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Urteil

13 OWi 724 Js 210572/14

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2015:0120.13OWI724JS210572.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Messverfahren PoliScan speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.13) 2. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.(Rn.15)
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 70,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.1.4.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Messverfahren PoliScan speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.(Rn.13) 2. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.(Rn.15) Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 70,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.1.4. I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30.12.2014 liegt gegen den Betroffenen keine Eintragung vor. II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 18.06.2014 um 08:04 Uhr außerorts auf der B 2 Abschn.401/km 1,4 Zeitz Richtung Leipzig als Führer des LKW mit dem Kennzeichen x die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten zu haben. Dieser Vorwurf trifft zu. Am 18.06.2014 fuhr der Betroffene um 08:04 Uhr Uhr außerorts auf der B 2 Abschn.401/km 1,4 Zeitz Richtung Leipzig als Führer des LKW mit dem Kennzeichen x. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 60 km/h, die der Betroffene hätte höchstens fahren dürfen, fuhr der Betroffene mindestens 80 km/h schnell. Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung des Betroffenen, der die Fahrereigenschaft zugestanden hat und deshalb von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war. Im Übrigen beruht die Feststellung auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Verteidiger hat Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Blatt 1-4, 26-27, 29 sowie der Bedienungsanleitung und der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30.12.2014. Die Fotos Bl.1, 26-29 wurden in Augenschein genommen; auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Zeuge PHM M wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gefahrenen Pkw wurde mittels einer durch den als Messbeamten bedienberechtigten Zeugen PHM M ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.4 d.A.) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 8-1123-23 vom 27.11.2013 (Bl.6 d.A.) bis Ende 2014 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed M1 Fabrik-Nr.629258 ermittelt. Dass die anlässlich einer landesweit angeordneten Komplexkontrolle durchgeführte Messung an der Messstelle, an der die für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Insbesondere hat er angegeben, dass Besonderheiten nicht aufgetreten sind. Ausweislich der Messbildgebung wurden 83 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl.1, 26-29) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 3 km/h. Soweit der Betroffene geltend macht, es müsse sich bei der gemessenen Überschreitung um (nach Toleranzabzug) 20 km/h um eine Fehlmessung gehandelt haben, weil der Messwert von einem ihn links überholenden Motorradfahrer stamme, handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, die durch das dokumentierte Ergebnis der ordnungsgemäß erfolgten Messung mittels standardisierten Messverfahrens widerlegt wird. Anlass zu der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Diese war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, denn eine weitere Beweiserhebung drängte sich weder auf, noch lag sie nahe. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehlfunktion vor. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist. Teile eines anderen Fahrzeugs sind im Auswerterahmen nicht abgebildet. Bei dem Messverfahren PoliScan speed handelt es sich, wie höchstrichterlich bereits geklärt ist, um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 (7) SsBs 454/14, 2 (7) SsBs 454/14 - AK 138/14 –, juris ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13) –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – III-1 RBs 277/12 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ss-OWi 236/10, 2 Ss OWi 236/10 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 3 Ws (B) 94/10, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09 –, juris). Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt (OLG Köln, Beschluss vom 06. März 2013 – III-1 RBs 63/13, 1 RBs 63/13 –, juris). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur - hier nicht gegebene - konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 –, juris). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gibt es hier nicht. Dass der Betroffene geltend macht, es müsse sich um eine solche handeln, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, die keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Fehlmessung gibt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können. Damit hat der Betroffene fahrlässig gegen § 3 Abs.3 StVO verstoßen. Die Geldbuße entspricht dem Regelsatz. Es bestand keine Veranlassung, im vorliegenden Falle vom BKat abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.