Urteil
AGH I ZU 4/2024 (I-49), AGH I ZU 4/24 (I-49)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHH:2024:1212.AGH.I.ZU4.2024I49.00
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Leitsätze
1. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.26)
2. Die Einwendung des Rechtsanwalts, er plane eine in seinem Eigentum stehende Immobilie zu veräußern, greift gegen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.26) 2. Die Einwendung des Rechtsanwalts, er plane eine in seinem Eigentum stehende Immobilie zu veräußern, greift gegen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die mündliche Verhandlung konnte in Abwesenheit des Klägers durchgeführt werden. Denn der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden, und die Ladung hat den Hinweis enthalten, dass auch bei seinem Ausbleiben ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (siehe Brüning, in: BeckOK VwGO, 71. Edition Stand 01.10.2024, § 103 Rn. 5). 2. Der Senat legt den Klagantrag dahingehend aus, dass der Kläger „die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 08.11.2023 in der Gestalt des Widerrufsbescheides vom 12.03.2024“ beantragt. Dies entspricht der Interessenslage des Klägers und dem offensichtlichen Ziel seiner Klage. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage im eigenen Namen eingereicht hat und sich selbst als Rechtsanwalt vertritt. Denn der Kläger ist trotz des Widerrufs seiner Anwaltszulassung vom 08.11.2023 weiterhin postulationsfähig. Gemäß § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst durch ein rechtskräftiges Urteil oder bei Bestandskraft des Widerrufsbescheids. Beides liegt nicht vor. 4. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen, denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Der Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Beide Sachverhalte lagen am 12.03.2024, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids, vor. 5. Sachverhalte zu Gunsten des Klägers, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere greifen seine Einwendungen gegen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch. a) Der vom Kläger vorgetragene Plan, eine in seinem Eigentum stehende Immobilie zu veräußern, ist nicht ausreichend. Denn zum einen hat sich der Kläger zu diesem angedachten Vorgang seit dem 16.05.2023 nicht mehr erklärt und ist insoweit seiner Vortragslast nicht nachgekommen. Zum anderen wäre lediglich ein tatsächlich durchgeführter Verkauf mit einem belastungsfreien Kaufpreis, der zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten eingesetzt wird, geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, nicht jedoch der Plan, eine eigene Immobilie veräußern zu wollen. b) Auch die Freigabe der selbständigen freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt aus dem Insolvenzbeschlag ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen (BGH, Beschluss vom 04.01.2014 zu dem Az.: AnwZ (Brfg) 62/13). c) Auch andere, von dem Kläger nicht vorgetragene Sachverhalte, die der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls widersprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 6. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen, da seine Klage vollumfänglich abgewiesen wurde (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO). 7. Ein Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§ 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO). Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. So hat auch der Kläger den in seinem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 16.01.2025 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründet. Prof. Dr. Winterhoff Dr. Witthohn Dr. Umbeck Dr. Meinken Witt Der am XXX. 1970 geborene Kläger wurde am XXX. 2004 zur Rechtsanwaltschaft in Hamburg zugelassen. Er ist als Einzelanwalt tätig. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 20.04.2023, vom 11.07.2023, vom 15.08.2023 und vom 21.09.2023 zu einem möglichen Vermögensverfall angehört. Mit Schreiben vom 16.05.2023, das fälschlicherweise das Datum 16.05.2022 trägt, teilte der Kläger mit, eine in seinem Eigentum stehende Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 524.000 veräußern zu wollen sowie zusammen mit seinem Steuerberater Verhandlungen mit dem Finanzamt über eine Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung zu führen. Mit Bescheid vom 08.11.2023, zugestellt am 14.11.2023, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung führte die Beklagte sieben Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis, fünf laufende Vollstreckungsaufträge sowie zusätzlich einen erwirkten Vollstreckungsbescheid an. Darüber hinaus laufe eine Zivilklage gegen ihn über einen Betrag in Höhe von EUR 6.289,92, die Kammerbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 seien noch offen. Weiter habe er Steuerrückstände, die er nicht bezahlen könne und bezüglich derer er mit dem Finanzamt über eine Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung verhandele. Der vom Kläger mitgeteilte angedachte Verkauf seiner Immobilie für EUR 524.000,00 könne nicht zum Tragen kommen, da es sich hierbei nicht um liquide Mittel handele. Mit Schreiben vom 08.12.2023, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein und teilte mit, eine materielle Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu wollen. Trotz gewährter Fristverlängerung erfolgte eine Begründung nicht. Nach Erlass des Widerrufsbescheids wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom XXX.2024 (Az.: XXX) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Neben der XXX als Gläubigerin hatte der Kläger am 27.12.2023 auch einen eigenen Insolvenzantrag gestellt. Die selbständige freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde rückwirkend ab Insolvenzeröffnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Mit Bescheid vom 12.03.2024, zugestellt am 20.03.2024, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf folgende Eintragungen des Klägers im Verzeichnis des Vollstreckungsgerichts: • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. I ZPO. § 284 Abs. 9 Nr. I AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX • Eintragung vom XXX.2023 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882 c Abs. I Nr. I ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) zum Aktenzeichen XXX sowie auf Steuerrückstände gegenüber der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von EUR 237.165,43. Weiter führte die Beklagte an, dass nach Auskunft des Gerichtsvollziehers weitere Vollstreckungsaufträge unter den Aktenzeichen Az. XXX durch die XXX GmbH, Az. XXX, durch die XXX GmbH, Az. XXX, durch die XXX, Az. XXX, durch den XXX e.V., XXX, und durch den XXX e.V. gegen den Kläger vorlägen. Zudem habe die XXX GmbH & Co. KG unter dem Az. XXX einen Vollstreckungsbescheid hinsichtlich eines Anspruchs i.H.v. EUR 1.133,70 erwirkt. Darüber hinaus sei eine Klage der Frau XXX beim Landgericht Hamburg auf Zahlung in Höhe von EUR 6.268,92 unter dem Az. XXX anhängig. Schließlich seien auch die Kammerbeiträge gegenüber der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer für das Beitragsjahr 2022 in Höhe von EUR 437,39 und für das Beitragsjahr 2023 in Höhe von EUR 399,00 offen. Die Beklagte führte aus, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 HS. 2 Alt. 2 BRAO und zusätzlich das eröffnete Insolvenzverfahren die gleiche Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 HS. 2 Alt. 1 BRAO begründeten. Eine Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung sei dem Kläger nicht gelungen. Gegen den ihm am 20.03.2024 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger, sich als Rechtsanwalt selbst vertretend, mit Schreiben vom 16.04.2024, eingegangen am 17.04.2024, beim Anwaltsgerichtshof Klage erhoben und dabei wie folgt formuliert: „…wird gegen den Widerrufsbescheid vom 08.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.03.2023 (sic!) – hier zugestellt am 20.03.2024 – Anfechtungsklage erhoben. Es wird die Aufhebung des Widerrufbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids beantragt.“ Weiter erklärte er, dass eine materielle Begründung der Klage nachgereicht werde. Zusammen mit der Klage reichte der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2024 ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.04.2024, dem Kläger zugestellt am 29.04.2024, wurde dem Kläger eine Frist von einem Monat zur Begründung seiner Klage gesetzt. Eine Klagbegründung erfolgte jedoch nicht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024, in der der Kläger nicht erschienen ist, beantragt, die Klage abzuweisen.