Urteil
BayAGH I
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen, wie z.B. in Form der Begleichung einzelner Forderungen, ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits getilgt war. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Um gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Geringfügigkeit der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung widerlegt die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Vortrag des Rechtsanwalts, derzeit praktisch ausschließlich im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig zu sein und daher fast nie mit der Vereinnahmung von Mandantengeldern zu tun zu haben, genügt nicht, um ungeachtet seines Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise auszuschließen. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als in der Sache erfolglos. I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der durch Bescheid vom 04.05.2022 erfolgte Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung waren bei Erlass des angegriffenen Bescheids erfüllt. Rechtsgrundlage des Widerrufs wegen Vermögensverfalls ist § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen, wie z.B. in Form der Begleichung einzelner Forderungen, ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Beschlüsse vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 5; vom 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 10; vom 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4; vom 20.05.2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5; vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, juris Rn. 9 ff.). 2. Der Kläger befand sich am 04.05.2022, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, in Vermögensverfall. a) Ein Vermögensverfall im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschlüsse vom 24.10.2022- AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 7; vom 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn.14; vom 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO wird ein Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. b) Ausweislich der in der Personalakte enthaltenen Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis vom 07.02.2022, 08.02.2022, 04.05.2022 und 11.07.2022 war für den Kläger jeweils eine Eintragung enthalten. Aus den Auskünften vom 08.02.2022 und 11.07.2022 ist ersichtlich, dass sich die vorhandene Eintragung des Klägers unter der Verfahrensnummer auf eine Anordnung vom 30.12.2021, Aktenzeichen , wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) bezog. Nach der ebenfalls in der Personalakte enthaltenen Auskunft der zuständigen Gerichtsvollzieherin zum Stichtag 03.02.2022 lag dieser Eintragung eine Forderung des , über 249,34 € zugrunde. Der Kläger hatte die Eintragung in der Klage zunächst angezweifelt, letztlich aber eine Eintragung "aufgrund einer ganz geringen Forderung" eingeräumt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und von der Gerichtsvollzieherin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger am 04.05.2022 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis entsprechend der obigen Darstellung eingetragen war. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb vermutet. c) Die Vermutung käme nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits getilgt war (BGH, Beschluss vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger behauptet zwar im Schriftsatz vom 04.08.2022, die Forderung sei "schon längst bezahlt", er legt aber weder das Datum dar noch stellt er seine Behauptung unter Beweis. 3. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss er ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet sind (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschlüsse vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 8; vom 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 8; vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 6; vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3). Entsprechender Vortrag des Klägers liegt nicht vor. Die Geringfügigkeit der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung widerlegt die gesetzliche Vermutung nicht. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (BGH, Beschluss vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 10; Urteil vom 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42) . 4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls des Klägers eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheidet, sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger, verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 01.02.2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/ 18, juris Rn. 13) . Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 13; Beschluss vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Der Vortrag des Klägers, derzeit praktisch ausschließlich im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig zu sein und daher fast nie mit der Vereinnahmung von Mandantengeldern zu tun zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 112 e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO, wonach in Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ein Streitwert von 50.000 ? anzunehmen ist. Die Festsetzung eines geringeren Werts nach § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO war nicht veranlasst. Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Verfahren, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt der Bundesgerichtshof in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000 ? zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - AnwZ (Brfg) 74/13, juris Rn. 6). Dem schließt sich der Senat an. Durch die nunmehrige endgültige Streitwertfestsetzung ist die vorläufige Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 10.06.2022 hinfällig. Über die hiergegen mit Schriftsatz vom 04.08.2022 (Bl. 18/19) eingelegte Erinnerung des Klägers ist daher nicht mehr zu entscheiden.