Beschluss
5 M 323/20
AG Zeitz, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Vollstreckung in sammelverwahrte Investmentfondsanteile.(Rn.9)
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache … / … wird auf Antrag der Gläubigerin zur Herbeiführung ihrer Befriedigung wegen der ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Forderung aus dem vollstreckbaren Schuldtitel
Behörde – Geschäftsnummer – Schuldtitel, Datum des Schuldtitels
Amtsgericht … – Vollstreckungsbescheid vom …
gemäß § 844 ZPO hinsichtlich der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 23.03.2020 – Geschäfts-Nr. 5 M 323/20 – bei der Drittschuldnerin gepfändeten Wertrechte der Schuldnerin eine andere Art der Verwertung angeordnet, und zwar:
Verwertung durch Verkauf der an der Börse gehandelten Wertrechte zum Börsenpreis durch den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen hat die Schuldnerin zu tragen (§ 788 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vollstreckung in sammelverwahrte Investmentfondsanteile.(Rn.9) In der Zwangsvollstreckungssache … / … wird auf Antrag der Gläubigerin zur Herbeiführung ihrer Befriedigung wegen der ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Forderung aus dem vollstreckbaren Schuldtitel Behörde – Geschäftsnummer – Schuldtitel, Datum des Schuldtitels Amtsgericht … – Vollstreckungsbescheid vom … gemäß § 844 ZPO hinsichtlich der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 23.03.2020 – Geschäfts-Nr. 5 M 323/20 – bei der Drittschuldnerin gepfändeten Wertrechte der Schuldnerin eine andere Art der Verwertung angeordnet, und zwar: Verwertung durch Verkauf der an der Börse gehandelten Wertrechte zum Börsenpreis durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Auslagen hat die Schuldnerin zu tragen (§ 788 ZPO). Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin. Auf der Grundlage dieses vollstreckbaren Titels ist am 23.03.2020 durch das Vollstreckungsgericht Zeitz auf Antrag der Gläubigerin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, durch den u.a. die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wie folgt gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden: auf Herausgabe der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger im Depot aufbewahrten Wertpapiere, samt dem Miteigentumsanteil des Schuldners an den sammelverwahrten Wertpapieren; auf Herausgabe aller bei der Besorgung der Verwahrungsgeschäfte des Schuldners eingezogenen oder künftig einzuziehenden fälligen Erträge, Erlöse oder sonstigen Ausschüttungen sowie Rückzahlungsbeträge. Weiterhin wurde die Herausgabe der im Depot verwahrten Wertpapiere an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher angeordnet. Die Drittschuldnerin hat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Erklärung gemäß § 840 ZPO gegenüber der Gläubigerin abgegeben. Darin hat sie die Forderung in Höhe des jeweiligen Anteilsbestandes für das Fondsdepot der Schuldnerin (Nr. xxx) anerkannt. Gleichzeitig hat die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass sich die gepfändeten Investmentfondsanteilscheine in einer Sammelverwahrung befinden und weder ein Verkaufsauftrag durch die Gläubigerin noch eine Herausgabe an den Gerichtsvollzieher möglich ist. Die Gläubigerin hat daher eine andere Art der Verwertung gemäß § 844 ZPO beantragt. Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Der Antrag der Gläubigerin auf Anordnung einer anderen Art der Verwertung gemäß § 844 ZPO ist zulässig und begründet. Gemäß § 844 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers eine andere Art der Verwertung einer gepfändeten Forderung anstelle der Überweisung nach § 835 ZPO anordnen, wenn die andere Verwertung vorteilhafter erscheint, weil die gepfändete Forderung bedingt, betagt, ihre Einziehung wegen Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus einem anderen Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren begehrt die Gläubigerin die Verwertung der gepfändeten, sammelverwahrten Investmentfondsanteile. Die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.03.2020 angeordnete Überweisung zur Einziehung mit Herausgabeanordnung an den Gerichtsvollzieher führt dabei nicht zum Erfolg, da eine Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher daran scheitert, dass es sich bei den gepfändeten sammelverwahrten Investmentfondsanteilen nicht um (echte) Wertpapiere und damit körperliche Sachen im Sinne von § 808 ZPO handelt. Vielmehr besteht das Pfandrecht der Gläubigerin an den sammelverwahrten Schuldbuchforderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Derartige „Wertrechte“ unterliegen nicht der Herausgabevollstreckung nach §§ 846, 847 ZPO, da grundsätzlich der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 1 DepotG ausgeschlossen ist, wenn eine Anleihe nur in Form einer Schuldbuchforderung begeben worden ist (vgl. Rpfleger 1991, 236, Aufsatz: Rainer Erk – Zwangsvollstreckung in sammelverwahrte "Wertrechte", Rpfleger 1991, 236). Da somit die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.03.2020 angeordnete Einziehung des gepfändeten Vermögensrechtes i.S.v. § 844 Abs. 1 ZPO „mit Schwierigkeiten verbunden“ ist, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin eine andere Art der Verwertung anzuordnen. Als andere Art der Verwertung ist der Verkauf der an der Börse gehandelten Wertrechte zum Börsenpreis anzuordnen und der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung zu beauftragen.