Urteil
BayAGH III
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. Die Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ist vorliegend eröffnet. Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers über die Klage verhandelt und entschieden. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs für die vorliegende Klage ist gegeben. Eine Entscheidung und Verhandlung in Abwesenheit des Klägers war möglich. 1. Nach § 112 a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der BRAO, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammer haben (sogenannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (BGH, Beschluss vom 02.03.2011 – AnwZ (Brfg) 50/10 –, NJW 2011, 2303, 2304, Rn. 6). Hierdurch wird eine umfassende Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs begründet, die ihre Grenze nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen Kompetenzen findet. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts beschränkt sich auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzung – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten sind dagegen dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist (BGH, a. a. O., Rn. 14; zustimmend Weyland/Kilimann, 10. Auflage 2020, BRAO, § 112 a, Rn. 9; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, II. Verwaltungsrechtliche Anwaltssachen, § 112 a BRAO, Rn. 4). Eine Annexkompetenz wegen Sachnähe des Anwaltsgerichts besteht nicht (BGH, a. a. O., Rn. 13). 2. Damit ist vorliegend eine Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zu bejahen. a. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zum einen gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2021 und begehrt dessen Aufhebung. Insoweit greift der Kläger nicht den Rügebescheid der Beklagten vom 31.10.2019, sondern den auf diesen Rügebescheid beruhenden Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2021 an. Bei dieser Streitigkeit handelt es sich insoweit nicht um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art, sondern um eine solche, die ihre Grundlage in der Gebührenordnung der Beklagten hat. b. Soweit der Kläger mit seiner Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31.10.2019 zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Rügebescheid einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen und diesen Rügebescheid, den Gebührenbescheid vom 21.01.2021 und den Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 an den Kläger herauszugeben, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs eröffnet. Zuständig ist das Anwaltsgericht München zwar für eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge gemäß §§ 74, 74 a BRAO. Hierum geht es dem Kläger insoweit vorliegend jedoch nicht. Vielmehr begehrt der Kläger mit seinem auf § 826 BGB gestützten Rechtsbehelf, die Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31.10.2019, aus dem Gebührenbescheid vom 21.01.2021 und aus dem Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 zu verhindern. Damit ist zwar eine Sachnähe des Anwaltsgerichts an sich gegeben. Eine Annexkompetenz wegen Sachnähe des Anwaltsgerichts besteht jedoch nicht (BGH, a. a. O., Rn. 13). 3. Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers über die Klage verhandelt und entschieden, nachdem der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 nicht erschienen ist, in der Ladung vom 16.12.2024 gemäß § 112 c BRAO, § 102 Abs. 2 VWGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Ladung mit dem vorgenannten Hinweis wurde an den Kläger am 20.12.2024 zugestellt. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.01.2021 ist gemäß §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger macht zudem gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch den Gebührenbescheid vom 21.01.2021 in seinen Rechten verletzt zu sein, so dass er auch klagebefugt ist. Auch wurde die einmonatige Klagefrist gemäß § 112 c BRAO i. V. m. § 74 VwGO gewahrt. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht erforderlich. 2. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31.10.2019 wendet und dessen Herausgabe sowie die Herausgabe des Gebührenbescheids vom 21.01.2021 und des Beschlusses des Anwaltsgerichts vom 16.12.2020 begehrt, ergibt sich die Klagebefugnis daraus, dass der Kläger behauptet, vorliegend sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte gemäß § 826 BGB gegeben, so dass von einer Durchbrechung der Rechtskraft hinsichtlich der vorgenannten Bescheide und des Beschlusses des Anwaltsgerichts auszugehen sei. III. Die Klage ist unbegründet. 1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheids der Beklagten vom 21.01.2021 begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. a. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß Art. 10 Nr. 1 der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Rüge 125,00 €. Gemäß Art. 10 Nr. 2 dieser Gebührenordnung beträgt die weitere Gebühr für die Durchführung des Einspruchsverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Einspruchs weitere 125,00 €. b. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 31.10.2019 eine Rüge erteilt. Der dagegen vom Kläger mit Schreiben vom 21.11.2019 eingelegte Einspruch wurde mit Bescheid vom 07.04.2020 zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf anwaltsgerichtliche Entscheidung vom 22.04.2020 gemäß § 74 a BRAO wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 zurückgewiesen. Der Rügebescheid vom 31.10.2019 ist somit bestandskräftig. Der Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 ist rechtskräftig. Gemäß Art. 10 Nr. 3 der Gebührenordnung der Beklagten sind die Gebühren damit fällig. Gemäß § 121 VwGO entfaltet die rechtskräftige Entscheidung des Anwaltsgerichts München Bindungswirkung. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist auch dann zu beachten, wenn der Streitgegenstand nicht identisch ist, die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge jedoch für die spätere Entscheidung über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich wirkt (BVerwGE 25, 7, 10; BVerwG, NVwZ 1993, 781, 782). Eine erneute Überprüfung durch den Senat, ob der Rügebescheid vom 31.10.2019 zu Recht erteilt wurde, findet somit grundsätzlich nicht statt (zur Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 826 BGB sogleich unter 2.). 2. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, den Rügebescheid vom 31.10.2019, den Gebührenbescheid vom 21.01.2021 sowie den Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 an ihn herauszugeben, ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 826 BGB sind vorliegend vom Kläger nicht ausreichend dargetan und bewiesen. a. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 826 BGB zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt (vgl. nur BGHZ 101, 380, 383). Dabei muss eine Anwendung des § 826 BGB auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (BGHZ 101, 380, 383 f.). Voraussetzung gemäß § 826 BGB ist, dass die rechtskräftige Entscheidung materiell unrichtig ist, der Titelgläubiger von der Unrichtigkeit der Entscheidung Kenntnis hat und das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Erlangung oder die Ausnutzung des unrichtigen Titels sittenwidrig erscheinen lassen. Dies ist bei einer Titelerschleichung durch wissentlich falschen Sachvortrag oder Beibringung gefälschter Beweismittel der Fall (BGHZ 101, 380, 384 f.). Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind als fester Bestandteil des Verfahrensrechts anzusehen. Sie sind Ausdruck des die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Gedankens, dass niemand eine ihm unverdient zugefallene Rechtsposition in sittenwidriger Weise für sich in Anspruch nehmen darf. Diese Rechtsgrundsätze finden deswegen auch im Verwaltungsprozess Anwendung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit der Entscheidung beruft, substantiiert darlegen und beweisen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1963 – II C 98/60, VerwRspr 1964/1965, 285, 287; BVerwG, NVwZ 2014, 664, 666 Rn. 21; Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 46. EL August 2024, VwGO, § 121 Rn. 115, jeweils zitiert nach beckonline). Sind die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben, besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus der rechtskräftigen Entscheidung (BGHZ 26, 391, 394) und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels (BGH, NJW 1963, 1606, 1608). b. Der Kläger hat vorliegend besondere Umstände, die die Erlangung des Rügebescheids vom 31.10.2019, des Gebührenbescheids vom 21.01.2021 und des Beschlusses des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 als sittenwidrig erscheinen lassen, nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Der Kläger hat sich ohne Beweisangebot darauf berufen, die Voraussetzungen der Fallgruppe „arglistige Titelerschleichung“ seien vorliegend erfüllt, da das aus über 27 Mitgliedern der Anwaltskammer bestehende Gremium, das über den Einspruch des Klägers gegen die ihm erteilte Rüge zu entscheiden hatte, von den Referenten Rechtsanwälte *** und *** nicht nur völlig falsch über die für die Entscheidung relevanten Fakten in Kenntnis gesetzt worden sei, sondern durch eine total tendenziöse und bereits voll vorweggenommene Bewertung der falsch vorgetragenen Tatsachen derart beeinflusst worden sei, dass diesem Gremium eine objektive Beurteilung des wahren Tatbestands von vornherein unmöglich gemacht worden sei. Nicht einmal das angeblich widerrechtlich ausgefüllte Formular des Empfangsbekenntnisses sei jenen 27. Kammermitgliedern in Kopie vorgelegt worden, so dass diese voll blind über den Einspruch entschieden hätten (Seite 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 06.04.2024 = Bl. 64 d. A.). Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Fallgruppe „sittenwidrige Titelausnutzung“ als erfüllt anzusehen, da die Beklagte rechtsmissbräuchlich den Beschluss von den drei offensichtlich unqualifizierten Richterinnen des Anwaltsgerichts erwirkt habe (Seite 13 des vorgenannten Schriftsatzes = Bl. 65 d. A.). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, um besondere Umstände anzunehmen, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen würde. Der Kläger ergeht sich hier in bloßen Mutmaßungen, ohne die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 826 BGB substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. In der Akte der Beklagten ist eine Kopie des vom Kläger mit einem handschriftlichen Zusatz versehenen Empfangsbekanntnisses enthalten (S. 2 der Akte der Beklagten, Az. B/2767/2019). Dem Protokoll der Vorstandssitzung der Beklagten vom 14.02.2020 ist zudem zu entnehmen, dass RA *** den Vorstand der Beklagten über den zugrunde liegenden Sachverhalt informierte, bevor der 27-köpfige Vorstand der Beklagten einstimmig beschloss, den Einspruch des Klägers gegen die ihm erteilte Rüge zurückzuweisen (Bl 45 f. der Akte der Beklagten, Az. B/2767/2019. Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der vom Kläger behaupteten Unrichtigkeit des Rügebescheids vom 31.10.2019 hatte. Die Beklagte und die drei Richterinnen des Anwaltsgerichts München haben vielmehr in Kenntnis des Sachverhalts die Voraussetzungen für gegeben erachtet, den vorgenannten Rügebescheid zu erlassen. Von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers kann keine Rede sein. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB auf Herausgabe des Rügebescheids vom 31.10.2019, des Gebührenbescheids vom 21.01.2021 und des Beschlusses des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 besteht somit nicht. 3. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31.10.2019 und es zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Rügebescheid gegen den Kläger zu betreiben. Hinzu kommt, dass der Rügebescheid vom 31.10.2019 nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BeckOK BRAO/Diem, BRAO, § 74 Rn. 9 – beck-online; Weyland/Weyland BRAO, § 74 Rn. 6 – beck-online). Dies bedeutet, dass selbst durch die Bestätigung des Rügebescheids vom 31.10.2019 gemäß § 74 a BRAO mit Beschluss des Anwaltsgerichts München vom 16.12.2020 diesen Entscheidungen nur feststellender Charakter zukommt und der Beklagten nach der BRAO somit keine berufsrechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, den Rügebescheid im Weg der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (BeckOK BRAO/Diem, a. a. O., § 74 Rn. 11). IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.