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Beschluss

1 AGH 14/09

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2009:0828.1AGH14.09.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.03.2009 wird zurück­gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.03.2009 wird zurück­gewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die seit dem 08.02.2005 als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin beantragte am 20.02.2008, ihr zu gestatten, die Bezeichnung Fachanwältin für Sozialrecht zu führen. Sie legte zum Nachweis des Erwerbs der besonderen Kenntnisse i. S. des § 4 Abs. 1 FAO ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) durchgeführten Lehrgang vor. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin darauf hin, es fehle an dem Fortbil­dungsnachweis i. S. des § 4 Abs. 2 FAO (Fortbildung i. S. des § 15 FAO in dem Jahr, das auf den Abschluss des Lehrgangs folgt). Daraufhin legte die Antragstellerin Teil­nahmebescheinigungen vor und erbrachte den Nachweis für Fortbildungen im Jahr 2008. Mit Verfügung vom 27.01.2009 wies die Antragsgegnerin den Antrag zurück und nahm Bezug auf den fehlenden Fortbildungsnachweis i. S. des § 4 Abs. 2 FAO. Die fehlende Fortbildung des Jahres 2007 werde nicht durch den von der Antragsgegne­rin vorgelegten Nachweis für das Jahr 2008 kompensiert. Aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 ergebe sich, dass der Anwalt die aktuellen Entwicklungen auf seinem Rechtsgebiet verfolgen und den entsprechenden Nachweis zeitnah im Anschluss an die Ausbildung im Lehrgang belegen müsse. Mit Schriftsatz vom 02.03.2009, am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegan­gen, stellte sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie verwies darauf, sie habe im Rahmen des Lehrgangs die Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet “Sozialhilfe, BAfÖG, Wohngeldrecht, Jugendhilferecht“ wiederholen müssen. Den entsprechenden Teil des Lehrgangs habe sie vom 06.11.2006 bis zum 11.11.2006 (erneut) absolviert; die entsprechende Aufsichtsarbeit sei am 11.11.2006 geschrieben worden. Die Mittei­lung über das Bestehen des Lehrgangs sei am 07.02.2007 erfolgt. Die Antragstellerin legt das Schreiben des DAI vom 07.02.2007 vor, das die Mitteilung über das Beste­hen der Klausur enthält. Erst mit der Mitteilung vom 07.02.2007 habe sie “an diesem Tag“ erfahren, dass sie an dem Fachanwaltslehrgang mit Erfolg teilgenommen und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 FAO erfüllt habe. Sie habe auch erst mit der Mitteilung vom 07.02.2007 die Urkunde über den Abschluss des Fachanwaltslehr­gangs erhalten. Gemäß § 4 Abs. 2 FAO sei ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehr­gangsbeendigung folgt, die Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuwei­sen, sofern der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt werde, in dem der Lehrgang endet. Nachdem sie den Antrag erst 2008 gestellt habe, sei die Fortbildungspflicht erst im Jahr 2008 entstanden; dieser Pflicht habe sie genügt. II. 1. Der Antrag ist zulässig, er ist rechtzeitig gestellt worden. 2. Der Antrag ist nicht begründet. § 4 Abs. 2 FAO in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung begründet eine Fort­bildungsverpflichtung ab dem auf das Lehrgangsende folgenden Kalenderjahr. Ent­scheidend ist mithin die Frage, ob der von der Antragstellerin absolvierte Lehrgang im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 endete. Die Antragstellerin setzt das Lehrgangsende mit der Mitteilung über das Bestehen des Lehrgangs gleich. Dies trifft nicht zu. Der Wortlaut des § 4 FAO beantwortet allerdings die maßgebliche Frage nicht aus­drücklich. § 4 Abs. 1 FAO statuiert die Pflicht, an einem auf die Fachanwaltsbezeich­nung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilzunehmen (S. 1) und nennt die Gesamtdauer des Lehrgangs (S. 2). In Abs. 2 bezieht die Vorschrift sich auf das “Jahr (...), in dem der Lehrgang endet“, ohne das Lehrgangsende zu definieren. Der Satzungsgeber hat sich mit der maßgeblichen Frage befasst (“auf Anfrage“, so Scharner in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung § 4 FAO Rdnr. 37 unter Hinweis auf das Protokoll der 9. Sitzung des Ausschusses 1 vom 08.05.2006, S. 11 RS-Nr. 7/2006). Danach gilt nach Ansicht des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung: “Lehrgangsbeendigung i. S. des § 4 Abs. 2 FAO n. F. ist der Zeitpunkt nach Beendigung des regelmäßig 120 Zeitstunden umfassenden Lehr­gangs“. Abgestellt wird danach auf das Ende des Ausbildungsprogramms, nicht auf das formale Ende des Lehrgangs (Aushändigung der Urkunde). Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung von Scharner (a. a. O., Rdnr. 36). Danach ist das Lehr­gangsende das Ende des “gesamten Lehrgangsbesuches“. Die Fortbildungspflicht könne nicht vor vollständiger Absolvierung aller Lehrgangsteile beginnen. Der Grund hierfür liege auf der Hand: die Fortbildungspflicht setze den Abschluss der Ausbildung voraus (Scharner, a. a. O., Rdnr. 36). Vossebürger (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 4 FAO, Rdnr. 8) weist im Zusammenhang mit der Frage, wann die Fortbildungspflicht i. S. des § 4 Abs. 2 FAO beginnt, auf die “Lehrgangsbeendigung“ hin und stellt die Frage, “ob das Ende des Lehrgangs mit Absolvierung der 120 Zeitstunden oder der Anfertigung der Abschlussklausur“ - letzteres soll nach seiner Auffassung zutreffen -anzunehmen ist. Es kann dahinstehen, ob der Lehrgang mit der letzten Unterrichtsstunde oder der letzten Prüfungsklausur endet. Dass das Lehrgangsende i. S. des § 4 Abs. 2 FAO nicht bis zur Mitteilung über das Bestehen der letzten Klausur hinausgeschoben wird, bestätigen die oben genannten Kommentierungen. Aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 FAO ergibt sich in der Tat, dass das Ende des Lehrgangs nicht bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses hinausgeschoben wird. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach die theoretischen Kenntnisse des Fach­anwalts diesen in die Lage versetzen sollen, die praktischen Fälle auf hohem Niveau zu bearbeiten (so auch Scharner, a. a. O., Rdnr. 40), ist richtig. Unerlässliche Voraussetzung hierfür ist die Aktualität der Kenntnisse. Der Anwalt, der die Verlei­hung einer Fachanwaltsbezeichnung anstrebt, muss auf dem aktuellen Stand von Judikatur und Literatur “seines“ Gebietes sein. Dementsprechend fordert die Fach­anwaltsordnung, dass ein Verleihungsantrag zeitnah zum Lehrgangsende gestellt wird. Geschieht dies nicht, statuiert § 4 Abs. 2 FAO eine Fortbildungspflicht ab dem auf das Lehrgangsende folgenden Kalenderjahr. Im vorliegenden Fall endete nach den Angaben der Antragstellerin der Lehrgang spätestens mit der Wiederholung des Bausteins “Sozialhilfe, BAfÖG, Wohngeldrecht, Jugendhilferecht“ am 11.11.2006; an diesem Tag wurde auch die entsprechende Aufsichtsarbeit geschrieben. Das Jahr 2007 blieb vollständig “fortbildungsfrei“. Das Lehrgangsende i. S. des § 4 Abs. 2 FAO kann nicht von dem (von der Antragstellerin nicht zu beeinflussenden) Umstand ab­hängen, ob ihr das Ergebnis der Aufsichtsarbeit noch im Jahr 2006 (mit der Folge einer Fortbildungspflicht im Jahr 2007) oder erst 2007 (Fortbildungspflicht 2008) mit­geteilt wird. Die Antragstellerin wäre, nachdem sie die letzte “Fortbildung“ im Rahmen des Lehrgangs im Jahr 2006 absolviert hatte, verpflichtet gewesen, sich schon 2007 i. S. des § 15 FAO fortzubilden. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt. Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass die Antragstellerin erst Anfang Februar 2007 wusste, dass sie den Lehrgang bestanden und erst ab diesem Zeitpunkt Veranlas­sung hatte, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 FAO zu genügen. Es stellt sich inso­fern ein ähnliches Problem wie bei der (von Scharner, a. a. O., Rdnr. 46) sogenann­ten “unterjährigen Antragstellung“. Wird der Antrag im Laufe des Kalenderjahres ge­stellt, so kann vom Antragsteller nicht in jedem Fall der Nachweis des vollen Ausbil­dungskontingents verlangt werden, es reicht ein zeitanteiliger Nachweis aus (Scharner, a. a. O., Rdnr. 46). Aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 FAO folgt aber (wiederum), dass ein solcher zeitanteiliger Nachweis erforderlich ist (Scharner, a. a.O., Rdnr. 46: “... so wird es bei einer Antragstellung im Dezember nötig sein, den Nachweis des vollen 10-Stunden-Kontingents zu verlangen“; so auch Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., S. 92). Danach hätte die Antrag­stellerin nach Kenntnis vom Bestehen des Lehrgangs entscheiden können und müs­sen, ob sie noch im Jahr 2007 den Antrag auf Verleihung des Titels stellt, dann mit der Konsequenz, einen zeitanteiligen Fortbildungsnachweis vorlegen zu müssen. Entschied sie sich, wie geschehen, gegen die Antragstellung noch im Jahr 2007, hätte sie zeitanteilig den Fortbildungsnachweis erbringen müssen, weil sie wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie der Fortbildungspflicht i. S. des § 4 Abs. 2 FAO unterlag. Auf § 4 Abs. 2 (und dessen Neufassung) war sie im Schreiben des DAI vom 07.02.2007 hingewiesen worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Rechtslage nicht einfach zu überblicken war, war die von ihr gezogene Konsequenz, Fortbildung nicht zu betreiben, erkennbar gegen den Zweck des § 4 Abs. 2 FAO ge­richtet. Es war ihr zuzumuten, sich mit der Antragsgegnerin zur Klärung dieser Frage in Verbindung zu setzen. Die obige Auslegung verletzt deshalb Vertrauensschutzge­sichtspunkte nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO. Die sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 223 Abs. 3 BRAO hierfür nicht vorliegen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO in Zulassungssachen.