt werde. Wenn es in Ausnahmen zu Barzahlungen komme, würden diese ebenfalls dem Anderkonto zugeführt. Dieses Anderkonto sei dem Zugriff potentieller Gläubiger entzogen. Fremdgelder würden von ihm nicht verwaltet. Damit unterliege die Eigenverwaltung Beschränkungen, die den Anforderungen in der Entscheidung des BGH vom 18.10.2004 zum Schutz der Interessen Rechtsuchender gleichzusetzen seien. Auf diese Weise sei eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ausgeschlossen. Die Forderungen gegen ihn hätten ihre Ursache in einem Immobilienobjekt gehabt und stammten nicht aus anwaltlichen Mandaten. Ab dem 01.02.2009 habe er durch Vertrag vom 31.01.2009 eine Teilzeitbeschäftigung als angestellter Rechtsanwalt bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer übernommen. Die Bezüge hieraus gingen ebenfalls auf das Anderkonto. Auch danach habe er keinen Zugriff auf den Zahlungsverkehr mit Mandanten. In seiner Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin vom 02.10.2008 hat er noch angegeben, ihm habe aus der fortgesetzten Zwangsvollstreckung durch die Kreissparkasse E die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gedroht, um diese Abzuwenden, habe er "die Flucht in die Insolvenz" angetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller ergänzt, dass die Immobilie inzwischen veräußert und der Erlös zur Reduzierung der Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse verwandt worden sei. Von den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 1.708.569,96 € seien lediglich 169.588,64 € von dem Sachwalter anerkannt worden, Feststellungsklagen hinsichtlich der bestrittenen Forderungen seien nicht erhoben worden. Schließlich verweist der Antragsteller noch darauf, dass er darauf angewiesen sei Gewinne zu machen, um das Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung erfolgreich zu Ende zu führen. Die angeordnete Eigenverwaltung setze deshalb den Fortbestand der Zulassung voraus. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 27.02.2009 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verweist dazu auf den angefochtenen Bescheid und führt noch aus, dass der Vermögensverfall und die damit nicht auszuschließende Gefährdung der Interessen Rechtsuchender allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nicht entfielen, denn dies komme keiner Beschränkung gleich, wie sie der BGH für den in der Entscheidung vom 18.10.2004 aufgezeigten Ausnahmefall verlangt habe. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufs-bescheids mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des AG X vom 17.07.2008 gegeben. Der Antragsteller war zahlungsunfähig, ihm drohte aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kreissparkasse die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wie er selbst angegeben hat und zwar sollte er an dem Tag, an dem er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, dem 07.01.2008, die eidesstattlichen Versicherung abgeben, wie es in dem Insolvenzantrag heißt. Allein der Umstand, dass das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung erfolgte beseitigt die Vermutung des Vermögensverfalls ebenso wenig wie in dem Fall in dem ein Insolvenzverwalter die Anwaltskanzlei des Insolvenzschuldners im noch laufenden Insolvenzverfahren freigibt (vgl. BGH 16. 04. 2007, AnwZ(B) 6/06). Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (BGH 7. 12. 2004, AnwZ(B) 40/04 = NJW 2005, 1271 und BGH 16. 04. 2007, AnwZ(B) 6/06). Im Fall des Antragstellers aber ist das Insolvenzverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen und über den Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden. Damit kann aber auch nicht von einer zweifelsfreien zwischenzeitlichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden. Zwar hat der Antragsteller seinen Beruf bisher ohne Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt. Es liegen auch keine Anmeldungen von Insolvenzgläubigern vor, die aus Mandaten des Antragstellers herrühren. Der Vermögensverfall führt trotzdem regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Die Insolvenzeröffnung unter Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters kommt den strengen Ausnahmeanforderungen, die der BGH in der Entscheidung vom 18.10.2004 (AnwZ (B) 43/03) zur Verneinung dieser Gefährdung aufgestellt hat, nicht gleich. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt als angestellter Anwalt in einer größeren, angesehen Anwaltskanzlei tätig ist unter gleichzeitiger Unterwerfung unter erhebliche Beschränkungen im Arbeitsvertrag, nämlich, dass sein Name weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erscheint, die Mandate ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Sozietät abgeschlossen werden und eigene Mandate nicht angenommen werden dürfen und dem Verbot Zahlungen an die Sozietät entgegenzunehmen, es sei in Ausnahmefällen unter Hinzuziehung eines Sozius oder des Bürovorstehers. Ferner müssen sich die Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit einem solchen angestellten Anwalt geschlossen haben, sowie der angestellte Anwalt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, jede Änderung des geschlossenen Anstellungsvertrags und ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Diesen Anforderungen genügt die zumindest teilweise weiterhin selbständige Tätigkeit des Antragstellers in eigener Verwaltung seiner Einzelkanzlei gemäß § 270 Abs. InsO nicht, selbst wenn sie unter der Aufsicht eines Sachwalters erfolgt, da dessen Aufsicht nicht so eng ist, wie sie der Bundesgerichtshof für das Vorliegen eines Ausnahmefalls gefordert hat. Vor allem wird die Möglichkeit, Fremdgelder persönlich in bar in Empfang zu nehmen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass diese dann von ihm auf das Anderkonto eingezahlt werden sollen, stellt keinen hinreichenden Schutz der Vermögensinteressen Rechtsuchender dar, weil damit nicht sicher gestellt werden kann, dass der Antragsteller solche Fremdgelder nicht auch auf ein anderes Konto einzahlen könnte, was aber nach einer Entscheidung des BGH vom 16. 03. 2009 (AnwZ -B- 61/07) Voraussetzung für eine Widerlegung der vermuteten Interessensgefährdung ist. Denn selbst die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer angesehen Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (BGH 05. 12. 2005, AnwZ (B) 13/05). Die Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei dem Steuerberater erfüllt die Ausnahmebedingungen in wesentlichen Punkten ebenfalls nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.