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Urteil

4 C 286/23

AG Zeitz, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beurteilung des tatsächlichen Geschehens bei der Prüfung des Kausalitätsbeweises nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.(Rn.20) 2. Feststellungsnachteile Drogen- und/oder Alkoholkonsum; Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, die Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bzw. Drogenkonsum bieten.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 650,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beurteilung des tatsächlichen Geschehens bei der Prüfung des Kausalitätsbeweises nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.(Rn.20) 2. Feststellungsnachteile Drogen- und/oder Alkoholkonsum; Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, die Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bzw. Drogenkonsum bieten.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 650,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigte Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf regressweise Erstattung der begehrten 650,00 Euro. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem KfZ-Haftpflichtversicherungsvertrag in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, §§ 116 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 1 VVG iVm E.1.1.3 der AKB. 1. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte steht zwar für das Gericht fest, dass sich der Beklagte nach dem Unfall von dem Unfallort entfernt hat. Dem Beklagten ist es aber gelungen, den Kausalitätsbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG zu führen. Sämtliche Feststellungen, die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses von Bedeutung sein könnten, sind tatsächlich möglich gewesen. Hierbei ist das tatsächliche Geschehen zu beurteilen. Durch die Videoaufzeichnung im Tankstellengelände konnte das schadensverursachende Fahrzeug eindeutig bestimmt werden. Bereits dem in der Ermittlungsakte befindlichen Einsatzbericht vom 19. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass anhand der Überwachungskamera das Kennzeichen ... eindeutig zu erkennen gewesen ist, wobei dieses Kennzeichen bereits am 10. Juni 2021 um 11:23 Uhr den Polizeibeamten benannt wurde. Darüber hinaus lässt sich dem Einsatzbericht auch entnehmen, dass auch das Kennzeichen des Anhängers im Rahmen der telefonischen Meldung benannt wurde. Dem Einsatzbericht lässt sich darüber hinaus eine genaue Beschreibung des Fahrers zu dem o.g. Fahrzeug entnehmen. Im Weiteren befinden sich in der Akte neben zwei Kopien von Lichtbildern zu dem Fahrzeug und dem Anhänger auch ein in guter Qualität und Klarheit befindliches Lichtbild in Kopie, welches den Fahrer des o.g. Fahrzeuges zeigt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser auch kein Feststellungsnachteil hinsichtlich eines möglichen Drogen- und/oder Alkoholkonsums entstanden. Weder aus der beigezogenen Ermittlungsakte noch aus den Ausführungen der Parteien ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme einer Alkoholisierung oder eines Drogenkonsums bei dem Beklagten. Die allgemeine Annahme, bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, würde eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers bestehen, ist zu weitgehend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az. I-20 U 188/17, Rn. 25 m.w.N. - juris). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zwingend bei jedem Verkehrsunfall eine Alkoholkontrolle durch die hinzugerufene Polizei durchgeführt wird. Eine Alkoholkontrolle wird lediglich dann durchzuführen sein, wenn Umstände zu dem Unfall hinzutreten, die Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bieten (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 24. Mai 2022, Az. 13 S 18/21, Rn. 45 - juris). Gleiches dürfte für eine Drogenkontrolle etc. gelten. Weder aus dem pauschalierten Vortrag der Klägerin noch aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Beklagten hingedeutet hätten. Diese lassen sich weder den in der Akte befindlichen Ausführungen des benannten Zeugen W. entnehmen, noch den Ausführungen der weiter benannten Zeugin B.. Die Zeugin B. tätigte in dem Fragebogen lediglich allgemeine Angaben zu dem Ablauf der Beschädigung (vgl. Blatt 13 der Ermittlungsakte). Da diese Zeugin, nach den Angaben in dem Einsatzbericht, die Aufzeichnungen auf der Überwachungskamera eingesehen hat, ist davon auszugehen, dass sie ein auffälliges Verhalten des Beklagten auch mitgeteilt hätte, wenn ein solches von ihr wahrgenommen worden wäre. Dem Einsatzbericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass auch die hinzugerufenen Polizeibeamten die Videoaufzeichnungen sichteten. Zu möglichen Umständen, die einen Alkohol- und/oder Drogentest mit sich gebracht hätten, schweigt der Einsatzbericht. Etwaige Umstände lassen sich im weiteren auch nicht der schriftlichen Aussage des Zeugen W. entnehmen, obwohl der Zeuge im schriftlichen Wege gezielt befragt wurde. Auf die Frage „Wie hat sich der Unfallflüchtige nach dem Geschehen verhalten?“ gab er lediglich schriftsätzlich wieder „das Gespann stoppte und ist nach 10 Sekunden weiter gefahren“ (vgl. Blatt 30 der Ermittlungsakte). Zu dem benannten Zeugen ist im übrigen festzustellen, dass dieser für die Behauptung benannt wurde, dass „der Beklagte nach dem Zusammenstoß ausgestiegen sei und sich in Richtung des Staubsaugerautomaten umgesehen habe“. Der schriftlichen Aussage des Zeugen selbst lässt sich aber entnehmen, dass er die Frage „Ist er aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hat sich die vorliegenden Beschädigungen angeschaut?“ mit „nein“ beantwortete (vgl. Blatt 31 der Ermittlungsakte). 2. Der Kausalitätsbeweis ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen, da das Gericht ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen vermochte. Der beweisbelasteten Klägerin ist der Nachweis einer Arglist bei dem Beklagten nicht gelungen (vgl. zur Beweislast: Marlow in: BeckOK, VVG, Stand Mai 2022, § 28 Rn. 205). Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, Az. IV ZR 62/07, Rn. 9 - juris). Das ist der Fall, wenn er vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, dass mit seiner Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann (vgl. Marlow in: BeckOK, VVG, Stand Mai 2022, § 28 Rn. 205 m.w.N.). Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 15. März 2013, Az. 7 S 104/12, Rn. 6 m.w.N. - juris). Das Landgericht Bonn führt hierzu in seiner Entscheidung vom 15. November 2012, Az. 6 S 63/12, dem sich das Gericht anschließt, im weiteren aus: „Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Es gibt insoweit keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtungen eine Unfallstelle verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig naheliegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen. […] Die erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, die sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und des nachfolgenden Verhaltens des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben“. Solche die Arglist begründende Indizien konnte das Gericht weder aus dem Klägervorbringen, noch aus der beigezogenen Ermittlungsakte entnehmen. Der allgemeine Verweis auf Rechtsprechungsentscheidungen, ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, genügt nicht der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens für das Gericht unbeachtlich. Dass er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, mit der Auflage einer Zahlung von 200,00 Euro, akzeptierte, ist für das vorliegende Verfahren und für die Einschätzung einer Arglist ohne Belang. II. Mangels begründeter Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 40 GKG. Die Klägerin begehrt die regressweise Zahlung von 650,00 Euro. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein KfZ-Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug des Beklagten, amtliches Kennzeichen ... (Wohnmobil ...) und für den Anhänger, amtliches Kennzeichen .... Am 9. Juni 2021 gegen 16:15 Uhr befuhr der Beklagte mit diesem Fahrzeug nebst Anhänger das Gelände der ...-Tankstelle in ..., Ortsteil .... Nach dem Tankvorgang fuhr der Beklagte rückwärts in Richtung Parkplatz. Dabei stieß er mit dem Anhänger gegen den dort fest montierten Staubsauerautomaten, wodurch dieser beschädigt wurde. Der Schadenshergang wurde von der Überwachungskamera der Tankstelle aufgezeichnet. An dem Staubsaugerautomaten entstand ein Schaden in Höhe von 650,00 Euro netto, den die Klägerin gegenüber der ...-Tankstelle regulierte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ..., Az. ... Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 forderte die Klägerin den Beklagten, mit Fristsetzung zum 4. März 2022, zur Zahlung über 650,00 Euro ergebnislos auf. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus dem KfZ-Versicherungsvertrag zustehen würde. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort würde eine Obliegenheitsverletzung darstellen, die auch kausal, sowohl für den Eintritt und die Feststellung des Versicherungsfalles als auch für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin sei. Die Klägerin behauptet hierzu, dass der Beklagte die Berührung bzw. die Beschädigung des Staubsaugerautomaten bemerkt habe. Er sei nach dem Zusammenstoß ausgestiegen und habe sich in Richtung Staubsaugerautomaten umgesehen. Dies sei auch auf der Videoaufzeichnung zu erkennen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht führen könne, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Darüber hinaus würde für jeden Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers bestehen. Darüber hinaus habe der Beklagte arglistig gehandelt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er lediglich als Zeuge ein Schreiben der Polizeiinspektion ... erhalten habe. Im weiteren Verlauf habe er das Angebot der Staatsanwaltschaft, gegen Zahlung von 200,00 Euro die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, zur Vermeidung von weiterem Ärger mit der Staatsanwaltschaft und der Versicherung, angenommen. Seiner Versicherung (Klägerin) habe er darauffolgend den Schaden unverzüglich zur weiteren Schadensregulierung per Telefon gemeldet. Dies könne er heute leider nicht mehr nachweisen. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.