Beschluss
1 AGH 22/09
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2009:0828.1AGH22.09.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auf-erlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auf-erlegt. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist seit dem 02.06.1993 als Rechtsanwalt bei der An-tragsgegnerin zugelassen. Seit dem 01.09.2007 ist er als auf Lebenszeit verbeamteter Fachhochschullehrer an der Hochschule L - Technik und Wirtschaft - tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Tätigkeit des Antragstellers als verbeamteter Fachhochschullehrer als Nebentätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vereinbar sei. Von dieser Norm sei für Professoren an deutschen Hochschulen keine Ausnahme zu machen. Eine Sonderregelung sei nicht angezeigt, da diese genügend Gemeinsamkeiten mit den übrigen Beamten aufwiesen. Auch sei die Stellung eines Hochschulprofessors nicht mit der eines angestellten Rechtsanwalts zu vergleichen. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO sei eine zwingende generalisierende Vorschrift, die Ermessensüberlegungen keinen Raum ließ. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag. Er macht geltend, dass er seit dem Jahr 1993 für die Rechtsanwaltssozietät B & Q GbR tätig sei, von Frühjahr 2003 bis Herbst 2005 als Sozius und seitdem als selbständiger Anwalt. Seine Tätigkeit habe sich stets auf den Standort der Kanzlei in N bezogen. Er sei an der Fakultät für Architektur und Bauwesen am Studiengang für Baumanagement und Baubetrieb tätig. Das Lehrgebiet beziehe sich vornehmlich auf das Gebiet des Bau- und Architektenrechts. Die Berufung sei zunächst in ein befristetes Beamtenverhältnis und ab 01.09.2007 in eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt. Das Lehrdeputat betrage 18 Stunden in der Woche; ein Tag in der Woche sei zur Ausübung einer von der Hochschule im Sinne einer anwendungsorientierten Lehre ausdrücklich gewünschten Nebentätigkeit frei gestellt. Die Fachhochschule habe ihm eine unbefristete Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, die der Antragsgegnerin vorliege. Er übe seine anwaltliche Nebentätigkeit an einem Tag der Woche aus. Er sei überwiegend in bau- und mietrechtlichen Mandaten tätig, wobei letztere daraus resultierten, dass er als stellvertretender Vorsitzender des Haus- & Grundbesitzervereins C2/Bad-Godesberg Mitglieder des Vereins in Miet- und Immobilienfragen berate. In C2 habe er auch seinen Hauptwohnsitz mit seiner Familie. Die freiberufliche anwaltliche Tätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen seien nicht unwesentlicher Teil seiner und seiner Familie Existenzsicherung. Die daraus erzielten Einkünfte stellten 20 bis 25 % der Jahreseinkünfte dar. Rechtlich entscheidend sei, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken könne und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft ziehe, dabei sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, weil der öffentliche Dienst weitgefächert sei und seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen eine differenzierte Bewertung verlangten. Hier lägen die beiden Berufsfelder sowohl thematisch als auch räumlich auseinander, so dass eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege nicht gegeben sei. Die Annahme einer Inkompatibilität zwischen dem Beruf des Hochschullehrers trage dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geprägten besonderen Berufsbild des Hochschullehrers nicht hinreichend Rechnung, unterliege einer Reihe von Widersprüchen und sei nicht mehr zeitgemäß. Die wissenschaftlichen Beamten an Hochschulen unterschieden sich deutlich von anderen Beamtengruppen. Die Gefahr einer Interessenkollision bzw. einer Gefährdung der Belange der Rechtspflege sei beim Hochschullehrer nahezu auszuschließen, jedenfalls sehr fernliegend. Hochschullehrer übten ihre Tätigkeit in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit aus, seien weisungsfrei und an Dienstzeiten nicht gebunden. Angehörigen anderer freier Berufe wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sei eine Hochschullehrertätigkeit nicht verschlossen. Auch ein Richter könne eine Hochschullehrertätigkeit ausüben. Es sei widersprüchlich, dass angestellte Hochschullehrer ihre Anwaltszulassung behalten dürften, obwohl sich die Berufsausübung in beiden Fällen nicht unterscheide. Auch seien die an in den letzten Jahren vermehrt gegründeten privaten Hochschulen mit rechtswissenschaftlichen Studiengängen lehrenden Professoren von dem Versagungsgrund ebenso wenig betroffen wie Kirchenbeamte mit Rechtsanwaltszulassung. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO verstoße zudem gegen die in Art. 43 EGV verankerte Niederlassungsfreiheit, gegen den in Art. 49 EGV verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und entfalte im Übrigen auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßende, inländerdiskriminierende Wirkung. In anderen Mitgliedsstaaten der EU würden Hochschulprofessoren zur Anwaltschaft zugelassen; für Professoren an spanischen Hochschulen sei die gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalt sogar die Regel. Nach der von ihm, dem Antragsteller, vertretenen Ansicht dürften diese in Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte in Deutschland rechtsberatend tätig werden. Denn das EuRAG und die ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinien gewährten einem niederlassungs- oder dienst-leistungswilligen Anwalt aus einem anderen EU-Mitgliedsland einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden und Zulassung. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO verstoße gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 14 Nr. 1 DLR, weil es nationale wie Anwälte anderer EU-Staaten, die verbeamtet seien, erfasse. Art. 43 und Art. 49 EGV sowie Art. 14 Nr. 1 DLR 2006/123/EG seien dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO entgegenstünden. Hier sei eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV geboten. Unabhängig von Art. 14 Nr. 1 DLR ergebe sich die europarechtliche Unvereinbarkeit auch aus den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG, deren Umsetzung im EuRAG insoweit nicht richtlinienkonform erfolgt sei. Auch hier sei eine Vorlage an den EuGH geboten. Hinzu komme, dass durch das EU-Recht über Art. 3 Abs. 1 GG die Rechtsposition des Inländers erweitert sei, der nicht schlechter behandelt werde dürfe, wie der die Berufsausübung im Inland begehrende Ausländer eines Mitgliedsstaats der EU. Auch dem Inländer stehe es zu, sich auf die Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des EuGH sowie eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu EU-Mitgliedsbürgern zu berufen. Eine Regelung, die die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit bei Verbeamtung eines Hochschullehrers verbiete, sei zur Qualitätssicherung und Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie des ausreichenden Handlungsspielraums der Rechtsanwälte und des Schutzes der notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich, geschweige denn, dass eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.02.2009 auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs. II. Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 16.02.2009 ist rechtmäßig ergangen, so dass der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller seit dem 01.09.2007 Beamter auf Lebenszeit ist. Nach Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist es weder geboten noch zulässig, entgegen dem eindeutigen Wortlaut für Professoren im aktiven Dienst – dies gilt auch für Professoren an Fachhochschulen - eine Ausnahme von den gesetzlichen Voraussetzungen zu machen. Eine Sonderregelung zugunsten der Hochschullehrer ist nicht angezeigt, da diese genügend Gemeinsamkeiten mit den übrigen Beamten aufweisen. Zwar hat der Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit auf Grund der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit bei der Gruppe der Professoren eine andere Qualität als bei sonstigen Beamten. Hinsichtlich der Dienstpflicht unterscheidet sich jedoch die Stellung eines beamteten Hochschullehrers nicht grundsätzlich von denjenigen anderer Beamter. Denn die beamteten Hochschullehrer sind zu Lehre und Forschung verpflichtet; Inhalt und Umfang werden durch die Landeshochschulgesetze sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen und die Beschlüsse der Hochschulorgane bestimmt; ebenso wie andere Beamte benötigt der beamtete Hochschullehrer eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Auch ist kein Raum für etwaige Ermessensüberlegungen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist weder unter verfassungsrechtlichen noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten bedenklich (vgl. zum Ganzen Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 BRAO Rz 52 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG und des BGH; vgl. jüngst BGH Beschluss vom 06.07.2009 Anw(Z) 52/08 Rz 5 m.w.N.). Anders als der Antragsteller meint ist die unterschiedliche Behandlung von Hochschulprofessoren im Angestelltenverhältnis und verbeamteten Hochschullehrern nicht widersprüchlich, sondern unmittelbar Folge dessen, dass das Gesetz in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO für verbeamtete Hochschullehrer eine gänzlich andere Regelung getroffen hat als in den §§ 14 Abs. 2 Nr. 8, 47 BRAO für nicht beamtete Hochschullehrer. Ebenso wenig kann angesichts der mit Gesetzesrang vorhandenen Regelung der Antragsteller mit seiner Auffassung von der "fehlenden Zeitgemäßheit" durchdringen. Der Umstand, dass Hochschullehrern die Ausübung anderer freier Berufe, wie etwa die der Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, nicht verschlossen ist, begründet keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil keine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vorliegt (BGH Beschluss vom 06.07.2009 Anw(Z) 52/08 Rz 7 und 11). Bei einer Berufung zum Beamten auf Lebenszeit ist die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auch dann zwingend zu widerrufen, wenn durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und im Einzelfall durch die gleichzeitige Zulassung zur Anwaltschaft die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (vgl. Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 BRAO Rz 53 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH; Henssler/Prütting, 2. Aufl. § 14 BRAO Rz 22). Soweit der Antragsteller auf eine nach der Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung verweist, so übersieht er, dass sich die von ihm zitierten Entscheidungen auf die hier nicht in Rede stehende Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO für den Fall des Widerrufs wegen unvereinbarer Tätigkeit beziehen. Anders als der Antragsteller meint, verstößt § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auch nicht gegen höherrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht. Denn das Gemeinschaftsrecht überlässt die Regelungen über die Berufszulassung- und ausübung für eigene Staatsangehörige, soweit es sich um rein interne Verhältnisse handelt, uneingeschränkt den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV kommt nicht in Betracht (BGH NJW-RR 2000, 438, 439). Auch der Gesichtspunkt der sog. Inländerdiskriminierung verhilft dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg. Denn selbst wenn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf die sog. umgekehrte Diskriminierung anwendbar sein sollte, läge kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn jenen Beschränkungen, denen europäische Rechtsanwälte in Deutschland bei ihrer Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterliegen, unterliegt ein deutscher Rechtsanwalt nicht. Wenn ein europäischer Rechtsanwalt auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, gilt nach den §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 EuRAG auch die §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO (vgl. Zum Ganzen AGH München Beschluss vom 19.03.2001 BayAGH I – 26/); BGH BeckRS 2002, 30254935; EGMR NJW 2007, 3049). Anders als der Antragsteller meint verstoßen die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Zulassung nicht gegen Europarecht; die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die staatlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsanwälte ein (vgl. BGH Beschluss vom 15.06.2009 Anw(Z) 62/08 Rz 6). Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Entscheidung zur Aufnahme der Fachhochschullehrertätigkeit auch unter der Voraussetzung und Annahme, dass eine Nebentätigkeit ausgeübt werden könne, getroffen haben will, keine andere Beurteilung. Zum einen ist dem Antragsteller eine Nebentätigkeit nicht verwehrt; er kann sich nur nicht zugleich als Rechtsanwalt betätigen. Zum anderen kann der Antragsteller keine Vorteile daraus ziehen, dass er die Erfüllung der ihm gesetzlich ausdrücklich auferlegten Anzeigepflicht nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 BRAO versäumt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf § 13 a FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert fußt auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Fällen dieser Art.