Urteil
II AGH 8/20
Anwaltsgerichtshof Berlin 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBE:2023:1115.II.AGH8.20.00
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Leitsätze
1. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist vor der Einrichtung von beA-Postfächern für Rechtsanwälte nicht verpflichtet, diese darüber vorab zu informieren (Bringschuld). Rechtsanwälte trifft bezüglich dieser Informationen eine Holschuld.(Rn.21)
2. Eine solche Informationspflicht folgt auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, da dieses bei der automatischen Einrichtung von beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Überdies sind die Informationen zu den beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs 5 Buchst. c DS-GVO durch § 31a BRAO spezialgesetzlich geregelt.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.30)
3. Es ist nicht rechtswidrig, dass die Bundesrechtsanwaltskammer beA-Postfächer technisch dergestalt betreiben lässt, dass sie den Postfachinhaber für die Zeit zwischen der Postfacheinrichtung und dessen Zugriffsmöglichkeit im Wege des Registrierungsverfahrens keine Auskünfte zu den Postfachinhalten geben kann, da gem. §§ 22, 23 RAVPV die Zugriffsberechtigung aus Datenschutzgründen nur beim jeweiligen Inhaber liegt.(Rn.31)
(Rn.32)
4. Einem Rechtsanwalt steht gegen die Bundesrechtsanwaltskammer kein Unterlassungsanspruch zu, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Unterrichtung über dessen Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht nicht.(Rn.34)
(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist vor der Einrichtung von beA-Postfächern für Rechtsanwälte nicht verpflichtet, diese darüber vorab zu informieren (Bringschuld). Rechtsanwälte trifft bezüglich dieser Informationen eine Holschuld.(Rn.21) 2. Eine solche Informationspflicht folgt auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, da dieses bei der automatischen Einrichtung von beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Überdies sind die Informationen zu den beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs 5 Buchst. c DS-GVO durch § 31a BRAO spezialgesetzlich geregelt.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) 3. Es ist nicht rechtswidrig, dass die Bundesrechtsanwaltskammer beA-Postfächer technisch dergestalt betreiben lässt, dass sie den Postfachinhaber für die Zeit zwischen der Postfacheinrichtung und dessen Zugriffsmöglichkeit im Wege des Registrierungsverfahrens keine Auskünfte zu den Postfachinhalten geben kann, da gem. §§ 22, 23 RAVPV die Zugriffsberechtigung aus Datenschutzgründen nur beim jeweiligen Inhaber liegt.(Rn.31) (Rn.32) 4. Einem Rechtsanwalt steht gegen die Bundesrechtsanwaltskammer kein Unterlassungsanspruch zu, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Unterrichtung über dessen Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht nicht.(Rn.34) (Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1.) Die Klage ist insgesamt zulässig. a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof gegeben. Dies folgt aus § 112a Abs. 1 BRAO. Danach entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug u.a. über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Parteien streiten sich über das Procedere im Zusammenhang mit der Einrichtung von beA-Postfächern und damit um ein in der BRAO selbst geregeltes Verfahren. An einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht fehlt es vorliegend. b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit einer (allgemeinen) Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO setzt u.a. voraus, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger verfolgt zwei Feststellungsziele, nämlich einmal die Feststellung der Rechtswidrigkeit, dass er über die Freischaltung zwei weiterer beA-Postfächer nicht vorab informiert worden sei und zum anderen, dass es rechtswidrig sei, die Postfächer so zu betreiben, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der beiden beA-Postfächer unmöglich war. Der Kläger begehrt damit in beiden Fällen die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis kann sich in einem einzigen subjektiven Recht/einer einzigen Pflicht erschöpfen oder aber aus einem ganzen Bündel solcher Rechte und Pflichten bestehen. Die in diesem Zusammenhang übliche Formulierung der Rechtsprechung, auch selbstständige „Teile“ umfassenderer Rechtsverhältnisse, d.h. einzelne Berechtigungen und Verpflichtungen hieraus, seien feststellungsfähig (BVerwGE 36, 218 (225 f.); 92, 172 (174)), ist im Ergebnis richtig. Auch der sog. „Teil“ eines umfassenderen Rechtsverhältnisses für sich genommen genügt voll und ganz der Definition eines Rechtsverhältnisses (BeckOK VwGO/Möstl VwGO § 43 Rn. 2). Streng abzugrenzen hiervon sind solche unselbstständigen Teile, Elemente und Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, die von der Rechtsprechung nicht als feststellungsfähig angesehen werden (BeckOK VwGO, a.a.O., Rn. 3 mit Verweis auf BVerwGE 24, 355 (358); 90, 220 (228); NVwZ-RR 2004, 253 (254)). Gemeint sind insbesondere einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind (BeckOK VwGO, a.a.O., Rn. 3). Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 ist zunächst das umfassende Rechtsverhältnis, sodass mit der allgemeinen Feststellungsklage dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann. Die Beteiligten können also z.B. über das Bestehen des Beamtenverhältnisses oder den Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags streiten. Regelmäßig treten allerdings Meinungsverschiedenheiten nur hinsichtlich einzelner Berechtigungen oder Verpflichtungen auf (NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 25). Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass einzelne Berechtigungen und Verpflichtungen aus einem umfassenden Rechtsverhältnis, die auch als selbständige Teile bezeichnet werden, feststellungsfähig sind. Das Feststellungsbegehren kann sich auf eine einzelne Rechtsfolge beschränken, sodass auch das Bestehen einzelner Ansprüche bzw. Umfang und Inhalt einer konkreten Leistungspflicht jeweils zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage zu sein vermögen (NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 26 mit Verweis auf VGH Mannheim ESVGH 48, 81, 82). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 14/14 – juris, Rn. 18). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kann bestehen, wenn die Beteiligten um das Bestehen oder um Befugnisse, Rechte oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis streiten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 8/10 – juris, Rn. 21). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus eine Seite behauptet, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Das setzt wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (VGH München Urteil vom 9. April 2003 – 24 B 02.646, BeckRS 2003, 22059, beck-online). Geht es der Klagepartei nur um die rechtliche Qualifikation des Verwaltungshandelns als rechtswidrig oder rechtmäßig, unterfällt ein derartiges Begehren als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO (VGH München, a.a.O.). Unter Beachtung der o.g. Ausführungen ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Unterrichtung durch die Beklagte, nämlich ihn vor oder mit Eröffnung der beA-Konten hierüber zu benachrichtigen und diese zu betreiben, ohne ihm Zugang zum Inhalt oder wenigstens den Absendern von Nachrichten an ihn verschaffen zu können, wobei es sich um eine streitige Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlich gestalteten Rechtsverhältnis handelt. Aus dieser Feststellung leitet der Kläger auch Rechtsfolgen her. Er macht zum einen eine Wiederholungsgefahr geltend, da er beabsichtige, weitere Kanzleisitze zu eröffnen. Außerdem mache er einen Anspruch auf immateriellen Schaden nach der DSGVO geltend. Damit begehrt der Kläger nicht allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit, was er auch schon mit seiner – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässigen – Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen wollte. Vielmehr ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit auf der Basis seines Vortrages eine relevante Vorfrage, die die Zulässigkeit der Feststellungsklage begründet. 2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war weder zur begehrten Mitteilung an den Kläger (unter a) noch zu einem in der vom Kläger geforderten Art und Weise geforderten Betrieb der beA-Postfächer (unter b) verpflichtet. Auch die mit den Hilfsanträgen verfolgten Leistungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu (unter c). Im Einzelnen: a) Die Beklagte musste den Kläger nicht vorab über die (beabsichtigte) Eröffnung von zwei weiteren beA-Postfächern für seine beiden weiteren Kanzleisitze informieren. Weder besteht eine derartige Verpflichtung noch bedurfte der Kläger dieser Information. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt teilte dem Kläger auf eine vorangegangene Anfrage unter dem 1. Februar 2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA-Postfach benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. Bereits diese Information machte hinreichend deutlich, dass weitere beA-Postfächer für ihn in absehbarer Zukunft eröffnet werden. Im Übrigen folgt auch aus § 31 a Abs. 7 BRAO (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung), dass weitere beA-Postfächer einzurichten sind. Die Vorschrift lautete: § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis. (2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. (3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. (4) 1Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. (5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. 2Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden. (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. (7) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. 2Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend. Aufgrund dieser Vorschrift, die sich explizit auf weitere Kanzleisitze bezieht, musste dem Kläger klar sein, dass für seine weiteren Sitze auch weitere beA-Postfächer eingerichtet werden. Dies hatte ihm auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt mitgeteilt. Für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über die Einrichtung zu informieren – und dies auch noch vorab oder zeitgleich – ist nichts ersichtlich. Die einschlägigen Vorschriften der BRAO enthalten hierzu nichts. Der Kläger stützt sein Begehren auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht hingegen auch nach dieser Vorschrift nicht. Danach trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Einschlägig ist hier Art. 14 DSGVO. Denn die personenbezogenen Daten wurden nicht beim Kläger erhoben (Art. 14 Abs. 1 DSGVO). Vielmehr wurden die verarbeiteten Daten der Beklagten von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt weitergegeben. Gemäß Art. 12 in Verbindung mit Art. 14 Abs.5 b) DSGVO finden die Absätze 1) – 4) von Art. 14 (d.h. die Informationspflichten) keine Anwendung, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies wird angenommen, wenn die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. (Ehmann/Selmayr/Knyrim, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 14 Rn. 44). So liegt der Fall hier. Anders als beim Eingang von Klagen bei Gerichten und die danach erteilten Informationen an die Parteien (vgl. das vom Kläger zitierte Beispiel über die Unterrichtung der Parteien durch den Bundesgerichtshof für bei ihm geführte Verfahren) wäre die vom Kläger begehrte Mitteilung seitens der Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Gerichte kommunizieren mit den Verfahrensbeteiligten, weshalb die Zufügung einer Information nach Art. 12, 14 DSGVO keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeutet. Die Beklagte müsste aber bei der Fülle der täglich sie erreichenden Änderungen einen erheblichen Mehraufwand leisten. Die Einrichtung der beA-Postfächer erfolgt automatisiert auf Grundlage der elektronischen Mitteilungen aller Rechtsanwaltskammer in der Bundesrepublik Deutschland. Einen Schriftwechsel gibt es dabei nicht. Die Beklagte müsste daher – im Unterschied zu Gerichten bei anhängigen Verfahren – überhaupt erst ein Schreiben anfertigen, das ansonsten nicht erforderlich wäre. Dies stellt einen erheblichen Zusatzaufwand dar, der im Ergebnis unverhältnismäßig ist. Bei dieser Einschätzung ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Verarbeitung derartiger Daten für die betreffende Person erkennbar ist. Denn wie bereits ausgeführt folgt bereits aus § 31a Abs. 1 BRAO, das für weitere Kanzleisitze auch weitere beA-Postfächer eingerichtet werden, weshalb der Kläger hierüber grundsätzlich schon informiert war bzw. damit rechnen konnte und musste. Im Übrigen liegt jedenfalls der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO vor. Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1) – 4) des Art.14 DSGVO keine Anwendung, wenn und soweit die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Durch § 31a Abs. 1 BRAO ist jedem Rechtsanwalt bekannt, dass die Beklagte für ihn ein beA-Postfach einrichtet. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 2 auch, welche Daten dabei übermittelt werden. § 31a Abs. 2 BRAO lautet: Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. Damit ergibt sich der Zweck und der Umfang der Datenerhebung und der gespeicherten Daten aus Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Diese Regelung genügt den Anforderungen des Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO. b) Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die Beklagte die beA-Postfächer technisch so betreibt bzw. betreiben lässt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten, z.B. durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich war. Aus §§ 22 und 23 RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) folgt, dass nur der Postfachinhaber anderen Personen den Zugang zu seinem Postfach gewähren kann (vgl. insbesondere § 23 Abs. 2 und 3 RAVPV). Bereits hieraus erfolgt im Umkehrschluss, dass niemand anderes – und damit auch nicht die Beklagte – Zugang zu einem Postfach haben und daher den Inhalt nicht kennen kann, um darüber Auskunft zu erteilen. Es erscheint auch vor dem Hintergrund des von Rechtsanwälten zu wahrenden Berufsgeheimnisses nicht denkbar, dass ein Dritter, und sei es auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zugriff auf den Inhalt eines Anwaltspostfachs haben soll. Abgesehen von der darin liegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zulasten des Anwalts würde eine derartige Möglichkeit auch einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz darstellen, da die Beklagte und die lokalen Rechtsanwaltskammern kein berechtigtes Interesse an einem derartigen Zugriff haben. Dies gilt uneingeschränkt, weshalb auch eine Auskunftserteilung über die Absender von Nachrichten in einem beA-Postfach nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wird auch nicht ersichtlich, gegen welche weiteren Vorschriften die Beklagte verstoßen haben könnte, um ihr Verhalten als rechtswidrig einordnen zu können. c) Auch mit den Hilfsanträgen hat die Klage keinen Erfolg. Weder steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für den Kläger weitere beA-Postfächer einzurichten, ohne ihn vor der Inbetriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren (aa), noch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO (bb). aa) Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Information in Betrieb zu nehmen. Die Beklagte ist zur Einrichtung eines beA-Postfachs für einen Rechtsanwalt bei Meldung eines (weiteren) Kanzleisitzes gesetzlich verpflichtet. Hingegen trifft sie kraft Gesetzes keine Pflicht zur vorherigen Information. Es ist bereits keine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung der Beklagten ersichtlich, aus der sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf vorherige Information ergeben könnte. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden Ausführungen unter a), auf die verwiesen wird, dass der Kläger dieser Information nicht bedarf. Die Tatsache, dass für ihn ein weiteres beA-Postfach eingerichtet wird, wenn er einen weiteren Kanzleisitz anmeldet, ergibt sich bereits aus § 31a Abs. 7 BRAO. bb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen; zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. a) und b) der Urteilsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 3.) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 112c BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112c BRAO in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 S. 1 und 2 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 112e S. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger ist seit dem Jahr 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit 2. Mai 2017 Mitglied der RAK Frankfurt/Main. Neben seiner Kanzlei in Frankfurt, die er als Hauptsitz betreibt, unterhält er noch weitere Kanzleisitze in Brühl und Köln, die er der Rechtsanwaltskammer (RAK) Frankfurt auch mitgeteilt hatte. Unter dem 15. Januar 2018 fragte der Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt an, ob er, sobald das besondere elektronischen Anwaltspostfach (beA) wieder in Betrieb gehe, noch etwas veranlassen müsse, ob er nicht für alle Kanzleisitze nur ein beA betreiben könne, oder ob er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige. Die Kammer teilte ihm unter dem 1. Februar 2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. In einem Anfang Juni 2019 geführten Telefongespräch mit einem Bediensteten des Bundesverwaltungsamts, in dem sich der Antragsteller nach dem Stand einer von ihm als Rechtsanwalt bearbeiteten Angelegenheit erkundigte, teilte ihm der Bedienstete mit, dass bereits im April 2019 in dieser Angelegenheit der Widerspruchsbescheid erlassen worden und ihm in eines der beiden anderen beAs zugestellt worden sei. Auf Nachfrage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt erfuhr der Antragsteller, dass die beiden anderen beAs bereits am 17. Januar 2019 eingerichtet und empfangsbereit geschaltet worden seien, was ihm jedoch nicht mitgeteilt worden war. Nachforschungen des Antragstellers haben ergeben, dass in einem der beiden beAs zwölf und in dem anderen beA drei Nachrichten eingegangen waren, auf die er keinen Zugriff hatte. Nachdem dem Antragsteller über sein für seine Frankfurter Kanzlei bestehendes und ihm zugängliches beA Vertreterrechte an den beiden anderen beAs eingeräumt wurden, hat er im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren ………. (AGH Berlin) gegen die dortige Antragsgegnerin und hiesige Beklagte einen Anspruch des Inhalts geltend gemacht, ihm für die anderen beiden, genauer bezeichneten beA-Postfächer unverzüglich die Leserechte einzuräumen. Die Beklagte ist dem Antrag und dem mit ihm geltend gemachten Anspruch u.a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass ihr die Erfüllung dieses Begehrens technisch nicht möglich sei. Nachdem der Kläger die begehrten Leserechte (Lesekarten) zu den beiden beAs von der Bundesnotarkammer erhalten hatte, stellte er seinen angekündigten Antrag um und machte ein Fortsetzungsfeststellungbegehren geltend. Der Senat hat dies mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht für unzulässig gehalten und den Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 zurückgewiesen. Die Eröffnung eines beA-Postfachs erfolgt im automatisierten Verfahren aufgrund der Meldungen der regionalen Rechtsanwaltskammern. Die Beklagte erhält von den regionalen Rechtsanwaltskammern täglich automatisiert und lediglich auf elektronischem Weg Informationen wie Neuzulassungen von Rechtsanwälten, die Errichtung weiterer Kanzleisitze, den Widerruf von Zulassung, Namens- oder Adressänderungen, Vertreterbestellungen usw. die Bearbeitung dieser Informationen erfolgt automatisiert. Bei der Zulassung einer weiteren Kanzlei bzw. eines weiteren Kanzleisitzes wird von der Beklagten automatisch ein weiteres beA-Postfach angelegt und freigeschaltet. Mit der Zulassung eines weiteren Kanzleisitzes wird die Safe-ID vergeben und in das Gesamtverzeichnis eingetragen. Dort kann sie vom betroffenen Rechtsanwalt eingesehen und abgerufen werden. Mittels der Safe-ID kann der Rechtsanwalt dann eine beA-Karte beantragen. Diese Karte wird einige Tage später übermittelt, wobei ein Zeitraum bis zu zehn Tagen vergehen kann. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um den Mindestzeitraum. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Wege der allgemeinen Feststellungsklage weiter. Er beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die Beklagte für den Kläger zwei beA-Postfächer zu dessen weiteren Kanzleien in Köln und Brühl eingerichtet hat, ohne dass der Kläger hierüber zuvor oder zumindest zeitgleich mit der Freischaltung der beA-Postfächer informiert wurde und welches sie technisch so betreibt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der beiden beA-Postfächer, z.B. durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, zumindest aber zu den Absendern der Nachrichten, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich war; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für den Kläger weitere beA-Postfächer einzurichten, ohne ihn vor der Betriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen wegen der hier streitgegenständlichen Datenschutzverstöße im Jahr 2019. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Antrag inhaltlich entgegen und hält ihn für unbegründet. Sie macht geltend, ihr sei es nicht möglich, dem Kläger Zugang zu den Inhalten des beA-Postfachs zu gewähren, weil es für sie nicht einsehbar sei. Es sei auch nicht rechtswidrig, die beA-Postfächer so zu betreiben, dass nur der Inhaber des Postfachs Zugriff auf den Inhalt habe. § 31a Abs. 7 BRAO sehe eine vorherige Information nicht vor, weshalb sie auch nicht geschuldet sei. Eine derartige Information sei ihr auch gar nicht möglich, weil die Eröffnung eines beA-Postfachs im automatisierten Verfahren erfolge.