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Urteil

4 C 131/18

AG Zeitz, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert beträgt € 2.533,33.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert beträgt € 2.533,33. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung ihres PKWs zu. Der Schaden ist nicht durch eine zurechenbare Verletzung eines dem Schutz der Klägerin dienenden Gesetzes entstanden. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 10 Abs.2 S.2 BauO LSA. § 10 Abs.2 S.2 BauO LSA bestimmt: "Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden." Zwar mag diese Bestimmung Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.2 BGB sein, eine Haftung folgt daraus indes im vorliegenden Fall nicht. Standort des Schilds ist der Straßennebenraum. Das Schild stellt damit kein Hindernis im Straßenraum selbst dar. Insofern kann die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" nur durch die Wahrnehmbarkeit des Schildes i.S. einer möglichen Beeinflussung der Aufmerksamkeit betroffen sein. Unter Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist die Ermöglichung eines störungsfreien Verkehrsflusses zu verstehen, welcher nicht durch Anlagen der Außenwerbung beeinträchtigt werden soll (vgl. für eine ähnliche Bestimmung in NRW OLG Hamm, Beschluss vom 05. Februar 2016 – I-9 U 134/15 –, Rn. 18, juris). Der Klägerin kann in ihrer Auffassung, der Fahrer, der 3 vorangehende PKW überholt habe, sei aufgrund des Schildes abgelenkt worden, habe den Überholvorgang so nicht ordnungsgemäß beenden können und sei deshalb von der Fahrbahn abgekommen, nicht gefolgt werden. Diese Spekulation, der Aufprall des verschwundenen PKW auf die Werbetafel mit der Folge deren Weiterschleuderns sei auf eine Wahrnehmungsbeeinträchtigung durch das Schild zurückzuführen, hat keine tatsächliche Grundlage. Das Schild enthält nicht mehr als den Hinweis, dass das Cafe offen ist. Es enthält keine außergewöhnliche Signalgebung, keine Blinkanlagen, keine sonnenreflektierenden Folien o.ä. Dass ein solches Schild mit einem knappen Informationsgehalt einen Kraftfahrzeugführer ablenken könnte, liegt völlig fern. Soweit das Schild möglicherweise keinen hinreichenden Schutz gegen ein Schleudern auf Gegenstände infolge Sturmereignissen bietet, kommt es in Betracht, dass die Beklagte insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügen könnte, wenn sie das Schild vor einem Sturm bzw. bei dessen Beginn nicht entfernt. Ohne Sturm ist indes nicht zu erwarten, dass das Schild durch die Gegend geschleudert wird. Insofern ist keine Gefahr zu erwarten, so dass insofern auch keine Verkehrssicherungspflicht besteht. So ist das Schadensereignis hier eben auch gerade durch das deliktische Verhalten eines Dritten eingetreten. Der Umstand, dass sich dieser unerkannt entfernt hat, stellt keinen Grund dar, die Beklagte, die wie die Klägerin von diesem Dritten geschädigt worden ist, in Anspruch zu nehmen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf der Addition der Werte der Anträge zu 1. und 3.; der Antrag zu 2. ist nicht streitwertrelevant, da er nur eine Nebenforderung betrifft. Der Wert des Antrags zu 1. beträgt € 2.199,07, der des Antrags zu 2. unter Berücksichtigung des 20-prozentigen Abschlags für positive Feststellungsklagen € 334,26 (€ 2.199,07 x 19 % x 80 %). Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Die Beklagte hatte im Straßennebenraum der Bundesstraße … vor ihrer Eisdiele ein Werbeschild mit Ständer aufgestellt. Die Klägerin parkte am 17.08.2017 ihren PKW Toyota Yaris im Straßennebenraum vor dem Werbeschild. Ein unbekanntes Fahrzeug fuhr gegen das Werbeschild, das auf die Fahrbahn geschleudert wurde; der Metallfuß des Schildes beschädigte den PKW der Klägerin. Das unbekannte Fahrzeug setzte seine Fahrt fort. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Schild führe zur Unaufmerksamkeit im Verkehr. Sie meine, der Fahrer, der 3 vorangehende PKW überholt habe, sei aufgrund des Schildes abgelenkt worden, habe den Überholvorgang so nicht ordnungsgemäß beenden können und sei deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.199,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2018 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigen in Höhe von 334,75 € (1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr.2300 VV RVG) incl.Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer freizuhalten, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 17.08.2017 in 06729 Elsteraue OT Profen, Leipziger Straße 129, entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.