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Urteil

BayAGH III

Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, wonach nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, ist verfassungsgemäß. (Rn. 22) (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO für nichtanwaltliche Mitglieder kraft Gesetzes eintritt, bedarf es eines gesonderten Bescheides über die Mitgliedschaft nicht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, wonach nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, ist verfassungsgemäß. (Rn. 22) (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO für nichtanwaltliche Mitglieder kraft Gesetzes eintritt, bedarf es eines gesonderten Bescheides über die Mitgliedschaft nicht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf 325,00 € festgesetzt. V. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der an den Kläger gerichtete Beitragsbescheid über den Kammerbeitrag 2022 vom 05.01.2023 ist rechtmäßig. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß. Diese Vorschrift und der angefochtene Beitragsbescheid verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG. I. 1. Die Klage ist gemäß §§ 112a Abs. 1, 112b, 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 74, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 Abs. 1 VwGO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsakts, hier des Bescheids der Rechtsanwaltskammer München vom 05.01.2023, begehrt wird. 3. Insoweit ist er gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend macht, durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. 4. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Mitgliedschaft als natürliche Person bei der Rechtsanwaltskammer München nichtig ist, handelt es sich um eine Feststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Klägers als natürliche Person als Mitglied der Beklagten besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Durch die begehrte Feststellung kann verhindert werden, dass der Kläger gegen künftige Beitragsbescheide der Beklagten jeweils gesondert vorgehen muss. 5. Ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 15 BayAGVwGO entbehrlich. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.01.2023 ist rechtmäßig. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß. Der Kläger wird durch den Beitragsbescheid nicht in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 1. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.01.2023 ist rechtmäßig. Er beruht auf § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit Nr. 1, 4 der Beitragsordnung der Beklagten für das Jahr 2022 (B 2). a) Gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Der Kläger ist Steuerberater und vertretungsberechtigter Partner der … (B 3, B 4), nicht aber Rechtsanwalt. b) Damit ist der Kläger persönliches Mitglied der Rechtsanwaltskammer, der die Berufsausübungsgesellschaft angehört, deren Partner er ist (Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, BRAO, § 60 Rn. 24a – juris; Weyland/Weyland, 10. Auflage 2020, BRAO § 60 Rn. 14 – beck-online). Somit wurde der Kläger durch die am 07.12.2022 erfolge Zulassung der … als Berufsausübungsgesellschaft durch die Beklagte kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer München (Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 60 BRAO, Rn. 10). Da die Mitgliedschaft gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes eintritt, bedurfte es eines gesonderten Bescheides an den Kläger über die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht. c) Gemäß Nr. 1 der Beitragsordnung der Beklagten für das Jahr 2022 beträgt der Jahreskammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, 300,00 €. Da der Kläger erst im Dezember 2022 Kammermitglied wurde, hat der Kläger gemäß Nr. 4 der Beitragsordnung nur einen Kammerbeitrag in Höhe eines Zwölftels des Jahreskammerbeitrags, somit in Höhe von 25,00 €, zu entrichten. 2. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß. Der Kläger ist durch diese Vorschrift in Verbindung mit dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.01.2023 nicht in seinen Grundrechten verletzt. a) Die gesetzliche Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer München berührt den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG nicht. Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 10, 354, 361 f.; BVerfGE 15, 235, 239; BVerfGE 38, 281, 297 f., jeweils zitiert nach juris, zuletzt BVerfG, NVwZ 2002, 335 – beck-online). Das Element der Freiwilligkeit sei für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Auch die Entstehungsgeschichte spreche gegen die Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Verbände in den Schutzbereich dieser Vorschrift (BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336). Gemäß § 62 Abs. 1 BRAO ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Art 9 Abs. 1 GG ist vorliegend somit nicht verletzt. b) Die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer fällt auch nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Pflichtmitgliedschaft handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine einfache Folge der Berufsausübung, die weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs regelt, noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (BVerfGE 15, 235, 239, – juris; siehe hierzu Hatje, Terhechte, NJW 2002, 1849, 1850). c) Die gesetzliche Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer München verletzt auch nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers. Die Auferlegung von Beiträgen hierfür stellt keine Verletzung des Eigentums dar (BVerfGE 10, 89, 116, juris). d) Durch die gesetzliche Mitgliedschaft in der Beklagten wird auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskooperation (BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 10, 354, 363; BVerfGE 15, 235, 239; BVerfGE 38, 281, 297 f, jeweils zitiert nach juris; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336 – zitiert nach beck-online). Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. nur BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 15, 235, 241; BVerfGE 38, 281, 299, jeweils zitiert nach juris). Damit die grundsätzliche Freiheit der Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 BRAO gewahrt werden kann, ohne dass der Anwaltschaft als solcher und der Rechtspflege, somit dem Gemeinwohl, Gefahren und Schäden erwachsen, sind die einzelnen Rechtsanwälte zu einer Kammer zusammengeschlossen, die in ihrer Gesamtheit und deren von den Kammermitgliedern gewählter Vorstand bestimmte öffentliche Aufgaben im Interesse der Rechtspflege und der Kammermitglieder kraft Gesetzes gemäß §§ 73, 89 BRAO zu erfüllen haben. Durch diese Regelung entlastet der Staat seine eigenen Behörden von diesen Aufgaben, nutzt die spezifische Sach- und Personenkenntnis der anwaltlichen Selbstverwaltungsgremien und stärkt zugleich die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des anwaltlichen Berufsstands. Damit erfüllt die Rechtsanwaltskammer legitime öffentliche Aufgaben (Weyland/Weyland, a.a.O., § 60, Rn. 19 f., Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 60, Rn. 11 ff.). Die gesetzliche Mitgliedschaft aller Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer ist somit verfassungskonform. Auch § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, wonach nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, ist verfassungsgemäß. Die Regelung ist verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, NvwZ 2002, 335, 337). Geschäftsführungsorgane einer Berufsausübungsgesellschaft haben eine herausgehobene Stellung innerhalb dieser Gesellschaft inne. Sie vertreten diese nach außen hin und können somit für diese Verpflichtungen eingehen. Mit der Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wird gewährleistet, dass auch nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer Berufsausübungsgesellschaft den anwaltlichen Mitgliedschaftspflichten unterliegen und somit eine effektive Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Berufsausübungsgesellschaft sichergestellt ist. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Regelung ist auch erforderlich, um sicherzustellen, dass geschäftsführungsbefugte Personen der Berufsausübungsgesellschaft der Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer unterliegen und damit eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft erfolgen kann (Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 60, Rn. 24a; Weyland/Weyland, a.a.O., § 60, Rn. 14). Ohne diese Regelung wären nichtanwaltliche Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich gemäß § 59d Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, die anwaltlichen Berufspflichten zu beachten. Diese würden für berufsfremde Gesellschafter somit nicht unmittelbar gelten; ihre Sanktionierung mit berufsrechtlichen Instrumenten wäre damit nicht möglich (Kilian, NJW 2022, 2577, 2581 Rn. 21). Der Gesetzgeber unterscheidet somit einerseits zwischen nichtanwaltlichen Gesellschaftern einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft, die keine Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft sind und für die Berufspflichten eines Rechtsanwalts nicht unmittelbar gelten, und nichtanwaltlichen Geschäftsführungsorganen einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft andererseits. Für letztere sollen die anwaltlichen Berufspflichten unmittelbar gelten. Auch durch das zum 01.08.2022 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (BGBl. 2021, I 2363), durch das die interprofessionelle Berufsausübung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte nun in deutlich größerem Umfang möglich gemacht wurde als in der Vergangenheit (vgl. hierzu Kilian, NJW 2022, 2577), hat sich an dieser Unterscheidung nichts geändert. Weiterhin sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nichtanwaltliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführend für die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, persönlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein (BT-Drs. 19/27670, Gesetzesbegründung zu § 59c BRAO, Seite 178; BT-Drs. 19/27670, Gesetzesbegründung zu § 59d BRAO, Seite 181; BT-Drs. 19/27670, Gesetzesbegründung zu § 59j Abs. 5 BRAO, Seite 194 f.; BT-Drs. 19/27670, Gesetzesbegründung zu § 60 BRAO, Seite 200). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist es für diesen Personenkreis erforderlich, dass diese aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung den anwaltlichen Pflichten unterliegen, um eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft sicherzustellen. Die Berufspflichtbindung der Gesellschaft selbst, drohende zivilrechtliche Nachteile bei der Verletzung von Berufspflichten durch die Gesellschaft und das in § 59d Abs. 5 BRAO geregelte Verbot, mit Personen in einer Gesellschaft verbunden zu bleiben, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Berufspflichten verstoßen haben (s. hierzu Kilian, NJW 2022, 2577, 2581 Rn. 21), sind nicht ausreichend, um eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft zu gewährleisten. Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit der persönlichen Mitgliedschaft des berufsfremden Geschäftsführungsorgans der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer sind nicht nur Mitgliedschaftspflichten, sondern auch Mitgliedschaftsrechte verbunden (Weyland/Weyland, a.a.O., § 60 Rn. 14). Die Verpflichtung, Kammerbeiträge zu zahlen, erscheint zudem zumutbar. 3. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, da der Senat die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht für verfassungswidrig hält. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. 4. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 112e, 112c Abs. 1 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO. Ob ein nichtanwaltlicher Partner einer Berufsausübungsgesellschaft mit Geschäftsführungsbefugnis für diese kraft Gesetzes persönlich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, stellt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 15.04.2011 – AnwZ (Brfg) 8/11 – juris Rn. 3).