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Urteil

BayAGH III

Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Bemessung der Vergütung des Kanzleiabwicklers sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird; darauf, ob die abzuwickelnde Kanzlei oder die Abwicklung eine "angemessene Vergütung" erwirtschaftet hat, kommt es nicht an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bemessung der Vergütung des Kanzleiabwicklers sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird; darauf, ob die abzuwickelnde Kanzlei oder die Abwicklung eine "angemessene Vergütung" erwirtschaftet hat, kommt es nicht an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2020, Az. P 1128, wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beigeladenen zu 1 auf seinen Antrag hin zu gewährende Abwicklervergütung gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 10 BRAO a.F. auf ? 57.796,06 brutto festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85%, die Beklagte und der Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner 15%. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf ? 32.838,66 festgesetzt. V. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 112c BRAO, 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2018, AnwZ (Brfg) 6/17, DStRE 2019, 62 Rn. 14) und auch sonst zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben, § 112c BRAO, § 74 Abs. 1 VwGO. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO war gemäß Art. 15 BayAGVwGO nicht durchzuführen. II. Die Klage hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Dezember 2020, Az. P 1128, ist dahingehend abzuändern, dass die dem Abwickler auf seinen Antrag hin zu gewährende Vergütung auf ? 57.796,06 brutto festgesetzt wird. Hinsichtlich des darüber hinaus festgesetzten Betrages ist der Bescheid materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Dezember 2018 hat die Klägerin keine Bedenken erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. 2. Der Bescheid war dahingehend abzuändern, dass die Abwicklervergütung ? 57.796,06 brutto beträgt. a) Grundlage für die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Beklagte sind §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO a.F. Nach diesen Vorschriften setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertreters die Vergütung für die gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 BRAO für Rechnung der Erben übernommene Abwicklung fest, wenn sich die Beteiligten über die Vergütungshöhe - wie hier - nicht einigen. Gemäß §§ 55, 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO a.F. ist eine angemessene Vergütung geschuldet. Der Begriff der angemessenen Vergütung iSv § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO a.F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 19 mwN). Darauf, ob die abzuwickelnde Kanzlei oder die Abwicklung eine "angemessene Vergütung" erwirtschaftet hat, kommt es hiernach ersichtlich nicht an. b) Unter Würdigung der umfangreichen Darlegungen des Beigeladenen zu 1 in seiner Anhörung zu Ablauf und Inhalt der Abwicklung und seiner bereits im Festsetzungsverfahren vorgelegten, nach Mandanten aufgegliederten Stundenaufstellungen sowie der ins Detail gehenden Korrespondenz mit der Beklagten über den Fortgang der Abwicklung ist der Senat davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1 die von ihm vorgetragenen Tätigkeiten wie behauptet erbracht hat. Der Umfang der Abwicklung ist insbesondere auch angesichts der unstreitigen Bearbeitung von 139 Fällen, die zahlreiche Mandantengespräche erforderten, plausibel und nachvollziehbar. c) Auch wenn der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, für die Bemessung der Vergütung von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2019, AnwZ (Brfg) 52/19, Rn. 6), ist ein Stundensatz für die Arbeit des Abwicklers grundsätzlich kein geeigneter Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung (vgl. AGH München, BayAGH I - 39/04, juris Rn. 32; AGH Hamm, 1 AGH 27/14, juris Os. 2 und Rn. 36). Dies gilt insbesondere bei der hier vorliegenden, sich nicht auf einzelne Tätigkeiten und Stunden beschränkenden, sondern unstreitig umfangreichen und mehrere Monate dauernden Abwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1992, AnwZ (Brfg) 37/92, NJW-RR 1993, 1335 f., 1336; BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 24). Zur Ermittlung der Gesamtvergütung ist mithin zunächst eine monatliche Pauschalvergütung festzusetzen. aa) Hinsichtlich der angemessenen monatlichen Pauschalvergütung des Abwicklers geht der Senat vom Durchschnittsgehalt eines in einer Einzelkanzlei in den westdeutschen Bundesländern in Vollzeit angestellten Rechtsanwalts aus. Denn sowohl der verstorbene Rechtsanwalt wie auch der Abwickler im fraglichen Zeitraum waren in Westdeutschland als Einzelanwälte tätig. Nach dem statistischen Berichtssystem für Rechtsanwälte STAR 2020 betrug das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines solchen Rechtsanwalts ? 57.000,00 (BRAK, STAR 2020, Abb. 7.1.4). Angesichts dessen, dass der durchschnittliche Verdienst eines angestellten Vollzeitrechtsanwalts in einer - hier betroffenen - Großstadt bis 0,5 Mio. Einwohnern (Einwohner Augsburg Stand 2019: ca. 300.000) nur geringfügig höher ist (vgl. BRAK, STAR 2020, Abb. 7.1.11: ? 66.000,00), ist eine weitere Anpassung nicht veranlasst. Gleiches gilt für eine weitergehende Regionalisierung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 25 ff.). bb) Bei der Ermittlung der monatlichen Vergütungspauschale sind allerdings auch die Zusatzqualifikation des Abwicklers als Fachanwalt für Migrationsrecht und seine Position als Inhaber einer Kanzlei zu berücksichtigen. Weitere Zuschläge etwa wegen besonderer Schwierigkeit der Abwicklung waren nicht veranlasst, denn eine solche ist unstreitig nicht gegeben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1 nach seinen eigenen Angaben im Januar oder Februar 2019 begann, neben seiner anwaltlichen Berufsausübung Lehrtätigkeiten wahrzunehmen, die ihn nur für die anfallenden Präsenzveranstaltungen für 96 Stunden im Semester gebunden haben. Unter Addition der zusätzlich erforderlichen Vorbereitungszeit für diese vom Abwickler neu übernommene Tätigkeit geht der Senat davon aus, dass der Abwickler für die Lehrtätigkeit monatlich ca. 4 Arbeitstage aufgewendet hat, mithin etwa 1/5 der dem Ansatz von pauschal 173 Arbeitsstunden/Monat zugrundeliegenden Annahme von 21,625 Arbeitstagen/Monat. In die Bemessung der monatlichen Pauschalvergütung miteinzubeziehen ist auch, dass der Abwickler ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, die sich mit seiner Stundenaufstellung decken, von Dezember 2018 bis einschließlich April 2019 ca. 20% der bis dahin erbrachten 553,81 Stunden über Feiertage oder am Wochenende geleistet hat. Dies betrifft insbesondere ca. die Hälfte aller im Dezember 2018 erbrachten Stunden. In den Monaten Mai und Juni 2019 erforderte die Abwicklertätigkeit dagegen nur 10,42 Stunden bzw. 14,17 Stunden. cc) Der Senat hält angesichts der Qualifikation des Beigeladenen zu 1 als Fachanwalt für Migrationsrecht unter Berücksichtigung der der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 30) eine Erhöhung der sich aus einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ? 4.750,00 (? 57.000,00/12 Monate) ergebenden Monatspauschale um 100% für angemessen und ausreichend. Es ergibt sich eine erhöhte Monatspauschale in Höhe von ? 9.500,00. dd) Unter Zugrundelegung der vom Abwickler geleisteten Stunden ist diese Pauschale für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 voll anzusetzen, für Februar 2019 zu 2/3 und für März und April 2019 jeweils zu ½. Für Mai bzw. Juni 2019 sind 6% bzw. 8% der Pauschale einzustellen. Damit ergibt sich zunächst eine Gesamtvergütung von ? 36.163,00 netto. ee) Dieser Betrag ist zu erhöhen um einen Kanzleikostenanteil für den Anteil der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 61) bezüglich 80% der in den Monaten Dezember 2018 mit April 2019 geleisteten 553,81 Stunden, mithin für 443,04 Stunden. Denn nur hinsichtlich dieser wochentags - und nicht an Sonn- und Feiertagen - geleisteten Stunden war es dem Abwickler nicht möglich, eigene Mandate im üblichen Umfang weiterzubearbeiten und hieraus die Kosten der eigenen Kanzlei zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 62). Die Abwicklertätigkeit in den Monaten Mai und Juni 2019 bleibt für die Ermittlung des Kanzleikostenanteils außer Betracht, da sie die Arbeitszeit des Abwicklers nur äußerst geringfügig in Anspruch genommen und seine übliche Tätigkeit deshalb nur marginal beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 62). Der Senat hält einen Kanzleikostenanteil in Höhe von ? 35,00 Euro pro Stunde, insgesamt also ? 15.506,68 für angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 61). Angesichts der Lehrtätigkeit des Beigeladenen zu 1, die - wie vorstehend ausgeführt - damals durchschnittlich 1/5 seiner Arbeitszeit gebunden hat, kann der Kanzleikostenanteil allerdings nur zu 4/5 in Ansatz gebracht werden, d.h. mit ? 12.405,12. Denn dem Beigeladenen zu 1 stand grundsätzlich nur 4/5 seiner Arbeitszeit zur Erwirtschaftung der eigenen Kanzleikosten zur Verfügung. d) Nach allem ergibt sich für die Abwicklertätigkeit des Beigeladenen zu 1 eine Nettovergütung in Höhe von insgesamt ? 48.568,12 zzgl. 19% USt. (? 9.227,94), mithin von ? 57.796,06 brutto. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene zu 2 keinen Antrag gestellt hat, können ihm Kosten nicht auferlegt werden, § 154 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor, weshalb eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht auszusprechen war. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, der insbesondere keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, und in der der Senat nicht von der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.