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Beschluss

I AGH 18/08

Anwaltsgerichtshof Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erledigung der Hauptsache hat der Anwaltsgerichtshof von Amts wegen festzustellen.(Rn.7) 2. Die Hauptsachenerledigung in anwaltsgerichtlichen Zulassungswiderrufssachen ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über das Bestehen des streitigen Widerrufsgrundes bedeutungslos geworden, weil im Laufe des Verfahrens der Antragsteller schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. verzichtet hat.(Rn.4) 3. Die Erklärung des Antragstellers, aus der Rechtsanwaltskammer "auszutreten", ist als Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von §§ 207 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. auszulegen.(Rn.6)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erledigung der Hauptsache hat der Anwaltsgerichtshof von Amts wegen festzustellen.(Rn.7) 2. Die Hauptsachenerledigung in anwaltsgerichtlichen Zulassungswiderrufssachen ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über das Bestehen des streitigen Widerrufsgrundes bedeutungslos geworden, weil im Laufe des Verfahrens der Antragsteller schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. verzichtet hat.(Rn.4) 3. Die Erklärung des Antragstellers, aus der Rechtsanwaltskammer "auszutreten", ist als Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von §§ 207 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. auszulegen.(Rn.6) 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit 1986 ein von der Rechtsanwaltskammer Ankara (Türkei) zugelassener Rechtsanwalt türkischen Rechts (Avukat). Mit Wirkung vom 25. Februar 2005 wurde er gemäß § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Berlin mit der Berechtigung aufgenommen, sich unter der Berufsbezeichnung Avukat zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des türkischen Rechts und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen. Der Antragssteller war zunächst durch die V... Versicherung AG haftpflichtversichert. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte die V... Versicherung AG der Antragsgegnerin mit, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zum 25. März 2008 beendet sei. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller wiederholt auf, seinen fortgesetzten Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Der Antragssteller hat hierauf bis heute nicht reagiert. Daraufhin widerrief sie die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der am 22. Dezember 2008 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Eine Begründung ist – trotz gerichtlicher Aufforderung – nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 24. November 2009 erklärte der Antragssteller seinen „Austritt aus der Antragsgegnerin“. II. 1. Vorliegend finden gemäß § 215 Abs. 3 BRAO die Vorschrift der BRAO in der Fassung vor dem 1. September 2009 (im Folgenden: „BRAO a.F“) Anwendung. Denn das anwaltsgerichtliche Verfahren war schon zu diesem Zeitpunkt anhängig. 2. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Das ergibt sich aus Folgendem: a) Die Hauptsachenerledigung in anwaltsgerichtlichen Zulassungswiderrufssachen ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über das Bestehen des streitigen Widerrufsgrundes bedeutungslos geworden, weil im Laufe des Verfahrens der Antragsteller schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. verzichtet hat. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass für die anwaltsgericht-liche Nachprüfung eines Widerrufsbescheides grundsätzlich alleine der Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend ist und der Bescheid daher insbesondere nicht auf einen Widerrufsgrund gestützt werden kann, der sich erst nach dem Erlass ergeben hat (BGH, AnwBl. 2005, 217; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 5); auch stellt ein schriftlicher Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung einen Widerrufsgrund dar. Jedoch würde die Aufhebung des ursprünglich angegriffenen Widerrufsbescheides durch den Anwaltsgerichtshof und der Erlass eines zweiten, auf den nachträglich eingetretenen Widerrufsgrund gestützten Widerrufsbescheides der Rechtsanwaltskammer einen für keinen Verfahrensbeteiligten nutzbringenden Formalismus darstellen, wenn der nachträglich eingetretene Widerrufsgrund - wie im Falle des Verzichts nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. - unzweifelhaft zu bejahen ist und von dem Antragsteller gerade mit dem Ziel herbeigeführt wurde, die Zulassung zu beenden. Ferner ist es im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das § 40 Abs. 4 BRAO a.F. für das anwaltsgerichtliche Verfahren im Grundsatz ver-weist, anerkannt, dass die Hauptsachen dann erledigt ist, wenn die ursprünglich angefochtene Verfügung infolge der Fortentwicklung des Verfahrens bedeutungslos geworden ist (vgl. Kahl in Keidel, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 87 „Prozessuale Überholung“, m.Rspr.N.). Der Fall des schriftlichen Verzichtes auf die Rechte aus der Zulassung ist dem Fall der Fortentwicklung des Verfahrens jedenfalls ähnlich. So ist in beiden Fällen ein tatsächlicher Streit über die Veränderung des relevanten Sachverhaltes praktisch ausgeschlossen. Schließlich ist für das anwaltsgerichtliche Verfahren anerkannt, dass eine Hauptsachenerledigung in Zulassungssachen dann eintritt, wenn der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zurücknimmt (EGH Schleswig, EGE IX, 133; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 35). Diesem Fall ist der - hier vorliegende - Fall ähnlich, dass der Antragsteller in einer Zulassungswiderrufssache auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. So begehrt der Antragsteller in beiden Fällen im Ergebnis nicht mehr, als Rechtsanwalt zugelassen zu sein und gibt insofern seine der Antragsgegnerin widerstreitende Position auf. b) Die Erklärung des Antragstellers, aus der Antragsgegnerin „auszutreten“, ist als Ver-zicht auf seine Rechte aus der Zulassung im Sinne von §§ 207 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO a.F. auszulegen. Denn ein eigenständig rechtsgestaltender „Austritt“ aus der Rechtsanwaltskammer ist der BRAO unbekannt. 3. Die Erledigung der Hauptsache hatte der Anwaltsgerichtshof von Amts wegen fest-zustellen (ebenso: Senat, NJW-RR 2009, 1581; AGH Stuttgart, BRAK-Mitt 1996, 210). 4. Nach Eintritt der Hauptsachenerledigung hat der Senat über die Verfahrenskosten gemäß § 40 Abs. 4 BRAO a.F. in Verbindung mit § 13a FGG sowie analog § 91a ZPO zu entscheiden. Dabei ist den Erfolgsaussichten des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zum Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgebliche Bedeutung beizumessen (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1581; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 35, m.w.N.). Diese waren vor-liegend zu verneinen. Denn der Antragssteller war gemäß §§ 206, 207 Abs. 2, 51 Abs. 1 BRAO auch als ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechts-anwalt ausländischen Rechts verpflichtet, haftpflichtversichert zu sein, mit der Folge, dass seine Aufnahme gemäß §§ 207 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen war, nachdem davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt. 5. Die Wertfestsetzung beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 KostO.