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Beschluss

13 OWi 18/25

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2025:0714.13OWI18.25.00
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Tenor
In der Bußgeldsache gegen A Verteidiger: Rechtsanwalt B wegen Ordnungswidrigkeit werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 31.03.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 18/25) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 761,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Bußgeldsache gegen A Verteidiger: Rechtsanwalt B wegen Ordnungswidrigkeit werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 31.03.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 18/25) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 761,74 € festgesetzt. Der Rechtsanwalt B ist von dem Betroffenen zum Wahlverteidiger bestimmt worden. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 31.03.2025 beendet und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 25.04.2025 die dem Betroffenen von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 88,00 EUR Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 176,00 EUR Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 141,00 EUR Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 224,00 EUR Reisekosten Kfz-Benutzung am 31.03.2025 (insgesamt 2 x 132 km x 0,42 EUR) 55,44 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld für 31.03.2025 (bis 4 h Abwesenheit) 30,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG (Verfahren Verwaltungsbehörde 2,00 € + Gerichtsverfahren 20,00 €) 40,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 143,34 EUR 897,78 EUR Die Vertreterin der Landeskasse ist zum Antrag gehört worden. Sie hat folgende Einwendungen erhoben: Das vorliegende Bußgeldverfahren sei wegen der Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen. Daher sei die Terminsgebühr nach 5110 VV RVG nicht in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Terminsgebühren nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 € festzusetzen. Hinsichtlich der Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes machte die Bezirksrevisorin geltend, dass diese nicht notwendig waren. Außerdem monierte sie, dass bislang keine Geldempfangsvollmacht vorgelegt wurde. Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Trotz Erinnerung ging keine Stellungnahme ein. Am 09.07.2025 reichte er die Geldempfangsvollmacht zur Akte. Dem Antrag des Verteidigers konnte entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nur in begrenztem Umfang stattgegeben werden. Die geltend gemachte Terminsgebühr war zu reduzieren. Bei der betreffenden Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 RVG festgelegt, dass die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt unverbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Das ist nach herrschender Ansicht dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Zur Feststellung der angemessenen Höhe sind die Gesamtumstände des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall drohten dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 06.06.2023 eine Geldbuße von 200,00 € und ein Punkt im Fahreignungsregister wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der Fall war weder schwierig noch umfangreich. Der Verteidiger legitimierte sich mit Schreiben vom 18.11.2024 für seinen Mandanten und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 07.11.2024 ein. Im folgenden Verfahren beantragte er am 28.01.2025 Akteneinsicht. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 70 Seiten. Im Folgenden hat der Verteidiger am 07.02.2025 Umstände vorgetragen, warum sein Mandant nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei und beantragte Freispruch. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Verteidiger zweimal je 3 Fotos zur Akte, einmal Fotos des Betroffenen und einmal Fotos des Zeugen, der der Fahrer gewesen sei. In der Hauptverhandlung am 31.03.2025, welche nur 11 Minuten andauerte, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 II OWiG auf Kosten der Staatskasse mit Auslagenerstattung für den Betroffenen eingestellt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind daher im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können. Auch wenn der Verteidiger im vorliegenden Fall eine gewisse Zeit aufwendete, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, bleibt doch festzuhalten, dass es lediglich kurze Schriftsätze ohne rechtliche Schwierigkeiten oder unübersichtliche Tatereignisse waren. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der vorgegebene Gebührenrahmen der Gebühr Nr. 5110 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss v. 21.03.2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn.6; LG Duisburg, Beschluss v. 15.05.2014 - 69 Os 10/14 -, Rn.3; LG Hannover, Beschluss v. 03.02.2014 - 48 Os 79/13 -, Rn.13; jeweils zitiert nach juris). Der Verfahrensgegenstand der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften bedurfte keiner tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Der Hauptverhandlungstermin hatte auch nur eine kurze Dauer von 11 Minuten. Dieser Termin ist daher in Bezug auf den Vergütungsrahmen als unterdurchschnittlich anzusetzen, da er deutlich unter einer halben Stunde lag (vgl. u.a. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, 2 Qs 8/12, Rn. 38, juris). Inhaltlich ging es im Verfahren lediglich um die Feststellung, ob der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war. Es waren weder messtechnische noch rechtlich schwierige Sachverhalte zu erörtern, weshalb es auch nur einer unterdurchschnittlichen Verhandlungsvorbereitung bedurft. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen. Der Akte ist weder zu entnehmen, dass die Geldbuße eine besondere finanzielle Belastung für den Betroffenen darstellen würde, noch ist erkennbar, dass der eine Punkt im Fahreignungsregister den Betroffenen - etwa bei seiner beruflichen Tätigkeit o.ä. - beeinträchtigen würde. Aufgrund der Gesamtumstände ist die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG den Ausführungen der Bezirksrevisorin folgend unterhalb der Mittelgebühr als angemessen anzusehen. Hinsichtlich der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers ist festzustellen, dass gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO derartige Mehrkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung notwendig war. Eine anerkannte Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar, da Spezialkenntnisse nicht erforderlich waren. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 62/17 – sowie Beschluss vom 04.12.2018 – VIII ZB 37/18 –, juris) sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes stets insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Nach alledem waren die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Verteidigers für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 31.03.2025 vor dem Amtsgericht Zeitz auf folgende fiktive Kosten eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zu beschränken: · Fahrtkosten gem. VV RVG Nr. 7003 (fiktiv Osterfeld – Zeitz 18 km x 2 × 0,42 €) 15,12 € · Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 Nr. 1 (bis 4 Stunden) 30,00 € fiktive Reisekosten: 45,12 € (netto). Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 88,00 EUR Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 176,00 EUR Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 141,00 EUR Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 150,00 EUR Reisekosten Kfz-Benutzung am 31.03.2025 (insgesamt 2 x 18 km x 0,42 EUR) 15,12 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld für 31.03.2025 (bis 4 h Abwesenheit) 30,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG (Verfahren Verwaltungsbehörde 2,00 € + Gerichtsverfahren 20,00 €) 40,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 121,62 EUR 761,74 EUR