Urteil
4 AnwG 39/21 10 EV 38/17
Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGK:2022:0426.4ANWG39.21.10EV38.00
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Tenor
Der Angeschuldigte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Rechtsanwaltskammer auferlegt (§ 198 Abs. 1 BRAO).
Entscheidungsgründe
Der Angeschuldigte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Rechtsanwaltskammer auferlegt (§ 198 Abs. 1 BRAO). Gründe: I Herr Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 in I. geboren. Er wurde am 06.02.1985 als Rechtsanwalt zugelassen und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Er betreibt seine Kanzlei in C. Herr Rechtsanwalt A. ist Einzelanwalt ohne Spezialisierung. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Über die Einkommenssituation des Angeschuldigten ist im Rahmen der Hauptverhandlung nichts weiter bekannt geworden, da sich der Angeschuldigte insoweit nicht eingelassen hat. II Die Hauptverhandlung vom 26.04.2021 hat den folgenden Sachverhalt ergeben: Der angeschuldigte Rechtsanwalt vertrat den Mandanten J. in einem zivilrechtlichen Streitverfahren gegen den Beklagten K. Die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist der Rechtsschutzversicherer des Mandanten J. Die Rechtsschutzversicherung erteilte mit Schreiben vom 10.06.2009 für die erste Instanz eine Deckungszusage und zahlte dem angeschuldigten Rechtsanwalt einen Auslagenvorschuss. Über diesen rechnete der angeschuldigte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ab. Am 21.07.2011 fragte der angeschuldigte Rechtsanwalt eine Deckung der Kosten für die Berufungsinstanz bei der Rechtsschutzversicherung an, nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte. Es kam jedoch zu keiner Kosten- oder Vorschussanforderung. Mit Schreiben vom 09.12.2014 forderte die Rechtsschutzversicherung den angeschuldigten Rechtsanwalt zur Auskunftserteilung über den Ausgang des Berufungsverfahrens und zur ordnungsgemäßen Abrechnung auf. Der angeschuldigte Rechtsanwalt lehnte die Auskunftserteilung ab und wurde in einem anschließenden Zivilverfahren vom Amtsgericht Köln mit Urteil vom 19.02.2016 (113 C 426/15) zur Auskunft verurteilt. Trotz erfolgter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt die Auskunft nicht erteilt. III Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeschuldigten, den glaubhaften Bekundungen der als Zeugin vernommenen Sachbearbeiterin der Rechtsschutzversicherung und den zur Akte gereichten Zivilverfahrensakten. IV Der Angeschuldigte war freizusprechen, da er sich keiner Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 113 Abs. BRAO i.V.m. § 23 BORA schuldig gemacht hat. Nach § 23 BORA hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. Der Angeschuldigte hat von der Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss für das erstinstanzliche Verfahren erhalten und darüber abgerechnet. Für das folgende Berufungsverfahren hat er zwar eine Deckungsanfrage gestellt, aber keinen Vorschuss mehr verlangt oder erhalten. Die Rechtsschutzversicherung ist für das Berufungsverfahren weder Mandant noch Gebührenschuldner. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob der Rechtsanwalt bei einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung ihr gegenüber auch gemäß § 23 BORA zur Abrechnung verpflichtet ist oder sich dies allein aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung ergibt. Ohne vorherige Zahlung geht jedenfalls kein Anspruch auf Abrechnung auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 23 BORA über. Zwar dürfte die Rechtsschutzversicherung ein Interesse daran haben, den Ausgang des Berufungsverfahrens und etwaig folgender Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, um eine etwaige Kostenerstattung in Anrechnung bringen zu können. Eine analoge Anwendung des § 23 BORA zu einer Auskunftspflicht des Rechtsanwalts ihr gegenüber kommt wegen des Bestimmtheitsgebotes i. S. von § 103 Abs. 2 GG jedoch nicht in Betracht. Der Bestimmtheitsgrundsatz formuliert als spezielle Ausformung des Willkürverbots ein überragend wichtiges Prinzip rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und enthält als Bestandteile das Bestimmtheitsgebot, das Verbot der Rückwirkung, das Verbot der Analogie sowie die Bindung des Strafrechts an geschriebene Gesetze. Das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Straftatbeständen gilt als programmatische Grundnorm auch im Nebenstrafrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Disziplinarrecht. Schließlich kommt auch ein Verstoß gegen § 43 BRAO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Grundsätzlich kann § 43 BRAO für sich allein auch zu einer berufsrechtlichen Maßnahme führen. Im Fall von Gesetzeslücken ist er insoweit ein Auffangtatbestand (Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 7. 9. 2011, 2 AGH 48/10) und schließt mögliche Gesetzeslücken im Rahmen berufsrechtlicher Pflichten. Es gibt zahlreiche Lücken innerhalb der Normierung berufsrechtlicher Pflichten. Die Verpflichtung einer gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts lässt sich nicht nur über die BRAO bzw. BORA und über einige, ggf. einschlägige, Vorschriften im Strafgesetzbuch (z. B. § 263, § 266, § 352 StGB) erfassen. Bei der Anwendung des § 43 BRAO ist gleichwohl zurückhaltend vorzugehen. So kann diese Vorschrift nicht als Auffangtatbestand zum Zweck der Ahndung von beruflichen Pflichtverletzungen subsidiär herangezogen werden, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht verzichtet hat (Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 7. 9. 2011, 2 AGH 48/10). So liegt der Fall jedoch hier. Denn in § 23 BORA hat der Satzungsgeber ausdrücklich die unverzügliche Abrechnung über Honorarvorschüsse geregelt, die spätere Auskunft über mögliche Rechtsmittelverfahren oder erhaltene Zahlungen jedoch nicht, obwohl diese Regelung an dieser Stelle nahe lag und ein Leichtes gewesen wäre. Ebenso ist die Rechtsschutzversicherung als möglicher Auskunftsanspruchsinhaber nicht aufgeführt. Gleichwohl hat der Satzungsgeber an dieser Stelle die spätere Auskunft gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht geregelt, obwohl bei der letzten Satzungsreform diese Thematik bereits bekannt war. Daher ist anzunehmen, dass der Satzungsgeber diese Verpflichtung bewusst nicht als Berufspflicht statuieren wollte. Mithin ist auch eine Anwendung des § 43 BRAO als Auffangtatbestand hier nicht möglich. V Die Kostenentscheidung beruht auf § 198 Abs. 1 BRAO.