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Beschluss

13 OWi 711 Js 205781/17

AG Zeitz, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verwerfung bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch vollmachtlosen Verteidiger.(Rn.2)
Tenor
In der Bußgeldsache ... wird der Einspruch des vollmachtlosen Verteidigers gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.05.2017 (AZ.: …) als unzulässig verworfen. Der vollmachtlose Verteidiger trägt die Kosten des Verfahrens über den Einspruch.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwerfung bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch vollmachtlosen Verteidiger.(Rn.2) In der Bußgeldsache ... wird der Einspruch des vollmachtlosen Verteidigers gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.05.2017 (AZ.: …) als unzulässig verworfen. Der vollmachtlose Verteidiger trägt die Kosten des Verfahrens über den Einspruch. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 26.05.2017 zugestellt worden. Der Einspruch (Bl.36) ist am 08.06.2017 bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, eingegangen. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Einspruchs war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht abgelaufen. Der Einspruch ist jedoch nicht durch den Betroffenen eingelegt worden. Ein Betroffener ist zwar nicht gehalten, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid selbst einzulegen; er kann sich insoweit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Erforderlich ist aber, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt war und dies nachgewiesen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 1989 – 5 Ss (OWi) 456/88 - 10/89 I –, juris). Das ist hier nicht geschehen. Der vollmachtlose Verteidiger hat in der Einspruchsschrift Bezug auf seine Mandatsmeldung vom 21.02.2017 genommen. In dieser (Bl.9) hat er die Vertretung der Interessen der Fa.B GmbH angezeigt, an die ein Zeugenfragebogen versandt worden war (Bl.8). Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 hat er die Verteidigung der (nicht beschuldigten) GmbH angezeigt (Bl.21). Zu keinem Zeitpunkt hat er die Vertretung des Betroffenen angezeigt. Auch auf ausdrückliche Aufforderung (Bl.46) hat er eine Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht glaubhaft gemacht; er hat nicht geantwortet. Ebenso hat der Betroffene auf eine Nachfrage an ihn (Bl.48) nicht geantwortet. Der Einspruch ist daher gemäß §§ 67, 70 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO; Kostenschuldner ist der vollmachtlose Verteidiger als falsus procurator (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 16.5.2012 – III-3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839).