Urteil
AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein in Großbritannien zugelassener „Solicitor“ fällt nicht mehr unter die Definition „europäischer Rechtsanwälte“ des § 1 EuRAG, da mit Wirkung zum 1. Januar 2021 diese Berufsbezeichnung nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt wird.(Rn.39)
2. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG sieht eine gebundene Entscheidung vor. Eine teleologische Reduktion der Norm kommt nicht in Betracht.(Rn.42)
(Rn.43)
3. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass sein bisheriger Status als europäischer Rechtsanwalt trotz des Brexits fortbesteht. Spätestens seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 konnte er erkennen, dass die Fortdauer seiner Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt gefährdet ist. Auch die Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG war absehbar. Dennoch hat er weder einen Antrag nach §§ 11 ff. EuRAG auf Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft noch einen Antrag nach §§ 16 ff. EuRAG auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gestellt.(Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.60)
4. Ein englischer Solicitor verfügt nicht über eine dem deutschen Rechtsanwalt entsprechende Qualifikation. Hierdurch drohen Gefahren für das rechtsuchende Publikum. Die Tatsache, dass Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Qualifikationsnachweis im deutschen Recht befreit sind, ändert hieran nichts. Diese unionsrechtlich vorgegebene Sonderstellung ist für britische Juristen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weggefallen.(Rn.64)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Großbritannien zugelassener „Solicitor“ fällt nicht mehr unter die Definition „europäischer Rechtsanwälte“ des § 1 EuRAG, da mit Wirkung zum 1. Januar 2021 diese Berufsbezeichnung nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt wird.(Rn.39) 2. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG sieht eine gebundene Entscheidung vor. Eine teleologische Reduktion der Norm kommt nicht in Betracht.(Rn.42) (Rn.43) 3. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass sein bisheriger Status als europäischer Rechtsanwalt trotz des Brexits fortbesteht. Spätestens seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 konnte er erkennen, dass die Fortdauer seiner Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt gefährdet ist. Auch die Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG war absehbar. Dennoch hat er weder einen Antrag nach §§ 11 ff. EuRAG auf Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft noch einen Antrag nach §§ 16 ff. EuRAG auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gestellt.(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) 4. Ein englischer Solicitor verfügt nicht über eine dem deutschen Rechtsanwalt entsprechende Qualifikation. Hierdurch drohen Gefahren für das rechtsuchende Publikum. Die Tatsache, dass Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Qualifikationsnachweis im deutschen Recht befreit sind, ändert hieran nichts. Diese unionsrechtlich vorgegebene Sonderstellung ist für britische Juristen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weggefallen.(Rn.64) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Anwaltsgerichtshof konnte über die Streitsache entscheiden, da weder eine Aussetzung des Verfahrens (hierzu unter I.) noch ein Ruhen des Verfahrens (hierzu unter II.) anzuordnen war. Die Klage ist zulässig (hierzu unter III.), aber unbegründet (hierzu unter IV.). I. Das Verfahren war zunächst nicht gemäß § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 94 VwGO im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2023 beantragte Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft (§§ 11 ff. EuRAG) auszusetzen. Die Ablehnung der beantragten Aussetzung kann – wie hier – im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung erfolgen und bedarf nicht zwingend eines gesonderten Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 – 1 B 133/82, juris Rn. 5; Bamberger in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 94 Rn. 19; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 94 Rn. 6). Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis für das vorliegende Verfahren vorgreiflich, d.h. entscheidungserheblich ist (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 94 Rn. 4). Dies ist insbesondere der Fall, wenn in dem anderen Verfahren eine Entscheidung über einen Teil der Tatbestandsmerkmale zu treffen ist, die im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung stehen (Peters/Schwarzburg in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 9). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der vom Kläger beantragten Eingliederung gemäß §§ 11 ff. EuRAG – die von der Beklagten als Verwaltungsbehörde festzustellen ist – überhaupt um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 94 VwGO handelt, ist dieses jedenfalls nicht vorgreiflich, da es für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass vorliegend der Ausgang des Eingliederungsverfahrens für den Kläger im Hinblick auf das hiesige Verfahren insofern nicht erheblich ist, als der hier streitgegenständliche Widerruf seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in jedem Fall in Bestandskraft erwachsen würde. Denn unabhängig von der Entscheidung im Eingliederungsverfahren würde im vorliegenden Verfahren jedenfalls ein klageabweisendes Urteil ergehen. Im Fall eines Erfolgs des Eingliederungsantrages erginge ein klageabweisendes Prozessurteil, da aufgrund erfolgter Eingliederung dem Kläger im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlte und hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfiele. Schließlich könnte der Kläger nach erfolgter Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft im deutschen und europäischen Recht beraten (vgl. § 3 BRAO), sodass er kein rechtsschutzbedürftiges Interesse mehr an der Aufhebung des Widerrufsbescheids der Beklagten hätte. Im Fall der Ablehnung des Antrages auf Eingliederung erginge hingegen ein klageabweisendes Sachurteil, weil jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 15 GRCh vorliegt und die Klage unbegründet ist (dazu unter IV.). Ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsfolge der Bestandskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten. Die Rechtskraftwirkungen eines klageabweisenden Prozess- und Sachurteils sind in der – hier vorliegenden – Anfechtungssituation nach Ablauf der Klagefrist identisch (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1968 – IV C 160/65, NJW 1968, 1795). Zum anderen ergibt sich die fehlende Entscheidungserheblichkeit des Eingliederungsantrags für das hiesige Verfahren auch daraus, dass diesem keine tatbestandliche Relevanz für den Widerruf zukommt. Als Bezugspunkt für eine mögliche Vorgreiflichkeit kommt hier in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG allein das Tatbestandsmerkmal des „Verlustes des Status eines europäischen Rechtsanwalts aus sonstigen Gründen“ in Betracht. Für dieses kommt es jedoch gar nicht auf den Ausgang des Eingliederungsverfahrens an. Denn das Eingliederungsverfahren entscheidet ausschließlich über die Eingliederung eines europäischen Rechtsanwalts als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt im Sinne der BRAO. Das Eingliederungsverfahren trifft damit gerade keine gesonderte Aussage über die Eigenschaft einer Person als europäischer Rechtsanwalt, sondern setzt diese vielmehr tatbestandlich voraus. II. Auch war vorliegend kein Ruhen des Verfahrens nach § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz1 ZPO anzuordnen, weil der Klägern keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat. Dessen ungeachtet könnte die Ablehnung eines Ruhens des Verfahrens hier, wie die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung, im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung erfolgen und bedürfte nicht zwingend eines gesonderten Beschlusses. Es kann insofern auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Ablehnung der Aussetzung verwiesen werden (siehe oben unter I.). Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Ruhen des Verfahrens systematisch um einen gesondert geregelten Fall der Aussetzung handelt (Stackmann in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2020, § 251 ZPO Rn. 5; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 251 Rn. 1; Wöstmann in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, Vorbem. § 239 Rn. 6) und beide Institute solche des rechtlichen Stillstandes des Verfahrens darstellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass die Anordnung wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Als sonstiger wichtiger Grund kommt jeder Grund in Betracht, der einen vorübergehenden rechtlichen Stillstand des Rechtsstreits aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig erscheinen lässt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Abwarten des Fortgangs bestimmter Entwicklungen den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits erledigen oder vereinfachen könnte (vgl. auch Stackmann in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl. 2020, § 251 ZPO Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da weder Vergleichsverhandlungen schweben noch ein Abwarten der Entscheidung über die vom Kläger beantragte Eingliederung gemäß §§ 11 ff. EuRAG aus prozessökonomischen Erwägungen zweckmäßig ist. Der vorliegende Rechtsstreit ist nämlich unabhängig vom Ausgang des Eingliederungsverfahrens entscheidungsreif, da diesem keine tatbestandliche Relevanz im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG zukommt. Die zur Ablehnung des Aussetzungsantrags führenden Erwägungen (hierzu unter I.) gelten hier entsprechend. III. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 35 EuRAG, §§ 112a Abs. 1, 112b Satz 1 BRAO. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, weil der Kläger die Aufhebung des Widerrufs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG in Gestalt des Widerspruchsbescheids – also eines Verwaltungsakts – begehrt (§ 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Als belasteter Adressat des Widerrufs ist der Kläger auch nach § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Das Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Die Klage wurde auch form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. November 2021 zugestellt, sodass die Monatsfrist nach § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die am 9. Dezember 2021 bei Gericht eingegangene Klage gewahrt wurde. Klagegegner ist nach § 35 EuRAG, § 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 31. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG liegen vor (hierzu unter 1.) und die Beklagte hat auch die richtige Rechtsfolge gewählt (hierzu unter 2.). 1. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG ist erfüllt. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer war nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG zu widerrufen, denn der Kläger hat den Status eines europäischen Rechtsanwalts „aus sonstigen Gründen“ verloren. Als in Großbritannien zugelassener „Solicitor“ fällt er nicht mehr unter die Definition „europäischer Rechtsanwälte“ des § 1 EuRAG, da mit Wirkung zum 1. Januar 2021 diese Berufsbezeichnung nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt wird (Art. 1 der Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 10. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 2929). 2. Die Beklagte hat mit dem Widerruf der Kammeraufnahme des Klägers auch die richtige Rechtsfolge gewählt. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (hierzu unter a)). Im Übrigen ist – entgegen der klägerischen Ansicht – auch nicht aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einem Widerruf abzusehen (hierzu unter b)). a) Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG sieht eine gebundene Entscheidung vor („ist auch dann zu widerrufen“). Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich auch nicht um eine bloße Regelrechtsfolge, von der in atypischen Einzelfällen abgewichen werden kann. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut („ist“), der die Grenze der Auslegung markiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82, BVerfGE 71, 108, 115; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 39, S. 50). Auch eine teleologische Reduktion der Norm ist nicht angezeigt. Insbesondere kann diese nicht auf die vom Kläger herangezogene Gesetzesbegründung gestützt werden. In dieser ist ausgeführt, es sei ab dem Zeitpunkt der Übergangszeit „grundsätzlich angezeigt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich auch nicht mehr an den Privilegien partizipieren zu lassen, die wie die §§ 2 ff. EuRAG auf der Richtlinie 98/5/EG fußen und nicht durch Artikel 27 des Austrittsabkommens geschützt sind“ (RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20, S. 73; ebenso BT-Drs. 19/20348, S. 66). Auch wenn diese Formulierung („grundsätzlich“) darauf hindeuten könnte, dass ein Absehen von einem Widerruf in Sonderkonstellationen möglich wäre, enthält der weitere Text der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerruf der Kammeraufnahme in bestimmten Fällen ausscheiden soll. Vielmehr wird an späterer Stelle die Gesetzesformulierung wiederholt, wonach die Zulassung der Kammeraufnahme „auch dann zu widerrufen ist“, wenn der Betreffende seinen Status als europäischer Rechtsanwalt verloren hat, was „insbesondere beim Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union der Fall“ sei (RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20, S. 73). Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelrechtsfolge schaffen wollen, wäre eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsfolge auch unter Berücksichtigung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig. Es kann daher dahinstehen, ob eine teilweise in der Rechtsprechung angenommene Abweichung von einer gebundenen Rechtsfolge aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt möglich ist (kritisch zur dogmatischen Verankerung dieser Rechtsprechung etwa Mehde, DÖV 2014, 541). Ebenso scheidet eine verfassungskonforme Auslegung oder Reduktion des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG aus. Ferner kann dahinstehen, ob der Verwaltung bei gebundenen Entscheidungen überhaupt eine Prüfungs- und ggf. Verwerfungskompetenz aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zukommt. Denn der Widerruf dient einem legitimen Ziel und ist geeignet, dieses zu fördern. Er ist auch erforderlich und angemessen. Das durch den Widerruf verfolgte legitime Ziel liegt im Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Widerruf ist geeignet, dieses Ziel zumindest zu fördern, da eine englische Zulassung als Solicitor – für die keine Ausbildung im deutschen Recht nachgewiesen werden muss und für die auch keine unionsrechtlich vorgegebene Privilegierung nach §§ 2 ff. EuRAG mehr besteht – keine der deutschen Rechtsanwaltszulassung vergleichbare Qualifikation im deutschen Recht vermittelt. Ferner ist er erforderlich, da keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Verfügung stehen. Der Eingriff ist auch angemessen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein atypischer Fall vor, der eine besondere Härte begründen könnte (hierzu unter aa)). Ob – wie der Kläger meint – das Vorliegen eines atypischen Falles überhaupt zur Rechtswidrigkeit einer gebundenen Rechtsfolge führen kann, kann mithin dahinstehen. Im Übrigen steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel des Schutzes der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (hierzu unter bb)). aa) Ein atypischer Fall bzw. eine besondere Härte für den Kläger ist nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht begründet weder seine ausschließliche Tätigkeit in Deutschland noch seine deutsche Staatsangehörigkeit einen Sonder- bzw. Härtefall. Schließlich ist es gerade Voraussetzung einer Kammeraufnahme als europäischer Rechtsanwalt, dass eine Niederlassung in Deutschland vorliegt (vgl. § 2 Abs. 1 EuRAG). Diese erfordert eine stabile und kontinuierliche Ausübung der anwaltlichen Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, hier also in Deutschland (Nöker, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 2 EuRAG Rn. 1; siehe auch EuGH, Urteil vom 30. November 1995 – Rs. C-55/94, Rn. 25, NJW1996, 579, 580 [zu Art. 52 ff. EGV = Art. 49 ff. AEUV]). Angesichts der vorausgesetzten Niederlassung ist es gerade typisch, dass – wie im Fall des Klägers – eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, die ggf. mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland einhergeht. Dieser besonderen Härten muss sich der Gesetzgeber bei Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG bewusst gewesen sein. Ebenso kann es nicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers ankommen. Schließlich liegt auch für in Deutschland niedergelassene britische Rechtsanwälte ohne deutsche Staatsangehörigkeit eine identische Beeinträchtigung vor. bb) Der Eingriff steht zudem nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel des Schutzes der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt sowohl mit Blick auf das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu unter (1)) als auch unter Heranziehung des Art. 15 GRCh (hierzu unter (2)). (1) Aufseiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er als deutscher Staatsangehöriger dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf eine bloße Berufsausübungsregel oder eine subjektive Berufswahlregel darstellt. Eine Berufsausübungsregel, also eine solche, die nur die Art und Weise der Berufsausübung beschränkt, würde entsprechend der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nur erfordern, dass vernünftige Allgemeinwohlerwägungen sie als zweckmäßig erscheinen lassen. Eine subjektive Berufswahlregel wäre hingegen anzunehmen, wenn die Berufswahl an persönliche Voraussetzungen geknüpft ist, z.B. an eine besondere Sachkunde oder – wie hier – berufliche Qualifikation. Eine Rechtfertigung würde dann den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts voraussetzen, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist (grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 404 ff., NJW 1958, 1035, 1037 ff.; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 1 BvR 217, 216/75, BVerfGE 46, 120, 138, NJW 1978, 313; aus der Literatur etwa Kämmerer in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 116 ff.). Die Übergänge zwischen Berufswahl- und Berufsausübungsregelungen sind in der beruflichen Realität fließend (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 – 1 BvR 491/96, BVerfGE 103, 172, 183). Hier liegt mit dem bezweckten Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut vor, das im konkreten Fall gegenüber der Berufsfreiheit des Klägers vorrangig ist, sodass der Eingriff – auch bei Annahme einer subjektiven Berufswahlregel – angemessen ist. Die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers ist grundsätzlich als hoch einzustufen. Allerdings kann er seine Tätigkeit in zumutbarer Weise anpassen. Zudem war es ihm möglich, vor dem 1. Januar 2021 eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11 ff. EuRAG zu beantragen, wodurch eine unveränderte Fortsetzung seiner Beratungstätigkeit möglich gewesen wäre. Auch die Notwendigkeit einer Eingliederung war für ihn rechtzeitig erkennbar, was die Eingriffsintensität zusätzlich mindert. Abstrakt ist der Widerruf der Kammeraufnahme ein erheblicher Eingriff, denn ohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer dürfen keine Rechtsberatungsleistungen im deutschen und im europäischen Recht erbracht werden. Auch im konkreten Einzelfall ist die Belastung des Klägers deswegen hoch, weil er seit Langem in einer in Deutschland ansässigen Sozietät tätig ist und seine Mandate überwiegend auch einen Bezug zum deutschen Recht haben. So machen Mandate mit ausschließlichem Bezug zum englischen Recht weniger als 0,5 Prozent seiner Umsätze aus. Dass der Eingriff allerdings derart drastisch ausfallen würde, dass von ihm eine existenzvernichtende Wirkung ausgehe, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich der Kläger zukünftig ausschließlich auf die Beratung im englischen Recht konzentrieren und dadurch etwaige Umsatzeinbußen kompensieren. So bleibt es dem Kläger unbenommen, eine Zulassung als „WHO-Rechtsanwalt“ gemäß §§ 206 ff. BRAO zu beantragen, da der Beruf des britischen „Solicitor“ hierzu berechtigt (§ 206 Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Hierdurch dürfte er gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BRAO im englischen Recht sowie im Völkerrecht beraten. Eine Beratung im deutschen sowie im europäischen Recht wäre ihm zwar verwehrt. Gleichwohl erscheint es bereits nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers möglich, dass er diese Einschränkung durch eine Anpassung seiner Tätigkeit kompensieren kann. So machen Mandate, die sowohl das deutsche als auch das englische Recht betreffen, ca. 89 Prozent seiner Umsätze aus. Es erscheint naheliegend, dass der Kläger sich bei derartigen Mandaten künftig ausschließlich auf die Beratung im englischen Recht konzentriert, während die deutschen Rechtsanwälte der Kanzlei zum deutschen und europäischen Recht beraten. Schließlich ist in der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsliste (Bl. 65 ff. d.A.) in nahezu allen Fällen aufgeführt, dass die Mandatsbearbeitung „zusammen mit Dr. ...“ oder „zusammen mit Dr. ... und Team“ erfolgt ist. Die einzige Ausnahme betrifft ein Mandat mit rein englischem Rechtsbezug (German Number 176/20), für das Gebühren in Höhe von netto EUR 5.251,50 abgerechnet wurden. Es erscheint mithin möglich, dass sich der Kläger auf eine Beratung im englischen Recht beschränkt, während andere, ohnehin in das jeweilige Mandat involvierte Rechtsanwälte der Kanzlei die Rechtsberatung im deutschen Recht sowie im europäischen Recht übernehmen. Dass ein solches Vorgehen zu existenzvernichtenden Umsatzeinbußen führen würde, ist nach den Angaben des Klägers nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar zunächst erklärt, es sei im jetzigen Zuschnitt der Kanzlei nicht möglich, die Mandate anders zu verteilen, etwa dergestalt, dass er sich auf die Beratung im englischen Recht konzentriere und die Beratung im deutschen und europäischen Recht von anderen Rechtsanwälten vorgenommen werde. Sodann hat er aber ausgeführt, dass in der jetzigen Kanzleikonstellation eine andere Verteilung der Mandatsbearbeitung durchaus möglich sei. Zudem sei ein stärker teamorientiertes Vorgehen bei der Mandatsarbeit in der Sozietät möglich. Dies gelte jedoch nicht unbeschränkt für die Zukunft, insbesondere dann nicht, falls der Kläger zukünftig einzelanwaltlich oder in einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft tätig werden sollte. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers folgt mithin, dass er seine Tätigkeit durch eine Anpassung der Mandatsbearbeitung fortsetzen kann, ohne erhebliche Umsatzeinbußen befürchten zu müssen. Dass dem Kläger ggf. Nachteile drohen, wenn er aus der Kanzlei ausscheiden würde, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn für die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05, BeckRS 2006, 24769, Rn. 6), also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2021. Für die Frage, ob der Widerruf einen existenzgefährdenden Eingriff darstellt, ist daher die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Klägers maßgeblich, nicht etwaige zukünftige Tätigkeiten als Einzelanwalt oder als Anwalt in einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. Dass ein stärker teamorientiertes Arbeiten in der Sozietät für den Kläger – wie er ferner im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen hat – ggf. erhebliche nachteilige Konsequenzen für seine Position in der Sozietät und auch für seinen wirtschaftlichen Erfolg nach sich ziehen könnte, führt ebenfalls nicht zu einer besonders hohen Belastung. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Nachteile existenzgefährdende Konsequenzen haben können. Die Eingriffsintensität erscheint ferner dadurch verringert, dass der Kläger – trotz des langjährigen Brexit-Verfahrens – weder einen Antrag nach §§ 11 ff. EuRAG auf Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft noch einen Antrag nach §§ 16 ff. EuRAG auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gestellt hat, obwohl jedenfalls ein Antrag auf Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG nach dem gewonnenen Eindruck Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Schließlich folgt aus dem klägerischen Vortrag, dass er mehr als drei Jahre als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland (auch) auf dem Gebiet des deutschen sowie des europäischen Rechts tätig war (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG). Auch konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass sein bisheriger Status als europäischer Rechtsanwalt trotz des Brexits fortbesteht. Entgegen der klägerischen Ansicht war der Widerruf seiner Kammeraufnahme nicht unvorhersehbar und die Erforderlichkeit eines Antrags auf Eingliederung gemäß §§ 11 ff. EuRAG absehbar, um seine bisherige Tätigkeit unverändert fortsetzen zu können. Spätestens seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 auf Basis des am 24. Januar 2020 unterzeichneten Austrittsabkommens konnte der Kläger erkennen, dass die Fortdauer seiner Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt gefährdet ist. So regelt das Austrittsabkommen, dass britischen Juristen, die aufgrund des Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG (= §§ 11 ff. EuRAG) als deutsche Rechtsanwälte eingegliedert wurden, die lebenslange Beibehaltung ihres Status gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 39 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7). Für lediglich niedergelassene britische Rechtsanwälte (Art. 2 ff. der Richtlinie 98/5/EG = §§ 2 ff. EuRAG) enthält es indes keinen Bestandsschutz, der über den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 hinausgeht (dazu auch RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20, S. 31 f.). Anders als der Kläger meint, war auch die Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG absehbar. So wurde die Gesetzesänderung zwar erst am 22. Dezember 2020 verabschiedet und am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 3320). Der Regierungsentwurf wurde indes bereits im April 2020 veröffentlicht und dem Bundesrat zugeleitet (RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20). Für den Kläger muss daher mehr als ein halbes Jahr vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG am 1. Januar 2021 erkennbar gewesen sein, dass ein Widerruf seiner Kammeraufnahme nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 droht. Dies gilt insbesondere angesichts seiner langjährigen ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland und der Tatsache, dass er auch im deutschen Recht berät. Als Kundiger des deutschen Rechts kann von ihm erwartet werden, laufende Gesetzgebungsverfahren zu beobachten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, zumal die Auswirkungen des Brexits nicht nur in der juristischen Fachliteratur, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wurden. Besonders deutlich wird die Erkennbarkeit der drohenden Auswirkungen des Brexits auf die Tätigkeit des Klägers ferner dadurch, dass er ausweislich einer Telefonnotiz der Beklagten (Bl. 62 d.A.) bereits im September 2018 Überlegungen zu den Folgen des Brexits für seine berufliche Tätigkeit anstellte. Dass der Kläger – wie er im Zuge seiner Anhörung erklärt hat – nicht mit einem „harten“ Brexit gerechnet und auf einen „Soft-Brexit“ gehofft hat, ist in diesem Rahmen unbeachtlich. Das durch den Widerruf geschützte Rechtsgut ist die Funktionsfähigkeit der deutschen Rechtspflege. Bei diesem handelt sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, 1192), das grundsätzlich auch eine – hier ggf. vorliegende – subjektive Berufswahlregel rechtfertigen kann (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266, 300 f., NJW 1983, 1535, 1537; BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 – 1 BvR 2231/02 u.a., NJW-RR 2005, 998, 999 f.; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 AGH 23/16, juris Rn. 20). Eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege liegt darin, dass (nur) im Ausland zugelassene Rechtsanwälte keine Ausbildung im deutschen Recht nachweisen müssen. Sie verfügen daher über keine vergleichbare Qualifikation wie deutsche Rechtsanwälte, die grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt erlangt haben müssen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) oder ausnahmsweise aufgrund einer Eingliederung (§§ 11 ff. EuRAG) oder Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation (§§ 16 ff. EuRAG) zugelassen werden können (§ 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO). Der Kläger hat als englischer Solicitor keine entsprechende Qualifikation. Angesichts der Regelungskonzeption für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts, die auf formelle Nachweise der Qualifikation abstellt, ist daher davon auszugehen, dass er keine gleichwertige Beratung im deutschen Recht erbringen kann wie ein Jurist, der durch zwei deutsche juristische Staatsexamina die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Hierdurch drohen Gefahren für das rechtsuchende Publikum. Das Abstellen auf formalisierte Nachweise zur Beurteilung einer beruflichen Qualifikation ist zulässig (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1976 – 1 BvR 8 u. 275/74, BVerfGE 41, 378, 390, NJW 1976, 1349; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280, 298, NJW 1987, 887, 888 f.; Ruffert, in: BeckOK GG, Stand: 15.08.2022, Art. 12 GG Rn. 123). Die Tatsache, dass – abweichend von dieser Regelungskonzeption – Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Qualifikationsnachweis im deutschen Recht aufgrund der §§ 2 ff. EuRAG befreit sind, ändert hieran nichts. Schließlich beruht diese Privilegierung auf der Richtlinie 98/5/EG, zu deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber verpflichtet war (vgl. Art. 288 UAbs. 3 AEUV). Diese unionsrechtlich vorgegebene Sonderstellung ist für britische Juristen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weggefallen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind mithin seine tatsächlichen, individuellen Kenntnisse im deutschen Recht, die er durch seine praktische Tätigkeit in Deutschland erlangt hat, unbeachtlich. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger – wie er vorträgt – bisher keine Haftungsfälle verursacht und keine Berufsrechtsverletzungen begangen hat. Eine zusätzliche Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege besteht ferner darin, dass durch den Ablauf der Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Dezember 2020 auch die europäische Verwaltungszusammenarbeit i.S.d. §§ 37 und 38 EuRAG endete (dazu auch RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20, S. 73). Diese Regelungen beruhen auf verschiedenen europäischen Richtlinien (im Überblick dazu Nöker in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 38 EuRAG Rn. 1) und sollen eine effektive Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammern bzw. der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der EU, in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in der Schweiz sichern. So erfolgt etwa eine Ausstellung von Bescheinigungen für eine Tätigkeit im Ausland (§ 37 Abs. 2 EuRAG) und eine gegenseitige Information über berufsrechtliche Sanktionen sowie sonstige Sanktionen und Sachverhalte, die sich auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts auswirken können (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EuRAG). In den anderen Staaten existieren entsprechende Vorschriften. Dürfte ein britischer Solicitor auch nach Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 in Deutschland als europäischer Rechtsanwalt tätig sein, wäre es der deutschen Rechtsanwaltskammer nur erschwert möglich, auf etwaige berufsrechtliche Verstöße im Vereinigten Königreich oder sonstige Sachverhalte, die seiner Tätigkeit entgegenstehen könnten, zu reagieren. Auch dies begründet Gefahren für das rechtsuchende Publikum. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Belangen des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege treten die Interessen des Klägers zurück. Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Maßnahme zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52, 665, 667, 754/66, BVerfGE 30, 292, 316 f., NJW 1971, 1255, 1256 f.). Die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist zunächst dadurch reduziert, dass er seine Tätigkeit in zumutbarer Weise anpassen kann, indem er sich – nach einer Zulassung als „WHO-Rechtsanwalt“ gemäß §§ 206 ff. BRAO – fortan auf die Beratung zum englischen Recht konzentrieren könnte, während die deutschen Rechtsanwälte der Kanzlei die Beratung im deutschen Recht übernehmen würden. Zudem hätte er eine Eingliederung gemäß §§ 11 ff. EuRAG beantragen können, deren Erforderlichkeit für ihn absehbar gewesen sein muss. Jedenfalls angesichts dieser Umstände überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. (2) Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des Art. 15 GRCh erfolgt auch bei dessen Heranziehung keine andere Bewertung. Insbesondere stellt Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh keine strengeren Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs. Daher gelten die Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG hier entsprechend (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranken-Schranke des Art. 15 GRCh und zu dessen geringer eingriffsbegrenzender Wirkung etwa Bernsdorff, in: Meyer/Hölscheidt, GRCh, 5. Aufl. 2019, Art. 15 Rn. 19). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund des Unterliegens des Klägers bedurfte es keiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten im Vorverfahren (§ 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Hs. 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch wird von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. Insbesondere ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Abweichen von der gebundenen Entscheidung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG auf Rechtsfolgenseite geboten ist. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, die für das erstinstanzliche Urteil entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2019, Az. 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173, 186, Rn. 33; Roth in: BeckOK VwGO, 63. Ed. Stand: 01.07.2022, § 124 Rn. 53 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Frage, ob von der gebundenen Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG ausnahmsweise abgewichen werden kann, vorliegend keiner Entscheidung bedurfte. Denn hier liegt jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 15 GRCh vor, der – wie der Kläger meint – ein Abweichen von einer gebundenen Entscheidung auf Rechtsfolgenebene rechtfertigen könnte. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Widerruf der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte. Der Kläger, ein deutscher und britischer Staatsbürger, legte das Abitur am ..., sowie das britische Pendant, die A-Levels, an der King’s School ... ab. Anschließend studierte er Rechtswissenschaften an der ... sowie an der University .... Seit dem 1. März 1996 ist er als Solicitor im Vereinigten Königreich zugelassen. Am 5. November 2002 erfolgte seine Aufnahme bei der Beklagten als europäischer Rechtsanwalt. Im Jahr 2002 wurde der Kläger zum Partner der Rechtsanwaltskanzlei I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (bis zum 31. Dezember 2020: I & Co.), Hamburg, ernannt, deren Beratungsschwerpunkte im See- und Schifffahrtsrecht, Versicherungsrecht, Energierecht sowie im Gesellschaftsrecht liegen. In der Kanzlei sind derzeit insgesamt vier deutsche Rechtsanwälte und zwei Solicitors tätig. Der Kläger baute den Kanzleistandort in Hamburg auf; seitdem hat er dort seinen Tätigkeitsschwerpunkt. Den Fokus seiner Tätigkeit stellen dabei Mandate an der Schnittstelle des deutschen und englischen Rechts unter Einschluss des europäischen Rechts dar. Ausweislich einer von ihm vorgelegten Fallliste aus den Jahren zwischen 2006 und 2020 (Bl. 65 ff. d.A.) hat die weit überwiegende Anzahl der von ihm betreuten Mandate eine Verbindung sowohl zum englischen als auch zum deutschen Recht. Solche Mandate machen ca. 89 Prozent seines Umsatzes aus. Mit Mandaten, die allein deutsches Recht betreffen, erzielte er etwa 10,5 Prozent seines Umsatzes. Mandate, die allein das englische Recht betreffen, machen weniger als 0,5 Prozent seines Umsatzes aus. Gemäß der Fallliste erfolgte die Mandatsbearbeitung in nahezu allen Fällen „zusammen mit Dr. ...“ oder „zusammen mit Dr. ... und Team“. Die einzige Ausnahme betrifft ein Mandat mit rein englischem Rechtsbezug („German Number 176/20“), das der Kläger allein bearbeitete und für das er Gebühren in Höhe von netto EUR 5.251,50 abrechnete. Ausweislich einer Telefonnotiz der Beklagten stellte der Kläger bereits im September 2018 Überlegungen zu den möglichen Auswirkungen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) auf seine berufliche Tätigkeit an. Nach dem Brexit am 31. Januar 2020 auf Basis des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 und dem Ende des bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarten Übergangszeitraums wurde die Anlage zu § 1 EuRAG mit Wirkung zum 1. Januar 2021 dahingehend geändert, dass ein in Großbritannien zugelassener „Solicitor“ nicht mehr unter die Berufsbezeichnungen fällt, unter denen eine Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt möglich ist (Art. 1 der Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 10. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 2929). Hierüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2021 und hörte ihn zugleich bezüglich des beabsichtigten Widerrufs seiner Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt bei der Beklagten an. Mit Stellungnahme vom 11. März 2021 führte der Kläger aus, dass trotz der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG vorgesehenen gebundenen Entscheidung ein Widerruf seiner Kammeraufnahme unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Es liege ein atypischer Einzelfall sowie ein schwerwiegender und unverhältnismäßig starker Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sowie in Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) vor. Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers als europäischer Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG. Zur Begründung führte sie aus, § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG schreibe einen Widerruf zwingend vor, da der Kläger infolge des Brexits den Status eines europäischen Rechtsanwalts verloren habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Selbst wenn man eine Abweichung von der vom Gesetz als gebundene Entscheidung vorgegebenen Rechtsfolge aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Ausnahmefällen zuließe, sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Weder sei der Widerruf für den Kläger schlechthin unerträglich, noch liege ein atypischer Fall vor. Dem Gesetzgeber sei bei Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG bewusst gewesen, dass er den Betroffenen eine Position entziehe, auf der diese ihre berufliche Existenz aufgebaut haben. Eine wirtschaftliche Existenzvernichtung durch den Widerruf sei zudem nicht erkennbar. Da der Kläger auch Mandate aus anderen Rechtsordnungen bearbeite, sei es denkbar, dass diese die Ausfälle von Mandaten zum deutschen Recht ausgleichen könnten. Ferner knüpfe das EuRAG nur formal an die Eigenschaft als europäischer Rechtsanwalt an, sodass die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ohne Belang seien. Auch verletze der Widerruf den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte habe von der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG auszugehen, da ihr weder eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen noch eine entsprechende Verwerfungskompetenz zukomme. Ob zugleich Art. 15 GRCh verletzt sei, könne dahinstehen, da dessen Schutzbereich jedenfalls nicht über den des Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehe. Unter Ergänzung der Angaben aus der Stellungnahme vom 11. März 2021 erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2021, eingegangen am selben Tag, Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 31. Mai 2021. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2021, zugestellt am 12. November 2021, zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der Begründung des Widerrufsbescheids. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021, eingegangen am selben Tag, Anfechtungsklage gegen den Widerruf in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Ergänzend zu seinen Rechtsausführungen im Vorverfahren hat er vorgetragen, aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG (RegE vom 24. April 2020, BR-Drs. 196/20, S. 73) ergebe sich, dass ein Widerruf nach Ablauf der Übergangszeit des Brexits nur „grundsätzlich“ angezeigt sei, in Ausnahmefällen – wie dem vorliegenden – aber hiervon abgewichen werden könne. Die Beklagte habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, zu der sie jedoch auch bei einer gebundenen Entscheidung verpflichtet gewesen sei, was auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung folge. Der Widerruf sei aufgrund einer existenzvernichtenden Wirkung unangemessen, da über 99 Prozent des Umsatzes des Klägers aus Mandaten stamme, die nicht allein die Beratung im englischen Recht zum Gegenstand haben. Der Entzug der Kammermitgliedschaft komme daher einem Berufsverbot gleich. Diese erheblichen Einschränkungen seien nicht durch einen Gemeinwohlbelang gerechtfertigt. Es bestehe keine Gefahr für die Rechtspflege bzw. für das rechtsuchende Publikum, da der Kläger innerhalb seiner langjährigen Tätigkeit weder Haftungsfälle verursacht noch berufsrechtliche Verfehlungen begangen habe. Der vorliegende Fall sei ferner atypisch, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger und nicht im Vereinigten Königreich tätig sei. Die Möglichkeit einer Aufnahme des Klägers als „WHO-Rechtsanwalt“ nach §§ 206 ff. BRAO führe indes zu keiner Abmilderung der Folgen des Widerrufs, da er hierdurch nicht mehr im deutschen und europäischen Recht beraten dürfte. Für den Kläger sei weiterhin nicht rechtzeitig absehbar gewesen, dass ein Widerruf seiner Kammeraufnahme erfolgen könne. Ein etwaiger Antrag auf Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11 ff. EuRAG, der bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit, also bis zum 31. Dezember 2020, hätte gestellt werden können, und bei dessen Stattgabe dem Kläger weiterhin eine Beratung im deutschen und europäischen Recht möglich gewesen wäre, sei ihm daher nicht möglich gewesen. Die Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die auch die zukünftige Dienstleistungsfreiheit betrafen, hätten bis Ende 2020 angedauert. Diese seien schließlich gescheitert. Die Gesetzesänderung zur Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG sei sodann am 22. Dezember 2020 verabschiedet worden und am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Der Kläger habe daher die Auswirkungen des Brexits nicht rechtzeitig absehen können. Der Kläger beantragt, 1. den Widerrufsbescheid der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 31. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 4. November 2021 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihren Rechtsausführungen im Vorverfahren trägt sie insbesondere vor, dass die vom Kläger herangezogene Gesetzesbegründung keine andere Bewertung rechtfertige, da der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG eindeutig eine gebundene Entscheidung vorsehe. Ferner könne die Aufnahme des Wortes „grundsätzlich“ in die Gesetzesbegründung auch damit erklärt werden, dass dort nicht nur auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG verwiesen werde, sondern generell auf die durch Richtlinie 98/5/EG gewährten Privilegien. Auf die Staatsangehörigkeit des Klägers könne es zudem nicht ankommen, da auch für britische Staatsbürger eine vergleichbare Härte eintrete. Ferner sei nicht erkennbar, warum der Kläger keine Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG beantragt habe, um eine dauerhaft gesicherte Rechtsposition zu erlangen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2023 hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung insbesondere erklärt, dass in der aktuellen Kanzleikonstellation eine andere Verteilung der Mandatsarbeit sowie eine stärker teamorientierte Vorgehensweise in der Sozietät durchaus möglich seien. Ferner hat er im Hinblick auf seine beruflichen Planungen in Bezug auf den zum damaligen Zeitpunkt bevorstehenden Brexit erklärt, dass er zunächst auf das Ausbleiben eines sog. harten Brexits gehofft habe und nach dessen Eintreten immer noch davon überzeugt gewesen sei, dass ein Entzug seiner Zulassung als europäischer Rechtsanwalt trotz seiner über 20-jährigen anwaltlichen Tätigkeit in Deutschland rechtswidrig sei. Nachdem in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2023 die Frage diskutiert worden war, ob eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11 ff. EuRAG bzw. die Stellung eines entsprechenden Antrages auch noch nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Brexit möglich wäre, hat der Kläger während der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten eine Eingliederung gemäß §§ 11 f. EuRAG beantragt. Im Hinblick hierauf hat er weiter beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung der Beklagten über den Antrag nach § 11 ff. EuRAG und bis ggf. eine sich anschließende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Antrag bzw. den gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten gerichteten Rechtsbehelf getroffen worden ist. Die Beklagte hat beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 hat die Beklagte sodann erklärt, dass sie einem Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Eingliederung gemäß §§ 11 ff. EuRAG zustimme. Dem Kläger ist der Schriftsatz der Beklagten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt worden. Eine Stellungnahme ist indes nicht erfolgt. Ebenso wenig ist ein förmlicher Ruhensantrag gestellt worden. Der Kläger hat ferner angeregt, die Berufung zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 35 EuRAG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2023 Bezug genommen.