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Beschluss

1 ZU 70/07

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2007:1214.1ZU70.07.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der am 00.00.1943 geborene Antragsteller ist seit dem 00.10.1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen beim Amtsgericht Wermelskirchen und Landgericht Wuppertal, seit 00.02.1972 beim Amtsgericht Solingen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.07.2007, zugestellt am 10.07.2007, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gern.§ 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO. Dabei berief sie sich auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Betreiben der Tbank T1 am 20.04.2007 zu dem Aktenzeichen 7 M 7499/06 AG Solingen. Die Forderungsliste (BI. 14 d. A.) weist Verbindlichkeiten von insgesamt 3.859.200,91 Euro aus, wobei nicht ganz klar ist, ob die Positionen zu 3, 4 und 7 nicht zu einem Sachverhaltskomplex gehören. Im Verfahren wurden weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt, so unter anderem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 60.860,30 Euro, eine Forderung des Landes NRW über 327.351,49 Euro (wobei auch diese zu dem Komplex der Positionen 3, 4 und 7 der Forderungsliste gehören könnte) und eine Forderung L gern. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 7 M 6098/07 über 5.317,94 Euro. Nach der auf den 11.12.2007 aktualisierten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin betragen die Verbindlichkeiten des Antragstellers eine Gesamthöhe von 3,4 Mio. Euro. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mehrfach gehört und hatte Gelegenheit, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen umfassend Stellung zu nehmen. Er behauptet, ein Teil der Verbindlichkeiten sei erledigt bzw. werde erledigt. Angekündigte Belege und Unterlagen dazu wurden nicht eingereicht. Der Antragsteller, der seinen Antrag nicht begründet hat, hat sinngemäß beantragt, den angefochtenen Widerrufsbescheid aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat dem Antragsteller mit den Terminsladungen die üblichen Hinweise und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Äußerung erfolgte nicht. Der Antragsteller ist weder zur mündlichen Verhandlung vom 16.11. noch zu der vom 14.12.2007 erschienen. 2. Der Antrag ist rechtzeitig und damit zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zurecht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und liegen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor. a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 25.03.1991 -AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Am 20.04.2007 hat er zum Aktenzeichen 7 M 7499/06 AG Solingen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Weitere erhebliche Verbindlichkeiten sind aktenkundig. Die dadurch begründetete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil, er hat gegenüber der Antragsgegnerin nur ausweichend geantwortet und im gerichtlichen Verfahren bisher überhaupt nicht Stellung genommen. Die Antragsgegnerin ist deshalb mit Recht davon ausgegegangen, dass der Antragsteller sich im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zuiassung in Vermögensverfall befand. Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers beläuft sich aktuell auf 3,4 Mio. Euro. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Wideirufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war (dazu BGH Beschluss vom 18.10.2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerrufsgrund entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich.