Urteil
BayAGH III
Anwaltsgerichtshof München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Anhaltspunkt für die Bemessung der Abwicklervergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem statistischen Berichtssystem für Rechtsanwälte STAR 2020 betrug das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines angestellten Vollzeitrechtsanwalts im Wirtschaftsjahr 2018 in Westdeutschland 78.000 EUR. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anhaltspunkt für die Bemessung der Abwicklervergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem statistischen Berichtssystem für Rechtsanwälte STAR 2020 betrug das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines angestellten Vollzeitrechtsanwalts im Wirtschaftsjahr 2018 in Westdeutschland 78.000 EUR. (redaktioneller Leitsatz) Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020, Aktenzeichen: BIV 60114480, wird dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger auf seinen Antrag zu gewährende Abwicklervergütung gem. § 55 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 10 BRAO a.F. auf 151.475,10 Euro brutto festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31% und die Beklagte 69%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt 175.995,00 Euro. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die gem. §§ 112c BRAO, 42 Abs. 1, 1. Altern. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist gem. § 112c BRAO i.V. m. §§ 74 Abs. 2, 75 VwGO form- und fristgerecht erhoben. Sie ist damit zulässig. Gem. Art. 15 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nicht erforderlich. II. Die Klage hat auch in weitem Umfang Erfolg: Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020, Aktenzeichen: BIV 60114480 ist dahingehend abzuändern, dass die dem Kläger auf seinen Antrag zu gewährende Abwicklervergütung gem. § 55 Abs. 3 i.V. m. § 53 Abs. 10 BRAO a.F. auf 151.475,10 Euro brutto festgesetzt wird. Grundlage für die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Beklagte sind §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO a.F.. Nach diesen Vorschriften setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertreters die Vergütung fest, wenn sich die Beteiligten über die Vergütungshöhe nicht einigen. Gem. §§ 55, 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO a.F. ist eine angemessene Vergütung geschuldet. Der Begriff der angemessenen Vergütung i. S. v. § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO a.F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2019, Az: AnwZ (Brfg) 52/19, zitiert nach BeckRS 2019, 30600, Rn. 6). a) Unbestritten hat der Kläger mit seinen anwaltlichen Mitarbeitern insgesamt 1.731,05 Stunden über einen Zeitraum von einem Jahr im Aktenbestand der abzuwickelnden Kanzlei bei 986 noch laufenden Verfahren gearbeitet. Vor dem Hintergrund der vom Kläger im Einzelnen geschilderten Bearbeitungs- und Abwicklungssowie Strukturmängel erscheint dem Senat eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 1 Stunde 45 Minuten pro Verfahren keinesfalls übersetzt, der Gesamtaufwand von 1.731 Stunden für die Abwicklung der Mandate schlüssig und plausibel. Der Senat teilt angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren klägerischen Angaben zur Aktenführung, Mandatsführung und Mandatsabwicklung der abzuwickelnden Kanzlei, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, insbesondere nicht die Auffassung der Beklagten, die abzuwickelnde Kanzlei sei ordentlich organisiert gewesen. Angesichts der vom Kläger plastisch geschilderten zahlreichen Missstände in der Mandatsbearbeitung und -abwicklung muss die Kanzleistruktur vielmehr als ungeordnet, die Organisation als mängelbehaftet und undurchsichtig bezeichnet werden. Der Kläger hat überdies Arbeitszeiten für Aktenbearbeitung, Prüfungen und Besprechungen sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Einzelnen erfasst und stundenmäßig aufgeführt. Dem allen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Es bestand - auch in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes - für den Senat keine Notwendigkeit - wie von der Beklagten anheim gegeben - die für jede Akte im Einzelnen aufgewendete Arbeitszeit des Klägers aufzuklären. Der Vortrag der Beklagten, es handele sich bei den vom Kläger entwickelten Tätigkeiten nicht um reine Abwicklertätigkeiten, erfolgt ins Blaue hinein: Angesichts der in der abzuwickelnden Kanzlei herrschenden Zustände besteht nämlich keinerlei Anlass für die von der Beklagten angedeutete Vermutung, der Kläger habe einen Teil des von ihm geltend gemachten Zeitaufwandes für den Aufbau des Verkehrsreferats unter Übernahme eines Teils des Aktenbestandes der abzuwickelnden Kanzlei in der eigenen Kanzlei genutzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem „Abwicklerlexikon“ der Bundesrechtsanwaltskammer der Abwickler einen weit gefassten Pflichtenkatalog abzuarbeiten hat: So ist er den Mandanten gegenüber zur Erfüllung sämtlicher Anwaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet, wie sie für den früheren Rechtsanwalt begründet waren. Er muss für ordnungsgemäße Rechtsberatung und Vertretung sorgen und ist verpflichtet, den Mandanten Auskunft, Einsichtnahme und Herausgabe der Handakten zu gewähren. Er hat vorrangig den Schutz und die Interessen der Mandanten zu beachten. Nachdem es sich bei der in der abzuwickelnden Kanzlei Gs angestellten Fachanwältin Rechtsanwältin J. um keine Außensozia handelte und sich in den Einzelakten keine Vollmachtserteilung an Rechtsanwältin J. befand, war es auch nicht möglich, die Anzahl der abzuwickelnden Akten dadurch zu verringern, dass ein Teil dieser Akten ausgesondert und auf Rechtsanwältin J. übertragen worden wäre. b) Zwar ist ein Stundensatz für die Arbeit des Klägers grundsätzlich kein geeigneter Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung (vgl. AGH Brandenburg, Urteil vom 29.11.2010, Az: AGH I 1/10). Dennoch ist sowohl der Zeitaufwand (s.o. unter a)), den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, als auch das für den Abwickler zu erwartende Gehalt von wesentlicher Bedeutung für die Festsetzung der Vergütung (BGH, Beschluss vom 11.11.2019, Az: AnwZ (Brfg) 52/19, Rn. 6). Hierbei ist grundsätzlich vor der Ermittlung der Gesamtvertretervergütung zunächst eine monatliche Pauschalvergütung festzusetzen (vgl. BGH a.a.O., RN 19). Hinsichtlich der angemessenen monatlichen Pauschalvergütung des Klägers geht der Senat vom Durchschnittgehalt eines in Vollzeit in den westdeutschen Bundesländern angestellten Rechtsanwalts aus. Nach dem statistischen Berichtssystem für Rechtsanwälte STAR 2020 betrug das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines angestellten Vollzeitrechtsanwalts im Wirtschaftsjahr 2018 in Westdeutschland 78.000,00 Euro (Quelle: www.brak.de/presse/zahlenundstatistiken/star/star-2020/durchschnittlischesbruttoeinkommenderangestelltenvollzeitrechtsanwaelte/). Eine weitergehende Regionalisierung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens war nicht veranlasst (vgl. zum Ganzen: BGH a.a.O., RN 25 bis 27): Insbesondere hat die Beklagte eine belastbare Erhebung zum im Landgerichtsbezirk Bayreuth durchschnittlich erzielten Bruttoeinkommen angestellter Rechtsanwälte mit aussagekräftiger Stichprobe und validen Daten für den Bezirk nicht vorgelegt. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2022 zum Bruttolohn der in der klägerischen Kanzlei angestellten Fachanwältin J sind in diesem Zusammenhang mangels validen, belastbaren und ausreichenden Datenmaterials unbehelflich. Bei der Ermittlung der monatlichen Vergütungspauschale ist allerdings die zwanzigjährige Berufserfahrung des Klägers, seine Zusatzqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht und seine Position als Mitinhaber einer Kanzlei mitzuberücksichtigen. Insoweit die Abwicklertätigkeit zum größten Teil von Rechtsanwältin J. vorgenommen wurde, handelt es sich bei ihr um eine Fachanwältin für den bei der Abwicklung in erheblichem Umfang zu bearbeitenden Bereich des Verkehrsrechts. Weiter ist zu veranschlagen, dass die Vertretertätigkeit in Anbetracht der unübersichtlichen Akten- und Mandatsführung von überdurchschnittlicher Schwierigkeit war. Andererseits hat der Senat bei der Festsetzung der monatlichen Pauschale einzustellen, dass die monatliche Arbeitsbelastung mit 1.731,05 Stunden / 12 Monate = 144,25 Monatsarbeitsstunden um 17% unter der monatlichen Durchschnittsarbeitszeit von 173,9 Stunden lag und dass die Abwicklertätigkeit insoweit teilweise im Eigeninteresse des Klägers geschah, als dieser die Verkehrsrechtsabteilung der abzuwickelnden Kanzlei übernahm. Der Senat hält deshalb insgesamt eine Erhöhung der sich aus einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 6.500,00 Euro (78.000 Euro / 12 Monate) ergebenden Monatspauschale um 50% für angemessen und ausreichend. Es ergibt sich somit eine erhöhte Monatspauschale in Höhe von (6.500,00 Euro x 1,5) = 9.750,00 Euro und mithin eine Jahresvergütung in Höhe von (9.750,00 Euro * 12) = 117.000 Euro. Diese ist zu erhöhen um einen Kanzleikostenanteil für den Anteil der selbständigen Tätigkeit des Klägers (vgl. BGH, a.a.O., RN 61) in Höhe von ca. 17% der 1.731 Arbeitsstunden, mithin für ca. 294 Stunden. Der Senat hält einen Kanzleikostenenteil in Höhe von 35,00 Euro pro Stunde, insgesamt also 10.290 Euro für angemessen (vgl. BGH, a.a.O., RN 61). Es ergibt sich mithin eine Nettovergütung in Höhe von insgesamt 127.290 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 24.185,10 Euro, zusammen 151.475,10 Euro brutto. Nebenentscheidungen: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG:. Die Differenz zwischen der vom Kläger beantragten Vergütung und der von der Beklagten mit Bescheid vom 16.12.2020 zugesprochenen Vergütung beträgt: 205.995 Euro - 30.000 Euro = 175.995 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO: Nachdem der Kläger bei einem Streitwert von 175.995 Euro mit 121.475,10 Euro obsiegt, trägt die Beklagte 69% der Kosten des Rechtsstreits. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt aus §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 167 VwGO i.V. m. 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, §§ 112e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO: Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, der insbesondere keine besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und in der der Senat nicht von der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.