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Beschluss

AGH I ZU 7/2015 (I/9), AGH I ZU 7/15 (I/9)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die sofortige Vollziehung des Bescheids über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf – als Ausnahmefall – nur angeordnet werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird, und wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse schon vor der Bestandskraft der Widerrufsverfügung zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.(Rn.42) 2. Eine Berechtigung des Rechtsanwalts, Fremdgelder so lange zurückzuhalten, bis er in der Lage ist zu prüfen, ob ihm Gegenansprüche gegen seine Mandanten zustehen, besteht nicht. Der Anwalt ist vielmehr gemäß § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO verpflichtet, eingehendes Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder, wenn das nicht möglich ist, auf ein Anderkonto einzuzahlen.(Rn.72)
Tenor
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Vollziehung des Bescheids über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf – als Ausnahmefall – nur angeordnet werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird, und wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse schon vor der Bestandskraft der Widerrufsverfügung zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.(Rn.42) 2. Eine Berechtigung des Rechtsanwalts, Fremdgelder so lange zurückzuhalten, bis er in der Lage ist zu prüfen, ob ihm Gegenansprüche gegen seine Mandanten zustehen, besteht nicht. Der Anwalt ist vielmehr gemäß § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO verpflichtet, eingehendes Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder, wenn das nicht möglich ist, auf ein Anderkonto einzuzahlen.(Rn.72) 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft durch die Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 10.06.2015, der Antragstellerin zugestellt am 15.06.2015, widerrief die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die seit dem 13.02.2008 bestehende Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Mit demselben Bescheid ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Zur Begründung des Widerrufs verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin ihre Haftpflichtversicherung für 2012 erst mit E-Mail vom 21.02.2014 nachgewiesen habe. Mit Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 13.03.2013 sei die Antragsgegnerin zudem informiert worden, dass die Antragstellerin durch ein Anerkenntnis-Teil-Urteil zur Zahlung von Euro 1.859,18 wegen Wohngeldverpflichtungen verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung bestehe eine Versicherungslücke für die Zeit vom 28.03.2013 bis zum 21.11.2013. Mit Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 26.08.2014 sei die Antragsgegnerin informiert worden, dass gegen die Antragstellerin eine Klage wegen Entgeltansprüchen aus Stromlieferung geltend gemacht würden. Anfragen beim Schuldnerverzeichnis hätten ergeben, dass am 11.10.2013 in zwei Angelegenheiten (Aktenzeichen DR II XXX/13 und DR II XXX/13) Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO) erfolgt seien. Mit Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 03.09.2014 sei die Antragsgegnerin informiert worden, dass gegen die Antragstellerin eine Klage wegen Entgeltansprüchen der XXX anhängig sei. Das Finanzamt Hamburg-Mitte habe mitgeteilt, dass seit dem 22.09.2014 Steuerrückstände in Höhe von Euro 14.791,78 bestünden. Der Antragsgegnerin stünden zum Stand April 2015 insgesamt Forderungen gegen die Antragsgegnerin in Höhe von Euro 448,75 (rückständige Kammerbeiträge für 2013 und 2014 nebst Ausbildungsumlage, Verspätungszuschlag und Kosten der Zustellung durch Gerichtsvollzieher) zu. Das der Antragstellerin gewährte rechtliche Gehör habe die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen. Eine aktuelle Anfrage beim Schuldnerverzeichnis habe ergeben, dass die Antragstellerin gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis zu den Aktenzeichen DR II XXX/13 (Eintragung vom 11.10.2013) und DR II XXX/15 (Eintragung vom 04.05.2015) eingetragen sei. Das Finanzamt Hamburg-Mitte habe durch Mitteilung vom 03.06.2015 die aktuellen Steuerforderungen gegen die Antragstellerin auf Euro 20.334,63 beziffert. Die aktuellen Forderungen der Antragsgegnerin beliefen sich auf Euro 448,50. Zum 16.06.2016 werde der Kammerbeitrag 2015 in Höhe von Euro 282,00 fällig werden. Mit Schreiben vom 15.04.2015 habe die Antragsgegnerin ein Beschwerdeverfahren gegen die Antragstellerin an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens eingeleitet. Dabei gehe es darum, dass die Antragstellerin Fremdgeld in Höhe von Euro 10.000,00 nur teilweise, nämlich im Umfang von Euro 6.000,00, an eine Mandantin ausgekehrt habe. Dieser Sachverhalt sei Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen und strafrechtlicher Bewertung. Bei dieser Sachlage sei die Kammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gehalten gewesen, die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Der Vermögensverfall werde nach der gesetzlichen Regelung vermutet, weil die Antragstellerin ins Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Aufgrund der weiteren Umstände liege eine Vielzahl weiterer Beweisanzeichen dafür vor, dass die Antragstellerin sich im Vermögensverfall befinde. Eine Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden sei nicht ausnahmsweise auszuschließen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs führte die Antragsgegnerin aus, dass nach der Begründung des Widerrufs der Zulassung die hohe Wahrscheinlichkeit der Bestandskraft des Widerrufbescheids anzunehmen sei. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls sei erfüllt. Außerdem seien weitere Forderungen offenbar geworden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse seitens der Antragstellerin schließen ließen. Nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der „sofortigen Vollziehbarkeit“ des Widerrufs. Die Antragstellerin sei nicht nur in Vermögensverfall geraten, sondern es müsse auch aufgrund des Verfahrens, das die Untersuchung eines erheblichen Fremdgeldverstoßes zum Gegenstand habe, konkret befürchtet werden, dass Fremdgeld von möglichen weiteren Mandanten aktuell gefährdet sei. Es gebe Anhaltspunkte, die befürchten ließen, dass die Antragstellerin zu einer Weiterleitung von Geldern gegebenenfalls nicht mehr willens und in der Lage sei. Dies begründe sich insbesondere aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zurückstehen. Mit Schreiben vom 06.07.2015, der Antragsgegnerin zugegangen am 13.07.2015, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.06.2015. Mit demselben Schreiben beantragte sie, die sofortige Vollziehung des Widerrufs auszusetzen. Die Antragstellerin sei im Jahr 2010 an einer schweren Depression erkrankt. Das habe dazu geführt, dass sie nur noch in geringem Umfang ihre eigenen Geschäfte habe wahrnehmen können. Eine Aufgabendelegierung sei mangels entsprechenden Personals und/oder Partners nicht in Frage gekommen. Als Hauptverdienerin und Hauptverantwortliche für ihre Familie habe sie gerade noch so viel Kraft aufgerafft, um zumindest das Alltagsgeschäft zu bewältigen. Akquise, Geschäftsbetreuung, Marketing, Innovationen, Buchhaltung und Ähnliches seien auf allen Ebenen auf der Strecke geblieben. Während der Zeit der Therapie habe sie mehrere große Rechtsfälle dennoch erfolgreich bearbeitet, welche zum Teil noch nicht einmal gegenüber der Justizkasse oder der Rechtschutzversicherung, geschweige denn gegenüber den Mandanten abgerechnet worden seien. Aufgrund ihrer Erkrankung und im Sinne der Mandanten sei ihre Kraft in eigenen Sachen auf der Strecke geblieben. Dies habe dazu geführt, dass es zu einigen Versäumnisurteilen gekommen sei. An eine Haftpflichtversicherung bei der XXX könne sie sich noch nicht einmal erinnern. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei sie durch XXX Hamburg betreut worden, die sich um alles gekümmert habe. Die Versicherung sei nachgewiesen worden. Gerade in den letzten Tagen sei die Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg gekommen, dass die geforderten Wohngeldverpflichtungen gedeckt seien. Abgesehen davon habe die Unterzeichnerin diesen Betrag unabhängig davon bereits im Jahr 2013 gezahlt. Der Rückstand sei ausschließlich deshalb entstanden, weil die Unterzeichnerin für eine WEG juristisch tätig geworden sei. Ihr Honorar sei in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen worden. Dass es zu dem Versäumnis-/Anerkenntnisurteil gekommen sei, beruhe auf der Kraftlosigkeit wegen ihrer Erkrankung und darauf, dass sie nichts dagegen aufgerechnet habe. Die vom Rechtsanwalt der WEG geltend gemachten Kosten seien spätesten seit dem 16.08.2013 ausgeglichen. Ebenso wie die Antragsgegnerin habe auch sie erst mit Schreiben vom 30.10.2013 erfahren, dass die Vermögensschadenshaftpflicht zum 28.03.2013 geendet sei. Aufgrund der Betreuung der Versicherung durch Dritte sei sie jederzeit davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Wenn tatsächlich die Vermögensschadenshaftpflicht geendet sein sollte, dann sei sie darüber nicht informiert worden. Wäre eine Rechnung gekommen, wäre diese überhaupt kein Problem gewesen. Bei einer Mahnung wäre das erst recht so gewesen. Derzeit liefen alle Versicherungen über die XXX. Die Antragstellerin erwarte jederzeit, dass die XXX endlich die Bestätigung des Versicherungsschutzes für den Zeitraum vom 28.03.2013 bis zum 21.11.2013 erteilen werde. Zu dem Versäumnisurteil wegen Stromentgelt sei es gekommen, da es der Antragstellerin kräftemäßig nicht möglich gewesen sei, wirklich nachzuprüfen, ob die Forderungen tatsächlich bestanden, da regelmäßig die Raten vom Konto der Antragstellerin abgezogen worden seien. Ob tatsächlich eine rechtmäßige Forderung bestanden habe, vermöge sie nicht zu sagen. Ihre Buchhalterin, die das hätte prüfen können, da sie wisse, wo die Unterlagen sind und sie auch bis dahin alles gebucht habe, sei Anfang 2013 krank und zwischenzeitlich verrentet worden. Die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis beträfen „augenscheinlich“ Angelegenheiten aus dem Jahr 2013. Die Antragstellerin müsste ihre neue Buchhalterin bitten herauszusuchen, um welche Angelegenheiten es sich überhaupt handele. Mit „absoluter Sicherheit“ handele es sich um ureigenste Angelegenheiten. „Höchstwahrscheinlich“ gehe es um Forderungen aus Versäumnisurteilen, die nur deshalb rechtskräftig hätten werden können, weil sie die Antragstellerin selbst betroffen hätten und sie in dieser Hinsicht einfach ihre Kräfte geschont habe. Auch die Forderung aus dem Versäumnisurteil des AG Hamburg (Az.: XX C XX/14) betreffe ausschließlich die Antragstellerin. Sie habe noch nicht die Zeit gefunden, sich damit auseinander zu setzen, da die Angelegenheit sowieso rechtskräftig sei. Die Forderung des Finanzamts beruhe ausschließlich auf Schätzungen, da mit der Erkrankung der Buchhalterin der Antragstellerin keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Seit Mai 2015 habe die Antragstellerin eine neue Buchhalterin, die sich peu à peu durch das „Gewirr“ wühle und alles nachbuche. Es „dürfte“ dabei auch ein Guthaben herauskommen und keine Forderung des Finanzamts. Die Forderungen der Antragsgegnerin seien bereits ausgeglichen worden. In dem Beschwerdeverfahren BA II 945/2014 habe die Antragstellerin eine Bekannte vertreten, der sie zu einer Abfindung von Euro 10.000,00 im Vergleichswege verholfen habe. Der Antragstellerin stünden diverse Forderungen gegenüber der Bekannten zu. Mit dieser sei abgesprochen, dass die Antragstellerin diese von der Abfindungssumme, so es eine gäbe, einbehalten solle. Aufgrund der immer wieder kehrenden gesundheitlichen Einbrüche sei die Antragstellerin nicht dazu gekommen, die Abrechnungen zu machen. Deshalb habe sie schon einmal Euro 1.000,00 überwiesen. Aufgrund des Drucks, den die Bekannte mit einem neuen Anwalt aufgebaut habe, habe sie nach den Feiertagen weitere Euro 5.000,00 überwiesen, ohne eine Abrechnung gemacht zu haben. Zwischenzeitlich habe sie sich „die Geschichte zu Gemüte geführt“. Dabei habe es sich herausgestellt, dass ihr noch Forderungen gegenüber der Bekannten zustünden. Die Antragstellerin sei alleinige Sachbearbeiterin in ihrem Büro und habe derzeit ca. 30 laufende Fälle im fortgeschrittenen Stadium. Die Mandanten seien auf sie persönlich fixiert und wollten gerade sie als Rechtsanwältin. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs ihrer Zulassung stelle ihr selbst gegenüber eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, insbesondere aber auch gegenüber ihren Mandanten. Ein Vermögensverfall liege nicht vor. Die Antragstellerin besitze eine Immobilie in der Hafencity mit einem Verkehrswert von Euro 1.000.000,00, belastet mit ca. Euro 400.000,00, ein Fahrzeug zum Zeitwert von Euro 30.000,00, Wohnungsbaugenossenschaftsanteile in Höhe von Euro 10.240,00, Außenstände in der Kanzlei von ca. Euro 50.000,00, private Außenstände von ca. Euro 15.000,00 und „in der Tierarztpraxis“ Außenstände in Höhe von ca. Euro 30.000,00. Die monatlichen Umsätze, die sich realisierten, beliefen sich derzeit auf ca. Euro 8.000,00 pro Monat. Darüber hinaus habe die Antragstellerin in den letzten Monaten Beratungsmandate akquiriert, die sich in den nächsten Monaten auf monatlich Euro 2.000,00 fest einpendeln lassen würden. Da die Antragstellerin erst seit Mitte Januar 2015 wieder voll einsatzfähig sei, sei sie gerade dabei, alles Aktuelle zu bearbeiten, aber auch alles Alte abzuarbeiten, was „natürlich“ nur Stück für Stück funktioniere. Der Widerruf der Zulassung stelle eine unangemessene Härte dar, die der Sache, ihren Mandanten und ihr nicht gerecht werde. Mit Schreiben vom 15.07.2015 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Eintragungen der Antragstellerin ins Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründeten und diese nur wiederlegt werden könnten, wenn die Antragstellerin ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlege und dartue, dass ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet seien. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin - ebenfalls unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - weiter darauf hin, dass sie die Feststellungslast dafür treffe, dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall der Antragstellerin begründet sei. Weiter erklärte die Antragsgegnerin, dass der bisherige Vortrag der Antragstellerin den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen nicht gerecht werden dürfte. Das unterlegte sie mit konkreten Hinweisen auf Vortrag der Antragstellerin, der ihres Erachtens unzureichend war. Schließlich gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, bis zum 31.07.2015 weiter zur Begründung ihres Widerspruchs vorzutragen. Mit Schreiben vom 13.10.2015 beanstandete die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin noch nicht über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids entschieden hatte. Der erforderliche Versicherungsschutz habe bestanden. Andere Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Jene begründe einen massiven grundrechtlichen Eingriff in die Position der Unterzeichnerin. Mit Bescheid vom 13.10.2015, der Antragstellerin zugestellt am 16.10.2015, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 06.07.2015 zurück. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass durch die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründet sei und die Antragstellerin jene nicht widerlegt habe. Die Erklärung der Antragstellerin, dass sie nicht wisse, welche Forderungen den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lägen, mache deutlich, dass die Antragstellerin selbst keinen Überblick über ihre Verbindlichkeiten habe. Deshalb sei nicht abzusehen, wann die Antragstellerin ihre ungeordneten Verhältnisse in absehbarer Zeit wieder ordnen könne. Hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Tilgungsleistungen und -mittel fehle es an jeglichen Nachweisen. Dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu besorgen sei, habe die Antragstellerin entgegen ihrer Feststellungslast nicht nachgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids sei unbegründet. Die ihr mehrfach gewährten Gelegenheiten, die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen, habe die Antragstellerin nicht genutzt. Aufgrund des Verfahrens, das die Untersuchung eines vorgetragenen erheblichen Fremdgeldverstoßes zum Gegenstand habe (BA II XXX/2014), und der Tatsache, dass die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, wie sie sicher gestellt habe, dass sie Fremdgeld nicht für eigene Zwecke verwende, müsse konkret befürchtet werden, dass Fremdgeld von möglichen weiteren Mandanten aktuell gefährdet sei. Mit ihrer am 16.11.2015 vorab per Telefax beim Anwaltsgerichtshof eingegangen Klageschrift vom 11.11.2015 beantragte die Antragstellerin, den ihr gegenüber ergangenen Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage „anzuordnen“. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr vorgerichtliches Vorbringen. Der Vorwurf der Untreue könne nicht in die Beurteilung mit einbezogen werden, da das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und ohne Verurteilung die Unschuldsvermutung greife. Ihre Versicherungslücke habe sie nachweislich geschlossen. Die angeblichen Steuerforderungen beruhten lediglich auf Schätzungen. Es seien im Übrigen Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2012 beim Finanzamt eingereicht worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin kein Verschulden treffe. Das sei zu beachten, da ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wie eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Sinne der §§ 113 ff. BRAO anzusehen sei. Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 legte die Antragstellerin ergänzende Anlagen zur Klage vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.12.2015 fragte sie nach, wann mit einer Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rechnen sei. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei geboten, da die Antragsgegnerin eine Vielzahl berufsschädigender Maßnahmen eingeleitet, unter anderem sämtliche Gerichte kontaktiert und dort bekundet habe, dass die Antragstellerin einem Berufs- und Vertretungsverbot unterliege. Es werde „sehr deutlich“, dass es sich beim Handeln der Antragsgegnerin „scheinbar“ um „sehr persönlich gesteuertes Verhalten“ bei der Antragsgegnerin handele. Es solle auch darauf hingewiesen werden, dass nach § 159a BRAO ein Berufsverbot aufzuheben sei, wenn nicht nach Ablauf von drei Monaten nach Entziehung ein anwaltsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. In der Folge trug die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 29.12.2015 weiter zur Sache vor, insbesondere zu ihrer Auffassung, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Zudem trug die Antragstellerin - mit einem der Schriftsätze vom 29.12.2015 - vor, sie habe bei der Zusammensetzung des „Anwaltsgerichtes“ feststellen müssen, dass „praktisch alle dort tätigen Rechtsanwälte für Großkanzleien tätig“ seien, deren Mandanten auch Versicherungen und Banken seien, was „umso mehr“ den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin - gerade weil sie gegen die Praktiken der Banken und Großkonzerne vorgehe - „mundtot gemacht werden“ solle. Mit Schriftsatz vom 04.01.2016 nahm die Antragsgegnerin zum Antrag der Antragstellerin Stellung. Dieser sei unzulässig, da die Klage erst am 17.11.2015 beim Anwaltsgerichtshof erhoben worden sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Insoweit wiederholte die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihr vorgerichtliches Vorbringen. Auf ein Verschulden komme es für den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht an. Die §§ 113 ff. BRAO seien im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Vermögensverfalls nicht anwendbar. Mit Schriftsätzen vom 05.01.2016 nahm die Antragstellerin ergänzend zur Sache Stellung und erwiderte auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.01.2016. Sie wies darauf hin, dass ihre Klage am 16.11.2015 und damit nicht zu spät erhoben worden sei. Im Übrigen wiederholte bzw. vertiefte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere ihre Auffassung, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dringend geboten sei. Mit Schreiben vom 30.12.2015, das dem Anwaltsgerichtshof am 07.01.2016 zuging, teilte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit, dass ein weiteres anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet worden sei. Der Antragstellerin werde vorgeworfen, am 22.09.2015 in einer Hauptverhandlung als Verteidigerin aufgetreten zu sein, obwohl ihr seit dem 15.06.2015 die Berufsausübung untersagt sei. Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass hinsichtlich des von ihr dargelegten Fremdgeldverstoßes der Antragstellerin durch die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen die Antragstellerin erhoben worden sei. Eine Kopie der unter dem Aktenzeichen 3200 Js 80/15 geführten Anklageschrift reichte sie mit ihrem Schriftsatz beim Anwaltsgerichtshof ein. In der Anklageschrift heißt es unter anderem, dass die Antragstellerin von dem ihr überwiesenen Fremdgeld in der Sache XXX am 01.10.2014 einen Betrag in Höhe von Euro 1.000,00 als „Vorschuss“ an die Mandantin weitergeleitet und anschließend erst nach mehrfachen Aufforderungen am 14.01.2015 weitere Euro 5.000,00 als „Vorschuss“ an die Mandantin überwiesen habe, was ihr erst durch einen Zahlungseingang in Höhe von Euro 6.637,82 auf ihr Konto am selben Tag ermöglicht worden sei, da ihr Konto am Tag zuvor lediglich einen Habensaldo von Euro 352,84 aufgewiesen habe. Bis zum November 2015 habe die Antragstellerin keine Abrechnung vorgenommen und auch keine weiteren Beträge an die Mandantin ausgekehrt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 reichte die Antragstellerin eine Kopie einer auf ihre Prozessbevollmächtigte lautenden Prozessvollmacht vom 11.03.2015 beim Anwaltsgerichtshof ein. Darüber hinaus trug sie vor, die mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.01.2016 vorgelegte Anklageschrift liege ihr nicht vor. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine Anklageerhebung und eine Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgt seien. Da die Unschuldsvermutung gelte, könne die Anklageschrift im Verfahren über den Widerruf ihrer Zulassung keine Bedeutung haben. Mit Schreiben vom 26.02.2016 bat der Anwaltsgerichtshof das Amtsgericht Hamburg um eine aktuelle auf die Antragstellerin bezogene Mitteilung aus dem Schuldnerverzeichnis. Mit am 01.03.2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Antwortschreiben erhielt der Anwaltsgerichtshof die Auskunft, dass aufgrund einer Anordnung vom 22.06.2015 eine Eintragung zu dem Aktenzeichen DR II XXX/15 bestehe wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO). Am 02.03.2016 verhandelten die Parteien vor dem Anwaltsgerichtshof zur Sache. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin überreichte das Original der zuvor in Kopie eingereichten Prozessvollmacht vom 11.03.2015. Der Vorsitzende setzte die Parteien von der Auskunft des Amtsgerichts Hamburg über die am 22.06.2015 angeordnete Eintragung der Antragsgegnerin ins Schuldnerverzeichnis in Kenntnis. Die Klägerin teilte mit, dazu keine Erklärung abgeben zu können. Weiter führte sie aus, dass die Steuererklärungen für die zurückliegenden Jahre noch nicht vollständig abgegeben worden seien. Die Buchhalterin buche noch. Die Antragstellerin rügte in der mündlichen Verhandlung zudem die Unzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs mit der Begründung, dass die standesrechtlichen Vorschriften ihres Erachtens verfassungswidrig seien und keine Wirkung entfalten dürften. Die Antragstellerin stellte ihren Antrag gemäß Ziffer 2. der Klageschrift. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 verwies die Antragstellerin auf ihr an die Antragsgegnerin adressiertes Schreiben vom 06.07.2015. Damit habe sie bereits die Fremdgeldangelegenheit XXX erläutert und die Rechnungen, die dies belegten, vorgelegt. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erscheine es nicht mehr als so sicher, dass sich das Schreiben und die Rechnungen in der gerichtlichen Akte befänden. Deshalb lege sie den Schriftsatz und die Abrechnungen vor. Dem Schriftsatz vom 04.03.2016 waren allerdings nur die Kopien von fünf nicht unterzeichneten Abrechnungen vom 10.06.2015 beigefügt. Die Antragstellerin trug vor, nach den Abrechnungen gegenüber der Mandantin XXX ergebe sich ein Betrag zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von Euro 196,31. Eine konkrete Gefährdung der Mandanten der Antragstellerin könne daher nicht angenommen werden. Eine konkrete Gefährdung von Fremdgeldern sei zudem „zu hundert Prozent ausgeschlossen“, da ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung lückenlos nachgewiesen sei und diese auch in dem Fall bereit stehe, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich einen Schaden verursache. Es werde ja wohl davon ausgegangen werden können, dass die Interessen der Rechtsuchenden geschützt sein sollen und nicht die der Versicherungen. Insoweit könne und werde keine Besorgnis zu Lasten der Rechtsuchenden „konstruiert“ werden können. Die Antragstellerin habe im Übrigen nunmehr Kontakt zu den Gläubigern, die Versäumnisurteile erwirkt hätten, aufgenommen, um „die Forderung“ kurzfristig auszugleichen. Die im Schuldnerverzeichnis bezeichnete Forderung könne nur eine solche des Finanzamts sein. Das Finanzamt stelle in keinem Fall die Position eines Rechtsuchenden dar. Für Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seit 2013 habe sie Fristverlängerungen erwirkt bzw. beantragt. Zur Aufbereitung der dafür erforderlichen Unterlagen habe sie eine Buchhalterin eingestellt und einen Steuerberater beauftragt. Mit der Einreichung der entsprechenden Erklärungen werde sich auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erledigen. Nach alledem sei glaubhaft gemacht, dass von der Antragstellerin keine konkrete Gefährdung ausgehe. Die sofortige Vollziehung als angemessen zu befinden, stelle „unsere gesamte Verfassung“ und „insbesondere die Grundrechtscharta der EU“ auf den Kopf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung der Antragstellerin das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung des Widerrufs der Zulassung verschont zu bleiben, überwiegt. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Klage, deren aufschiebende Wirkung die Antragstellerin wiederhergestellt wissen will, ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist per Telefax am 16.11.2015 und damit am letzten Tag der Klagefrist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Dass die Antragstellerin die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt hat, ist unschädlich. Die Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens ergibt, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch den Senat begehrt. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die sofortige Vollziehung ihres Widerrufsbescheids angeordnet. a) Die formellen Voraussetzungen der Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Widerrufsbescheid das besondere öffentliche Interesse an der von ihr angeordneten sofortigen Vollziehung des Widerrufs in genügender Weise begründet. Die Begründung des Sofortvollzugs erschöpft sich nicht in lediglich formelhaften Ausführungen. Die Antragsgegnerin hat eingehend dargelegt, warum sie von einem Vermögensverfall der Antragstellerin ausgeht. Insoweit hat sie insbesondere auf die Eintragung der Antragstellerin ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg verwiesen. Zudem hat sie ausgeführt, aufgrund welcher Umstände sie von einer konkreten Gefährdung von Fremdgeldern durch das Handeln der Antragstellerin ausgeht. Insoweit hat sie auf das Verfahren verwiesen, das den Umgang der Antragstellerin mit Fremdgeld der Mandantin XXX zum Gegenstand hat. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass eine Gefährdung von Fremdgeld weiterer Mandanten konkret zu befürchten sei. Weiter gehende formelle Anforderungen waren an die Begründung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin nicht gestellt. b) Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig. Die sofortige Vollziehung eines Widerrufsbescheids darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird, und wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse schon vor der Bestandskraft der Widerrufsverfügung zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BGH BRAK-Mitt. 2003, 281; NJW-RR 2002, 1718). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin Bestandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfassungskonform. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht konkret dargelegt hat, weshalb die BRAO und insbesondere § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ihres Erachtens ihre Grundrechte verletzen, erschließt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Norm verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden kann und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss v. 31.08.2005, Az.: 1 BvR 912/04 - juris; vgl. auch Beschluss v. 25.02.2009, Az.: 2 BvR 2542/08 - juris). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kam daher nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin und ebenso vom Senat vertretene Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und deren Anwendung im konkreten Fall genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie führen nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG oder sonstige Grundrechte der Antragstellerin. Insbesondere genügen sie dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn lediglich vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Rechtsanwalts fallen nach Auffassung der Antragsgegnerin und auch nach derjenigen des Senats nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (vgl. dazu BVerfG, a.a.O.). Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt danach vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Feuerich/Weyland-Vossebürger, BRAO, 9. Auflage 2016, § 7, Rz. 142). Die Beweislast für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts liegt grundsätzlich bei der zuständigen Rechtanwaltskammer. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Feuerich/Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142). Wesentliches Anzeichen für einen Vermögensverfall ist die Aufnahme des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO. In diesem Fall gilt eine gesetzliche Vermutung dahin gehend, dass der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und obliegt es dem Rechtsanwalt, darzulegen und zu beweisen, dass kein Vermögensverfall eingetreten ist (Feurich/Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142 f.; § 14, Rz. 59). Um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris). Er muss im Einzelnen darlegen, ob die ihm gegenüber erhobenen Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11). Der Rechtsanwalt muss einen Erfolg versprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn erhobenen Forderungen erstreckt (Feuerich/Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 60). Er muss nachweisen, dass er es erreicht hat, dauerhaft keine neuen Schulden entstehen zu lassen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11 - juris). Soweit der Rechtsanwalt sich dabei auf angeblich vorhandene Mittel beruft, muss er nachweisen, dass diese ihm als liquide Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (BGH BeckRS 2014, 05623). Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.11.1998 (AnwZ (B) 25/98 - juris) den Standpunkt eingenommen hatte, das Gericht habe es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei entfallen seien, hat das vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der zum 01.09.2009 geänderten BRAO Rechnung trägt, keinen Bestand (vgl. Hennsler/Prütting-Hennsler, BRAO, 4. Auflage 2014, § 14, Rz. 80). Danach ist von einem Vermögensverfall der Antragstellerin auszugehen. Diese war bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg eingetragen, so dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls greift. Diese Vermutung hat die Antragstellerin nicht widerlegt. Sie hat weder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt, noch hat sie dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass ihr die von ihr behaupteten Mittel zur Tilgung von gegen sie gerichteten Forderungen zur Verfügung standen. Einen Tilgungsplan hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Für eine nachhaltige Ordnung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat sie nichts vorgebracht. Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass sie (erst) im Mai 2015 eine neue Buchhalterin eingestellt habe, die sich „peu à peu durch das Gewirr“ wühle und alles nachbuche. Dass das zu einer Ordnung der Verhältnisse der Antragstellerin geführt habe, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 04.03.2016 vorgetragen, dass eine von ihr eingestellte Mitarbeiterin die maßgeblichen Unterlagen - immer noch - sortiere und die entsprechenden Buchungen vornehme und die Antragstellerin „nunmehr“ einen Steuerberater beauftragt habe, die erforderlichen Steuererklärungen ordnungsgemäß zu erstellen und fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Soweit die Antragstellerin dazu vorgetragen hat, wie es zu den ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen bzw. Schuldtiteln gekommen sei, ist das für die Frage nach dem Bestehen des Vermögensverfalls unerheblich. Der Widerrufsgrund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO setzt kein Verschulden des Rechtsanwalts voraus. Nach der durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers indiziert der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und kommt nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Bewertung in Betracht (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris). Dabei hat der Umstand Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 - juris). Ein Ausnahmefall kommt bei einem Bündel von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung des Rechtsanwalts, in Betracht (BGH NJW 2005, 511; Feuerich/Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 61). Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 - juris). Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118). Die bloße Einrichtung eines Anderkontos bietet keine Gewähr dafür, dass Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, da es immer wieder vorkommt, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen und es in diesen Fällen ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts abhängt, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 - juris; BRAK-Mitt. 1991, 102). Bei größerer Schuldenlast kann der Rechtsanwalt versucht sein, dem Drängen der Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden (BGH BRAK-Mitt. 1988, 50). Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet oder zweckwidrig verwendet werden, ist für die Feststellung, ob die Interessen von Rechtsuchenden gefährdet sind, unerheblich (BGH, Beschluss v. 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91). Gemessen an diesem Maßstab, ist davon auszugehen, dass der Vermögensverfall der Antragstellerin zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden geführt hat. Die Antragstellerin hat ihre einzelanwaltliche Tätigkeit nicht aufgegeben. Die Einhaltung etwaiger - von der Antragstellerin allerdings nicht einmal behaupteter - selbst auferlegter Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeldern kann nicht überwacht werden. Sonstige Sicherungsmaßnahmen, die erwarten lassen, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern effektiv vermieden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Wären - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) - nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderungen für die Beantwortung der Frage nach einem Vermögensverfall der Antragstellerin zu berücksichtigen, führte dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Antragstellerin hat nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sei entfallen. Die Antragstellerin hat sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin weiterhin auf bloße - weitgehend unsubstantiierte - Behauptungen und Absichtsbekundungen beschränkt, die den Senat nicht in die Lage versetzen festzustellen, dass sich an den Verhältnissen der Antragstellerin etwas maßgeblich geändert hat. bb) Die sofortige Vollziehung des Widerrufs ist schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Antragstellerin zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr dieser konkreten Gefahren sind nicht ersichtlich. Bei der Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihres Grundrechts auf freie Berufsausübung auf der einen Seite und des öffentlichen Interesses an der Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden und die Rechtspflege auf der anderen Seite genügt grundsätzlich die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Schädigung von Rechtsuchenden für den Fall, dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt (vgl. Feuerich/Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 108 b). Jedoch müssen Schuldtilgungen und sonstige Maßnahmen, welche die Antragstellerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu einer Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse getroffen hat, zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Insoweit findet die nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid geltende Zeitschranke keine Anwendung. Das ergibt sich zwangsläufig aus § 112c Abs. 3 BRAO i.V.m. § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO. Die Antragstellerin ist daher nicht gehindert, sich im vorliegenden Verfahren auch auf solche Umstände zu berufen, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind, soweit es um die Frage nach einer konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter geht. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Behauptung der Antragstellerin, alle Verbindlichkeiten, die im Verwaltungsverfahren zur Feststellung ihres Vermögensverfalls geführt haben, seien zwischenzeitlich erledigt worden, durch die Löschung der im Jahre 2013 im Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen, wie sie aus der vom Senat vor der mündlichen Verhandlung eingeholten Auskunft des Schuldnerverzeichnisses vom 29.02.2016 hervorgeht, wegen zweier Forderungen bestätigt worden ist. Die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, welche die Antragsgegnerin im Widerrufs- und im Widerspruchsbescheid zu Recht auf diese Eintragungen gestützt hat, ist deswegen jetzt nicht mehr gerechtfertigt. Andererseits sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Entwicklungen der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind, auch zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Hier gewinnt insbesondere die Tatsache Bedeutung, dass an die Stelle der gelöschten eine neue Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Aktenzeichen: DR II 342/15) getreten ist und ihrerseits die Vermutung des Vermögensverfalls begründet. Die Antragstellerin hat auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Erklärungen zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgegeben, geschweige denn, dass sie dafür Nachweise erbracht hätte. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat sie daher nicht widerlegt. Es ist vor diesem Hintergrund von einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf Gelder der Mandanten der Antragstellerin, auszugehen. Es ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin und auch sonst nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass bzw. inwieweit die Antragstellerin Vorsorge zur Sicherung eingehender Zahlungen für Mandanten getroffen hat, und das, obwohl sie nach eigenen Angaben für ca. 30 Mandanten weiterhin tätig ist und daher damit zu rechnen ist, dass sie - gerade dann, wenn sie, wie sie vorbringt, erfolgreich für ihre Mandanten tätig ist - für jene Gelder vereinnahmen wird. Sie unterhält hierfür noch nicht einmal ein Anderkonto (BGH, Beschluss vom 19.09.2001 - AnwZ (B) 41/01 - juris). Darüber hinaus gibt der Umgang der Antragstellerin mit dem für ihre Mandantin XXX XXX vereinnahmten Fremdgeld Anlass zu der Annahme einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden. Die Antragstellerin hat nichts Belastbares vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, woraus abzuleiten wäre, dass sie berechtigt war, das Fremdgeld nicht unverzüglich an die Mandantin auszukehren. Im Gegenteil hat die Antragstellerin erklärt, nach Erhalt des Fremdgelds für längere Zeit nicht zu einer Abrechnung der jeweiligen angeblichen Ansprüche gekommen zu sein und erst nach dem Widerruf der Zulassung aufgrund der dann erfolgten Abrechnung festgestellt zu haben, dass ihr noch eine Restforderung gegenüber der Mandantin zustehe. Damit hat sie offenbart, dass sie es nach dem Erhalt des Fremdgelds in Kauf nahm, das Fremdgeld unberechtigt zurückzuhalten. Dem der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg zugrunde liegenden Vorwurf, dass der Antragstellerin die Auszahlung des zweiten „Vorschusses“ an die Mandantin XXX erst möglich geworden sei, nachdem die Antragstellerin zuvor einen Zahlungseingang in Höhe von Euro 6.637,82 verbucht habe, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Es ist daher im Rahmen der vom Senat unter Berücksichtigung der Mitwirkungslast der Antragstellerin anzustellenden Prognose hinsichtlich einer etwaigen konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter zu besorgen, dass die Antragstellerin das für die Mandantin XXX vereinnahmte Fremdgeld nicht nur nicht unverzüglich an die Mandantin XXX ausgekehrt oder auf ein Anderkonto überwiesen, sondern unzulässiger Weise für andere Zwecke verwendet hat. Die Antragstellerin hat keinen Beleg dafür vorgebracht hat, dass ihr Ansprüche gegenüber der Mandantin XXX XXX zustanden, sie berechtigt war, damit gegen den Anspruch der Mandantin auf Auskehrung des von der Antragstellerin vereinnahmten Fremdgelds aufzurechnen, und sie die Aufrechnung auch erklärt hat. Die Antragstellerin hat keine Verträge mit Frau XXX dargelegt oder gar nachgewiesen. Die von ihr vorgelegten „Abrechnungen“ sind bloße Eigenbelege. Mit ihrem nach der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 eingereichten Schriftsatz vom 04.03.2016, mit dem die Antragstellerin darauf verwiesen hat, dass im Fall einer Schädigung ihrer Mandanten durch nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Fremdgeldern die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Antragstellerin für eine Schadenskompensation zur Verfügung stehe, hat sie die Besorgnis, dass die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß mit Fremdgeldern umgehen und dadurch die Rechte ihrer Mandanten beeinträchtigen wird, weiter verstärkt. Die Antragstellerin übersieht, dass die Einstandspflicht ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung an eine Rechtsverletzung zu Lasten der Mandanten anknüpft und diese nicht etwa ausschließt. Rechtsverletzungen zu Lasten der Mandanten sollen durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Anwaltszulassung verhindert werden. Wenn die Antragstellerin vorbringt, die Rechte ihrer Mandanten seien nicht gefährdet, da sie eine Haftpflichtversicherung vorhalte, führt das zu der Besorgnis, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage geneigt sein wird, Fremdgelder nicht unverzüglich an die Berechtigten auszukehren und diese auf die Schadloshaltung gegenüber der Haftpflichtversicherung zu verweisen. Das Vorbringen der Antragstellerin offenbart, dass sie ihre anwaltlichen Pflichten gründlich verkennt. Sie meint, berechtigt zu sein, Fremdgelder so lange zurückzuhalten, bis sie in der Lage ist zu prüfen, ob ihr Gegenansprüche gegen ihre Mandanten zustehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 43a Abs. 5 BRAO gehört es zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts, eingehendes Fremdgeld unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder, wenn das nicht möglich ist, auf ein Anderkonto einzuzahlen. Beides erachtet die Antragstellerin offenbar für nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage ist von einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden auszugehen. Es muss konkret besorgt werden, dass die Antragstellerin auch in den anderen Fällen, in denen der Eingang von Fremdgeldern zu erwarten ist (s.o.), diese zurückhalten oder sogar für eigene Zwecke verwenden wird, ohne dazu berechtigt zu sein. Gegen diese Bewertung spricht nicht, dass im Strafverfahren zugunsten der Antragstellerin eine Unschuldsvermutung gilt, bis jener eine Schuld nachgewiesen ist. Denn im Widerrufsverfahren und beim Sofortvollzug geht es nicht um die Feststellung etwaiger persönlicher Schuld der Antragstellerin, sondern darum, ob die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellerin voraussichtlich zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden oder der Rechtspflege führen wird. Insoweit ist eine Prognose anzustellen, bei der die Rechtsanwaltskammer sämtliche ihr bekannten Umstände zu würdigen hat. Die Prognose ist hier zurecht zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen. Sollten sich die Verhältnisse der Antragstellerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids zugunsten der Antragstellerin geändert haben, wäre es Sache der Antragstellerin, den Senat davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Das hat die Antragstellerin bislang jedoch nicht getan. Der Senat ist nicht verpflichtet, die maßgebliche Sachlage eigenständig zu erforschen. Die Antragstellerin war bereits im Widerrufsverfahren gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur der Antragstellerin bekannt sind oder jedenfalls nur mit ihrer Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13 - juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 - juris). Die Antragstellerin hat ihrer Mitwirkungslast jedoch nicht genügt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Dr. Kay Soehring Dr. Matthias Wolter Dr. Thomas Brach Dr. Heike Bruns Marc Wenske