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Urteil

I AGH 7/21

Anwaltsgerichtshof Berlin 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHBE:2024:0313.I.AGH7.21.00
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Leitsätze
Ein Syndikusanwalt behält seine Zulassung als Syndikusanwalt in einer Phase der Altersteilzeit, in der zwar das Arbeitsverhältnis weiter besteht, aber keine Arbeitsleistung erbracht wird. Denn dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18).(Rn.27)
Tenor
1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 24.8.2021 (……….) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110/100 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110/100 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Syndikusanwalt behält seine Zulassung als Syndikusanwalt in einer Phase der Altersteilzeit, in der zwar das Arbeitsverhältnis weiter besteht, aber keine Arbeitsleistung erbracht wird. Denn dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2019 - AnwZ (Brfg) 6/18).(Rn.27) 1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 24.8.2021 (……….) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110/100 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110/100 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die statthafte Anfechtungsklage ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 81 VwGO form- und fristgerecht erhoben. Ein Widerspruchsverfahren der gemäß §§ 42 VwGO, 112 Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO zulässigen Anfechtungsklage ist gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 26 Abs. 5 Satz 1 AZG nicht erforderlich. Die Klage ist weiterhin begründet. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 112c BRAO, 113 Abs. 1 VwGO). Der Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO liegt nicht vor. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO setzen ein anwaltliches Tätigsein des Angestellten für seinen Arbeitgeber voraus, das durch fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten geprägt ist. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten weiterhin vor. Die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2022 weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das bisher diesen Anforderungen genügende Arbeitsverhältnis besteht trotz der Freistellungsphase mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten für den Kläger fort. Der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag ändert nicht die Kriterien, die den Anforderungen für eine Zulassung als Syndikusanwalt entsprechen. Weiterhin ist die Zulassung in der Freistellungsphase des Klägers als Syndikusanwalt nicht zu widerrufen, weil die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Zulassung zum Syndikusanwalt erfolgt sowohl nach dem Wortlaut der Norm, als auch nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. März 2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 -, juris; BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 – AnwZ (Brfg) 12/17 -, BGHZ 217, 226-237) und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201) tätigkeitsbezogen. Es kommt also, wie die Beklagte zutreffend annimmt, beim Widerruf der Zulassung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. In der Freistellungsphase übt der Syndikusanwalt aber keine tatsächliche Tätigkeit mehr aus. Daher kann sie auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO stehen bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht überprüft werden. (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 -, juris). Eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO führt jedoch nicht gleich zwingend zu einem Widerruf der Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2019 – AnwZ (Brfg) 6/18 -, juris). Die Freistellungsphase der Altersteilzeit und damit die Nichtausübung der Tätigkeit als Syndikusanwalt sind genau wie die Elternzeit im eben zitierten Fall des BGH zeitlich begrenzt bis zum Vertragsende. Zwar kehrt der Kläger nach der Freistellungsphase aufgrund ihrer Unwiderruflichkeit nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, so wie es nach der Elternzeit grundsätzlich der Fall ist. Jedoch soll genau wie derjenige, der Elternzeit in Anspruch nimmt, auch der Freigestellte in der Altersteilzeit geschützt werden. Ihm soll nach § 1 AltTZG ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Er soll eben nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden. Der Kläger verliert durch den Widerruf allerdings die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies stellt weiterhin einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG dar; denn es zeigt sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Syndikusrechtsanwälte gegenüber anderen Rechtsanwälten auf, die gem. § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in der Freistellungsphase befreit sind. Es ist kein Grund ersichtlich, Syndikusanwälte in der Freistellungsphase anders zu behandeln. Zwar sind berufsrechtliche Beurteilungen unabhängig von renten-, sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen zu sehen. Allerdings sind diese eben widerspruchsfrei anzuwenden (Vgl. BTDrs. 55/21) und somit bei der Auslegung des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu beachten. Bei der Heranziehung des Willens des Gesetzgebers zur Auslegung der Norm ist zwar maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Widerrufsbescheids, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Jedoch kann auch zu diesem Zeitpunkt nicht davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber mit § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO eine Benachteiligung des Syndikusanwalts in der Freistellungsphase gewollt hat. Es ist vorliegend keine, wie von der Gesetzesbegründung (BTDrs. 18/5201) geforderte Aufgabe einer der Kriterien nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO gegeben. Eine solche, die zum Widerruf verpflichten würde, würde erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2022 vorliegen. Die Tätigkeit des Klägers als Syndikusrechtsanwalt und das Arbeitsverhältnis entsprachen inhaltlich den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Der Arbeitsvertrag bildet dabei die wesentliche Grundlage der Prüfung einer Zulassung nach § 46a BRAO (vgl. BT-Drs. 18/5201 Bl. 34). Die Tätigkeit des Klägers hat sich seit der Zulassung nicht geändert. Das sieht auch der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag vor, der keine inhaltlichen Änderung der Tätigkeit vorsieht und der sogar von einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeht. Vor allem hat der Kläger aber keine andere Tätigkeit aufgenommen, für die die Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17 -, BGHZ 217, 226-237). Im zitierten Fall des BGH wurde eine neue Zulassung eines freigestellten Betriebsrates für die Tätigkeit als Syndikusanwalt beantragt, während der Kläger vorliegend lediglich für seine ursprüngliche Tätigkeit freigestellt und die schon vorhandene Zulassung widerrufen wurde. Es besteht keine Pflicht der Beklagten, die Zulassung des Klägers zu widerrufen. Zwar sieht die Norm keine Ausnahmen oder Ermessen vor. Im Rahmen der Auslegung des § 46b BRAO sind jedoch die oben genannten verschiedenen Kriterien einzubeziehen. Da die Voraussetzungen der Norm schon nicht vorliegen, ist auch nicht auf das vorgebrachte vermeintliche Ermessen des § 14 BRAO einzugehen. Die dort aufgeführte unzumutbare Härte, ist schon zur Auslegung des § 46b BRAO heranzuziehen und eröffnet kein Ermessen, sondern ist nur die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. BGHZ, 89, 173 (174), NJW 1984, 1689). Der Widerruf der Zulassung kann auch nicht aus den von der Beigeladenen vorgetragenen Gründe widerrufen werden. Die Zulassung als Syndikusanwalt kann nur in den engen Grenzen des § 46b BRAO erfolgen. Nach § 46 b Abs.2 Satz 1 BRAO gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Nummer 9 BRAO. Ein solcher Widerrufsgrund ist nicht ersichtlich. Das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zum Zeitpunkt der Zulassung des Klägers als Syndikusanwalt ist keine Tatsache im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 BRAO, deren nachträgliches Bekanntwerden den Widerruf rechtfertigen kann, denn das von der Beigeladene zitierte Urteil des BGH wurde erst Jahre nach Zulassung des Klägers als Syndikusanwalt erlassen. Weder die zulassende Anwaltskammer Koblenz noch die Beigeladene selbst haben im Zulassungsverfahren im Jahre 2016 vom Kläger verlangt, eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung seines Arbeitgebers vorzulegen. Dies kann dem Kläger Jahre später nicht zur Last gelegt werden, zumal er nach Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Möglichkeit der Heilung mehr hat. Nach vorstehendem ist über die Hilfsanträge des Klägers nicht zu entscheiden. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die endgültige Streitwertfestsetzung basiert auf § 194 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 VwGO und § 112e BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 14.11.2008/08.03.2016 Geschäftsführer der ….. . Seit dem 26.05.2016 war er für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für diese Tätigkeit als Geschäftsführer bei der ……….. zugelassen. Seit dem 05.09.2016 war der Kläger nach erfolgter Kanzleiverlegung Mitglied der Beklagten. Am 17./25.12.2018 schloss der Kläger mit der ……….. einen Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag. Danach war die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 als Arbeitsphase vorgesehen. Ab dem 01.01.2021 bis zum Ende seines Altersteilzeit- und Arbeitsverhältnisses am 31.12.2022 sollte der Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden. Der Vertrag sieht weiterhin vor, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer weiter ausübt. Am 09.03.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich seit dem 01.01.2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde. Mit Schreiben vom 29.04.2021, zugegangen am 11.05.2021, stellte die Beklagte dem Kläger den Zulassungswiderruf in Aussicht und hörte die Beigeladene an. Die Beigeladene stimmte mit Schreiben vom 29.04.2021 dem Widerruf der Zulassung des Klägers zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 01.06.2021 und 19.07.2021 nach Anzeige der Mandatsübernahme Stellung. Mit Bescheid vom 24.08.2021, zugestellt am 02.09.2021, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt. Zur Begründung führte sie an, dass seit der Freistellungsphase der Altersteilzeit seine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die ………., für die die Zulassung erteilt wurde, beendet sei. Dadurch lägen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO vor. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und das Arbeitsverhältnis würden auch nicht mehr den tätigkeitsbezogenen Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen. Dies würde auch die Rechtsprechung des BGH (AnwZ (Brfg 12/17)) bestätigen. Wegen der fehlenden Rückkehroption sei auch nach BGH AnwZ (Brfg) 6/18 ein Widerruf nicht ausgeschlossen. Eventuelle Ausnahmen nach der zukünftigen Gesetzesänderung des § 46b BRAO seien ausgeschlossen. Ermessen bestehe nicht, weshalb sozialversicherungsrechtliche Interessen nicht abzuwägen seien und der Grundgedanke des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht zu berücksichtigen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den dem Kläger zugestellten Bescheid (Blatt 42ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Klage vom 29.09.2021, eingegangen am 29.09.2021, begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides. Im Rahmen der Klagebegründung vom 22.11.2021 trägt der Kläger vor, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen würden. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses durch Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bestehe mit allen Rechten und Pflichten bis zum 31.12.2022 fort. Eine tatsächliche Ausübung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit sei vom Gesetz nicht vorausgesetzt. Da der Kläger in der Freistellungsphase keine tatsächliche Tätigkeit mehr ausübe, könne diese auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO stehen und die Zulassung sei daher nicht gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu widerrufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Eine Ungleichbehandlung von Syndikusrechtsanwälten gegenüber Arbeitnehmern und anderen Rechtsanwälten im Speziellen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des BGH zur Elternzeit (BGH, Urteil vom 18.3.2019 – AnwZ (Brfg 6/18) bestätige, dass es keine Pflicht zum Widerruf gebe, da auch in diesem Fall ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehe und es eben nicht auf die Tatsache ankomme, dass eine Arbeitsleistung erbracht werde. In Bezug auf BGH, Urteil vom 29.1.2018 (AnwZ (Brfg) 12/17) übe der Kläger eben keine andere Tätigkeit aus. Die vorgesehene Neuregelung des § 46b BRAO unterstütze, dass die Zulassung bei dem Kläger nicht zu widerrufen sei. Zudem entständen bei einem Widerruf dem Kläger sozialrechtliche Benachteiligungen durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Zudem sei der Grundgedanke des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO heranzuziehen. Der Widerruf würde für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Blatt 14 ff. der Akte). Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 28.12.2022, den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2021 – ………- aufzuheben und in Ergänzung hierzu mit Schriftsatz vom 3.5.2023 1. Die Erledigung des Rechtsstreites festzustellen. 2. Hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 24.8.2021 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt ergänzend zu ihrem Widerspruchsbescheid an, dass sich aus der Gesetzesbegründung der zwingende Widerruf ergebe, weil der Kläger mit Eintritt in die Freistellungsphase und Beendigung seiner Tätigkeit alle tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO aufgegeben habe. § 46b Abs. 2 S. 2 BRAO sehe keine Ausnahmen vor. Der Grundgedanke der unzumutbaren Härte des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sei nicht heranzuziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen (Blatt 59 ff. der Akte). Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 replizierte der Kläger und führte ergänzend an, dass der Wortlaut des § 46b Abs. 2 BRAO verlangt, dass eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, was hier nicht der Fall ist. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat die Beigeladene ergänzend vorgetragen, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst bei einer den Widerruf durch die Beklagten nicht tragenden Begründung hätte erlassen werden müssen, weil die Voraussetzungen zur Zulassung des Klägers als Syndikusanwalt weder zum Zeitpunkt der Zulassung am 29.6.2016 noch zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheides vorlagen. Denn nach dem BGH Urteil vom 7.12.2020, NJW 2021, 629 ff, hätte die Weisungsungebundenheit des Klägers als Syndikusanwalt nicht nur im Anstellungsvertrag sondern auch im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, bei der der Kläger als Syndikusanwalt beschäftigt war, geregelt sein müssen. Eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung lag zu keinem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers vor. Aufgrund der Verzichtserklärung des Klägers vom 13.12. 2023 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2022 die Zulassung des Klägers erneut mit Wirkung zum 31.12.2022. Daraufhin erklärte der Kläger die Erledigung des Rechtsstreites mit Schriftsatz vom 28.12.2022. Die Beklagte widersprach der ihr am 7.2.2023 zugestellten Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 9.2.2023, der beim Gericht am 10.2.2023 einging.