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Beschluss

1 AGH 7/23

Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHHE:2024:0723.1AGH7.23.00
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Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Entscheidung des Berufungsgerichts sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Entscheidung des Berufungsgerichts sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt wendet sich gegen den Beschluss der III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 20.02.2024, mit dem seine Berufung gegen das Urteil der III. Kammer des Anwaltsgerichts vom 28.03.2023 als unzulässig verworfen wurde. Der Rechtsanwalt hatte gegen das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil der III. Kammer des Anwaltsgerichts vom 28.03.2023, ihm zugestellt am 06.05.2023, mit Schriftsatz vom 11.05.2023 Berufung eingelegt. Das Urteil enthielt wörtlich die in § 143 Abs. 2 BRAO vorgesehene Belehrung. Der Rechtsanwalt hatte seine Berufung nicht an das Anwaltsgericht, sondern an den Hessischen Anwaltsgerichtshof gerichtet; dort ging sie am 11.05.2023 um 22:50 Uhr per beA ein. Da die Berufung nach § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO bei dem Anwaltsgericht einzulegen ist, hatte der Hessische Anwaltsgerichtshof die Berufungsschrift dem Anwaltsgericht übersandt sowie gleichzeitig ebenfalls der Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung; beides erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2023. Das Anwaltsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2024 die Berufung nach § 143 Abs. 2 BRAO i.V.m. §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 139 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Denn innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 06.05.2023 beginnenden einwöchigen Berufungsfrist sei bei dem zuständigen Anwaltsgericht keine Berufung eingegangen. Dieser Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach §§ 116 Abs.1 S. 2 BRAO, 319 Abs. 2 StPO versehen, dass der Rechtsanwalt binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses bei dem Anwaltsgericht die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beantragen kann. Gegen diesen Beschluss, der dem Rechtsanwalt am 16.04.2024 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde, hat er mit an das Anwaltsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 25.04.2024, per beA übermittelt und beim Anwaltsgericht eingegangen am selben Tag, „Beschwerde, hilfsweise zulässiges Rechtsmittel“ eingelegt und seine Eingabe im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 28.03.2023 missverständlich und fehlerhaft sei. Sie erwecke den Eindruck, dass eine Berufungseinlegung bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof stattzufinden habe, außerdem sei die Adresse des Hessischen Anwaltsgerichtshofs identisch mit der des Anwaltsgerichts, sodass auch deswegen Missverständnisse nicht auszuschließen seien. Da sich aus der Berufungsschrift ergebe, was tatsächlich gewollt sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, die der Rechtsanwalt vorsorglich beantragt. Die als Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts auszulegende Eingabe des Rechtsanwalts vom 25.04.2024 ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. 1. Die Eingabe des Rechtsanwalts vom 25.04.2024, die er als „Beschwerde, hilfsweise zulässiges Rechtsmittel“ bezeichnet, ist als Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts auszulegen. Nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 319 Abs. 2 StPO kann der Rechtsanwalt binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses, mit dem die Berufung verworfen wurde, auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs antragen. Über diesen Rechtsbehelf eigener Art ist der Rechtsanwalt zutreffend belehrt worden. Seine Eingabe vom 25.04.2024 ist daher als eben dieser Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu verstehen. Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist unzulässig, da er zwar beim Anwaltsgericht eingereicht, aber die für den Antrag geltende Wochenfrist nicht eingehalten wurde; der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichts wurde dem Rechtsanwalt am 16.04.2024 zugestellt, sodass sein Schriftsatz vom 25.04.2024, eingegangen am selben Tag, verspätet war. Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs wäre aber auch unbegründet. Denn das Anwaltsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Berufung nicht, wie in § 143 Abs. 2 BRAO vorgesehen, bei dem Anwaltsgericht eingereicht, sondern bei dem Anwaltsgerichtshof. Als die Berufungsschrift zum Anwaltsgericht gelangte, war die Berufungsfrist abgelaufen, sodass die Berufung verspätet erfolgte. Die Auffassung des Rechtsanwalts, sein Verhalten sei auf eine falsche oder missverständliche Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil vom 28.03.2023 zurückzuführen, ist unzutreffend. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt exakt den Wortlaut des § 143 Abs. 2 BRAO wieder. Allein der Umstand der Gesetzeswiederholung schließt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung aus. Unabhängig davon ist der Text, dass die Berufung … „bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden“ muss, so eindeutig, dass jedes Missverständnis ausgeschlossen ist. Ein Missverständnis kann auch nicht dadurch begründet werden, dass das Anwaltsgericht und der Hessische Anwaltsgerichtshof identische Adressen Interessen hätten, denn dies trifft tatsächlich nicht zu. Da das Anwaltsgericht die Berufung des Rechtsanwalts zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist der Antrag auf Entscheidung durch das Berufungsgericht unbegründet. 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist liegen nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der Rechtsanwalt die versäumte Handlung, die Einreichung einer Berufungsschrift beim zuständigen Anwaltsgericht, nicht in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 stopp nachgeholt hat. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Der Rechtsanwalt war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 44 S. 1 StPO). Insbesondere ist die Versäumung einer Rechtsmittelschrift vorliegend nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil die Belehrung nach § 319 Abs. 2 S. 3 StPO unterblieben wäre. Wie vorstehend ausgeführt, enthielt das Urteil des Anwaltsgerichts vom 28.03.2023 eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Wie ebenfalls zuvor ausgeführt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich eindeutig, sodass das vom Rechtsanwalt behauptete Missverständnis nicht unverschuldet war. Eine Wiedereinsetzung wäre auch nicht wegen einer etwaigen Pflicht des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zur Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige Anwaltsgericht zu gewähren. Denn es handelte sich nicht um eine offensichtliche und leicht erkennbare Fehlleitung und der Rechtsanwalt, der in erster Linie für die zutreffende Adressierung seiner verfahrensbestimmenden Schriftsätze verantwortlich ist, durfte, nachdem er die Berufungsschrift erst am 11.05.2023 um 22:50 Uhr einreichte, nicht darauf vertrauen, diese werde gegebenenfalls noch innerhalb der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 319 Rn. 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 S. 2 HS 1 StPO).