Urteil
I AGH 11/23
Anwaltsgerichtshof Berlin 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBE:2025:0717.I.AGH11.23.00
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Leitsätze
Wie ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Pflicht, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, nachzukommen hat, richtet sich nach den für die jeweils einschlägige Verfahrensart geltenden Regelungen. In einem (Verwaltungs-)Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, sind insoweit die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes maßgeblich. Auch wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt in diesem Rahmen Dokumente elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zustellt, muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht auch auf elektronischem Weg erteilen. Es kann dazu auch der Postweg genutzt werden.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2023 – xxx – wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wie ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Pflicht, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, nachzukommen hat, richtet sich nach den für die jeweils einschlägige Verfahrensart geltenden Regelungen. In einem (Verwaltungs-)Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, sind insoweit die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes maßgeblich. Auch wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt in diesem Rahmen Dokumente elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zustellt, muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht auch auf elektronischem Weg erteilen. Es kann dazu auch der Postweg genutzt werden.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2023 – xxx – wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Bei der von der Beklagten ausdrücklich als solche bezeichneten missbilligenden Belehrung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, 35 S. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG BE, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (BGH, NJW 2017, 2556, 2558). Für das Verfahren vor dem Senat gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO. 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht von dem Kläger als elektronisches Dokument übermittelt worden, § 55d S. 1 VwGO. Auf die per FAX – formwidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – AnwZ (Brfg) 15/23 – juris) – eingegangene Fassung der Klage kommt es deshalb nicht an. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, §§ 68 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO, 30 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 5 S. 1 AZG Berlin. 3. In der Sache hat die Klage Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Senat hat ihn deshalb aufzuheben, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten eines Rechtsanwalts diesem eine sogenannte missbilligende Belehrung erteilen kann (BGH, NJW 2017, 2556, 2557). Grundlage hierfür ist § 73 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 BRAO. Danach obliegt es dem Kammervorstand insbesondere, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen. b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen, § 14 S. 1 BORA. Die Beklagte hat dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, die Empfangsbekenntnisse zu ihren Schreiben vom 22. Februar 2023 und 18. April 2023 nicht erteilt zu haben. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. aa) Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob der Kläger, wie er nun – entgegen seiner Mitteilung an die Beklagte vom 18. Juli 2023 - behauptet, die Empfangsbekenntnisse "form- und fristgerecht abgegeben" hat. Allerdings kann der Senat dies für das Empfangsbekenntnis bezüglich des Schreibens der Beklagten vom 22. Februar 2023 nicht feststellen. Die von dem Kläger vorgelegten Ausdrucke belegen allenfalls eine elektronische Versendung am 19. April 2023, was er in seinem Schriftsatz vom 2. August 2024 selbst eingeräumt hat. Gemäß § 14 S. 1 BORA ist der Rechtsanwalt aber verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen. Das ist vorliegend offenbar nicht erfolgt. Wann das Schreiben in Empfang genommen worden ist, hat der – hierzu ebenfalls verpflichtete – Kläger nicht mitgeteilt. bb) Wie der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis zu erteilen hat, richtet sich nach den für die jeweils einschlägige Verfahrensart geltenden Regelungen (Prütting, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 14 BORA, Rdn. 6). Insofern ist der Hinweis der Beklagten auf § 173 Abs. 3 ZPO unbehelflich. Die Vorschrift kann hier keine Anwendung finden, weil ein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht anhängig war und die Beklagte insbesondere eine Körperschaft öffentlichen Rechts, § 62 Abs. 1 BRAO, und kein Gericht ist. (1) Tatsächlich richtete sich das auf Grund des Antrags des Klägers vom 7. November 2022 eingeleitete Verfahren bei der Beklagten nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, §§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, 1 Abs. 1 VwVfG BE. Auf das Zustellungsverfahren findet wiederum das Verwaltungszustellungsgesetz Anwendung, § 7 VwVfG BE (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25 -). Die Beklagte kann danach Dokumente an Rechtsanwälte auch elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zustellen, § 5 Abs. 4 VwZG. Hiervon hat die Beklagte bei ihren Schreiben vom 22. Februar 2023 und 18. April 2023 Gebrauch gemacht, was also nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zu einer elektronischen Zustellung nach § 173 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlen hingegen konkrete Regelungen im Verwaltungszustellungsgesetz zur Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an die Beklagte (zu § 173 Abs. 3 S. 1 ZPO vgl. BGH, WM 2024, 2161, 2162). Vielmehr genügt zum Nachweis der Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist, § 5 Abs. 7 S. 1 VwZG. Verpflichtet, den elektronischen Weg zu nutzen, ist der Rechtsanwalt dabei nicht (Jacklofsky, in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 14 BORA, Rdn. 15). (2) Die Zustellung eines dem Rechtsanwalt zugegangenen Dokuments wird wirksam, wenn er es mit dem Willen entgegennimmt, das Dokument als zugestellt anzunehmen. Ein derartiger Annahmewille ist auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderlich (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25 -). Der Beurkundung dieses Willens dient das Empfangsbekenntnis (BGH, NJW-RR 2015, 953, 954). Erteilt es der Rechtsanwalt nicht, lässt dies aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, er habe einen solchen Willen nicht gebildet. Dies kann sich auch schlüssig durch das weitere Verhalten des Rechtsanwalts ergeben (BGH, a.a.O.). Ist dies der Fall, kommt die Erteilung einer missbilligenden Belehrung nicht in Betracht, wenn keine weiteren, dem Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang begangene Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Solche sind hier nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Vor allem sind solche nicht zum Gegenstand des angefochtenen Bescheids gemacht worden. (3) Es kann keinem vernünftigem Zweifel unterliegen, dass sowohl das Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2023 also auch jenes vom 18. April 2023 dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden sind und er sie mit dem erforderlichen Willen auch entgegengenommen hat. Der Kläger selbst hat sich in seiner Mitteilung vom 19. April 2023 an die Beklagte auf beide Schreiben ausdrücklich bezogen und hinreichend deutlich gemacht, deren Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Er nahm Bezug auf die ihm von der Beklagten gestellten Fragen und teilte mit, keinen Kanzleisitz mehr in Mxxx zu betreiben, so dass er davon ausgehe, dass die Beantwortung der Fragen nicht mehr erforderlich sei. Tatsächlich fehlt in diesem Schreiben die Mitteilung, wann ihm die Schreiben vom 22. Februar 2023 und 18. April 2023 zugegangen waren. Hinsichtlich des letzteren Schreibens erachtet der Senat dies aber wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Absendung des Schreibens bei der Beklagten am 18. April 2023 und der Stellungnahme des Klägers am Folgetag bereits für entbehrlich. Die von der Beklagten gesetzte Frist kann frühestens am 18. April 2023 und spätestens am 19. April 2023 zu laufen begonnen haben, vgl. § 31 Abs. 2 VwVfG. Auf ihren Ablauf kam es jedoch nicht mehr an, weil das Verwaltungsfahren nach der Mitteilung des Klägers vom 19. April 2023 ohnehin nicht weiter zu betreiben, vielmehr einzustellen war. Entsprechend hat die sachbearbeitende Rechtsanwältin bei der Beklagten in der Folgezeit in dieser Sache auch nur noch das Weglegen des Vorgangs verfügt. Damit verbleibt hier lediglich noch ein möglicher Verstoß gegen die Pflicht des Klägers, hinsichtlich des Schreibens vom 22. Februar 2023 das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen. Dies ist aber gerade nicht zum Gegenstand des angefochtenen Bescheids gemacht worden. Die Beklagte wirft dem Kläger darin vor, das Empfangsbekenntnis gar nicht erteilt zu haben. Das trifft aber im Hinblick auf die voranstehenden Ausführungen angesichts der Mitteilung des Klägers vom 19. April 2023 gerade nicht zu. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, §§ 112e S. 1 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, besteht nicht. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie erörtert, höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht von ihnen nicht ab. 3. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 194 Abs. 1 S. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist seit dem Jahr xxx Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer Berlin. Berufsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Seit Juli 2012 war der Kläger wiederholt von der Kanzleipflicht befreit, letztmals mit Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2023. Mit E-Mail vom 7. November 2022 ersuchte der Kläger die Beklagte um eine weitere Verlängerung seiner Befreiung. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2023 unter Fristsetzung von zwei Wochen um weitere Auskünfte, von deren Eingang sie die Entscheidung über das Gesucht abhängig machte. Nach ergebnislosem Fristablauf forderte die Beklagte den Kläger nochmals zur Beantwortung ihrer Fragen auf. Das Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde dem Kläger elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit elektronischem Empfangsbekenntnis übersandt. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, setzte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 18. April 2023 erneute eine Frist zur Beantwortung ihrer Fragen. Auch dieses Schreiben übersandte sie elektronisch gegen Empfangsbekenntnis. Mit Schreiben vom 19. April 2023 wandte sich der Kläger unter dem Betreff "Ihr Schreiben vom 18. April 2023" an die Beklagte. U.a. heißt es in dem Schreiben wörtlich: "Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 27.01.2023, 22.02.2023 und 18.04.2023 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich den Kanzleisitz in Mxxx nicht mehr betreibe." Mit Bescheid vom 12. Juli 2023 hat der Vorstand der Beklagten dem Kläger eine missbilligende Belehrung erteilt, weil er die Empfangsbekenntnisse zu den Schreiben vom 22. Februar 2023 und 18. April 2023 nicht erteilt und damit gegen § 14 BORA verstoßen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Bescheid verwiesen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 hat der Kläger der Beklagten den Erhalt des Bescheids bestätigt und zugleich mitgeteilt, aufgrund eines technischen Fehlers habe das Empfangsbekenntnis per BeA nicht erfolgreich abgegeben werden können. Das gleiche gelte für die beiden vorausgehenden Empfangsbekenntnisse, die Anlass für die Missbilligung gewesen seien. Am 26. Juli 2023 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2023 bei dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er habe die infrage stehenden Empfangsbekenntnisse form- und fristgerecht abgegeben. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten – xxx – liegt – in Kopie – dem Senat vor; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.