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Urteil

II ZU 2/14

Anwaltsgerichtshof Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Fallbearbeitungen aus dem Sozialrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen in diesem Fachgebiet, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden sozialrechtlichen Bezug aufweisen und eine Frage aus dem Sozialrecht für die argumentative Auseinandersetzung im gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielt.(Rn.24) 2. Dabei ist es unschädlich, wenn ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht und nicht vor dem Sozialgericht geführt wurde, allerdings muss der Bewerber dann die Relevanz der sozialrechtliche Fragestellungen für die gerichtliche Fallbearbeitung aufzeigen.(Rn.25) 3. Handelt es sich einen Parallel- oder Wiederholungsfall, so kann er neben dem als ein Fall gewerteten Ausgangsfall nur mit einem Faktor von 0,5 in Ansatz gebracht werden.(Rn.36) 4. Streitigkeiten um Mutterschaftsgeld sind unstreitig dem Arbeitsrecht zuzuordnen.(Rn.42) 5. Auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer als schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Antragsteller Kündigungsschutz genießt, ist dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes und nicht dem Sozialrecht zugewiesen.(Rn.47) 6. Die Beachtung von Folgewirkungen aus dem Gebiet des Sozialrechtes, die nicht streitig, sondern Folge bestimmter arbeitsrechtlicher Entscheidungen sind, sind nicht geeignet, die Erheblichkeitsanforderungen hinsichtlich praktischer Erfahrungen im gerichtlichen Verfahren zu erfüllen.(Rn.95)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 12.500,00. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Sozialrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen in diesem Fachgebiet, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden sozialrechtlichen Bezug aufweisen und eine Frage aus dem Sozialrecht für die argumentative Auseinandersetzung im gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielt.(Rn.24) 2. Dabei ist es unschädlich, wenn ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht und nicht vor dem Sozialgericht geführt wurde, allerdings muss der Bewerber dann die Relevanz der sozialrechtliche Fragestellungen für die gerichtliche Fallbearbeitung aufzeigen.(Rn.25) 3. Handelt es sich einen Parallel- oder Wiederholungsfall, so kann er neben dem als ein Fall gewerteten Ausgangsfall nur mit einem Faktor von 0,5 in Ansatz gebracht werden.(Rn.36) 4. Streitigkeiten um Mutterschaftsgeld sind unstreitig dem Arbeitsrecht zuzuordnen.(Rn.42) 5. Auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer als schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Antragsteller Kündigungsschutz genießt, ist dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes und nicht dem Sozialrecht zugewiesen.(Rn.47) 6. Die Beachtung von Folgewirkungen aus dem Gebiet des Sozialrechtes, die nicht streitig, sondern Folge bestimmter arbeitsrechtlicher Entscheidungen sind, sind nicht geeignet, die Erheblichkeitsanforderungen hinsichtlich praktischer Erfahrungen im gerichtlichen Verfahren zu erfüllen.(Rn.95) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 12.500,00. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist seit dem … zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit dem … in die Liste der bei dem Landgericht Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Die Zulassung am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erfolgte am … . Der Kläger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit Antrag vom 14. Dezember 2012, bei der Beklagten am 19. Dezember 2012 eingegangen, beantragte der Kläger, ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Sozialrecht“ zu gestatten. Dem Antrag fügte er als Beleg seiner besonderen theoretischen Kenntnisse eine Teilnahmebescheinigung am Fachanwaltslehrgang Sozialrecht in der Zeit vom 5. September 2005 bis 14. Januar 2006 und Bescheinigungen über die von ihm bis einschließlich 2012 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Sozialrechts legte er eine Liste mit 22 gerichtlichen Verfahren und 66 sonstigen Fällen vor. Nachdem der Fachausschuss der Beklagten Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer größeren Anzahl der gerichtlichen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2013, bei der Beklagten am 23. August 2013 eingegangen, weitere sieben gerichtliche Verfahren nach, wobei mit Ausnahme des Falles N5 alle Fälle nach Eingang des ursprünglichen Antrages, also nach dem 19. Dezember 2012 bearbeitet worden waren. Der Bearbeitungszeitraum des Falles N5 war mit 07/2012 bis 02/2013 angegeben worden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfahrungen im Sozialrecht zu verfügen. Von den insgesamt eingereichten 29 gerichtlichen Verfahren (22 Verfahren aus der ursprünglichen Liste zuzüglich 7 nachträglich benannter Fallbearbeitungen) könnten lediglich 10 Fälle sowie weitere 13 Fälle mit einer Gewichtung, die 7,5 Fällen entspricht, insgesamt also nur 17,5 Fälle, anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2014 Widerspruch und machte in seiner nachfolgenden Begründung geltend, die Bearbeitung von insgesamt 29 Fällen gerichtlicher Art nachgewiesen zu haben. Sämtliche Verfahren würden einen sozialrechtlichen Bezug aufweisen und seien jeweils mit dem Faktor 1,0 zu bewerten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 4. Juni 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Juni 2014, zurück und hielt an ihrer im Ausgangsbescheid geäußerten Rechtsauffassung fest, wobei sie allerdings zusätzlich den Fall Nr. 2 aus der ursprünglichen Fallliste mit dem Faktor 1,0 für berücksichtigungsfähig erachtete (insgesamt 18,5 Fälle). Mit beim Anwaltsgerichtshof am 7. Juli 2014, einem Montag, eingegangener Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Bezeichnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht zu gestatten. Er macht geltend, dass sämtliche der von ihm genannten gerichtlichen Verfahren als sozialrechtliche Fälle zu werten seien. Auch wenn Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt worden seien, würden sie dennoch einen sozialrechtlichen Bezug aufweisen. Die Fälle seien mindestens mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, der Fall Nr. 2 wegen seines Umfangs und seiner Schwierigkeit sogar mit dem Faktor 1,5. Mit an die Beklagte - nicht aber an den Anwaltsgerichtshof - gerichtetem Schreiben vom 28. Dezember 2015, bei der Beklagten am 30. Dezember 2015 eingegangen, hat der Kläger eine weitere ergänzende Liste mit 11 zusätzlichen Fällen (N8 bis N19) eingereicht. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung dieser zweiten ergänzten Fallliste erneut beraten und ist auf der Vorstandssitzung vom 6. April 2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass auch aufgrund dieser zweiten Ergänzung der Fallliste keine Änderung ihrer Entscheidung geboten sei. Ein rechtsmittelfähiger Beschluss ist insoweit nicht gefasst worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 hat der Kläger erklärt, dass auch die zweite ergänzte Fallliste als weitere Nachmeldung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden soll. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Führen der Bezeichnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass es sich bei den vom Kläger aufgelisteten gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen um Fälle aus dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes handele. Wenn überhaupt ein sozialrechtlicher Bezug vorliege, sei dieser doch so untergeordnet, dass die im Einzelnen bezeichneten Fälle allenfalls mit dem Faktor 0,25 gewichtet werden dürften. Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. §§ 42, 74, 81 f. VwGO). Die Ablehnung des Antrages des Klägers, ihm den Titel eines Fachanwaltes für das Gebiet des Sozialrechtes zu verleihen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht (§§ 1, 2 Abs. 1 FAO). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Sozialrecht nachgewiesen hat (§ 2 i. V. m. §§ 4, 11 FAO). Der Kläger hat jedoch, wie die Beklagte im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hinsichtlich der geforderten praktischen Erfahrungen (§ 2 i. V. m. §§ 5 Abs. 1 lit. d), 11 FAO) jedenfalls nicht nachgewiesen, mindestens 20 gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes bearbeitet zu haben. Nach § 5 Abs. 1 lit. d) FAO setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Sozialrecht voraus, dass der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete bearbeitet hat, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren. Die Beklagte hat offen gelassen, ob der Kläger 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat; jedenfalls habe der Kläger die Mindestzahl von 20 gerichtlichen Verfahren aus dem Gebiet des Sozialrechtes nicht erreicht. Auch nach Auffassung des Senates kann die Frage, ob der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Sozialrecht 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, dahinstehen, da er die weitere Voraussetzung der Bearbeitung von mindestens 20 gerichtlichen Verfahren aus dem Gebiet des Sozialrechtes in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Das gilt sowohl im Hinblick auf den durch die ursprüngliche Antragstellung begründeten Beurteilungszeitraum vom 20. Dezember 2009 bis 19. Dezember 2012 wie auch für den durch die am 23. August 2013 eingegangene Antragsergänzung begründeten Alternativzeitraum vom 24. August 2010 bis zum 23. August 2013 und schließlich auch für den durch die am 30. Dezember 2015 eingegangene weitere Antragsergänzung begründeten zweiten Alternativzeitraum vom 31. Dezember 2012 bis zum 30. Dezember 2015. 1. Der Kläger hat in dem maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung, also im Zeitraum vom 20. Dezember 2009 bis 19. Dezember 2012 (Datum der Antragstellung) nicht mindestens 20 gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes nachgewiesen. Aus der vom Kläger ursprünglich eingereichten Fallliste sind nach Auffassung des Senates nur 10,5 gerichtliche Verfahren als solche auf dem Gebiet des Sozialrechtes anzuerkennen, aus den Listen der am 23. August 2013 und 30. Dezember 2015 nachgemeldeten Fälle kein Fall. a) Zu einem sozialrechtlichen Fall wird ein Fall gemäß § 5 Abs. 1 lit. d) FAO dadurch, dass er sich auf die in § 11 FAO näher umschriebenen bestimmten Bereiche des Sozialrechtes bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 11 FAO näher umschriebenen Fachgebiet Sozialrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist (s. nur BGH, Beschluss v. 06.03.2006, AnwZ (B) 36/05; Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08; Beschluss v. 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 54/11; BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 oder BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13). Erheblich ist eine Frage aus dem Fachgebiet des Sozialrechtes, wenn sie für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielt (BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 oder BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13). Im Falle des Erfordernisses gerichtlicher Verfahren kommt hinzu, dass diese Erheblichkeit bzw. argumentative Auseinandersetzung gerade im gerichtlichen Verfahren stattfindet (vgl. nur BGH, Beschluss v. 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 54/11 unter I.1.a cc der Entscheidungsgründe). Dabei ist es vom Ausgangspunkt her unschädlich, dass der Kläger in seiner Fallliste eine Reihe von gerichtlichen Verfahren bezeichnet hat, die vor dem Arbeitsgericht geführt werden und nicht vor dem Sozialgericht. Zwar war bei der Schaffung der ursprünglich nur auf die Fachgebiete der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beschränkten ersten Fachanwaltschaften die Abgrenzung durch jeweils besondere Gerichtsbarkeiten (nämlich der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) prägend (s. nur BGH, Urt. v. 25.11.2013, AnwZ (Brfg) 44/12). Das schließt aber nicht aus, dass auch bei Fällen, die gerichtlich anderen Gerichtsbarkeiten als der nach der Vorstellung des Gesetzgebers zuständigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, ein ausreichender sozialrechtlicher Bezug im Sinne der obigen Voraussetzungen vorliegt, der dieses gerichtliche Verfahren zu einem gerichtsförmigen Fall auch auf dem Gebiet des Sozialrechts macht (BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 für den umgekehrten Fall eines vor einem Sozialgericht stattfindenden Verfahrens mit arbeitsrechtlichem Bezug). Allerdings ist ein ausreichender sozialrechtlicher Bezug gerade in solchen Fallgestaltungen nicht automatisch anzunehmen, sondern im Einzelfall konkret festzustellen. Dabei ist von dem Bewerber zu fordern, dass er in seinen Fallbeschreibungen aufzeigt, welche dem Sozialrecht zugehörigen Fragestellungen bei der Bearbeitung von Fällen, die ihren Schwerpunkt im Arbeitsrecht haben, konkret eine Rolle gespielt haben. An solchen Bezügen fehlt es, wenn sozialrechtliche Fragestellungen für die gerichtliche Fallbearbeitung letztlich nicht relevant sind (s. nur BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12, Rz. 20), etwa weil sie nur im Rahmen einer Vorprüfung erwogen wurden (so die Beispiele aus BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13) oder unstreitig sind (s. das Beispiel aus dem einen Fachanwalt für Erbrecht betreffenden Fall des BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08 über eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge). Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des BGH genüge es, wenn eine dem Sozialrecht zugehörige Fragestellung wenigstens erheblich sein könne (so bspw. BGH, Beschluss v. 06.03.2006, AnwZ (B) 36/05, Leitsatz 2 u. Textziffer 22 des Beschlusses zu dem Fall eines Fachanwaltes für Steuerrecht oder BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08, Textziffer 9 zu dem Fall eines Fachanwaltes für Erbrecht), mag dies für die Frage, ob überhaupt ein Fall aus dem Sozialrecht vorliegt, genügen. Nach dem Verständnis des Senates reicht eine bloß theoretische Möglichkeit im Sinne eines Erheblichwerden-Könnens aber nicht aus, soweit es um den Nachweis gerichtlicher Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - vorgetragen wird, dass der Rechtsstreit trotz Zuordnung zu einer fachgebietsfremden Gerichtsbarkeit dem eigenen Fachgebiet zuzurechnen sei. Ist beispielsweise eine sozialrechtliche Vorfrage in einem Arbeitsrechtsstreit unstreitig und bedarf daher keiner näheren Erörterung, stellt das Klageverfahren nicht bereits deshalb einen gerichtlichen Fall auf dem Gebiet des Sozialrechts dar, weil diese Vorfrage theoretisch streitig bzw. erheblich hätte werden können. Um als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes anerkannt zu werden, muss der Kläger vielmehr im konkreten Fall aufzeigen und nachweisen, dass und inwieweit diese Fragestellung im gerichtlichen Rahmen in der argumentativen Auseinandersetzung mit Gericht und Gegenseite tatsächlich relevant war. b) Nach diesen Maßstäben sind von den vom Kläger genannten Fällen 10,5 als Fälle gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes anzuerkennen. aa) Laufende Nrn. 1, 2, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 18 der Fallliste Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Fälle mit den Nummern 1, 2, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 18 als gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten sind. Dem schließt sich auch der Senat an. Eine Höhergewichtung des Falles Nr. 2 der Fallliste, wie der Kläger sie mit dem Faktor 1,5 begehrt, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 5 Abs. 4 FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen. Es kann hier dahinstehen, ob eine höhere oder niedrigere Gewichtung stets erfordert, dass alle drei Kriterien (Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit) für eine derartige andersartige Einordnung sprechen, da der Senat bereits nicht die vom Kläger allein in den Vordergrund gerückte überdurchschnittliche Schwierigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechtes in diesem Fall erkennen kann. Nach Darstellung des Klägers in seiner Antragsergänzung vom 22. August 2013 war es für die Frage der Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichtes nach Art. 19 Nr. 2 b EuGVVO von Bedeutung, wo die Niederlassung der Arbeitgeberin gelegen war. Für die dafür maßgebenden unternehmensinternen betrieblich-organisatorischen Zusammenhänge (s. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, Art. 19 EuGVVO, Rz. 13) mag die Ausstellung einer auf einen anderen Staat hindeutenden E 101- bzw. E 106-Bescheinigung eine Rolle gespielt haben. Eine besondere Schwierigkeit des Falles, die besondere, das Maß dessen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Anwaltsbüro vermittelt wird, übersteigende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen voraussetzt (s. § 2 Abs. 2 FAO), kann der Senat hierin nicht erkennen. Diese Fälle sind daher insgesamt als 10 gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten. bb) Laufende Nr. 3 der Fallliste Als Wiederholungsfall zu dem Fall laufende Nummer 2 der Fallliste ist der mit der laufenden Nummer 3 der Fallliste bezeichnete gerichtliche Fall als ein solcher auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten, jedoch mit der von der Beklagten zugrunde gelegten Mindergewichtung von 0,5. Es handelt sich unstreitig um einen Parallel- oder Wiederholungsfall zu dem oben unter aa) erörterten Fall Nr. 2 der Fallliste. Aufgrund der in sozialrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Problematik hat dieser Fall von seiner Bedeutung, seinem Umfang und seiner Schwierigkeit her so geringes Gewicht, dass er als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten im Sozialrecht neben dem als ein Fall gewerteten Fall Nr. 2 nur mit einem Faktor von 0,5 in Ansatz gebracht werden kann (s. BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08). Unter Berücksichtigung der laufenden Nummer 3 der Fallliste ergeben sich daher 10,5 gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes. cc) Fall N1 der Antragsergänzung Soweit die Parteien übereinstimmend den Fall N1 aus der Nachmeldung vom 22. August 2013 als weiteren gerichtlichen Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes werten, fällt dieser Fall mit einem angegebenen Bearbeitungszeitraum „seit 4/2013“ nicht in den hier maßgebenden Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (20. Dezember 2009 bis 19. Dezember 2012). dd) Laufende Nr. 4 der Fallliste Nach der Schilderung des Klägers war Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eine Auseinandersetzung zwischen einer Arbeitnehmerin und der beklagten Arbeitgeberin auf Zahlung und Abrechnung des von der Arbeitgeberin nach § 14 MuSchG geschuldeten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Der Darstellung des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 28. Juli 2014 sowie 30. Dezember 2014 ist ferner zu entnehmen, dass die Höhe dieses Zuschusses zwischen den Parteien streitig war und hierüber argumentiert wurde. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Mutterschutzgesetz und insbesondere auch der hier streitigen Regelung in § 14 MuSchG um eine Regelung aus dem Arbeitsrecht und nicht dem Sozialrecht handelt. Dies entspricht auch der Wertung des Satzunggebers, der in § 10 Nr. 1 lit. d) FAO das dem Schutz besonderer Personengruppen dienende Individualarbeitsrecht, so auch das dem Schutz der Schwangeren und Mütter dienende Mutterschutzgesetz, dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes zugewiesen hat. Dass der Kläger im Anschluss an die Beendigung dieses (arbeitsrechtlichen) Prozessverfahrens die Arbeitgeberin im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 2 AAG (U2-Verfahren) beraten oder auch vertreten haben mag, spielt hierbei keine Rolle. Dabei mag es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Fragestellung handeln, die sich jedoch nicht (mehr) in einem gerichtlichen Verfahren stellte. Der Fall laufende Nr. 4 der Fallliste ist daher nicht als gerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten. ee) Laufende Nr. 6 der Fallliste Hier handelt es sich nach den Schilderungen des Klägers um einen Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster, bei dem sich der dortige Kläger auf einen Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX berufen hatte und die Berechtigung hierzu streitig war. Die Frage, ob der Arbeitnehmer als schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Antragsteller Kündigungsschutz genießt, ist nach der Wertung des Satzunggebers in § 10 Nr. 1 lit. d) FAO, der auch den Schutz der besonderen Personengruppe der Schwerbehinderten dem Individualarbeitsrecht zurechnet, dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes und nicht dem Sozialrecht zugewiesen. Gleiches gilt für das Themenfeld des Kündigungsschutzes (§ 10 Nr. 1 lit. b) FAO). Soweit der Kläger ferner vorträgt, dass er seine Mandantin bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagementes wegen langer Fehlzeiten oder bei dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX beim Kreis Bad Segeberg beraten (vertreten) habe, handelt es sich hierbei jeweils nicht um Tätigkeiten im Rahmen des hier in Rede stehenden gerichtlichen Verfahrens, sondern um vorausgehende bzw. begleitende Tätigkeiten außerhalb des Prozessverfahrens vor dem Arbeitsgericht Neumünster. ff) Laufende Nr. 8 der Fallliste Entsprechendes gilt auch für die laufende Nummer 8 der Fallliste. Der Schilderung des Klägers aus Fallliste und seinem Prozessvortrag ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Kündigungsschutzverfahren einer Arbeitnehmerin gegen die vom Kläger vertretene Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Neumünster handelte, dem ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorausgegangen war. Diese beratende Tätigkeit des Klägers im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagementes nach § 84 Abs. 2 SGB IX stellt danach keine Tätigkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (späterer Arbeitsgerichtsprozess) dar und vermag die Einordnung als sozialrechtliches gerichtliches Verfahren nicht zu begründen. Der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 auf seine Beratung des Arbeitgebers zu § 115 SGB X, also der Regelung über den Übergang von ursprünglich dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt auf einen Sozialleistungsträger, der Sozialleistungen anstelle des Arbeitsentgeltes erbracht hat, im Rahmen des prozessbeendigenden Vergleiches führt ebenfalls nicht zur Einordnung dieses Falles als sozialrechtliches gerichtliches Verfahren. Die nur interne Beratung des Mandanten im Hinblick auf Risiken oder Folgewirkungen, die eine prozessbeendigende Maßnahme - hier Vergleichsabschluss - für den Mandanten haben mag, macht diese Frage nicht zu einer im gerichtlichen Verfahren erheblichen Frage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH (Prozesserheblichkeit im Sinne einer argumentativen prozessualen Auseinandersetzung). Eine solche Beratung des Mandanten im Hinblick auf Folgerungen eines prozessbeendigenden Vergleichs ist insoweit nicht anders zu bewerten als etwa vorgenommene Vorprüfungen aus dem betreffenden Fachgebiet (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13). Solche Hinweise mögen zwar anwaltlicher Vorsicht entsprechen, weil sie für die Entscheidung des Mandanten über Ob und Inhalt des Vergleiches von Relevanz sein können. Der Kläger hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit diese Beratungsgegenstände aus dem Sozialrecht problematisch (streitig) waren und daher im laufenden Gerichtsverfahren argumentativer Auseinandersetzung bedurften. Das gilt auch im Hinblick auf mögliche Risiken aus dem vorausgegangenen betrieblichen Eingliederungsmanagement. gg) Laufende Nr. 9 der Fallliste Zu der ausweislich des genannten Aktenzeichens individualarbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Köln trägt der Kläger nur vor, dass es im Rahmen eines Klageverfahrens eines Arbeitnehmers gegen seine Mandantin als Arbeitgeberin um einen Sozialplan und dessen Systematik gegangen sei. Der Senat versteht die Schilderung des Klägers ferner so, dass der Sozialplan abnehmende Abfindungsansprüche bei steigender Absicherung durch Sozialleistungen (bei steigendem Alter) vorsah und diese Systematik vom dortigen Kläger angegriffen wurde. Aus den Ausführungen des hiesigen Klägers erschließt sich aber nicht, inwieweit eine Frage aus dem Sozialrecht, etwa zur Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach § 147 SGB III, für die Entscheidung dieses arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites erheblich gewesen sein könnte. Der bloße Umstand, dass die längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld mit höherem Alter möglicherweise vom hiesigen Kläger als Argument für die Sachgerechtigkeit der Regelungen des Sozialplanes herangezogen wurde, vermag deren prozessuale Erheblichkeit nicht zu belegen. Bei der nach der Darstellung des Klägers streitigen Frage der Interessengerechtigkeit des Sozialplanes mag dieser Umstand als Grund für eine Differenzierung eingeflossen sein. Als sozialrechtlicher gerichtlicher Fall könnte dieser Aspekt aber nur gewertet werden, wenn er seinerseits - vom Gericht oder Gegenseite - in Zweifel gezogen und problematisiert worden wäre. Das trägt der Kläger jedoch nicht vor. hh) Laufende Nr. 14 der Fallliste Bei diesem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck, in dem der Kläger seiner Darstellung nach die Arbeitgeberin in einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen eines schweren Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten vertreten hat, ist nach Darstellung des Klägers die erforderliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem als Pflegehelfer in einem Pflegeheim tätigen Betriebsratsmitglied mit sich aus §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 SGB XI sowie § 2 HeimG und § 5 HeimPersV ergebenden Anforderungen begründet worden. Ob die Vorschriften des Heimgesetzes und der Heimpersonalverordnung dem Sozialrecht zuzumessen sind, sei dahingestellt. Dass sozialversicherungsrechtliche Anforderungen an eine zugelassene Pflegeeinrichtung für die Bewertung der Schwere des arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes herhalten und daher als Vorfrage von Bedeutung sein können, liegt auf der Hand. Der Kläger hat aber nicht ausgeführt, dass diese Vorfrage im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Prozesses streitig und daher in der prozessualen Auseinandersetzung zwischen beiden Parteien tatsächlich erörtert worden ist. Auch dieser Fall kann daher nicht als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes gewertet werden. ii) Laufende Nr. 16 der Fallliste Nach Darstellung des Klägers handelt es sich bei diesem Fall um einen auf Arbeitnehmerseite betreuten Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in Siegburg. Nach weiterer Darstellung des Klägers hat er den Arbeitnehmer und Mandanten aus Anlass dieses gerichtlichen Verfahrens in mehrfacher Hinsicht auf dem Gebiet des Sozialrechtes beraten (Antrag bei der Arbeitsagentur zur Geltendmachung auf diese übergegangener Entgeltansprüche, Beratung bezüglich des Widerspruchsverfahrens gegen das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz wegen der Anerkennung eines GdB mit 50, Beratung bezüglich vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente). Dabei handelt es sich jedoch jeweils um Beratungsleistungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die sozialrechtlichen Fragestellungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren erheblich im Sinne der o. g. Rechtsprechung des BGH waren. Auch soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 ergänzend vorträgt, dass es eine „umfangreiche Erörterung“ im Gerichtsverfahren zu dem Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit gegeben habe und das Ergebnis des mittlerweile beendeten Widerspruchsverfahrens gegen die Aberkennung des GdB 50 mit der Folge des Sonderkündigungsschutzes nach dem SGB IX eingeführt worden sei, erläutert der Kläger nicht, inwiefern diese Gesichtspunkte nicht nur unstreitige Voraussetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche waren, sondern tatsächlich streitig und Gegenstand argumentativer Erörterungen zwischen den Prozessparteien des Arbeitsgerichtsrechtsstreites. jj) Laufende Nr. 17 der Fallliste Zu der laufenden Nummer 17 der Fallliste trägt der Kläger nicht vor, was Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites gewesen ist. Lediglich die aufgezählten Beratungsgegenstände, bei denen es sich um übliche Themen aus Anlass einer Kündigungsschutzklage handelt, lassen vermuten, dass hier der Kläger seinen Mandanten auf Arbeitnehmerseite in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit vertreten hat. Soweit der Kläger vorträgt, seinen Mandanten im Hinblick auf sozial(versicherungs)rechtliche Rechte und Pflichten beraten zu haben und diese Rechte und Pflichten maßgebend für den Inhalt des den Arbeitsrechtsstreit beendenden Vergleiches gewesen seien, fehlt es wiederum an der Erheblichkeit sozialrechtlicher Fragestellungen gerade in der gerichtlichen Fallbearbeitung, also in der prozessualen Auseinandersetzung vor Gericht. Wiederum gilt, dass die Beachtung von Folgewirkungen aus dem Gebiet des Sozialrechts, die nicht streitig, sondern Folge bestimmter arbeitsrechtlicher Entscheidungen sind, die Erheblichkeitsanforderungen der Rechtsprechung nicht zu erfüllen vermögen. kk) Laufende Nr. 19 der Fallliste Auch dieser Fall ist nicht als sozialrechtlicher gerichtlicher Fall anzuerkennen. Hierbei handelt es sich um die Prozessvertretung der Arbeitgeber-Mandantin im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites. Aus der Beschreibung des Klägers zu der Art seiner Tätigkeit in der Fallliste wird deutlich, dass es sich dabei im Wesentlichen um vorgerichtliche oder auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens geleistete Beratungstätigkeit des Arbeitgeber-Mandanten im Hinblick auf sozialrechtliche Fragestellungen handelt. Dies vermag eine Einordnung als Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes nicht zu begründen. Ob der Streit um die Fälligkeit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III im Rahmen des Gerichtsverfahrens ausgetragen worden ist, also ein für das (arbeitsgerichtliche) Verfahren erheblicher Streit war, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Insoweit kann der Senat dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die möglicherweise als dem sozialrechtlichen Fachgebiet zugehörige Frage der Auslegung der Fälligkeitsvorschrift des § 312 Abs. 1 S. 1 SGB III erheblich gerade für die gerichtliche Auseinandersetzung war. ll) Laufende Nr. 20 der Fallliste Hier handelt es sich um die Vertretung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren wegen einer krankheitsbedingten Kündigung. Die vorausgegangene Beratung bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagementes spielt - auch hier - keine Rolle; dies war nicht Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit des Klägers. Allerdings trägt der Kläger hier vor, dass es im Rahmen des Kündigungsrechtsstreites auf das Bestehen eines möglichen Sonderkündigungsschutzes aus § 2 Ziff. 6 des Manteltarifvertrages für alle Arbeitnehmer/innen der Fischindustrie und des Fischgroßhandels in Hamburg und Schleswig-Holstein (Anlage K 1) und dessen Aufhebung durch den Verweis auf eine Vorruhestandsmöglichkeit angekommen sei. Auch hier gilt aber, dass der Kläger nicht aufgezeigt hat, inwiefern die Frage, ob die dortige Klägerin eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen konnte, problematisiert, d. h. in Zweifel gezogen, und daher hierüber argumentiert wurde oder doch nur als eine letztlich unstreitige Vorfrage für den Fortfall der Unkündbarkeit eingeführt wurde. Dies ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt worden, so dass auch dieser Gesichtspunkt den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nicht zu einem gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes macht. mm) Laufende Nr. 21 der Fallliste Nach Darstellung des Klägers handelt es sich bei diesem Fall um die Prozessvertretung einer Arbeitgeberin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Der Senat geht auch hier davon aus, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB VI vorgerichtlich erfolgte. Soweit der Kläger ausführt, dass im Rechtsstreit Probleme des Sonderkündigungsschutzes Schwerbehinderter nach §§ 85 ff. SGB IX erörtert worden seien, handelt es sich hierbei um eine nach der Wertung der Fachanwaltsordnung (s. § 10 Nr. 1 lit. b) und d) FAO) dem Individualarbeitsrecht und nicht dem Sozialrecht zugehörige Rechtsmaterie (s. o. Ausführungen unter ee). Als sozialrechtlicher gerichtlicher Fall ist dieser Rechtsstreit daher nicht zu werten. nn) Laufende Nr. 22 der Fallliste Bei dem Fall Nummer 22 handelt es sich nach der Darstellung des Klägers um die Prozessvertretung eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn, bei dem er seinen Mandanten anlässlich der vergleichsweisen Beendigung dieses Kündigungsrechtsstreites über die Auswirkungen einer Vergleichsregelung, die dem Arbeitnehmer das Recht gab, das Arbeitsverhältnis jederzeit vorzeitig zu beenden und dann nicht mehr gezahltes Gehalt in eine Abfindung zu wandeln, beraten hat (namentlich Hinweis auf fehlende Sozialversicherungsbeitragspflicht für einen derartigen Abfindungsanspruch). Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser sozialrechtlichen Folgewirkung der Vergleichsregelung um eine nach den oben geschilderten Maßstäben der Rechtsprechung des BGH für den Prozessgegenstand erhebliche Rechtsfrage handelte, so dass auch diese Beratungsleistung aus Anlass des Vergleichsabschlusses nicht als Prozessvertretung auf dem Gebiet des Sozialrechtes anerkannt werden kann (s. o. unter ff). oo) Laufende Nr. N5 der Antragsergänzung Von den mit Antragsergänzungen des Klägers vom 22. August 2013 und 28. Dezember 2015 angeführten Fällen kann in zeitlicher Hinsicht in dem hier maßgebenden Beurteilungszeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (20. Dezember 2009 bis 19. Dezember 2012) nur der Fall N5 Berücksichtigung finden. Auch hier ging es nach Darstellung des Klägers um die Vertretung einer Arbeitgeberin in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren, in dem zur Begründung eines Vergleichsvorschlages vom Kläger Berechnungen zur Altersrente und deren vorzeitiger Inanspruchnahme vorgenommen wurden. Der Hinweis auf unstreitige und im Gerichtsverfahren nicht weiter in Zweifel gezogene Möglichkeiten zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente als Vorfrage oder auch Motiv für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches reicht jedoch nach den o. g. Maßstäben der Rechtsprechung für die Einordnung als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechts nicht aus (s. o. unter ff). Der Fall N5 der Antragsergänzung ist daher nicht als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten. Insgesamt sind daher im Hinblick auf den hier maßgebenden Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (20. Dezember 2009 bis 19. Dezember 2012) zusätzlich zu den unter aa) und bb) genannten 10,5 Fällen keine weiteren gerichtlichen Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes anzuerkennen. 2. Soweit der Kläger mit seiner Nachmeldung vom 22. August 2013, bei der Beklagten am 23. August 2013 eingegangen, weitere Fälle als gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes nachgemeldet hat, erreicht der Kläger das erforderliche Quorum von 20 gerichtlichen Fällen auf dem Gebiet des Sozialrechtes auch in dem dadurch begründeten Alternativzeitraum von drei Jahren vor dieser Antragstellung (mithin vom 24. August 2010 bis 23. August 2013) nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der zweiten Ergänzung vom 30. Dezember 2015. a) Laufende Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 18, N1 und N5 Für den Alternativzeitraum 24. August 2010 bis 23. August 2013 sind aus der ursprünglichen Fallliste unstreitig auch als gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu wertende Fälle in zeitlicher Hinsicht nur die Fälle 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 18 sowie aus der Nachmeldung der Fall N1 zu werten. Die Fälle laufende Nummern 1, 2 und 3 aus der ursprünglichen Fallliste fallen wegen der bereits vor Beginn des Alternativzeitraumes endenden Bearbeitung (11/2007 bis 5/2010 bzw. 6/2009 bis 2/2010) aus der Zählung heraus. Der Fall N5 ist nicht als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechts zu werten, wie oben unter Ziffer 1. oo) ausgeführt. Es verbleiben insgesamt 9 Fälle. b) Laufende Nr. N2 der Fallliste Nach Darstellung des Klägers handelt es sich um die Vertretung eines Arbeitgebers in einem Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin gegen eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Berlin. Hier sei - so der Kläger - die Frage einer Sperrzeit beim ALG-Bezug für die Vergleichsverhandlungen von Bedeutung gewesen. Auch hier gilt jedoch, dass die Beratung der Mandantin über die nicht weiter in Zweifel gezogene sozialversicherungsrechtliche Auswirkung einer Vergleichsregelung in einem Arbeitsrechtsstreit nicht die Einordnung als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu begründen vermag (s. o. unter 1. ff). c) Laufende Nrn. N3 und N4 der Fallliste In diesen Fällen ging es nach Darstellung des Klägers um die Prozessvertretung von Arbeitgeberinnen in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg und dem Arbeitsgericht München, in denen es um die optimale Gestaltung eines Vergleiches, der auf Arbeitnehmerseite eine Sperrzeit vermeiden sollte, ging. Der Schilderung des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Sperrzeit für den ALG-Bezug etwa streitig gewesen wären und nicht nur als Vorfrage für eine Regelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich behandelt worden sind. Auch diese Aspekte machen die arbeitsgerichtliche Vertretung daher nicht jeweils zu einer gerichtlichen Vertretung auf dem Gebiet des Sozialrechtes. d) Laufende Nr. N6 der Fallliste Entsprechendes gilt für die laufende Nummer N6 der Fallliste, die wiederum die Prozessvertretung einer Arbeitgeberin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg beinhaltet. Auch hier ist nach Darstellung des Klägers ein Vergleichsvorschlag mit einem Altersteilzeitangebot und einer vorzeitigen Altersrente, deren Höhe zuvor berechnet wurde, unterbreitet worden. Auch hier ist nicht ersichtlich, ob die Höhe des Altersteilzeitangebotes/der vorzeitigen Altersrente problematisch im Sinne der Notwendigkeit einer argumentativen Auseinandersetzung war. Auch diese Vertretung vor dem Arbeitsgericht kann daher nicht als gerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des Sozialrechtes anerkannt werden. e) Laufende Nr. N7 der Fallliste Bei diesem Fall handelt es sich nach Darstellung des Klägers um die Prozessvertretung eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahrensprozess vor dem Arbeitsgericht Elmshorn, bei dem der Kläger seine Mandantin einerseits über sozialversicherungsrechtliche Mitwirkungspflichten (§ 38 SGB III) nach einer Kündigung beraten, andererseits über sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen von Vergleichsregelungen zur Beendigung dieses Prozesses aufgeklärt hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich jeweils um die prozessuale Erörterung von im Sinne der Rechtsprechung des BGH erheblicher sozialrechtlicher Fragestellungen handelte. Die Beratung der Mandantin über sozial- oder sozialversicherungsrechtliche Folgerungen bestimmter Prozesshandlungen vermag die Einordnung als sozialrechtliches gerichtliches Verfahren nach den obigen Ausführungen (s. o. unter 1. ff) nicht zu rechtfertigen. f) Laufende Nrn. N10, N14 und N18 der Fallliste (Ergänzung vom 30. Dezember 2015) Diese drei Fälle fallen bereits aus zeitlichen Gründen, nämlich wegen des erst nach Ende des durch die Antragstellung vom 24. August 2013 begründeten ersten Alternativzeitraums vom 24. August 2010 bis 23. August 2013 liegenden Beginns der Tätigkeit aus der insoweit zu berücksichtigenden Gruppe der Fälle heraus. g) Laufende Nrn. N8, N10, N12 bis N19 der Fallliste (Ergänzung vom 30. Dezember 2015) Bei diesen Fällen handelt es sich nach Darstellung des Klägers jeweils um die Vertretung von Arbeitgebern vor verschiedenen Arbeitsgerichten in Kündigungsschutzklageverfahren, die jeweils durch einen Vergleich endeten. Wiederkehrend sollen Fragen der Gestaltung dieses Vergleiches vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug des Arbeitnehmers nach § 159 SGB III eine Rolle gespielt haben. Aus der Darstellung des Klägers erschließt sich jedoch nicht, dass die damit verknüpften Fragestellungen im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung vor Gericht, zumal bei der Vertretung der Arbeitgeberseite, erheblich waren. Wie oben ausgeführt, vermag die Beachtung von Folgewirkungen aus dem Gebiet des Sozialrechtes, die nicht streitig, sondern Folge bestimmter arbeitsrechtlicher Entscheidungen sind, die Erheblichkeitsanforderungen der Rechtsprechung nicht zu erfüllen (s. o. unter c). h) Laufende Nrn. N9 und N11 der Fallliste (Ergänzung vom 30. Dezember 2015) Bei diesen Fällen handelt es sich nach Darstellung des Klägers um die Prozessvertretung von Arbeitgebern in Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster. Der Senat geht auch hier davon aus, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX vorgerichtlich erfolgte. Soweit der Kläger schlagwortartig vorträgt, es seien Nachweispflichten aus § 84 SGB IX im gerichtlichen Verfahren erörtert worden, handelt es sich hierbei wiederum um Probleme des Sonderkündigungsschutzes Schwerbehinderter und damit um eine nach der Wertung des Satzunggebers dem Individualarbeitsrecht und nicht dem Sozialrecht zugehörige Rechtsmaterie (s. o. Ausführungen unter 1. b) ee). Als sozialrechtliche gerichtliche Fälle sind diese Rechtsstreitigkeiten daher nicht zu werten. i) Insgesamt sind daher auch unter Berücksichtigung der Nachmeldungen im ersten Alternativzeitraum vom 24. August 2010 bis 23. August 2013 nur 9 Fälle als gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu werten. Auch in diesem alternativen Beurteilungszeitraum wird die erforderliche Zahl von 20 gerichtlichen Fällen auf dem Gebiet des Sozialrechtes daher nicht erreicht. 3. Schließlich erreicht der Kläger auch in dem durch die zweite Nachmeldung vom 28. Dezember 2015 (bei der Beklagten am 30. Dezember 2015 eingegangen) begründeten zweiten Alternativzeitraum vom 31. Dezember 2012 bis zum 30. Dezember 2015 das erforderliche Quorum von 20 gerichtlichen Fällen auf dem Gebiet des Sozialrechtes nicht. a) Aus der ursprünglichen Fallliste sind von den als gerichtlicher Fall auf dem Gebiet des Sozialrechtes zu wertenden Fällen (s. 1. b) in zeitlicher Hinsicht nur die Fälle 11, 12, 13, 15 und 18 sowie aus der ersten Nachmeldung der Fall N1 zu berücksichtigen (insgesamt 6 Fälle). Alle anderen Fälle fallen wegen der bereits vor Beginn des zweiten Alternativzeitraums endenden Bearbeitung aus der Zählung heraus. b) Die in zeitlicher Hinsicht infrage kommenden übrigen Fälle sind nach den obigen Ausführungen nicht als gerichtliche Fälle auf dem Gebiet des Sozialrechtes anzuerkennen, so dass für den zweiten Alternativzeitraum insgesamt nur 6 Fälle verbleiben. In diesem alternativen Antragszeitraum wird die erforderliche Zahl von 20 gerichtlichen Fällen auf dem Gebiet des Sozialrechtes daher ebenfalls nicht erreicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, ist der Streitwert regelmäßig auf € 12.500,00 festzusetzen (s. nur BGH, Urt. v. 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 16/12 oder Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Abs. 1 Nr. 11, 711 ZPO.