Beschluss
AGH I ZU 1/2019 (I-25), AGH I ZU 1/19 (I-25)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. (Rn.18)
2. Erschien ein angefochtene Widerrufsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands vorlagen, so sind der Rechtsanwältin die Kosten aufzuerlegen. (Rn.18)
3. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwältin eine Tätigkeit ausübt, die mit ihrem Beruf, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann. (Rn.19)
4. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsanwältin zugleich auch als Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklers tätig ist, wobei es auf ein etwaig vorhandenes oder nicht vorhandenes Provisionsinteresse insoweit nicht ankommt. (Rn.24)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. (Rn.18) 2. Erschien ein angefochtene Widerrufsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands vorlagen, so sind der Rechtsanwältin die Kosten aufzuerlegen. (Rn.18) 3. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwältin eine Tätigkeit ausübt, die mit ihrem Beruf, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann. (Rn.19) 4. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsanwältin zugleich auch als Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklers tätig ist, wobei es auf ein etwaig vorhandenes oder nicht vorhandenes Provisionsinteresse insoweit nicht ankommt. (Rn.24) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Kostenlast eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens. Die Klägerin war seit dem [Datum] Mitglied der Rechtsanwaltskammer [Ort] und ist seit dem [Datum] durch Kammerwechsel Mitglied der Beklagten. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als „Referentin (Syndikusrechtsanwältin)“ bei der [Firma] wurde die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom [Datum] als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zugelassen. Ausgehend von Umstrukturierungen bei ihrer Arbeitgeberin reichte die Klägerin im [Datum] hinsichtlich ihrer Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) eine von ihrer Arbeitgeberin am [Datum] ausgestellte Tätigkeitsbeschreibung bei der Beklagten ein (Anlage [Nummer]). Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung gehörte zu den Aufgaben der Klägerin u.a. die fachlich unabhängige Führung der Korrespondenz und die Verhandlung von Verträgen sowie weiterer die [Firma]-Versicherungsunternehmen betreffender Rechtsverhältnisse, insbesondere mit Versicherungsnehmern. In diesem Zusammenhang bestehe grundsätzlich die Berechtigung, z. B. Vertragsverhältnisse zu ändern, aufzuheben und zu schließen. Ebenso könne sie Vergleiche anbieten und abschließen und führe als rechtskundige Entscheidungsträgerin selbständig außergerichtliche Vertrags- und Vergleichsgespräche mit der grundsätzlichen Befugnis, diese für das Unternehmen verbindlich abzuschließen; dies jeweils auch mit Versicherungsnehmern. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom [Datum] Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem möglichen Widerruf ihrer Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Sie wies hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur regelmäßigen Unvereinbarkeit des Anwaltsberufes mit einer Tätigkeit im Versicherungs-, Finanzdienstleitungs- und Maklergewerbe hin. Mit Schreiben vom [Datum] nahm die Klägerin hierzu Stellung und führte aus, dass diese Rechtsprechung auf ihre Tätigkeit in der Rechtsabteilung der [Firma] nicht anwendbar sei, da diese weder ein Maklerunternehmen noch eine Vertriebsgesellschaft sei. Ihre Tätigkeit ermögliche auch nicht das Makeln von Versicherungsverträgen und sie besitze keine Zugriffsrechte auf etwaige Verkaufssysteme, Verkaufsplattformen o.ä. anderer Gesellschaften. Mit Bescheid vom [Datum], der Klägerin zugegangen am [Datum], widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich zum einen aus der Tätigkeitsbeschreibung vom [Datum] eine makelnde Tätigkeit ergebe und zum anderen die Klägerin als Handlungsbevollmächtigte tätig sei. Die Klägerin legte mit Schreiben vom [Datum], bei der Beklagten am [Datum] eingegangen, Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein. Zu dessen Begründung vertiefte und ergänzte sie den bisherigen Vortrag insbesondere dahingehend, dass sich der Tätigkeitsbeschreibung vom [Datum] keine Maklertätigkeit entnehmen ließe. Wenn es darin heiße, dass zu Verträgen eine fachlich unabhängige Führung der Korrespondenz und der Verhandlungen erfolge, so meine dies nicht das Makeln von Versicherungsprodukten; solche Tätigkeiten seien ihr tatsächlich nicht möglich. Es gehe vielmehr etwa um Vertragsprüfungen unter zivilrechtlichen, versicherungsvertragsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten. Mit Widerspruchsbescheid vom [Datum], der Klägerin am [Datum] zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom [Datum] zurück. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Tätigkeit der Klägerin unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO darstelle. Diese Rechtsprechung habe zwar primär die Maklertätigkeit zum Gegenstand, sei allerdings auch auf eine Tätigkeit bei einem Versicherer anwendbar. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom [Datum], taggleich eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat behauptet, dass es sich bei der [Firma] insbesondere weder um eine Versicherungsmaklergesellschaft noch um eine Vertriebsgesellschaft für Versicherungsprodukte, noch um einen Versicherer handele. Sie sei nicht bei einem Versicherungsunternehmen, sondern einer Holdinggesellschaft beschäftigt, deren Tochterunternehmen das Versicherungsgeschäft und den Vertrieb betrieben. Mit den für den Vertrieb oder Maklergeschäft/-betreuung zuständigen Tochterunternehmen sei sie nicht in organisatorischer, funktionaler oder arbeitsvertraglicher Weise verbunden. Sie selbst habe keine Erlaubnis nach § 34d GewO und sie habe auch keine Versicherungsverträge vermittelt. Sie stehe den mit dem Vertrieb oder Maklergeschäft/-betreuung befassten [Firma]-Gesellschaften nicht als Juristin zur Verfügung. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom [Datum] zum Widerruf der Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [Datum] aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag die Ansicht vertreten, dass es irrelevant sei, dass die [Firma] keine Vertriebsgesellschaft für Versicherungsprodukte sei und entsprechende Erlaubnisse nicht habe. Denn die [Firma] und ihre Tochtergesellschaften seien verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, sodass die Klägerin gem. § 46 Abs. 5 Nr. 1 BRAO als Syndikusrechtsanwältin auch für die für den Vertrieb oder Maklergeschäft/-betreuung zuständigen Tochterunternehmen tätig werden dürfe und entsprechend der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung auch tätig sei (Anlage [Nummer]). In der mündlichen Verhandlung vom [Datum] hat die Klägerin den Umfang der ihr erteilten Handlungsvollmacht mit Blick auf ihre Tätigkeit und die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung vom [Datum] auch auf Nachfrage des Gerichts nicht hinreichend aufklären und nachweisen können. Entsprechend einem gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin allerdings mit Schriftsatz vom [Datum] die ihr erteilte Handlungsvollmacht sowie eine auf den [Datum] datierende erläuternde Erklärung ihres Arbeitgebers zu der erteilten Handlungsvollmacht und deren Umfang eingereicht (Anlage [Nummer]). Nach dieser erläuternden Erklärung berechtigt die Handlungsbevollmächtigung weder zur Akquise oder zum Abschluss von Versicherungsverträgen mit Neukunden noch zum Abschluss von Neuverträgen mit Bestandskunden oder sonstigen die Tätigkeitsbeschreibung vom [Datum] überschreitenden Handlungen. Anlässlich der durch die Klägerin mit Schriftsatz vom [Datum] erteilten Informationen zum Umfang der ihr erteilten Handlungsvollmacht und ihres Tätigkeitsbereichs hat die Beklagte den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom [Datum] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [Datum] aufgehoben, das Widerrufsverfahren eingestellt und das Verfahren mit Schriftsatz vom [Datum] für erledigt erklärt. Nach Zugang dieses Aufhebungs- und Einstellungsbescheids hat die Klägerin mit Schriftsatz vom [Datum] unter Verwahrung gegen die Kostenlast das Verfahren ebenfalls für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Erklärungen vom [Datum] und [Datum] übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO), war das Verfahren von Amts wegen gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht in diesem Fall der Billigkeit, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt – wobei die Erledigung auf der Vorlage weiterer, bisher nicht in das Verfahren eingeführter Unterlagen (Anlage [Nummer]) beruht –, wäre die Klägerin mit ihrer Klage aller Voraussicht nach unterlegen, da der angefochtene Widerrufsbescheid vom [Datum] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [Datum] zum Zeitpunkt seines Erlasses und bis zur Vorlage der neuen Unterlagen als rechtmäßig erschien. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der Klägerin als niedergelassene Rechtsanwältin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO lagen bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands vor. Der Widerrufsbescheid war formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere lagen in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vor. Hiernach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Tätigkeit der Klägerin als niedergelassene Rechtsanwältin war mit ihrer Tätigkeit als „Referentin Versicherungsrecht und Produktrecht Bestand (Syndikusrechtsanwältin)“ bei der [Firma], wie sie sich bis zur Vorlage der Anlagen [Nummer] darstellte, nicht mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar. Aufgrund der Gefahr von Interessenkollisionen ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe trotz des hierdurch begründeten Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG regelmäßig nicht mit dem Anwaltsberuf im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992 – 1 BvR 79/85, NJW 1993, 317, 318; BGH, Beschl. v. 14.6.1993 – AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; BGH, Beschl. v. 18.10.1999 – AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; BGH, Beschl. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79; BGH, Beschl. v. 21.3.2011 − AnwZ(B) 36/10, NJW-RR 2011, 856, 857; Vossebürger, Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rn. 118, § 14 Rn. 68). Die Gefahr einer Interessenkollision stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass eine maklerische Tätigkeit in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen, zur Vermittlung von geeigneten Versicherungsabschlüssen zu nutzen (BGH, Beschl. v. 14.6.1993 – AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; BGH, Beschl. v. 13.2.1995 – AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; BGH, Beschl. v. 14.5.2019 – AnwZ (Brfg) 34/18, BeckRS 2019, 10741; Vossebürger, Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rn. 118). Angesichts dieses gesteigerten Konfliktpotentials ist es für die Unvereinbarkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht erforderlich, dass durch einen in einem Maklerunternehmen beschäftigten Rechtsanwalt konkret maklerspezifische Tätigkeit ausgeübt werden (BGH, Beschl. v. 14.5.2019 – AnwZ (Brfg) 34/18, BeckRS 2019, 10741; BGH, Urt. v. 15.5.2006 – AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2490; AGH Hamm, Beschl. v. 18.9.1998 – 1 ZU 1/98, AnwBl 1999, 697). Nach Auffassung des Senats sprechen im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands überwiegende Gründe dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der [Firma] bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom [Datum] und bis zur Vorlage neuer Unterlagen (Anlage [Nummer]), die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen, die vorgenannten Voraussetzungen erfüllte, was die Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begründet. Denn die [Firma] ist als Holdinggesellschaft an diversen Tochtergesellschaften, die Versicherungsleistungen anbieten und für deren Vertrieb zuständig ist, beteiligt. Eines der Ziele der [Firma] Unternehmensgruppe ist es dabei, (potentiellen) Kunden die angebotenen Versicherungsleistungen zu vermitteln und zu verkaufen (vgl. Anlagen [Nummer]). Es ist insoweit auch nicht naheliegend, warum zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsunternehmen zu unterscheiden sein soll. Denn die wirtschaftliche Interessenlage ist in beiden Fällen gleichgerichtet; die wirtschaftliche und unternehmerische Zielsetzung ist jeweils auf den Abschluss von Versicherungen mit Versicherungsnehmern gerichtet. Doch selbst wenn die [Firma], wie von der Klägerin vorgetragen, selbst keine Versicherungsleistungen anbieten würde, führte dies nicht zur Vereinbarkeit ihrer dortigen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf. Denn die Klägerin darf gemäß § 46 Abs. 5 Nr. 1 BRAO als Syndikusrechtsanwältin für die für den Vertrieb oder Maklergeschäft/-betreuung zuständigen Tochterunternehmen tätig werden, was auch in der Tätigkeitsbeschreibung klargestellt wird: „Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten zum Bestand der Versicherungsprodukte der [Firma]-Gruppe (...)“ sowie [u.a. die Führung von Verhandlungen über Verträge und] „die [Firma] -Versicherungsunternehmen betreffenden Rechtsverhältnisse“ (Anlage [Nummer]). Des Weiteren hat die Klägerin aufgrund ihrer Befugnis zur unabhängigen Verhandlung über Verträge, insbesondere auch mit Versicherungsnehmern, nicht nur unmittelbar Einsicht in die Kundenkartei, sondern auch direkten Kundenkontakt. Diese Umstände begründen einen hinreichenden Bezug zu den Versicherungsleistungen, die entweder durch die [Firma] selbst oder jedenfalls durch mit ihr verbundene Unternehmen angeboten werden. Die Klägerin hat ferner sowohl Zugriff auf Informationen über die Versicherungsbedürfnisse und -interessen der Versicherungsnehmer wie auch ihrer Mandanten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die [Firma] war die Klägerin entsprechend des von ihr eingereichten Tätigkeitsnachweises auch befugt, Vertragsverhältnisse zu ändern, aufzuheben und zu schließen. Es bestand daher zumindest die potenzielle Gefahr, dass Informationen zum Versicherungsbedarf und -interesse, die die Klägerin in ihrer Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin typischerweise erlangen konnte, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Angestellte hätte nutzbar machen können. Die Unvereinbarkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO folgt vorliegend ferner daraus, dass die Klägerin Handlungsbevollmächtigte der [Firma] war. Denn ist ein Rechtsanwalt – wie die Klägerin – zugleich auch als Handlungsbevollmächtigter eines Versicherungsmaklers tätig, begründet dies die Unvereinbarkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (BGH, Beschl. v. 14.6.1993 – AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; BGH, Beschl. v. 13.2.1995 – AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; Vossebürger, Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rn. 118). Auf ein etwaig vorhandenes oder nicht vorhandenes Provisionsinteresse kommt es insoweit nicht an (BGH, Urt. v. 15.5.2006 – AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489; BGH, Beschl. v. 15.5.2006 – AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717, 3718; BGH, Beschl. v. 14.5.2019 – AnwZ (Brfg) 34/18, BeckRS 2019, 10741). Denn schon die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Vollzeitangestellten von seinem Arbeitgeber – wie vorliegend – lässt zumindest in den Augen der Öffentlichkeit besorgen, dass sich im Falle eines Interessenwiderstreits die Interessen des Arbeitgebers durchsetzen (BGH, Beschl. v. 14.5.2019 – AnwZ (Brfg) 34/18, BeckRS 2019, 10741). Rechtlich maßgeblich für die vom Senat vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Auf die mit Schriftsatz vom [Datum] erteilten Informationen zum Umfang der der Klägerin erteilten Handlungsvollmacht und ihres Tätigkeitsbereichs kommt es daher für die Beurteilung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom [Datum] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [Datum] nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des BGH allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschl. v. 29.6.2011 − AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234; BGH, Beschl. v. 18.2.2019 – AnwZ (Brfg) 65/17, BeckRS 2019, 3370 Rn. 4, 5; Deckenbrock, Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 112c Rn. 87; Kilimann, Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 112c Rn. 79 ff.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – und auch noch am Tag der mündlichen Verhandlung – stellte sich die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wie vorstehend aufgezeigt dar. Denn die Klägerin brachte in dem behördlichen Verfahren trotz mehrerer Möglichkeiten zur Stellungnahme und der rechtlichen Ausführungen der Beklagten keine hinreichenden Informationen oder Belege zu ihrem Tätigkeitsbereich oder zum Umfang der ihr erteilten Handlungsvollmacht vor; Teile ihrer schriftlichen Ausführungen standen vielmehr im Widerspruch zu dem objektiven Erklärungsinhalt der Tätigkeitsbeschreibung vom [Datum]. Erst nach der mündlichen Verhandlung konnte dieser Widerspruch im klägerischen Vortrag durch die eingereichte erläuternde Erklärung zur Handlungsvollmacht und Tätigkeitsbeschreibung durch eine insoweit veränderte Sachverhaltsdarstellung hinreichend ausgeräumt werden. Nach alledem war das Ermessen des Senats dahin auszuüben, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 193 Satz 2, 194 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO. Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 3 BRAO).