Beschluss
5 M 1100/22
AG Zeitz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGZEITZ:2023:1101.5M1100.22.00
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Leitsätze
1. Dem Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge im Freibetrag wurde stattgegeben, da der Schuldner glaubhaft dargelegt hatte, dass er der Unterhaltsforderung zumindest zu einem festen Teilbetrag nachkommen möchte und entsprechende Zahlungen in den letzten Monaten belegte.(Rn.12)
2. Dem weitergehenden Antrag des Schuldners auf weitere Erhöhung des Freibetrages für die Kosten der Wahrnehmung des Umgangs mit den Gläubigern konnte nicht stattgegeben werden. Denn die Kosten der Umgangswahrnehmung sind nicht als zusätzliche Kosten des Lebensunterhalts bzw. Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Diese wurden bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.(Rn.20)
3. Dem weiteren Antrag des Schuldners auf Feststellung, dass für die überjährigen Unterhaltsrückstände die bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO keine Anwendung findet, konnte nicht entsprochen werden, da der Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Unterhaltspflicht im Sinne von § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat.(Rn.25)
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
...
wird auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 10.08.2023 der mit Beschluss vom 24.07.2023 dem Schuldner nach §§ 899 Abs. 1, 906 ZPO i. V. m. § 850d ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wie folgt neu festgesetzt:
a) für den Monat Juni 2023 auf
1.053,00 €;
b) ab dem Monat Juli 2023 auf
1.511,00 € monatlich.
Die mit Beschluss vom 27.06.2023 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
Die Wirkungen treten mit Rechtskraft des Beschlusses ein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge im Freibetrag wurde stattgegeben, da der Schuldner glaubhaft dargelegt hatte, dass er der Unterhaltsforderung zumindest zu einem festen Teilbetrag nachkommen möchte und entsprechende Zahlungen in den letzten Monaten belegte.(Rn.12) 2. Dem weitergehenden Antrag des Schuldners auf weitere Erhöhung des Freibetrages für die Kosten der Wahrnehmung des Umgangs mit den Gläubigern konnte nicht stattgegeben werden. Denn die Kosten der Umgangswahrnehmung sind nicht als zusätzliche Kosten des Lebensunterhalts bzw. Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Diese wurden bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.(Rn.20) 3. Dem weiteren Antrag des Schuldners auf Feststellung, dass für die überjährigen Unterhaltsrückstände die bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO keine Anwendung findet, konnte nicht entsprochen werden, da der Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Unterhaltspflicht im Sinne von § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat.(Rn.25) In der Zwangsvollstreckungssache ... wird auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 10.08.2023 der mit Beschluss vom 24.07.2023 dem Schuldner nach §§ 899 Abs. 1, 906 ZPO i. V. m. § 850d ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wie folgt neu festgesetzt: a) für den Monat Juni 2023 auf 1.053,00 €; b) ab dem Monat Juli 2023 auf 1.511,00 € monatlich. Die mit Beschluss vom 27.06.2023 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben. Die Wirkungen treten mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.12.2022 wurden auf Antrag der Gläubiger u.a. die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin als Kreditinstitut gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Gläubiger beantragten den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf der Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Bergen auf Rügen, vom 05.07.2022, Aktenzeichen 41 F 370/21 wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.11.2022 sowie wegen der laufenden Unterhaltsansprüche ab 01.12.2022. Bei dem gepfändeten Konto bei der Drittschuldnerin handelt es sich um das Pfändungsschutzkonto des Schuldners. Auf Antrag der Gläubiger vom 26.06.2023 wurde der monatliche Freibetrages für die Pfändung des P-Kontos bei der Drittschuldnerin durch Beschluss vom 24.07.2023 auf 890,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und die Erhöhung des es auf 1.567,25 € beantragt, und zwar 451,00 € Existenzminimum der Partei nach SGB II zzgl. 50 % Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit, 346,20 € ortsübliche Bruttokaltmiete und 86,55 € Zuschlag für Heizkosten nach SGB II sowie tatsächliche Unterhaltszahlung an die Gläubiger von 458,00 € (je Kind 299,00 €). Gleichzeitig wurde die Begrenzung der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO auf die Vollstreckung des laufenden Unterhalts sowie auf die Unterhaltsrückstände beantragt, die nicht älter als ein Jahr sind. Die Gläubigerinnen wurden zur sofortigen Beschwerde gehört. Sie haben der Erhöhung des es widersprochen. Der Schuldner zahle trotz Leistungsfähigkeit nicht den gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt und entziehe sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich, etwa durch Falschangaben hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Holzwerkstatt. Schuldner und Gläubiger beziehen sich in ihren Stellungnahmen auch auf die Stellungnahmen im parallellaufenden Zwangsvollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Zeitz zum Aktenzeichen 5 M 932/23 (Lohnpfändung). Daher werden durch das Gericht auch diese gegenseitigen Stellungnahmen in die Entscheidung einbezogen. Im Verfahren 5 M 932/23 beantragte der Schuldner die Erhöhung des gerichtlich festgesetzten pfandfreien Betrages auf 1.724,20 €. Dabei beantragt er neben dem Existenzminimum nach SGB II in Höhe von 502,00 € einen Erwerbstätigkeitsbonus von 50 % und die anteiligen tatsächlichen Wohnkosten mit 300,00 € zu berücksichtigen. Außerdem sei der vom Schuldner tatsächlich geleistete Kindesunterhalt von 458,00 € (je Kind 299,00 €) zu berücksichtigen. Zusätzlich beantragt der Schuldner einen weiteren von 213,20 € monatlich, um die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangs mit den Gläubigern aufbringen zu können (viermal jährlich 2.132 km * 0,30 €/km = 2.558,40 € jährliche Fahrtkosten * 1/12 = 213,20 € monatlich). Zur Glaubhaftmachung legte der Schuldner Zahlungsbelege hinsichtlich der anteiligen Mietkosten und des Teilbetrages auf den laufenden Unterhalt vor. Zusätzlich wurden der Mietvertrag der Lebensgefährtin sowie der Untermietvertrag vom 01.09.2022 zwischen dem Schuldner und seiner Lebensgefährtin sowie die familiengerichtlich protokollierte Umgangsvereinbarung vom 10.12.2021 vorgelegt. Die Gläubigerinnen haben der Erhöhung des pfandfreien Betrages widersprochen. Sie machen geltend, dass der Schuldner so gut wie keinen Unterhalt zahle. Lediglich im August und September 2023 habe er jeweils einen von je 229,00 € je Kind auf den laufenden Unterhalt gezahlt. Die anteilige Miete von 300,00 € könne der Schuldner aus dem bereits festgesetzten aufbringen. Ein zusätzlicher für die Wahrnehmung des Umgangs sei nicht festzusetzen, da zum einen der letzte Umgang seitens des Schuldners abgesagt wurde. Zum anderen habe der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten zu tragen, die der Umgang mit sich bringt. Hierfür sei bereits die Hälfte des staatlichen Kindergeldes auf die Unterhaltspflicht verrechnet, mithin bei 2 Kindern 250,00 € monatlich. Im Übrigen könne der Umgang auch durch Bahnfahrten gewährleistet werden, was nach Auffassung der Gläubiger nicht nur entspannter und ungefährlicher, sondern auch kostengünstiger als lange Autofahrten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Stellungnahmen Bezug genommen. Die Vollstreckung erfolgt im vorliegenden Fall unzweifelhaft wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. Daher findet § 850 d ZPO auf Antrag Anwendung, und zwar gemäß § 906 Abs. 1 ZPO auch für die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos. Hierbei hat das Vollstreckungsgericht den pfandfreien Betrag durch Beschluss zu bestimmen. Dem Schuldner ist so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber gleichrangigen oder vorrangigen Unterhaltsberechtigten benötigt. Für die Bestimmung des notwendigen Unterhalts des Schuldners orientiert sich das Vollstreckungsgericht in aller Regel an den sozialrechtlichen Bestimmungen. Das Existenzminimum einer Partei nach SGB II beträgt aktuell 502,00 €. Der Erwerbstätigkeitsbonus ist nach den Umständen des Einzelfalls zwischen 25 und 50 % des Existenzminimums anzusetzen. Auf Antrag des Schuldners wurde dieser vorliegend mit 50 % berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner gewisse Aufwendung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit hat, z.B. Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten. Die Wohnkosten hat der Schuldner nunmehr in Höhe von 300,00 € monatlich durch Zahlungsbelege und einen Untermietvertrag belegt. Daneben findet die tatsächliche monatliche Zahlung des Schuldners auf den laufenden Unterhalt (Teilbeträge des geschuldeten Unterhalts) in Höhe von 2 * 299,00 € (mithin 458,00 €) ab Juli 2023 Berücksichtigung (im Juli 2023 an das Jugendamt des Landkreises Vorpommern-Rügen und ab August 2023 an die Kindesmutter). Insoweit wurden Zahlungsbelege vorgelegt und die Zahlungen auch durch die Gläubiger bestätigt. Der Schuldner stellte in Aussicht, diese Unterhaltsbeträge nunmehr monatlich regelmäßig an die Gläubiger zu leisten, weshalb diese Zahlung bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen ist. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher der pfandfreie Betrag zu erhöhen, jedoch nicht bis zu dem geforderten Betrag. Das Gericht setzt den pfandfreien Betrag auf Antrag des Schuldners wie folgt fest: 502,00 € Existenzminimum einer Partei nach SGB II 251,00 € Erwerbstätigkeitsbonus gemäß BGH v. 12.12.2003, IXa ZB 225/03 (pauschal maximal 50 % vom Existenzminimum) 300,00 € anteilige Kosten für angemessene Unterkunft u. Heizung 1.511,00 € ab Juli 2023. 1.053,00 € für Juni 2023 zzgl. 458,00 € tatsächlich geleisteter Unterhalt (je Gläubigerin 299,00 €) Dem weitergehenden Antrag auf zusätzliche Erhöhung des es zur Finanzierung des Umgangs mit den Gläubigerinnen kann nicht entsprochen werden. Insoweit stellt der heutige Beschluss zugleich eine Nichtabhilfeentscheidung dar. Denn die Kosten der Umgangswahrnehmung sind nicht als zusätzliche Kosten des Lebensunterhalts bzw. Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Wie bereits durch die Gläubigerinnen vorgetragen, hat der Schuldner die Kosten des Umgangs aufzubringen. Diese wurden bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhalts berücksichtigt und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden. Außerdem kann auch dem weiteren Antrag auf Beschränkung der strengen Pfändung nach § 850d ZPO auf die Vollstreckung des laufenden Unterhalts und die Vollstreckung der Unterhaltsrückstände, die nicht älter als ein Jahr sind, nicht entsprochen werden. Auch diesbezüglich stellt der heutige Beschluss zugleich eine Nichtabhilfeentscheidung dar. Der sofortigen Beschwerde kann insoweit nicht abgeholfen werden, da der Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich seiner Unterhaltspflicht im Sinne von § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat. Die Gläubigerinnen haben zudem widersprochen. Ein Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch auf erweiterten Pfändungszugriff auf das Bankguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, wenn wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt wird (§ 906 Abs. 1 i.V.m. § 850d ZPO). Bevorrechtigt sind die laufenden Beträge und die Unterhaltsrückstände für ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Überjährige Rückstände genießen das Vorrecht (ausnahmsweise) nicht, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Im vorliegenden Fall vollstrecken die Gläubigerinnen wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.11.2022. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde am 29.11.2022 gestellt. Mithin handelt es sich hinsichtlich der Rückstände für Oktober 2021 – November 2021 um sogenannte überjährige Rückstände. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht im Sinne von § 850d Abs. 1 ZPO absichtlich entzogen hat. Hierbei trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 2005, 718). „Absichtlich entzogen“ hat sich ein Schuldner seiner Zahlungspflicht, wenn er durch zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (BGH FamRZ 2005, 272). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn er trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt geleistet hat (BGH aaO). Als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, wird es auch angesehen, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt (BGH NJW-RR 2005, 718). Der Schuldner hat nicht dargelegt, wie er seiner gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung im Zeitraum Oktober 2021 – November 2021 nachgekommen ist. Durch die Gläubigerinnen wurde vorgetragen, dass der Schuldner im fraglichen Zeitraum nicht alle Einkünfte aus seiner Holzwerkstatt (damals noch in Schneeberg) offengelegt und zur Tilgung der Unterhaltspflicht genutzt haben soll. Daher ist es bereits zweifelhaft und durch den Schuldner nicht ausreichend belegt, dass er in der Zeit, in welcher die überjährigen Unterhaltsrückstände entstanden sind, nicht leistungsfähig war. Zudem kann es auch als Absicht, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, angesehen werden, wenn der Schuldner seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeit, auf diese Weise Einkommen zu erzielen, nicht nachkommt. Diesbezüglich hat der Schuldner nicht ausreichend vorgetragen, dass er dieser gesteigerten Verpflichtung zum Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen voll nachgekommen ist. Im Ergebnis hat der Schuldner nicht ausreichend bewiesen, dass er sich seiner Zahlungspflicht i.S.v. § 850d ZPO nicht absichtlich entzogen hat. Daher kann der sofortigen Beschwerde diesbezüglich nicht abgeholfen werden.