Beschluss
AGH I ZU 1/15 (I/5), AGH I ZU 1/2015 (I/5)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nimmt ein als Beamter auf Zeit beschäftigter Rechtsanwalt seinen Antrag auf Gestattung der weiteren Berufsausübung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO) im Verwaltungsverfahren zurück, so ist im Rechtsstreit über die vor der Rücknahme eingereichte Verpflichtungsklage zumindest dann von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen, wenn die Beklagte die spätere Erklärung des Rechtsanwalts, auch der zunächst hilfsweise angekündigte Erledigungs-Feststellungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten, widerspruchslos hinnimmt.(Rn.7)
2. Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8)
3. Die Bedeutung eines befristeten Berufsausübungsverbots nach § 47 BRAO und einer dagegen gerichteten Verpflichtungsklage können beim Fehlen anderer Anhaltspunkte nach dem zeitanteiligen Verhältnis zu dem Regelstreitwert von EURO 50.000,00 bestimmt werden, welcher in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO für Klagen auf eine unbefristete Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf vorgesehen ist.(Rn.9)
Tenor
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf EURO 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein als Beamter auf Zeit beschäftigter Rechtsanwalt seinen Antrag auf Gestattung der weiteren Berufsausübung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO) im Verwaltungsverfahren zurück, so ist im Rechtsstreit über die vor der Rücknahme eingereichte Verpflichtungsklage zumindest dann von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen, wenn die Beklagte die spätere Erklärung des Rechtsanwalts, auch der zunächst hilfsweise angekündigte Erledigungs-Feststellungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten, widerspruchslos hinnimmt.(Rn.7) 2. Dem Rechtsanwalt sind bei einer solchen "Flucht in die Erledigung" (vergleiche BVerwG, 14. April 1989, 4 C 22/88, DVBl 1989, 876) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); er kann nicht beanspruchen, bessergestellt zu werden als bei einer Rücknahme seines Antrags im Verwaltungsverfahren und anschließender Rücknahme seiner Klage vor dem Anwaltsgerichtshof.(Rn.8) 3. Die Bedeutung eines befristeten Berufsausübungsverbots nach § 47 BRAO und einer dagegen gerichteten Verpflichtungsklage können beim Fehlen anderer Anhaltspunkte nach dem zeitanteiligen Verhältnis zu dem Regelstreitwert von EURO 50.000,00 bestimmt werden, welcher in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO für Klagen auf eine unbefristete Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf vorgesehen ist.(Rn.9) 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf EURO 10.000,00 festgesetzt. I. Der am ...1978 geborene Kläger wurde am ...2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom ...2013 teilte er der Beklagten mit, er beabsichtige für die Dauer von fünf Jahren an der Polizeiakademie Niedersachsen in Oldenburg als Professor im Beamtenverhältnis tätig zu werden. Er stellte den Antrag, ihm gem. § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO zu gestatten, während dieser Zeit seine Tätigkeit als Rechtsanwalt weiter auszuüben. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom ...2014 zurück, ebenso mit Bescheid vom ...2015 den dagegen gerichteten Widerspruch. Mit der am 17.02.2015 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ...2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2015 zu verpflichten, seinen ursprünglichen Antrag fehlerfrei zu bescheiden. Mit Schreiben an die Beklagte vom 23.02.2015 nahm er den Antrag vom ...2013 zurück. Eine Ablichtung dieses Schreibens reichte er mit Schriftsatz vom 23.02.2015 zur Gerichtsakte und stellte den Antrag, festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei. Für den Fall der Nichterledigung stellte er hilfsweise den Antrag aus der Klage und erbat einen Hinweis, damit er diesen Hilfsantrag umfassend begründen könne. Lt. Schriftsatz vom 15.07.2015 schied er mit Wirkung vom 30.06.2015 aus dem Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen aus; den Hilfsantrag hält er deswegen nicht mehr aufrecht. Die Beklagte hat zunächst beantragt, den Haupt- und Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 hat sie sich auf dessen Schreiben vom 04.05.2015 über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und die daraus abgeleitete "Erledigung ... der ruhenden Anwaltstätigkeit bei Vertretungsmöglichkeit als Professor” bezogen. Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II. Die Kostenentscheidung zulasten des Klägers beruht auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Parteien haben den Rechtsstreit über die von ihm zunächst beantragte Gestattung der weiteren Berufsausübung übereinstimmend für erledigt erklärt. 1. Für den Kläger ergibt sich dies aus seinen Schriftsätzen vom 21.04 und 15.07.2015. Die Beklagte hat sich zunächst seiner Erledigungserklärung nicht angeschlossen und die Abweisung des Haupt- und Hilfsantrags aus der Klage beantragt. Ihre Erledigungserklärung ergibt sich erst aus ihrem Schriftsatz vom 13.07.2015. Ausdrücklich wird sie allerdings auch dort nicht ausgesprochen. Auch für Prozesshandlungen und -erklärungen gelten jedoch die in den §§ 133, 157 BGB normierten Auslegungsgrundsätze. Die Beklagte hat sich kommentar- und widerspruchslos auf das ihr zugegangene Schreiben des Klägers vom 04.05.2015, auf sein inzwischen unstreitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und auf die Wiederholung seiner früheren Erledigungserklärungen bezogen. Ihren ursprünglichen Klagabweisungsantrag hat sie dabei nicht wiederholt. Das aber konnte und musste nach dem Gebot von Treu und Glauben von ihr erwartet werden, wenn sie auf einer Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide hätte bestehen wollen. Ihr Schriftsatz kann daher nur in dem Sinne verstanden werden, dass sie eine streitige Entscheidung nicht mehr herbeiführen wollte, weil der Rechtsstreit inzwischen auch nach ihrer Auffassung erledigt ist. Hinzu kommt, dass sie die im Schriftsatz des Klägers vom 15.07.2015 enthaltene Erklärung, der Hilfsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten, widerspruchslos entgegengenommen hat. 2. Die gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffende Kostenentscheidung fällt zulasten des Klägers aus. Dieser hat seinen von der Beklagten abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO am 23.02.2015, also nur wenige Tage nach der Einreichung der Klage, zurückgenommen. Er hat sich ferner dafür entschieden, von der eingereichten Verpflichtungs- zur Erledigungs-Feststellungsklage überzugehen. Das war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Nach einer solchen Klageänderung oder "Flucht in die Erledigung” - so die treffende Formulierung des BVerwG im Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 876 - kann er jedoch nicht beanspruchen, kostenmäßig besser gestellt zu werden als bei einer gegenüber dem Gericht erklärten Klagrücknahme. Dann wäre sein Rechtsschutzinteresse entfallen und ihm wären gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, seinem Antrag zu entsprechen, bedarf bei beiden Varianten der Verfahrensbeendigung keiner Entscheidung. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Die dem Kläger angebotene Beamtenstelle als Professor bei der Polizeiakademie Niedersachsen war auf fünf Jahre befristet. Er war also durch die Ablehnung seines Gestattungsantrags vom 23.08.2013 aus damaliger Sicht fünf Jahre lang beschwert. Ein Berufsausübungsverbot gehört zwar nicht zu den in § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO genannten Streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme bzw. Widerruf. In Anlehnung an die dortige Wertvorstellung des Gesetzgebers erscheint es beim Fehlen anderer Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG dennoch angemessen, das Interesse des Klägers an der beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO mit einem Fünftel des Regelstreitwertes zu bewerten, welcher für Streitigkeiten um die Anwaltszulassung von Gesetzes wegen gilt, also mit EURO 10.000,00. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 112 c BRAO, 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Kay Soehring - Vorsitzender -