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Beschluss

1 AGH 61/08

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2008:0905.1AGH61.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die am ######### geborene Antragstellerin ist durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom ######## zur Anwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Wesel und dem Landgericht Duisburg zugelassen worden. Mit Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom ####### wurde sie dann anderweitig bei dem Amtsgericht Essen-Borbeck und dem Landgericht Essen zugelassen. Ihre Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht Essen-Borbeck zugelassenen Rechtsanwälte erfolgte am ######## und in die der beim Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwälte am #######. 4 Gegen die Antragstellerin waren bereits in der Vergangenheit Widerrufsverfügungen der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls ergangen, die nachfolgend stets aufgrund nachfolgender Erledigungen durch Zahlungsnachweise durch die Antragsgegnerin widerrufen worden waren. Die erste auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 gestützte Widerrufsverfügung datierte vom 05.11.2004, eine weitere vom 19.12.2005. Mit letzterer hatte sich der Senat im Verfahren ####### befasst und den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom ######### zurückgewiesen. 5 In diesem Beschluss hatte der Senat zur finanziellen Situation der Antragstellerin unter anderem folgendes ausgeführt: 6 "Im Jahre 1999 kam es zu einer ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen die Antragstellerin wegen einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 1.860,93 Euro, die daraufhin beglichen wurde. Ein zweites Zwangsvollstreckungsverfahren folgte im Jahre 2000 wegen einer Forderung des X in Höhe von 8.055,38 Euro, das zu einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger führte. Als sich im Jahr 2004 weitere Vollstreckungsverfahren anschlossen, hat die Antragsgegnerin unter dem 05.11.2004 erstmals die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet, den Widerruf dann allerdings nach der Beibringung entsprechender Erledigungsnachweise unter dem 23.12.2004 widerrufen. 7 In der Folgezeit wurden weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin eingeleitet. So hat der Gläubiger G im Sommer 2005 aufgrund eines Vergleiches mit der Antragstellerin wegen einer Forderung von 936,- Euro einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht und seine Forderung sodann durch Kontenpfändung befriedigt. Die Gläubigerin O GmbH hat wegen einer Forderung von 429,52 Euro, die Gläubigerin H AG wegen einer Forderung von 376,57 Euro, die Gläubigerin E wegen einer Forderung über 1.727,51 Euro und die Gläubigerin B GmbH wegen einer Forderung von 897,56 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben. Nachdem die letztgenannte Gläubigerin sodann unter dem ######## den Erlass eines Haftbefehls gegen die Antragstellerin erwirkt hatte, hat die Antragsgegnerin erneut durch Verfügung vom 19.12.2005 den Widerruf der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ausgesprochen und sich zur Begründung im wesentlichen auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger E und B GmBH sowie den Erlass des Haftbefehls gestützt. Außerdem hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass es wegen entsprechender Beschuldigungen durch den Gläubiger G, dessen Betreuerin die Antragstellerin war, zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen des Vorwurfs der Untreue gekommen sei." 8 In ihrem gegen die vorgenannte Widerrufsverfügung vom ####### gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte die Antragstellerin geltend, dass der Widerruf zu Unrecht ergangen sei und sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Existenz bedrohe. Die Vollstreckungsverfahren seien lediglich Folge ihrer Einkommenssituation, da immer mehr Mandanten nicht in der Lage oder willens seien, ihre Rechnungen zu begleichen. Ihre Vermögensverhältnisse seien jedoch geordnet, da sie zwar über kein Sparguthaben verfüge, jedoch auch nicht mit Krediten oder Darlehen belastet und Miteigentümerin eines 3-Familienhauses sei, in dem sich auch ihre Wohnung und die Kanzlei befänden. Mit der Gläubigerin E sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und inzwischen seien vier Raten überwiesen worden. Auch bzgl. der Gläubigerin B GmbH liege eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, so dass für sie der Erlass des Haftbefehls nicht nachvollziehbar sei. Der vom Gläubiger G erhobene Untreuevorwurf treffe nicht zu. Das Ermittlungsverfahren sei nach Abschluss eines Vergleichs im zivilrechtlichen Klageverfahren inzwischen unter dem ##### endgültig eingestellt worden. 9 Es folgten noch während des damaligen Verfahrens ######## bis zur Senatsentscheidung vom ########## weitere Vollstreckungen der Rechtsanwaltskammer I als Gläubigerin, der J GmbH und der W3 AG wegen Forderungen über 181,10 Euro, 91,72 Euro und 127,36 Euro. 10 Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem BGH hatte die Antragsgegnerin sodann auf Hinweis, dass aufgrund kurzfristig eingereichter Zahlungsnachweise nunmehr geordnete Vermögensverhältnisse vorlägen und auch die den noch eingetragenen Haftbefehlen zugrundeliegenden Forderungen getilgt seien, ihre Widerrufsverfügung vom ###### unter dem ######## widerrufen. 11 In der Folgezeit kam es wiederum zu – nachstehend entsprechend der der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin aufgelisteten – Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin: 12 - Nr. 25: 13 - Nr. 27: 14 - Nr. 28: 15 - Nr. 29: 16 - Nr. 30: 17 - Nr. 31: 18 Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Verfügung vom ###### nach Anhörung der Antragstellerin erneut deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung hat sie sich auf die vorstehend aufgelisteten Forderungen und die Eintragung der Haftbefehle bzgl. der Gläubiger A betreffend die Nr. 19 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und N (#####/####– Nr. 21 der v.g. Forderungsliste) gestützt. 19 Eine auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 gestützte weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom ####### nebst Anordnung des Sofortvollzugs ist nach Einleitung des Antragsverfahrens wegen Wiederherstellung des Versicherungsschutzes unter dem 11.06.2008 von der Antragsgegnerin widerrufen worden, so dass in dem betreffenden Verfahren ######## vom Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden war. 20 Gegen die ihr am 23.04.2008 zugestellte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2008 wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.05.2008, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag. Zur Begründung hat sie – wie schon im Verfahren ####### – geltend gemacht, dass der Widerruf zu Unrecht ergangen sei und sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Existenz bedrohe. Ihre Vermögensverhältnisse seien nicht nachhaltig zerrüttet. Grund für die wiederholten Vollstreckungen sei ein Kreislauf, den sie bisher nicht nachhaltig habe unterbrechen können; da ihre eigenen Forderungen teils gar nicht oder nur in kleinen Raten beglichen würden, könne sie ihre Verbindlichkeiten ebenfalls häufig nur in Raten oder verspätet zahlen. Nach wie vor aber sei sie nicht mit Krediten belastet und mit ihrem Bruder Eigentümerin eines 3-Familienhauses, in dem sich ihre Wohnung und ihre Kanzlei befänden. Das auf dem Haus lastende Darlehen sei durch Mieteinnahmen gedeckt. Zudem seien die von der Antragsgegnerin zur Begründung des Widerrufs aufgelisteten Forderungen Nr. 27, 28, 29, und 30 der Liste getilgt, zu Nr. 31 bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung; auch die den zu Nr. 19 und 21 der Liste eingetragenen Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen seien beglichen. Die Forderung zu Nr. 25 sei ihr unbekannt. Ihrem Schreiben hat die Antragstellerin mehrere Belege zu Zahlungen in Kopie beigefügt. 21 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.07.2008 darauf verwiesen, dass zwar nunmehr die unter Nr. 27, 29 und 30 aufgelisteten Verbindlichkeiten erledigt seien, während jedoch zu Nr. 25 ein Erledigungsnachweis fehle und zu Nr. 28 noch ein Restbetrag von 74,04 Euro ausstehe. Auch fehle es an Angaben zu ihren weiteren finanziellen Angelegenheiten und es mangele der Antragstellerin offensichtlich am Überblick über ihre Vermögenslage. Zudem verweist die Antragsgegnerin auf eine zwischenzeitlich noch bekannt gewordene Vollstreckung der Gläubigerin L aufgrund eines Vollstreckungsbescheides vom ######## wegen einer Forderung über 895,51 Euro. 22 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.07.2008 ist die Antragstellerin unter Fristsetzung zum 06.08.2008 aufgefordert worden, umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und dies nebst etwaigen Forderungstilgungen in geeigneter Weise zu belegen. 23 Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 hat die Antragstellerin sodann ergänzend vorgetragen und belegt, dass der Haftbefehl betreffend die unter Nr. 19 der Forderungsliste aufgeführte Forderung inzwischen gelöscht worden sei. Des weiteren hat sie einen Beleg über die Erledigung der dem zu Nr. 21 der Liste eingetragenen Haftbefehl zugrunde liegenden Forderung sowie weitere Belege betreffend die Begleichung der unter Nr. 25 aufgelisteten Forderung und die Zahlung von Raten auf die Forderung Nr. 31 der Liste beigefügt. Zu zwei zwischenzeitlich neu eingeleiteten Zwangsvollstreckungen der L wegen einer Forderung über 895,51 Euro (Nr. 32 der Liste) sowie der Fa. B GmbH wegen einer Forderung über 863,89 Euro (Nr. 33 der Liste) hat die Antragstellerin jeweils die Zahlung einer ersten Rate über 150,- bzw. 160,- Euro belegt. Eine diesbzgl. Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger findet sich allerdings nur in Bezug auf die Forderung zu Nr. 32 der Liste. Zudem hat die Antragstellerin ohne weitere Angaben hierzu noch vorgetragen, dass sie derzeit eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf in einer Altenpflegeschule ausübe. 24 III. 25 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach dem derzeitigen Stand unbegründet. Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin ist zu Recht ergangen. 26 Die Antragsgegnerin hat zutreffend die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechten finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben. Sie sind in der Folgezeit auch nicht zweifelsfrei entfallen. 27 1. 28 Allerdings kommt vorliegend nicht die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Hbs. BRAO zum Tragen. 29 Zwar ist nach den eigenen Angaben der Antragstellerin noch der vom Gläubiger N zur Forderung Nr. 21 der Liste erwirkte Haftbefehl eingetragen. Die Antragstellerin hat jedoch belegt, dass diese Forderung getilgt ist. Damit aber entfällt die Vermutungswirkung und der Widerruf der Zulassung kann nicht auf die formal noch bestehende Eintragung des Haftbefehls gestützt werden. 30 2. 31 Von einem Vermögensverfall der Antragstellerin ist aber aus anderen Gründen auszugehen. 32 Die bereits vorstehend erwähnten und die von der Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid aufgeführten Verfahren belegen, dass die Antragstellerin es in der Vergangenheit immer wieder auch wegen ganz geringfügiger Beträge zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Das findet seine deutliche Bestätigung auch in den früheren Widerrufsverfahren gegen sie. Dem entspricht ebenfalls, dass etwa der Obergerichtsvollzieher H bereits im Rahmen der Vollstreckung wegen des Kammerbeitrages für 2005 unter dem 22.12.2005 vermerkt hat, dass die Antragstellerin amtsbekannt keine pfändbare Habe besitze. 33 Auch im Zusammenhang mit dem letzten bis zum Bundesgerichtshof durchgeführten Widerrufsverfahren ist es der Antragstellerin nicht gelungen, nunmehr dauerhaft geordnete finanzielle Verhältnisse zu schaffen und sich als saniert zu präsentieren. Vielmehr sind in der Folgezeit sogleich wieder zahlreiche Vollstreckungen gegen sie eingeleitet und durchgeführt worden, wie sich aus der Forderungsliste der Antragsgegnerin ergibt. Erneut handelte es sich hierbei wiederholt um teils ganz geringfügige Beträge, die die Antragstellerin dann erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hat. 34 Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zu den von der Antragsgegnerin zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Verbindlichkeiten Tilgungsnachweise zu den Akten gereicht hat, zeigen diese, dass die Tilgungen teilweise – so betreffend die Forderung Nr. 30 der Liste - erst nach Erlass der Widerrufsverfügung erfolgt sind. Belegt hat die Antragstellerin zwar inzwischen auch Zahlungen zu den Forderungen betreffend die Listen-Nr. 25, 27, 28 – insoweit nur teilweise -, 29, 30, 31, 32 und 33. Hinsichtlich der Forderungen Nr. 31, 32 und 33 der Liste handelt es sich allerdings lediglich um Ratenzahlungen, wobei bzgl. Nr. 32 und 33 erst eine erste Rate geleistet worden ist. Hinsichtlich der Forderung Nr. 33 der Liste liegt zudem nicht einmal eine die Gläubigerin bindende Ratenzahlungsvereinbarung, sondern lediglich eine Abstimmung zwischen der Antragstellerin und dem Gerichtsvollzieher vor. 35 Damit bestand für die Antragstellerin bei Erlass der Widerrufsverfügung sehr wohl ein Vermögensverfall, der bislang auch keineswegs nachhaltig beseitigt worden ist. Das folgt ohne weiteres schon daraus, dass es der Antragstellerin nicht einmal während des erneuten nunmehr zur Entscheidung stehenden Verfahrens gelungen ist, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, wie insbesondere die neuen Vollstreckungsverfahren der Gläubiger L und B GmbH zeigen. 36 Insgesamt können die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin daher keineswegs als geordnet angesehen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin entgegen der Verfügung des Senatsvorsitzenden ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in keiner Weise nachvollziehbar dargetan oder gar belegt hat. Sie hat - wie früher auch schon - nur darauf verwiesen, Miteigentümerin zu ½ eines 3-Familien-Hauses zu sein, in dem sich ihre Wohnung und ihre Kanzlei befinden. Nach ihren eigenen Angaben werden die auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen von den Mieteinnahmen gedeckt. Das beinhaltet jedoch nicht, dass sich aus ihrem Eigentumsanteil im Falle einer etwaigen Verwertung ein Erlös erzielen ließe, der zu einer wesentlichen Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beitragen könnte. Zu ihrer sonstigen Einkommenslage fehlen jegliche konkreten Angaben. Damit aber ist nicht einmal feststellbar, dass die Antragstellerin etwa überhaupt in der Lage wäre, in Zukunft die von ihr eingegangenen Ratenzahlungsvereinbarungen einzuhalten bzw. die ohne Abstimmung aufgenommenen Ratenzahlungen weiter fortzusetzen. Eine nachhaltige Besserung ihrer finanziellen Verhältnisse kann danach nicht angenommen werden. 37 3. 38 Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer entsprechenden Gefährdung. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 39 Demgemäß ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin zu Recht ergangen. 40 III. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO. 42 Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zu §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 Kost0 in Zulassungssachen.